TE Vfgh Beschluss 2024/10/3 G37/2024 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Bundesbahn-PensionsG §2 Abs2 Z1, §2 Abs1 Z3, §5 Abs2, §53b Abs1, §54a Abs2, §60 Abs4, §64 Abs3
BundesbahnG 1992 §52 Abs5 Z4
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) §1, §67
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) Gerichten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monate nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder" in §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §2 Abs2 Z1 leg cit idF BGBl I 175/2022, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §5 Abs2 leg cit idF BGBl I 64/2016, §53b Abs1 leg cit idF BGBl I 86/2013, die Wortfolge "An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten" in §54a Abs2 leg cit idF BGBl I 71/2003, die Wort- und Zeichenfolge "oder Z3" in §60 Abs4 erster Satz leg cit idF BGBl I 36/2023, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §64 Abs3 leg cit idF BGBl I 142/2004 sowie die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §52 Abs5 Z4 Bundesbahngesetz, BGBl 825/1992, idF BGBl I 153/2020 als verfassungswidrig aufzuheben.Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monate nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder" in §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §2 Abs2 Z1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §5 Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, §53b Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2013,, die Wortfolge "An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten" in §54a Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, die Wort- und Zeichenfolge "oder Z3" in §60 Abs4 erster Satz leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023,, die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §64 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, sowie die Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §52 Abs5 Z4 Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Passagen sind hervorgehoben):

1. §2 Abs1 und 2 Z1, §5 Abs1 und 2, §53b Abs1, §54a Abs2, §60 Abs4 sowie §64 Abs2 und 3 BB-PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 64/2016 lauten:1. §2 Abs1 und 2 Z1, §5 Abs1 und 2, §53b Abs1, §54a Abs2, §60 Abs4 sowie §64 Abs2 und 3 BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten:

"Versetzung in den dauernden Ruhestand

§2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder

2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder

3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder

4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs1 Z2 oder 3,

[…]

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§5. (1) 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach §2 Abs1 Z1 oder 3 in Verbindung mit §54a Abs1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach §2 Abs1 Z4 oder §2 Abs2 Z6 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.

[…]

Erhöhung des Ruhegenusses

§53b. (1) Abs2 und die §§53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß §2 Abs1 Z3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.

[…]

Übergangsbestimmungen zu §2

§54a. […]

(2) An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im

4. Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,

1. Quartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,

2. Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,

3. Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,

4. Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,

1. Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,

2. Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,

3. Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.

4. Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,

3. Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,

4. Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,

1. Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,

2. Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,

3. Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,

4. Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,

1. Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,

2. Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,

3. Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,

4. Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,

1. Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,

2. Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,

3. Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,

4. Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,

1. Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,

2. Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,

3. Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,

4. Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,

1. Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,

2. Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,

3. Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,

4. Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,

1. Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,

2. Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,

3. Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,

4. Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,

1. Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,

2. Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,

3. Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,

4. Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,

1. Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,

2. Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,

3. Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,

4. Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,

1. Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,

2. Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,

3. Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,

4. Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,

1. Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten.

Übergangsbestimmungen

§60. […]

(4) §2 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach §2 Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 anzuwenden. §2 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach §2 Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 anzuwenden.(4) §2 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach §2 Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 anzuwenden. §2 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach §2 Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 anzuwenden.

[…]

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,

§64. […]

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.

(3) An die Stelle des im Abs2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach §2 Abs1 Z1 oder 3 in Verbindung mit §54a Abs1 oder 2 bestanden hat:

Jahr                                                             Prozentsatz

2004 oder früher 95%

2005                                                        94,75%

2006                                                        94,5%

2007                                                        94,25%

2008                                                        94%

2009                                                        93,75%

2010                                                        93,5%

2011                                                        93,25%

2012                                                        93%

2013                                                        92,75%

2014                                                        92,5%

2015                                                        92,25%

2016                                                        92%

2017                                                        91,75%

2018                                                        91,5%

2019                                                        91,25%

2020                                                        91%

2021                                                        90,75%

2022                                                        90,5%

2023                                                        90,25%"

2. §52 Abs5 Z4 Bundesbahngesetz, BGBl 825/1992, idF BGBl I 138/2003 lautet:2. §52 Abs5 Z4 Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003, lautet:

"7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§52. […]

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

[…]

4. Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach §2 Abs1 Z1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß §2 Abs1 Z1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit §54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Zur Zulässigkeit seines Antrages führt der Antragsteller, der kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, Folgendes aus:

Der Antragsteller sei Normadressat der als verfassungs- und grundrechtswidrig angefochtenen Norm, weil es sich bei ihm um einen Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen iSd §1 Abs1 Z1 BB-PG handle.

