TE Vfgh Beschluss 2024/11/25 G126/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2024
beobachten
merken

Index

L23 Dienstrecht der Vertragsbediensteten

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Nö Landes-VertragsbedienstetenG §61 Abs3, §63 Abs6
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Landes-VertragsbedienstetenG betreffend die Verknüpfung von Entschädigungsansprüchen mit der gerichtlichen Anfechtung einer Entlassung oder Kündigung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §63 Abs6 zweiter Satz und §61 Abs3 zweiter Satz Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz (NÖ LVBG). Die Verknüpfung von Entschädigungsansprüchen mit der gerichtlichen Anfechtung einer Entlassung oder Kündigung verstoße mangels sachlicher Begründung gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG) und stehe im Widerspruch zu §60 Abs5 NÖ LVBG. Die angefochtenen Bestimmungen verletzten außerdem das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit (Art4 EMRK), weil sie Vertragsbedienstete im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung einer Entlassung oder Kündigung zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zwängen. Das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1.ZPEMRK sei verletzt, weil kein öffentliches Interesse am Ausschluss des Entschädigungsanspruches bestehe und selbst bei Vorliegen eines solchen das Interesse der Vertragsbediensteten überwiege.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie VfSlg 17.452/2005, 20.073/2016; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; im Fall einer Vertragsbediensteten: VfGH 1.7.2022, G17/2022), kann der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Die Verknüpfung eines Entschädigungsanspruches mit der gerichtlichen Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Entlassung bzw Kündigung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist für die gerichtliche Anfechtung der Entlassung bzw Kündigung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Besonderheit der Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten. Der öffentliche Dienstgeber kann über Dienstposten von entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern für die Dauer des Anfechtungsverfahrens nicht frei verfügen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von unrechtmäßig entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern und vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmern, an deren Austritt den Dienstgeber ein Verschulden trifft, ist nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit kommt mangels Eröffnung des Schutzbereiches bei Arbeiten, die auf Grund eines frei abgeschlossenen Vertrages auszuführen sind, nicht in Betracht (vgl EGMR 23.11.1983, 8919/80, Van der Mussele). Der Verfassungsgerichtshof kann auch keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums erkennen, zumal an der raschen Herstellung der Rechtssicherheit ein öffentliches Interesse besteht und die angefochtenen Bestimmungen verhältnismäßig sind. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist vergleiche zB VfSlg 16.176 aus 2001, mwN sowie VfSlg 17.452 aus 2005,, 20.073 aus 2016,; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; im Fall einer Vertragsbediensteten: VfGH 1.7.2022, G17/2022), kann der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Die Verknüpfung eines Entschädigungsanspruches mit der gerichtlichen Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Entlassung bzw Kündigung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist für die gerichtliche Anfechtung der Entlassung bzw Kündigung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Besonderheit der Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten. Der öffentliche Dienstgeber kann über Dienstposten von entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern für die Dauer des Anfechtungsverfahrens nicht frei verfügen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von unrechtmäßig entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern und vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmern, an deren Austritt den Dienstgeber ein Verschulden trifft, ist nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit kommt mangels Eröffnung des Schutzbereiches bei Arbeiten, die auf Grund eines frei abgeschlossenen Vertrages auszuführen sind, nicht in Betracht vergleiche EGMR 23.11.1983, 8919/80, Van der Mussele). Der Verfassungsgerichtshof kann auch keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums erkennen, zumal an der raschen Herstellung der Rechtssicherheit ein öffentliches Interesse besteht und die angefochtenen Bestimmungen verhältnismäßig sind.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht näher auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüfte – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht näher auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüfte – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Vertragsbedienstete, Entschädigung, Entlassung, Kündigung, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G126.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten