Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Legaldefinition des Wr WettenG wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140. Abs1 Z1 litd B-VG stellt der Antragsteller den Antrag an den Verfassungsgerichtshof,
"1. den bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) ('Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten).') in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43/2019, als verfassungswidrig aufheben."1. den bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) ('Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten).') in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43 aus 2019,, als verfassungswidrig aufheben.
– in eventu –
2. die Wortfolge 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43/2019, als verfassungswidrig aufheben.2. die Wortfolge 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43 aus 2019,, als verfassungswidrig aufheben.
– in eventu –
3. die Wortfolge 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43/2019, als verfassungswidrig aufheben.3. die Wortfolge 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43 aus 2019,, als verfassungswidrig aufheben.
– in eventu –
4. die Wortfolge 'Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43/2019, als verfassungswidrig aufheben."4. die Wortfolge 'Übertragen von Sportereignissen,' des bekämpften §2 Z3 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung vom 4. September 2024, kundgemacht im LGBl für Wien Nr 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBl für Wien Nr 43 aus 2019,, als verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§2 Z3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, idF LGBl 43/2019 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): §2 Z3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2019, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Begriffsbestimmungen
§2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
[…]
3. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z1 oder Z2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren betreffend Amtshaftungsansprüche gegen das Land Wien. Der Antragsteller führte zu seiner Klage ua aus, dass die Schließung des Lokals durch den Magistrat der Stadt Wien auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht ergangen und aus diesem Grund rechtswidrig sei.
2. Mit Teilurteil vom 4. September 2024 erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Land Wien schuldig, dem Antragsteller € 15.199,– samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 107.678,32 samt Zinsen wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ab.
3. Gegen dieses Teilurteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken wie folgt dar:
"2. Zur Zulässigkeit:
2.1. Der Antragsteller stellt den Parteiantrag auf Normenkontrolle anlässlich der Erhebung der Berufung gegen das Teilurteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 4. September 2024 zu GZ31 Cg 17/23g (ON 50). Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag kann auch aus Anlass einer Berufung gegen ein Teilurteil erhoben werden. […]
2.2. Gegen obgenanntes Teilurteil ist das Rechtsmittel der Berufung iSd §461 ZPO statthaft, wobei die Berufungsfrist gem. §464 ZPO vier Wochen beträgt und mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (Teil-)Urteils beginnt.
Dem Antragsteller wurde das obgenannte Teilurteil per Web-ERV am 4. September 2024 zugestellt und erfolgt sohin die Erhebung der Berufung binnen offener Frist.
2.3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung wird auch der gegenständliche Parteiantrag auf Normenkontrolle gestellt, sodass auch dieser rechtzeitig ist.
2.4. Im vorliegenden Fall ist keine Ausnahme des §62a Abs1 VfGG einschlägig.
2.5. Die Rechtsvorschrift des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bei der Entscheidung des Anlassfalls angewendet.
Konkret stützt dieses dessen Entscheidung über den durch den Antragsteller geltend gemachten Amtshaftungsanspruch darauf, dass die Rechtsansicht der MA 36 bei der Betriebsschließung des Lokals, wonach dieses das äußere Erscheinungsbild eines Wettlokals im Sinne des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG aufgewiesen hätte, jedenfalls nicht a priori völlig unvertretbar gewesen wäre, sodass aufgrund der Betriebsschließung kein Amtshaftungsanspruch bestünde.
Die Bestimmung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG war sohin im Anlassfall auch tatsächlich entscheidungsrelevant.
Die Aufhebung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG bzw allenfalls Teile hiervon durch den VfGH würde eine Rechtslage herbeiführen, auf welche die nachfolgend geäußerten Bedenken nicht mehr zutreffen.
Zusammengefasst ist der §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG sohin auch präjudiziell.
2.6. Der Antragsteller erachtet sich wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, konkret dem Gleichheitssatz, dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und dem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, als verletzt.
2.7. Im Ergebnis ist der Parteiantrag auf Normenkontrolle sohin zulässig.
3. Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG:
Der §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG ist (materiell) verfassungswidrig, weil dieser gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatzes, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf die Freiheit der Erwerbsausübung verstößt.
