TE Vfgh Erkenntnis 2024/11/28 G53/2024

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

L40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht
L40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 lita
StGG Art2
Wr VeranstaltungsG §4, §16, §43 Abs9
VStG §19
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Wr VeranstaltungsG betreffend den Verfall von – im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung stehenden – Gegenständen; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auf Grund der Möglichkeit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung eines angemessenen Verhältnisses der Verfallsstrafe zum Grad des Verschuldens und der Höhe des Schadens

Spruch

I.römisch eins.
Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern- und Zeichenfolge "6," in der Wortfolge "Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11" in §43 Abs9 erster Satz Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl 53/2020, richtet, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern- und Zeichenfolge "6," in der Wortfolge "Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11" in §43 Abs9 erster Satz Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Landesgesetzblatt 53 aus 2020,, richtet, wird er abgewiesen.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge

"in §43 Abs9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl Nr 53/2020 die Worte 'Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z1, 3, 6, 8, nach Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs3 Z1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs4 bis Abs7 in Zusammenhang stehen' […]"in §43 Abs9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2020, die Worte 'Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z1, 3, 6, 8, nach Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs3 Z1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs4 bis Abs7 in Zusammenhang stehen' […]

in eventu

§43 Abs9 Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl Nr 53/2020"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Das Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird (Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 – Wr. VG), LGBl 53/2020, lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): Das Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird (Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 – Wr. VG), Landesgesetzblatt 53 aus 2020,, lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Anmeldepflichtige Veranstaltungen

§4. (1) […]

(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:

1.-7. […]

8. Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;

9.-10. […]

[…]

Anmeldung von Veranstaltungen

§16. (1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.

(2)-(4) […]

(5) Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Abs3 Z3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.

(6) Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Abs3 Z3 bis 8 vorzulegen.

[…]

Strafbestimmungen

§43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw Veranstalter

1.-8. […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.-5. […]

6. als Veranstalterin bzw Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach §16 durchführt;

7.-22. […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.-12. […]

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag und 12 Stunden zu bestrafen, wer

1.-3. […]

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§42 Z6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.

(6) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(7) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(8) […]

(9) Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z1, 3, 6, 8, nach Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs3 Z1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs4 bis Abs7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.

(10) […]

(11) Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß §43 gegen die Veranstalterin bzw den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Über den Beschwerdeführer im Anlassverfahren wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 2023 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §16 iVm §4 Abs2 Z8 3. Fall Wr. VG gemäß §43 Abs2 Z6 leg cit eine Geldstrafe iHv € 600,– samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (Spruchpunkt I.), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH nach §9 Abs1 VStG zu verantworten habe, dass diese als Veranstalterin am 10. Februar 2023 "die anmeldepflichtige Veranstaltung 'Lasertag-Spiele' (mit 11 Kundinnen/Kunden unter Verwendung von Lasertag-Westen inklusive Laser Tagger) ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach §16 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 durchgeführt habe, obwohl Veranstaltungen, bei denen Laser verwendet werden, gemäß §4 Abs2 Z8 3. Fall Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 einer vorherigen Anmeldung bedürfen". Weiters wurden "17 einzeln bezeichnete Lasertag-Westen inklusive Laser Tagger TYP 'LaserMaxx EVO-5 (Laser Tag Equipment)', welche der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung nach I. gedient hätten", gemäß §43 Abs9 Wr. VG für verfallen erklärt (Spruchpunkt II.). Die für verfallen erklärten Ausrüstungsgegenstände seien zuvor mit rechtskräftigem Bescheid über eine Beschlagnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Februar 2023 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen worden, ein geringes Verschulden liege nicht vor, einschlägige Vormerkungen seien vorhanden und unstrittig sei, dass die Gegenstände der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hätten und somit die Voraussetzungen des Verfalles gegeben gewesen seien.1.1. Über den Beschwerdeführer im Anlassverfahren wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 2023 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §16 in Verbindung mit §4 Abs2 Z8 3. Fall Wr. VG gemäß §43 Abs2 Z6 leg cit eine Geldstrafe iHv € 600,– samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH nach §9 Abs1 VStG zu verantworten habe, dass diese als Veranstalterin am 10. Februar 2023 "die anmeldepflichtige Veranstaltung 'Lasertag-Spiele' (mit 11 Kundinnen/Kunden unter Verwendung von Lasertag-Westen inklusive Laser Tagger) ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach §16 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 durchgeführt habe, obwohl Veranstaltungen, bei denen Laser verwendet werden, gemäß §4 Abs2 Z8 3. Fall Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 einer vorherigen Anmeldung bedürfen". Weiters wurden "17 einzeln bezeichnete Lasertag-Westen inklusive Laser Tagger TYP 'LaserMaxx EVO-5 (Laser Tag Equipment)', welche der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung nach römisch eins. gedient hätten", gemäß §43 Abs9 Wr. VG für verfallen erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die für verfallen erklärten Ausrüstungsgegenstände seien zuvor mit rechtskräftigem Bescheid über eine Beschlagnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Februar 2023 zur Sicherung des Verfalls in Beschlag genommen worden, ein geringes Verschulden liege nicht vor, einschlägige Vormerkungen seien vorhanden und unstrittig sei, dass die Gegenstände der Begehung der mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hätten und somit die Voraussetzungen des Verfalles gegeben gewesen seien.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Anlassverfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:

