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L95 BauwesenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, insoweit nicht anzustellen.
Darüber hinaus behauptet die Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 7. Juli 2004 und 14. September 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2004, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 2. Dezember 2004, soweit er sich auf das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, bezieht (im Folgenden Flächenwidmungsplan 2004).
Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2004 ein. Mit Erkenntnis vom 25. November 2024, V81/2024, entschied der Verfassungsgerichtshof, den Flächenwidmungsplan 2004 nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Ablehnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2298.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024