TE Vfgh Erkenntnis 2024/11/25 E3214/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen Armeniens; mangelhafte Interessenabwägung, keine ausreichende Berücksichtigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schwer erkrankten Ehefrau bzw mit den Folgen einer gemeinsamen Rückkehr für die Ehefrau

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien abgewiesen und eine 90-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Armeniens und reiste 2023 nach Österreich ein, um sich einer Krebsbehandlung zu unterziehen. Sie leidet an Krebs im fortgeschrittenen Stadium; ihre Behandlung ist auf palliative Maßnahmen eingeschränkt. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005.

2. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Staatsangehöriger Armeniens. Er ist spätestens am 12. Dezember 2023 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der ausschließliche Zweck seiner Reise nach Österreich und Antragstellung sei der krankheitsbedingte Aufenthalt seiner Ehefrau in Österreich und sein Wunsch, sie zu pflegen.

3. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er bereits seit über 40 Jahren mit seiner Frau verheiratet sei und bis vor etwa zwei Jahren immer mit ihr zusammengelebt habe. Das BFA habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen, weshalb ihn die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art8 EMRK verletze.

5. Mit Erkenntnis vom 9. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 die Beschwerde als unbegründet ab, verlängerte aber die Frist für die freiwillige Ausreise auf 90 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

5.1. Es führt aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Er habe aus freien Stücken, ohne Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu sein, den Herkunftsstaat verlassen. Zudem sei auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd §8 AsylG 2005 ausgesetzt sei.

5.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht ua folgende Feststellungen:

"Die bP [beschwerdeführende Partei] hält sich ca 8 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Im Bundesgebiet leben die Tochter der bP und deren Familie. Diese sind nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhältig.

Die Gattin der bP brachte einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Sie zog es vor, sich nicht in Armenien, sondern in Österreich medizinisch behandeln zu lassen und sich bei ihrer Tochter in Österreich aufzuhalten. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, sie ist jedoch im Besitze eines Aufenthaltstitels Berücksichtigungswürdige Gründe gem. §55 AsylG, gültig vom 11.12.2023 - 10.12.2024 und ist bei der ÖGK versichert. Sie leidet an Krebs im fortgeschrittenen Stadium und ist die Behandlung sichtlich auf palliative Maßnahmen eingeschränkt.

Die bP lebt mit der Tochter und deren Familie, sowie mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt und möchte sich bei Ihrer Gattin aufhalten, dieser pflegen und unterstützen sowie mit der Tochter und ihrer Familie leben. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben unter Inanspruchnahme des österreichischen Sozial- und Gesundheitssystems in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Die bP pflegt und unterstützt ihre Gattin, auf die in der Verhandlung geschilderten Art. Sie erbringt gegenüber ihrer Gattin keine Leistung, welche nicht auch die Tochter allenfalls in Ergänzung durch Leistungen des österreichischen Gesundheits- und Pflegewesens erbringen könnte.Die bP pflegt und unterstützt ihre Gattin, auf die in der Verhandlung geschilderten "Art". Sie erbringt gegenüber ihrer Gattin keine Leistung, welche nicht auch die Tochter allenfalls in Ergänzung durch Leistungen des österreichischen Gesundheits- und Pflegewesens erbringen könnte.

[…]

Die seitens der Gattin der bP benötigten medizinischen Behandlungen und allenfalls anfallende Transportkosten zur Behandlung sind vom Leistungsumfang der ÖGK gedeckt.

Aufgrund der Existenz familiärer Anknüpfungspunkte in Form der Tochter der Gattin der bP und deren Familie, entsprechender medizinischer Versorgungseinrichtungen, Heimpflegemöglichkeiten, der Möglichkeit des Bezugs von Pflegegeld durch die Gattin der bP, aber auch von Hauskrankenpflege, Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Österreich im Allgemeinen und im Lebensumkreis des Gattin der bP im Besonderen besteht im Bedarfsfalle die Möglichkeit der Heimpflege ist in Bezug auf den Pflegebedarf der Gattin der bP festzuhalten, dass deren umfassende Pflege, Betreuung und medizinische Behandlung auch in Abwesenheit der bP gewährleistet ist.

Im Falle einer Abwesenheit der bP wäre ihre Gattin auf die Unterstützung ihrer Tochter (zur Beistandspflicht der Tochter vgl §137 Abs1 ABGB; zur Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber ihrer Mutter [aber auch gegenüber der bP] vgl §234 Abs1 ABGB] in Verbindung mit bestehenden und ihr offenstehende Pflegeleistungen seitens der öffentlichen Hand angewiesen, welche jene Leistungen übernehmen müsste, welche aktuell der die bP übernimmt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gattin der bP rechtskräftig nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre Behandlung in Armenien nicht möglich wäre."Im Falle einer Abwesenheit der bP wäre ihre Gattin auf die Unterstützung ihrer Tochter (zur Beistandspflicht der Tochter vergleiche §137 Abs1 ABGB; zur Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber ihrer Mutter [aber auch gegenüber der bP] vergleiche §234 Abs1 ABGB] in Verbindung mit bestehenden und ihr offenstehende Pflegeleistungen seitens der öffentlichen Hand angewiesen, welche jene Leistungen übernehmen müsste, welche aktuell der die bP übernimmt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gattin der bP rechtskräftig nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre Behandlung in Armenien nicht möglich wäre."