Dem Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG komme zumindest überwiegend Strafcharakter zu, weil er systematisch in den mit "Strafbestimmungen" überschriebenen §43 Wr. VG eingebaut sei und der Ausspruch des Verfalles unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung geknüpft sei, weshalb der Verfall eine Sanktion sei. VfSlg 10.597/1985 sei zu entnehmen, dass die Strafe des Verfalles in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Wertes der dem Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware stehen müsse. Dem Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG komme zumindest überwiegend Strafcharakter zu, weil er systematisch in den mit "Strafbestimmungen" überschriebenen §43 Wr. VG eingebaut sei und der Ausspruch des Verfalles unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung geknüpft sei, weshalb der Verfall eine Sanktion sei. VfSlg 10.597 aus 1985, sei zu entnehmen, dass die Strafe des Verfalles in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur Höhe des Wertes der dem Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware stehen müsse.

Gemäß §43 Abs9 Wr. VG könne auf den Verfall unabhängig vom Grad des Verschuldens, von der Höhe des Wertes dieser Ware oder dem verursachten Schaden erkannt werden. Die Regelung nehme in Kauf, dass es beim Verfall zu einem exzessiven Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe des Verfalles und dem Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Ware kommen könne. Der Vollzugsbehörde sei, sofern sie sich zu einem Verfallsausspruch entschließe, keine (determinierte) Möglichkeit eingeräumt, mit der gebotenen Flexibilität zu reagieren, sodass es von Zufälligkeiten des Einzelfalles abhänge, ob die Strafe des Verfalles in der gebotenen Relation zum Grad des Verschuldens, dem verursachten Schaden und zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware stehe. Dass es sich um eine "Kannbestimmung" handle, sei unerheblich, weil auch VfSlg 10.597/1985 eine als "Kannbestimmung" formulierte Regelung zum Gegenstand gehabt habe, die wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Gemäß §43 Abs9 Wr. VG könne auf den Verfall unabhängig vom Grad des Verschuldens, von der Höhe des Wertes dieser Ware oder dem verursachten Schaden erkannt werden. Die Regelung nehme in Kauf, dass es beim Verfall zu einem exzessiven Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe des Verfalles und dem Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Ware kommen könne. Der Vollzugsbehörde sei, sofern sie sich zu einem Verfallsausspruch entschließe, keine (determinierte) Möglichkeit eingeräumt, mit der gebotenen Flexibilität zu reagieren, sodass es von Zufälligkeiten des Einzelfalles abhänge, ob die Strafe des Verfalles in der gebotenen Relation zum Grad des Verschuldens, dem verursachten Schaden und zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware stehe. Dass es sich um eine "Kannbestimmung" handle, sei unerheblich, weil auch VfSlg 10.597 aus 1985, eine als "Kannbestimmung" formulierte Regelung zum Gegenstand gehabt habe, die wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.