Durch die mit der Anwendung des §2 Abs2 Z1 BB-PG erfolgte Versetzung in den Ruhestand des Antragstellers durch die ÖBB Produktion GmbH liege ein aktueller, unmittelbarer, nicht bloß potentieller Eingriff in seine Rechtssphäre vor. Die Interessen des Antragstellers seien dadurch offenkundig beeinträchtigt, weil er durch die erfolgte Anwendung des Gesetzes seinen Beruf nicht mehr ausüben könne; durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand seien dem Antragsteller auch finanzielle Nachteile erwachsen.

Die angefochtenen Bestimmungen würden auch zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirkung entfalten, weil die Versetzung die gesamte zukünftige Erwerbssituation des Antragstellers betreffe.

Das Gesetz sei ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden. Es gebe keinen anderen zumutbaren Rechtsweg. Die Möglichkeit des Antragstellers, eine Vorstellung gemäß §132 Dienstordnung (in der Folge: DO) in Anspruch zu nehmen, sei erfolglos wahrgenommen worden.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages ua Folgendes ausführt:

Dem Antragsteller stehe nach Auffassung der Bundesregierung ein zumutbarer "Umweg" offen, wie im Folgenden dargelegt werde:

Im Antrag werde das Fehlen eines zumutbaren "Umwegs" damit begründet, dass der Antragsteller fristgerecht Vorstellung gegen das Schreiben seines Arbeitgebers ÖBB Produktion GmbH gemäß §132 DO mit dem Begehren erhoben habe, die vorzeitige dauernde Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen. Eine Möglichkeit, gegen diese dienstrechtliche Maßnahme vorzugehen, bestehe nicht.

Wie im Antrag selbst dargetan werde, unterliege das Dienstverhältnis zwischen der ÖBB Produktion GmbH und dem Antragsteller den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Diese seien mit 1. Jänner 1996 für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen in Kraft getreten und hätten gemäß §1 Abs1 AVB für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen gegolten und damit grundsätzlich die bisher geltenden Dienstordnungen ersetzt. Da es sich beim Antragsteller um einen – trotz des privatrechtlichen Charakters seines Dienstverhältnisses so bezeichneten – "Bundesbahn-Beamten" handle, komme auf ihn kraft Verweisung in den AVB noch §132 DO zur Anwendung. Diese Dienstordnung stamme aus der Zeit vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Wirtschaftsverwaltung des Bundes und habe den Charakter eines Erlasses (einer verwaltungsimmanenten generellen Weisung) gehabt, zumal sie niemals im Bundesgesetzblatt verlautbart worden sei. Dieser historische Kontext zeige sich auch darin, dass im letzten Satz des §132 DO noch von der "Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" die Rede sei; ein so bezeichnetes Organ bestehe in der Konzernstruktur der ausgegliederten ÖBB Holding AG samt Tochtergesellschaften nicht mehr. Den AVB sowie darin verwiesenen Dienstordnungen komme nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes der Charakter von ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilenden Vertragsschablonen zu, die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildeten und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam würden (vgl RIS-Justiz RS0052622; VfSlg 15.535/1999 und 17.071/2003 mwN). §132 der – in den AVB – verwiesenen Dienstordnung laute:Wie im Antrag selbst dargetan werde, unterliege das Dienstverhältnis zwischen der ÖBB Produktion GmbH und dem Antragsteller den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Diese seien mit 1. Jänner 1996 für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen in Kraft getreten und hätten gemäß §1 Abs1 AVB für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen gegolten und damit grundsätzlich die bisher geltenden Dienstordnungen ersetzt. Da es sich beim Antragsteller um einen – trotz des privatrechtlichen Charakters seines Dienstverhältnisses so bezeichneten – "Bundesbahn-Beamten" handle, komme auf ihn kraft Verweisung in den AVB noch §132 DO zur Anwendung. Diese Dienstordnung stamme aus der Zeit vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Wirtschaftsverwaltung des Bundes und habe den Charakter eines Erlasses (einer verwaltungsimmanenten generellen Weisung) gehabt, zumal sie niemals im Bundesgesetzblatt verlautbart worden sei. Dieser historische Kontext zeige sich auch darin, dass im letzten Satz des §132 DO noch von der "Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" die Rede sei; ein so bezeichnetes Organ bestehe in der Konzernstruktur der ausgegliederten ÖBB Holding AG samt Tochtergesellschaften nicht mehr. Den AVB sowie darin verwiesenen Dienstordnungen komme nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes der Charakter von ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilenden Vertragsschablonen zu, die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildeten und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam würden vergleiche RIS-Justiz RS0052622; VfSlg 15.535 aus 1999, und 17.071 aus 2003, mwN). §132 der – in den AVB – verwiesenen Dienstordnung laute:

"§132 Vorstellung

Wenn ein Beamter sich durch seine von Dienstes wegen erfolgte Versetzung in den Ruhestand beschwert erachtet, kann er binnen vier Wochen nach erhaltener Verständigung im Dienstwege schriftlich eine Vorstellung (Einspruch), welcher jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, einbringen. Über solche Vorstellungen (Einsprüche) entscheidet die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen endgültig."

Nach Ansicht der Bundesregierung verbiete sich die Annahme, die zitierte Bestimmung, bei der es sich wohlgemerkt um einen Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sohin um eine Grundlage privatrechtlicher Verträge handle, schlösse die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus. So komme der Vertragsbedingung keine Rechtsqualität eines Gesetzes im formellen Sinn zu, mit der insbesondere §50 Abs1 Z1 iVm §3 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) derogiert werden könnte. Die Bundesregierung übersehe nicht, dass auf die AVB im BB-PG in Teilen Bezug genommen werde; dies betreffe jedoch vornehmlich den Anwendungsbereich der AVB, an den jener des Gesetzes anknüpfe (§1 Abs1 und 2 BB-PG; zum Charakter dieser Bezugnahme als reine Anknüpfung an bestimmte Sachverhalte VfSlg 17.071/2003). Nach §3 und §50 Abs1 Z1 ASGG seien die (Landesgerichte als) Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sachlich zuständig. Folglich stelle das in §67 Abs3 AVB iVm §132 DO statuierte Erfordernis, gegen die Versetzung in den Ruhestand zunächst beim Arbeitgeber im Wege der Vorstellung zu remonstrieren, eine bloße Vereinbarung inter partes dar, die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausschließe. Ein solches Ergebnis werde auch durch die Bedeutung des Begriffes "Vorstellung" unterstrichen, wie sie in der österreichischen Rechtstradition mehrfach anzutreffen sei. Stets sei damit ein remonstrativer Rechtsbehelf gemeint gewesen, der weiterführenden Rechtszügen lediglich vorgeschaltet sei, diese jedoch nicht substituiere (vgl bereits §57 Abs2 AVG, §9 DVG oder die "Vorstellung" gegen Entscheidungen des Rechtspflegers iSv §12 Rechtspflegergesetz).Nach Ansicht der Bundesregierung verbiete sich die Annahme, die zitierte Bestimmung, bei der es sich wohlgemerkt um einen Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sohin um eine Grundlage privatrechtlicher Verträge handle, schlösse die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus. So komme der Vertragsbedingung keine Rechtsqualität eines Gesetzes im formellen Sinn zu, mit der insbesondere §50 Abs1 Z1 in Verbindung mit §3 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) derogiert werden könnte. Die Bundesregierung übersehe nicht, dass auf die AVB im BB-PG in Teilen Bezug genommen werde; dies betreffe jedoch vornehmlich den Anwendungsbereich der AVB, an den jener des Gesetzes anknüpfe (§1 Abs1 und 2 BB-PG; zum Charakter dieser Bezugnahme als reine Anknüpfung an bestimmte Sachverhalte VfSlg 17.071 aus 2003,). Nach §3 und §50 Abs1 Z1 ASGG seien die (Landesgerichte als) Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sachlich zuständig. Folglich stelle das in §67 Abs3 AVB in Verbindung mit §132 DO statuierte Erfordernis, gegen die Versetzung in den Ruhestand zunächst beim Arbeitgeber im Wege der Vorstellung zu remonstrieren, eine bloße Vereinbarung inter partes dar, die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausschließe. Ein solches Ergebnis werde auch durch die Bedeutung des Begriffes "Vorstellung" unterstrichen, wie sie in der österreichischen Rechtstradition mehrfach anzutreffen sei. Stets sei damit ein remonstrativer Rechtsbehelf gemeint gewesen, der weiterführenden Rechtszügen lediglich vorgeschaltet sei, diese jedoch nicht substituiere vergleiche bereits §57 Abs2 AVG, §9 DVG oder die "Vorstellung" gegen Entscheidungen des Rechtspflegers iSv §12 Rechtspflegergesetz).