Konkret ergeben sich nachfolgende verfassungsrechtliche Bedenken:
3.2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG):
Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz iSd ArtArt 7 B-VG und Art2 StGG zielt nicht nur auf die gleichförmige Anwendung der geltenden Gesetze ab, sondern umfasst auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot. […] Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als es ihm verboten ist, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. […]
Bei der Beurteilung der Sachlichkeit eines Gesetzes ist insbesondere auf die objektive Wirkung der Regelung und nicht die Motive des Gesetzgebers abzustellen. […]
Der §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG […] lautet wie folgt:
'Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten).'
Diese Bestimmung ist unsachlich. So erfordert §2 Z3 1. Satz Wiener WettenG für die Eigenschaft als Vermittler ein gewerbsmäßiges Zusammenbringen von Wettkunden mit einem Buchmacher oder Totalisateur. Dieses Erfordernis ist in der demonstrativen Umschreibung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG ('insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt') völlig unerheblich.
Hiernach wäre bereits jeder, der solche Einrichtungen zur Verfügung stellt, als Vermittler zu qualifizieren, ohne dass es auf die Eigenschaft der Gewerbsmäßigkeit ankommt. Dies ist schlichtweg unsachlich, weil das (sachgemäße) Erfordernis des gewerbsmäßigen Zusammenbringens des §2 Z3 1. Satz Wiener WettenG durch die demonstrative Umschreibung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG vollständig entfällt und sohin die wesentliche Eigenschaft der Gewerbsmäßigkeit unerheblich wird.
Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich.
Der §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG ist sohin zur Gänze unsachlich und sohin als verfassungswidrig aufzuheben.
Zudem stellt der §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG auf die Zurverfügungstellung von Einrichtungen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Vertragsabschlusses ab. Eine solche Erleichterung kann demnach auch durch das mittlerweile übliche Anbieten einer bloßen drahtlosen Internetverbindung in einem Lokal oder – wie auch die Behörde im vorliegenden Fall angenommen hat – in der Installation von Ladestationen für Mobiltelefone verwirklicht werden. Dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass heute ein Großteil der Wetten online über Smartphones abgeschlossen werden und ein Wettterminal oder analoger bzw persönlicher Kontakt mit dem Buchmacher oder dem Totalisateur überhaupt nicht mehr zum Wettabschluss erforderlich ist. Dies ist schlichtweg unsachlich.
Die Unsachlichkeit des Kriteriums des undifferenzierten Erleichterns eines Wettabschlusses wird durch die demonstrative Aufzählung 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen' weiter verstärkt. Es würde demnach im Sinne des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG keinerlei Unterscheidung zwischen tatsächlichen Wettlokalen und bloßen Sportbars, deren Geschäftsmodell sich gerade durch die Übertragung von Sportereignissen auszeichnet und welche vielfach auf den ersten Blick nicht von Wettlokalen zu unterscheiden sind, ergeben. Dies entspricht nicht dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes, nach welchem Ungleiches auch tatsächlich ungleich behandelt werden soll. Bei der fehlenden Differenzierung zwischen einem Wettlokal und einer reinen Sportbar, findet eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem statt. Insbesondere ist es auch unsachlich und unverhältnismäßig, sämtlichen Lokalbetreiben, welche Sportereignisse übertragen, zu unterstellen, sie würden dies zur Erleichterung eines Wettabschlusses tun. Es sind sohin die Wortfolgen 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG als verfassungswidrig aufzuheben.
Selbst wenn nicht der gesamte §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG oder zumindest die Wortfolge 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' aufzuheben wäre, wäre jedenfalls die Wortfolge 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' unsachlich.
Aus dem bloßen Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals und der Übertragung von Sportereignissen kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände geschlossen werden, dass sich eine Person gewerblich Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Abschlusses von Wetten zur Verfügung stellt.
Im Ergebnis verstößt die Bestimmung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG bzw allenfalls Teile hiervon gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und sind sohin aufzuheben.
3.3. Verstoß gegen die Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG):
Bei dem Betrieb des Geschäftslokals übt der Antragsteller eine Tätigkeit, welche auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, aus und ist sohin vom Schutzbereich des Art6 StGG umfasst.
Der Gesetzgeber ist durch den formellen Gesetzesvorbehalt ermächtigt, Regelungen, die die Erwerbsfreiheit beschränken, zum Schutz des Gemeinwohls oder von Interessenspositionen anderer zu erlassen. […]
Derartige Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. […]
Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, […] dass Beschränkungen hinsichtlich des Glückspiels angesichts dessen Sozialschädlichkeit grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen. Dem ist nichts entgegenzusetzen.