3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

3.1. Der Antrag sei unzulässig, weil der Hauptantrag und auch der Eventualantrag zu eng gefasst seien. Der im Fall der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages verbleibende §43 Abs9 zweiter Satz Wr. VG wäre nämlich nicht vollziehbar, weil unklar wäre, im Fall welcher Veranstaltungen ein Verfall in Betracht käme. Allenfalls käme die Verfallsstrafe auch bei allen Verwaltungsübertretungen nach §43 Wr. VG in Betracht, wodurch sich eine wesentliche Bedeutungsänderung ergäbe. Bei der in eventu beantragten Aufhebung des gesamten §43 Abs9 Wr. VG verbliebe die Bezugnahme auf den Verfall in Abs11 leg cit, der eine Möglichkeit zur Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer vorsehe, ohne dass diese materiell-rechtlich entsprechend bestimmt sei.

3.2. Der Hauptantrag sei zudem mangels Präjudizialität unzulässig, weil das Verwaltungsgericht Wien nicht den gesamten §43 Abs9 Wr. VG anzuwenden habe, sondern lediglich zu beurteilen habe, ob der Verfall wegen einer Übertretung von §43 Abs2 Z6 Wr. VG rechtmäßig ausgesprochen worden sei. Der Hauptantrag sei daher auf die Zeichen- und Ziffernfolge "Abs2 Z6" zu beschränken gewesen.

3.3. Der in §43 Abs9 Wr. VG vorgesehene Verfall sei – auch unter Bedachtnahme auf §17 VStG – sowohl ein Strafmittel als auch ein Sicherungsmittel. Soweit §43 Abs9 Wr. VG die Möglichkeit des Verfalles von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen vorsehe, die im Zusammenhang mit einer der genannten Verwaltungsübertretungen stünden, handle es sich um keine Strafbestimmung. Gerade im Bereich des Veranstaltungswesens sei es erforderlich, zur Durchsetzung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes den Verfall zu Sicherungszwecken auszusprechen, um etwa eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen zu vermeiden. Im Anlassfall sei §4 Abs2 Z8 Wr. VG nicht eingehalten worden, wonach Veranstaltungen, bei denen unter anderem Laser verwendet werden, nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden dürften. Laser seien nämlich im Besonderen geeignet, bei ihrer Verwendung das Schutzinteresse des §18 Abs1 Z2 Wr. VG, nämlich die Vermeidung von Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, zu beeinträchtigen. Wenn eine Veranstaltung mit Lasertags oder anderen gefährlichen Gegenständen ohne Anmeldung durchgeführt werde, sei es sohin nicht unsachlich, zusätzlich zur Geldstrafe auch auf den Verfall der illegal verwendeten Gegenstände zu erkennen, um dem Schutzinteresse Nachdruck zu verleihen.