Gegenüber einem Rechtsschutzverzicht durch vorprozessuale Vereinbarung (pactum de non petendo) bestünden im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (Nachweise bei Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9, 2017, Rz 31). Umso weniger sei anzunehmen, dass für die Zugrundelegung allgemeiner Vertragsbedingungen beim Abschluss des Einzelvertrages mit einem Arbeitnehmer, dessen Willensfreiheit beim Abschluss verdünnt sei, ein großzügigerer Maßstab gälte (verneinend in Bezug auf derartige kollektivvertragliche Klauseln OGH 12.7.1995, 9 ObA 117/95, unter Berufung auf §9 ASGG). In diesem Sinne sei der letzte Satz des §132 DO, nach dem die "Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen endgültig" über solche Vorstellungen entscheide, einschränkend dahin auszulegen, dass es sich dabei um die endgültige Entscheidung des Arbeitgebers handle und dass diese nun der Bekämpfung im Arbeitsrechtsweg zugänglich sei. Es könne auch der Gesetzgebung nicht unterstellt werden, sie habe ausgerechnet im Regelungskontext der Versetzung in den Ruhestand von Bundesbahn-Beamten durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers den Zugang zu Gericht versperren wollen: Eine Auslegung des ASGG, nach der der dort vorgesehene Rechtsweg dispositiv wäre und durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden könnte, scheide auch im Lichte des Art6 Abs1 EMRK aus; schließlich seien arbeitsrechtliche und selbst Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen als
civil rights and obligations in dessen sachlichen Schutzbereich gelegen (vgl statt vieler Autengruber, Art6 EMRK, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, 2021, Rz 20; zum Gebot der verfassungskonformen Auslegung nach Möglichkeit vgl statt vieler VfSlg 4440/1963 und 20.394/2020). Demgemäß enthalte auch die dem Antrag beigeschlossene arbeitgeberseitige Mitteilung vom 19. Oktober 2021, nach der der Vorstellung nicht entsprochen werde, keine Belehrung, der zufolge kein Rechtsbehelf mehr zulässig wäre.
Gegenüber einem Rechtsschutzverzicht durch vorprozessuale Vereinbarung (pactum de non petendo) bestünden im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (Nachweise bei Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9, 2017, Rz 31). Umso weniger sei anzunehmen, dass für die Zugrundelegung allgemeiner Vertragsbedingungen beim Abschluss des Einzelvertrages mit einem Arbeitnehmer, dessen Willensfreiheit beim Abschluss verdünnt sei, ein großzügigerer Maßstab gälte (verneinend in Bezug auf derartige kollektivvertragliche Klauseln OGH 12.7.1995, 9 ObA 117/95, unter Berufung auf §9 ASGG). In diesem Sinne sei der letzte Satz des §132 DO, nach dem die "Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen endgültig" über solche Vorstellungen entscheide, einschränkend dahin auszulegen, dass es sich dabei um die endgültige Entscheidung des Arbeitgebers handle und dass diese nun der Bekämpfung im Arbeitsrechtsweg zugänglich sei. Es könne auch der Gesetzgebung nicht unterstellt werden, sie habe ausgerechnet im Regelungskontext der Versetzung in den Ruhestand von Bundesbahn-Beamten durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers den Zugang zu Gericht versperren wollen: Eine Auslegung des ASGG, nach der der dort vorgesehene Rechtsweg dispositiv wäre und durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden könnte, scheide auch im Lichte des Art6 Abs1 EMRK aus; schließlich seien arbeitsrechtliche und selbst Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen als, civil rights and obligations in dessen sachlichen Schutzbereich gelegen vergleiche statt vieler Autengruber, Art6 EMRK, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, 2021, Rz 20; zum Gebot der verfassungskonformen Auslegung nach Möglichkeit vergleiche statt vieler VfSlg 4440 aus 1963, und 20.394 aus 2020,). Demgemäß enthalte auch die dem Antrag beigeschlossene arbeitgeberseitige Mitteilung vom 19. Oktober 2021, nach der der Vorstellung nicht entsprochen werde, keine Belehrung, der zufolge kein Rechtsbehelf mehr zulässig wäre.