Die Bestimmungen des Wiener WettenG sind auch grundsätzlich geeignet, das Glückspiel bzw Wetten zu beschränken.
Eine solche Beschränkung ist durch den Landesgesetzgeber allerdings überschießend erfolgt. Konkret war mit der Formulierung des §2 Z3 1. Satz Wiener WettenG ('Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z1 oder Z2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt.') und den damit verbundenen weiteren Bestimmungen des Wiener WettenG, dabei insbesondere die Möglichkeiten zur Betriebsschließung und den Strafbestimmungen, Genüge getan.
Es wäre überhaupt nicht erforderlich gewesen, Personen, welche lediglich ohne gewerbsmäßige Tätigkeit Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellen, mittels Legaldefinition als Vermittler zu qualifizieren, um den Schutzzweck des Wiener WettenG zu verwirklichen.
Auch wird der Betreiber eines Lokals dadurch in seiner Erwerbsfreiheit beschränkt, dass dieser keine Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung eines Wettabschlusses zu Verfügung stellen darf ohne dass diese Tätigkeit in weiterer Folge iSd §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird.
Eine Erleichterung des Vertragsabschlusses kann auch durch das mittlerweile übliche Anbieten einer bloßen drahtlosen Internetverbindung oder – wie auch die Behörde im vorliegenden Fall angenommen hat – in der Installation von Ladestationen für Mobiltelefone verwirklicht werden. Dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass heute ein Großteil der Wetten online über Smartphones abgeschlossen werden und ein Wettterminal oder persönlicher bzw analoger Kontakt mit dem Buchmacher oder dem Totalisateur überhaupt nicht mehr zum Wettabschluss erforderlich ist.
Dass ein Betreiber eines Lokals, welches in überhaupt keinem Zusammenhang mit Wetten steht, bereits durch derartige minimale alltägliche und bloß hypothetische Erleichterungen eines Wettabschlusses, ein Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG wäre und hierdurch nach §2 Z4 iVm §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird, verstößt gegen die Erwerbsfreiheit, weil der Betreiber gehindert wird, sein Lokal zur Anwerbung von Kunden bzw zur Verlängerung von deren Aufenthaltsdauer im Lokal gewisse Annehmlichkeiten, wie beispielsweise Ladestationen für Mobiltelefone oder eine drahtlose Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Dass ein Betreiber eines Lokals, welches in überhaupt keinem Zusammenhang mit Wetten steht, bereits durch derartige minimale alltägliche und bloß hypothetische Erleichterungen eines Wettabschlusses, ein Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG wäre und hierdurch nach §2 Z4 in Verbindung mit §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird, verstößt gegen die Erwerbsfreiheit, weil der Betreiber gehindert wird, sein Lokal zur Anwerbung von Kunden bzw zur Verlängerung von deren Aufenthaltsdauer im Lokal gewisse Annehmlichkeiten, wie beispielsweise Ladestationen für Mobiltelefone oder eine drahtlose Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Zudem ist es jedenfalls überschießend, Personen, welche bloß ein Geschäftslokal mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals betreiben oder überhaupt nur Sportereignisse übertragen, als Vermittler von Wetten zu qualifizieren.
Selbst wenn man die Beschränkung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG als erforderlich erachten würde, so wäre dieser jedenfalls nicht adäquat und stünde völlig außer Relation zwischen dem obgenannten öffentlichen Interesse und dem Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Konkret würde jeder Betreiber eines Lokals, welches Sportereignisse überträgt oder das bloße Erscheinungsbild eines Wettlokals aufweist, ohne dass dieses in irgendeinem Zusammenhang mit Wetten stünde, als Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG gelten. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass es – wie auch im vorliegenden Fall – aufgrund der gleichzeitig ex-lege erfüllten Eigenschaft als Wettunternehmer iSd §2 Z4 Wiener WettenG und der damit verbundenen erforderlichen Bewilligung nach §3 Wiener WettenG zu einer Betriebsschließung kommt, obwohl im Lokal keine Wetten vermittelt werden oder dieses überhaupt etwas mit Wetten zu tun hat.