3.4. Der Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG sei aber auch als Strafe nicht unsachlich. Anders als jene Verfallsbestimmungen, die durch VfSlg 9901/1983 und 10.597/1985 als verfassungswidrig aufgehoben worden seien, sehe §43 Abs9 Wr. VG den Verfallsausspruch nicht obligatorisch vor. Vielmehr habe die Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlägen. Zudem sei die Höhe des Verfalles im Unterschied zu den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen hier nicht starr vorgeschrieben, weil nicht stets alle mit der Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehenden Gegenstände für Verfallen zu erklären seien. Bei der Bemessung der Strafe und sohin auch bei der Verhängung der (Neben-)Strafe des Verfalles nach §43 Abs9 Wr. VG sei §19 VStG anzuwenden. Anders als das Verwaltungsgericht Wien annehme, sei die Rechtslage nicht mit jener vergleichbar, die der Entscheidung VfSlg 10.597/1985 zugrunde gelegen sei. Bei der rechtswidrigen Durchführung einer Veranstaltung existiere keine Ware, die den Gegenstand der rechtswidrigen Handlung bilde, sodass es schon deshalb nicht denkbar sei, deren Wert mit der Höhe der Strafe in Verhältnis zu setzen. Die Höhe der Strafe des Verfalles sei nicht mit den bei der Veranstaltung verwendeten Gegenständen in Relation zu setzen, sondern danach zu gestalten, inwieweit das geschützte Rechtsgut (hier die Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen) durch die Tat beeinträchtigt werde. Insofern müsse nicht etwa exzessiv die gesamte Einrichtung einer Veranstaltungsstätte für verfallen erklärt werden, sondern genau jene Gegenstände, welche die Anmeldepflicht der Veranstaltung wegen ihrer Gefährlichkeit ausgelöst hätten. Da §43 Abs9 Wr. VG iVm §19 VStG der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht Ermessen einräume, sei von der Verhängung des Verfalles als Sanktion abzusehen, wenn es ansonsten zu einem auffallenden Missverhältnis zwischen Verschulden und dem Wert der für verfallen erklärten Gegenständen käme. Eine solche Auslegung sei schon deshalb geboten, weil eine Gesetzesbestimmung – soweit möglich – einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen sei. 3.4. Der Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG sei aber auch als Strafe nicht unsachlich. Anders als jene Verfallsbestimmungen, die durch VfSlg 9901 aus 1983, und 10.597 aus 1985, als verfassungswidrig aufgehoben worden seien, sehe §43 Abs9 Wr. VG den Verfallsausspruch nicht obligatorisch vor. Vielmehr habe die Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlägen. Zudem sei die Höhe des Verfalles im Unterschied zu den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen hier nicht starr vorgeschrieben, weil nicht stets alle mit der Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehenden Gegenstände für Verfallen zu erklären seien. Bei der Bemessung der Strafe und sohin auch bei der Verhängung der (Neben-)Strafe des Verfalles nach §43 Abs9 Wr. VG sei §19 VStG anzuwenden. Anders als das Verwaltungsgericht Wien annehme, sei die Rechtslage nicht mit jener vergleichbar, die der Entscheidung VfSlg 10.597 aus 1985, zugrunde gelegen sei. Bei der rechtswidrigen Durchführung einer Veranstaltung existiere keine Ware, die den Gegenstand der rechtswidrigen Handlung bilde, sodass es schon deshalb nicht denkbar sei, deren Wert mit der Höhe der Strafe in Verhältnis zu setzen. Die Höhe der Strafe des Verfalles sei nicht mit den bei der Veranstaltung verwendeten Gegenständen in Relation zu setzen, sondern danach zu gestalten, inwieweit das geschützte Rechtsgut (hier die Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen) durch die Tat beeinträchtigt werde. Insofern müsse nicht etwa exzessiv die gesamte Einrichtung einer Veranstaltungsstätte für verfallen erklärt werden, sondern genau jene Gegenstände, welche die Anmeldepflicht der Veranstaltung wegen ihrer Gefährlichkeit ausgelöst hätten. Da §43 Abs9 Wr. VG in Verbindung mit §19 VStG der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht Ermessen einräume, sei von der Verhängung des Verfalles als Sanktion abzusehen, wenn es ansonsten zu einem auffallenden Missverhältnis zwischen Verschulden und dem Wert der für verfallen erklärten Gegenständen käme. Eine solche Auslegung sei schon deshalb geboten, weil eine Gesetzesbestimmung – soweit möglich – einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen sei.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Der Einwand der Wiener Landesregierung, der Ausspruch des Verfalles im Anlassfall knüpfe an §43 Abs2 Z6 Wr. VG und damit an nur eine der von §43 Abs9 erster Satz Wr. VG umfassten Verwaltungsübertretungen an, ändert an der Präjudizialität des §43 Abs9 erster Satz Wr. VG – wie auch die Wiener Landesregierung zugesteht – nichts, weil das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmung jedenfalls anzuwenden hat.