Hinzuweisen sei diesbezüglich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.871/2009, mit dem ein Individualantrag im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand nach §2 Abs1 BB-PG zurückgewiesen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers der gerichtlichen Bekämpfung zugänglich sei (Punkt II.2.1. des zitierten Beschlusses). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2010, 9 ObA 144/09f, zeige ebenfalls, dass die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bei Versetzung in den Ruhestand nach dem BB-PG – durch den Betroffenen selbst – nicht ausgeschlossen sei.Hinzuweisen sei diesbezüglich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.871 aus 2009,, mit dem ein Individualantrag im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand nach §2 Abs1 BB-PG zurückgewiesen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers der gerichtlichen Bekämpfung zugänglich sei (Punkt römisch zwei.2.1. des zitierten Beschlusses). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2010, 9 ObA 144/09f, zeige ebenfalls, dass die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bei Versetzung in den Ruhestand nach dem BB-PG – durch den Betroffenen selbst – nicht ausgeschlossen sei.

Dem Antragsteller wäre daher nach Auffassung der Bundesregierung folgender Weg offen gestanden, um die Verfassungskonformität prüfen zu lassen: Es wäre (allenfalls nach Ergehen der arbeitgeberseitigen Mitteilung vom 19. Oktober 2021, dass der Vorstellung nicht entsprochen werde) eine Klage an das örtlich zuständige (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mit dem Begehren zu erheben gewesen, dass die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme vom 30. August 2021 (Versetzung in den dauernden Ruhestand) und das unveränderte Fortbestehen des Dienstverhältnisses festgestellt würden. Alternativ käme es auch in Betracht, die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand im Zuge einer Leistungsklage auf Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber zu thematisieren (vgl zu den Ambitionen des Antragstellers, Schadenersatz zu erlangen, die als Beilage zum vorliegenden Antrag angeschlossene Ergänzung zur Vorstellung vom 10. September 2021). In einem solchen Zivilprozess wäre die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen dauernden Versetzung in den Ruhestand für das Bestehen des Anspruches maßgebend für die Frage der Rechtswidrigkeit des schadenskausalen arbeitgeberseitigen Verhaltens; §2 Abs2 Z1 iVm §2 Abs1 Z3 BB-PG wäre sohin präjudiziell und einer Anfechtung durch Gerichtsantrag (Art89 Abs2 B-VG) zugänglich.Dem Antragsteller wäre daher nach Auffassung der Bundesregierung folgender Weg offen gestanden, um die Verfassungskonformität prüfen zu lassen: Es wäre (allenfalls nach Ergehen der arbeitgeberseitigen Mitteilung vom 19. Oktober 2021, dass der Vorstellung nicht entsprochen werde) eine Klage an das örtlich zuständige (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mit dem Begehren zu erheben gewesen, dass die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme vom 30. August 2021 (Versetzung in den dauernden Ruhestand) und das unveränderte Fortbestehen des Dienstverhältnisses festgestellt würden. Alternativ käme es auch in Betracht, die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand im Zuge einer Leistungsklage auf Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber zu thematisieren vergleiche zu den Ambitionen des Antragstellers, Schadenersatz zu erlangen, die als Beilage zum vorliegenden Antrag angeschlossene Ergänzung zur Vorstellung vom 10. September 2021). In einem solchen Zivilprozess wäre die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen dauernden Versetzung in den Ruhestand für das Bestehen des Anspruches maßgebend für die Frage der Rechtswidrigkeit des schadenskausalen arbeitgeberseitigen Verhaltens; §2 Abs2 Z1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z3 BB-PG wäre sohin präjudiziell und einer Anfechtung durch Gerichtsantrag (Art89 Abs2 B-VG) zugänglich.