Die Formulierung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG bzw die Tatsache, dass ein Lokal, welches Sportereignisse überträgt, als Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG gilt, stellt somit nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels – der Schutz des Gemeinwohls – dar und ist daher nicht erforderlich.
Allenfalls wäre lediglich die Wortfolge 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' bzw die Wortfolgen 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' oder 'Übertragen von Sportereignissen,' als gegen die Erwerbsfreiheit verstoßend aufzuheben.
Im Ergebnis ist die Beschränkung der Erwerbsfreiheit nicht verhältnismäßig und verstößt die Bestimmung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG bzw allenfalls Teile hiervon gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und ist sohin aufzuheben.
3.4. Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. ZP EMRK):
Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle sämtliche vermögenswerte Privatrechte und sohin auch das Mietrecht. […]
Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht zumindest beschränkt wird. Eine solche Beschränkung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Durch §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG wird ein Betreiber eines Lokals, welches in keinem Zusammenhang mit Wetten steht, durch das bloße Zurverfügungstellen von Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung eines Wettabschlusses zu einem Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG.
Mit der Eigenschaft als Vermittler geht ex lege die Erfüllung der Eigenschaft des Wettunternehmers nach §2 Z4 Wiener WettenG einher, wobei diese Tätigkeit gem. §3 Wiener WettenG eine behördliche Bewilligung durch die Behörde voraussetzt, welche nur erteilt wird, wenn die betreffende Betriebsstätte geeignet ist.
Der Betreiber eines Lokals wird sohin in seinem Mietrecht beschränkt, in dem dieser keine Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung eines Wettabschlusses zu Verfügung stellen darf ohne dass diese Tätigkeit in weiterer Folge iSd §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird.
Eine solche Erleichterung kann auch durch das mittlerweile übliche Anbieten einer bloßen drahtlosen Internetverbindung oder – wie auch die Behörde im vorliegenden Fall angenommen hat – in der Installation von Ladestationen für Mobiltelefone verwirklicht werden. Dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass heute ein Großteil der Wetten online über Smartphones abgeschlossen werden und ein Wettterminal oder persönlicher bzw analoger Kontakt mit dem Buchmacher oder dem Totalisateur überhaupt nicht mehr zum Wettabschluss erforderlich ist.
Dass ein Betreiber eines Lokals, welches in überhaupt keinem Zusammenhang mit Wetten steht, bereits für derartige minimale alltägliche und bloß hypothetische Erleichterung eines Wettabschlusses, ein Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG wäre und hierdurch nach §2 Z4 iVm §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird, verstößt gegen die Eigentumsfreiheit, weil der Betreiber gehindert wird, sein Lokal nach Belieben auszugestalten und etwa freien Internetzugang zu gewährleisten. Dass ein Betreiber eines Lokals, welches in überhaupt keinem Zusammenhang mit Wetten steht, bereits für derartige minimale alltägliche und bloß hypothetische Erleichterung eines Wettabschlusses, ein Vermittler iSd §2 Z3 Wiener WettenG wäre und hierdurch nach §2 Z4 in Verbindung mit §3 Wiener WettenG bewilligungspflichtig wird, verstößt gegen die Eigentumsfreiheit, weil der Betreiber gehindert wird, sein Lokal nach Belieben auszugestalten und etwa freien Internetzugang zu gewährleisten.
Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Allenfalls wäre lediglich die Wortfolge 'Erleichterung oder' und 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' bzw die Wortfolgen 'Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen,' oder 'Übertragen von Sportereignissen,' als gegen die Eigentumsfreiheit verstoßend aufzuheben.
Im Ergebnis verstößt die Bestimmung des §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit und ist sohin aufzuheben.
3.5. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einer Rechtssache und der Aufhebung im Anlassfall ist die Rechtssache so zu beurteilen, als hätte die durch den VfGH als verfassungswidrig erkannte Norm bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Anlassfalls nicht mehr den Rechtsbestand angehört. Der Entscheidung im Anlassfalls wäre sohin die durch den VfGH bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung diese Rechtslage für die Entscheidung im fortgesetzten Verfahren hat. […]
Im vorliegenden Fall hätte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufgrund der Anlassfallwirkung den Sachverhalt anhand der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Unabhängig davon, ob §2 Z3 2. Satz Wiener WettenG vollständig oder lediglich im Umfang eines Eventualbegehrens aufgehoben wird, hätte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im fortgesetzten Verfahren auszusprechen, dass die Betriebsschließung mangels Eigenschaft des Antragstellers als Vermittler auf einer unvertretbaren Rechtsansicht der Behörde beruhte. Dem Antragssteller stünde in weiterer Folge Schadenersatz bereits ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung und nicht – wie vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im obgenannten Teilurteil erkannt – erst ab Ausfertigung des Erkenntnisses des VwG Wien zu."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2016, kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. September 2024 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
