Index
L20 Dienstrecht (D)Norm
B-VG Art18Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Dienstbeurteilung eines Richters des Verwaltungsgerichts WienSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die gesamthafte Würdigung aller Aspekte seiner Tätigkeit (vgl VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 26.4.2023, Ra 2021/09/0263) durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die gesamthafte Würdigung aller Aspekte seiner Tätigkeit vergleiche VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 26.4.2023, Ra 2021/09/0263) durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §10 VGW-DRG ist ausreichend bestimmt im Sinne des Art18 B-VG (vgl zB VfSlg 12.947/1991, 16.635/2002). Der Inhalt der – offenkundig §54 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nachgebildeten – einzelnen Bewertungskriterien gemäß §10 VGW-DRG für die Dienstbeurteilung kann ohne weiteres ermittelt werden.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §10 VGW-DRG ist ausreichend bestimmt im Sinne des Art18 B-VG vergleiche zB VfSlg 12.947 aus 1991,, 16.635 aus 2002,). Der Inhalt der – offenkundig §54 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nachgebildeten – einzelnen Bewertungskriterien gemäß §10 VGW-DRG für die Dienstbeurteilung kann ohne weiteres ermittelt werden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Dienstrecht, Landesverwaltungsgericht, Richter, Determinierungsgebot, Auslegung, Entscheidungsbegründung, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E317.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025