Auf die Erfolgsaussichten in solchen, vom Antragsteller anzustrengenden gerichtlichen Verfahren komme es für die Frage der Zulässigkeit des Individualantrages nicht an (zB VfSlg 17.359/2004; zuletzt VfGH 15.6.2015, G182/2014 ua, mwN). Dass das gemäß Art89 Abs2 B-VG zu einer etwaigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berufene ordentliche Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers allenfalls nicht teile, mache nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig (VfSlg 15.786/2000, 18.844/2009; zuletzt VfGH 22.9.2015, G341/2015; jeweils mwN). Im Übrigen stünde dem Antragsteller im Falle des Ausbleibens der Stellung eines Antrages des ordentlichen Gerichtes auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof die Erhebung eines Parteiantrages aus Anlass eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung des ordentlichen Gerichtes erhobenen Rechtsmittels offen (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).Auf die Erfolgsaussichten in solchen, vom Antragsteller anzustrengenden gerichtlichen Verfahren komme es für die Frage der Zulässigkeit des Individualantrages nicht an (zB VfSlg 17.359 aus 2004,; zuletzt VfGH 15.6.2015, G182/2014 ua, mwN). Dass das gemäß Art89 Abs2 B-VG zu einer etwaigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berufene ordentliche Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers allenfalls nicht teile, mache nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig (VfSlg 15.786 aus 2000,, 18.844 aus 2009,; zuletzt VfGH 22.9.2015, G341/2015; jeweils mwN). Im Übrigen stünde dem Antragsteller im Falle des Ausbleibens der Stellung eines Antrages des ordentlichen Gerichtes auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof die Erhebung eines Parteiantrages aus Anlass eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung des ordentlichen Gerichtes erhobenen Rechtsmittels offen (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

2. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es dem Antragsteller möglich, beim örtlich zuständigen (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der (auf die angefochtenen Bestimmungen gestützten) Versetzung in den Ruhestand zu begehren (und damit, dass er weiterhin dem [aktiven] Dienststand angehört) oder mit einer Leistungsklage Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber wegen der finanziellen Nachteile als Folge der (auf Grund der angefochtenen Bestimmungen) behauptetermaßen rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand zu fordern. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008, 19.874/2014; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es dem Antragsteller einerseits offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht (weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen machen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar; vgl VfGH 27.2.2024, G1838/2023, mwN). §132 DO steht dem – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht entgegen.2. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es dem Antragsteller möglich, beim örtlich zuständigen (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der (auf die angefochtenen Bestimmungen gestützten) Versetzung in den Ruhestand zu begehren (und damit, dass er weiterhin dem [aktiven] Dienststand angehört) oder mit einer Leistungsklage Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber wegen der finanziellen Nachteile als Folge der (auf Grund der angefochtenen Bestimmungen) behauptetermaßen rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand zu fordern. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979 aus 1980,, 10.445 aus 1985,, 14.355 aus 1995,, 15.835 aus 2000,, 16.920 aus 2003,, 18.569 aus 2008,, 19.874 aus 2014,; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es dem Antragsteller einerseits offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht (weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen machen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar; vergleiche VfGH 27.2.2024, G1838/2023, mwN). §132 DO steht dem – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht entgegen.

3. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Pensionsrecht, Bundesbahnbedienstete, VfGH / Weg zumutbarer, Bundesbahnen, Ruhestandsversetzung, Ruhegenuss, Übergangsbestimmung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G37.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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