3. Als Kläger ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt ist.
4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Teilurteil vom 4. September 2024 am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Teilurteil vom 4. September 2024 am selben Tag erhoben und eingebracht hat vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,).
Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029 aus 2015,; vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,).
Das Erstgericht hat §2 Z3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz angewendet. Das Erstgericht hat geprüft, ob der Magistrat Wien bei der Schließung des Lokals des Antragstellers unvertretbar rechtswidrig gehandelt hat, indem er schuldhaft von einer klaren Rechtslage abgewichen ist. Für diese Prüfung zog das Erstgericht §23 Abs3 iVm §2 Z3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz heran. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.Das Erstgericht hat §2 Z3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz angewendet. Das Erstgericht hat geprüft, ob der Magistrat Wien bei der Schließung des Lokals des Antragstellers unvertretbar rechtswidrig gehandelt hat, indem er schuldhaft von einer klaren Rechtslage abgewichen ist. Für diese Prüfung zog das Erstgericht §23 Abs3 in Verbindung mit §2 Z3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz heran. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.
6. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu. Eine solche wird grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt (vgl VfSlg 17.340/2004 [S 512], 18.087/2007; VfGH 12.12.2016, G105/2016; 14.6.2018, G298/2017; 14.6.2018, G416/2017). 6. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu. Eine solche wird grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004, [S 512], 18.087 aus 2007,; VfGH 12.12.2016, G105/2016; 14.6.2018, G298/2017; 14.6.2018, G416/2017).
Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (vgl die Überschrift "Begriffbestimmungen" des §2 Wiener Wettengesetz). Isoliert betrachtet legt §2 Z3 Wiener Wettengesetz lediglich fest, wer Vermittlerin oder Vermittler im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist. Dem angefochtenen zweiten Satz des §2 Z3 Wiener Wettengesetz ist zu entnehmen, dass sich insbesondere als Vermittler betätigt, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Einen normativen Gehalt entfaltet der Begriff des Vermittlers erst in Verbindung mit anderen Vorschriften des Wiener Wettengesetzes, etwa in Verbindung mit §23 Abs3 Wiener Wettengesetz, dem zu Folge die Behörde ermächtigt ist, Betriebsstätten bei Vorliegen des Verdachtes, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers – ein solcher ist gemäß §2 Z4 Wiener Wettengesetz auch der Vermittler – ohne die oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, zu schließen. Der Antragsteller ficht die in Rede stehende Definition allerdings isoliert – und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift – an. Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung vergleiche die Überschrift "Begriffbestimmungen" des §2 Wiener Wettengesetz). Isoliert betrachtet legt §2 Z3 Wiener Wettengesetz lediglich fest, wer Vermittlerin oder Vermittler im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist. Dem angefochtenen zweiten Satz des §2 Z3 Wiener Wettengesetz ist zu entnehmen, dass sich insbesondere als Vermittler betätigt, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Einen normativen Gehalt entfaltet der Begriff des Vermittlers erst in Verbindung mit anderen Vorschriften des Wiener Wettengesetzes, etwa in Verbindung mit §23 Abs3 Wiener Wettengesetz, dem zu Folge die Behörde ermächtigt ist, Betriebsstätten bei Vorliegen des Verdachtes, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers – ein solcher ist gemäß §2 Z4 Wiener Wettengesetz auch der Vermittler – ohne die oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, zu schließen. Der Antragsteller ficht die in Rede stehende Definition allerdings isoliert – und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift – an.
7. Da §2 Z3 zweiter Satz Wiener Wettengesetz einer gesonderten Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht zugänglich ist und sowohl im Hauptantrag als auch in sämtlichen Eventualanträgen nur diese Bestimmung bzw Teile dieser Bestimmung angefochten werden, erweist sich der Antrag insgesamt als unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, WettenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G159.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024