5.3. Darauf aufbauend führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung folgendes aus:

"Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

[…]

Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die sich die Gattin der bP legal im Bundesgebiet aufhält und die Motivation des Aufenthalts der bP auf den bereits beschriebenen Motiven basiert, andererseits ist jedoch festzuhalten, dass die bP in gezielter Umgehung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen über den Familienzuzug einreiste, weshalb sich die beschriebenen Bindungen als untergeordnet schützenswert darstellen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen (vgl VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199 [Trennung vom Ehepartner], mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von Gattin und mj. Kindern {muss sinngemäß auch für Enkel gelten}], mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207; 31.07.2020 Ra 2020/19/0252).Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die sich die Gattin der bP legal im Bundesgebiet aufhält und die Motivation des Aufenthalts der bP auf den bereits beschriebenen Motiven basiert, andererseits ist jedoch festzuhalten, dass die bP in gezielter Umgehung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen über den Familienzuzug einreiste, weshalb sich die beschriebenen Bindungen als untergeordnet schützenswert darstellen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199 [Trennung vom Ehepartner], mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von Gattin und mj. Kindern {muss sinngemäß auch für Enkel gelten}], mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207; 31.07.2020 Ra 2020/19/0252).

Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass es der bP frei steht, ihren Aufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Monaten mittels eines Visums und darüber hinaus bei Vorliegen der ent- sprechenden Erteilungsvoraussetzungen auf Basis des NAG begründen kann, wobei in diesem Fall das Risiko der Entstehung von Kosten des Aufenthaltes nicht von der Allgemeinheit, sondern von der bP bzw jenen Menschen, die ihren Aufenthalt wünschen (oder allenfalls eines entsprechenden Versicherungsträgers) zu tragen sind.

Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Gattin nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb auf Basis der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, in welchem auch ihr Gesundheitszustand und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien geprüft wurden, nicht festgestellt werden, kann ihr ein Aufenthalt in Armenien gemeinsam mit der bP per se unzumutbar wäre."

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien und die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 19.692 aus 2012,, 20.063 aus 2016,, 20.100 aus 2016,, 20.227 aus 2016,; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Betroffenen auf das Familienleben des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 14.6.2010, B326/08; VfSlg 18.832/2009; 19.362/2011; VfGH 24.9.2018, E1416/2018).Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Betroffenen auf das Familienleben des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 14.6.2010, B326/08; VfSlg 18.832 aus 2009,; 19.362 aus 2011,; VfGH 24.9.2018, E1416/2018).

2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Interessensabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art8 Abs2 EMRK als mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bei deren gemeinsamer Tochter und ihrer Familie lebe, die nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen aufhältig seien. Die Ehefrau besitze einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005, gültig vom 11. Dezember 2023 bis 10. Dezember 2024, weil sie an Krebs in fortgeschrittenem Stadium leide und ihre Behandlung auf palliative Maßnahmen beschränkt sei. Der Beschwerdeführer pflege seine Ehefrau, indem er sie etwa auf die Toilette bringe, Essen zubereite und sie dusche. Damit erbringe er allerdings keine Leistungen, die nicht auch die Tochter oder allenfalls das österreichische Gesundheits- und Pflegewesen erbringen könne.

2.2. Diese Umstände des konkreten Sachverhaltes stellten für das Bundesverwaltungsgericht somit kein Hindernis dar, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fortsetzen könne. Zunächst stünde es dem Beschwerdeführer frei, die bestehende Bindung zu seiner Ehefrau durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte oder auch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Außerdem bestehe für ihn die Möglichkeit, einen legalen Aufenthaltstitel durch ein Visum oder auf Basis von fremdenrechtlichen Bestimmungen zu begründen. Auch stünde es der Ehefrau, der ein Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 und nicht der Titel einer subsidiär Schutzbedürftigen zukomme, frei, ins Herkunftsland zu reisen.

2.3. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen:

Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers, weil ihr nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukomme, freistehe, gemeinsam mit ihrem Ehemann ins Herkunftsland zu reisen. Eine Ausreise der Ehefrau in den Herkunftsstaat ist aber angesichts ihres vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Gesundheitszustandes ganz offenkundig keine taugliche Alternative. Darüber hinaus verweist das Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau auch durch briefliche, telefonische und elektronische Kommunikation oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten könne. Darüber hinaus sei eine entsprechende Betreuung der schwer kranken Ehefrau auch durch die Tochter oder das österreichische Gesundheitssystem möglich.

Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die im vorliegenden Fall durch Art8 EMRK besonders geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht eingehend begründen müssen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau in einer von Art8 EMRK besonders geschützten Lebensphase der Ehefrau im öffentlichen Interesse geboten sei (vgl dazu VfSlg 19.776/2013; VfGH 8.6.2021, E4076/2020; 1.3.2022, E4229/2021).Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die im vorliegenden Fall durch Art8 EMRK besonders geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht eingehend begründen müssen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau in einer von Art8 EMRK besonders geschützten Lebensphase der Ehefrau im öffentlichen Interesse geboten sei vergleiche dazu VfSlg 19.776 aus 2013,; VfGH 8.6.2021, E4076/2020; 1.3.2022, E4229/2021).

3. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gebotene Kriterien außer Acht gelassen hat, ist diesem ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler bei der gemäß Art8 EMRK gebotenen Abwägung vorzuwerfen.

B. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde liegende Beweiswürdigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien abgewiesen und eine 90-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3214.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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