1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2.1. Die Wiener Landesregierung erachtet den Antrag als unzulässig, weil er zu eng gefasst sei. Der vom Hauptantrag nicht erfasste §43 Abs9 zweiter Satz Wr. VG sei bei Entfall des ersten Satzes nicht vollziehbar, weil damit die Beschränkung auf explizit aufgezählte Verwaltungsübertretungen wegfiele. Der verbleibende Satz erfahre dadurch eine wesentliche Bedeutungsänderung, weil Geld oder geldwerte Gegenstände, die durch diese Veranstaltungen erworben worden seien, allenfalls aus Anlass aller Verwaltungsübertretungen nach §43 Wr. VG für verfallen erklärt werden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass §43 Abs9 zweiter Satz Wr. VG bei Aufhebung des ersten Satzes eine völlige Veränderung seiner Bedeutung erfahren würde, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016). Dieser zweite Satz regelt einen anderen Tatbestand, nämlich den Verfall von Geld oder geldwerten Gegenständen, die durch eine Veranstaltung erworben wurden, in deren Rahmen eine Verwaltungsübertretung gemäß §43 Wr. VG begangen wurde. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass §43 Abs9 zweiter Satz Wr. VG bei Aufhebung des ersten Satzes eine völlige Veränderung seiner Bedeutung erfahren würde, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre vergleiche VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,). Dieser zweite Satz regelt einen anderen Tatbestand, nämlich den Verfall von Geld oder geldwerten Gegenständen, die durch eine Veranstaltung erworben wurden, in deren Rahmen eine Verwaltungsübertretung gemäß §43 Wr. VG begangen wurde.

1.2.2. Vielmehr ist der auf die Aufhebung des gesamten §43 Abs9 erster Satz Wr. VG gerichtete Antrag zu weit gefasst. Wie die Wiener Landesregierung im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Präjudizialität ausführt, würde es ausreichen, lediglich die auf "Abs2 Z6" in §43 Abs9 Wr. VG Bezug nehmende Ziffern- und Zeichenfolge "6," aufzuheben. Schließlich ist diese Ziffern- und Zeichenfolge offensichtlich vom Rest der Bestimmung trennbar.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag hinsichtlich der Ziffern- und Zeichenfolge "6," in der Wortfolge "Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11" in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG als zulässig; im Übrigen aber als unzulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet:

2.2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt unter Verweis auf die Entscheidung VfSlg 10.597/1985 gleichheitsrechtliche Bedenken gegen den Verfall gemäß §43 Abs9 erster Satz Wr. VG. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass durch diese Regelung in Kauf genommen werde, dass es beim Verfall zu einem exzessiven Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe des Verfalles und dem Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Ware kommen könne. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dieser Begründung bereits eine ebenfalls als "Kannbestimmung" formulierte Regelung als verfassungswidrig aufgehoben. 2.2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt unter Verweis auf die Entscheidung VfSlg 10.597 aus 1985, gleichheitsrechtliche Bedenken gegen den Verfall gemäß §43 Abs9 erster Satz Wr. VG. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass durch diese Regelung in Kauf genommen werde, dass es beim Verfall zu einem exzessiven Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe des Verfalles und dem Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Ware kommen könne. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dieser Begründung bereits eine ebenfalls als "Kannbestimmung" formulierte Regelung als verfassungswidrig aufgehoben.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Strafen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen müssen (VfSlg 9901/1983, 10.597/1985, 10.904/1986, 11.587/1987, 12.240/1989, 12.763/1991, 15.785/2000, 16.633/2002, 17.719/2005, 19.351/2011; ferner VfSlg 19.873/2014, 19.960/2015). Diesen Anforderungen haben auch Regelungen über den Verfall zu genügen, soweit sie (zumindest überwiegend) strafrechtlichen Charakter haben (vgl VfSlg 9901/1983, 10.597/1985, 11.587/1987 sowie zur Abgrenzung auch VfSlg 20.013/2015).2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Strafen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen müssen (VfSlg 9901 aus 1983,, 10.597 aus 1985,, 10.904 aus 1986,, 11.587 aus 1987,, 12.240 aus 1989,, 12.763 aus 1991,, 15.785 aus 2000,, 16.633 aus 2002,, 17.719 aus 2005,, 19.351 aus 2011,; ferner VfSlg 19.873 aus 2014,, 19.960 aus 2015,). Diesen Anforderungen haben auch Regelungen über den Verfall zu genügen, soweit sie (zumindest überwiegend) strafrechtlichen Charakter haben vergleiche VfSlg 9901 aus 1983,, 10.597 aus 1985,, 11.587 aus 1987, sowie zur Abgrenzung auch VfSlg 20.013 aus 2015,).

2.2.3. Die Wiener Landesregierung führt in ihrer Äußerung aus, dass es sich beim Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG nicht nur um eine Strafbestimmung handle, sondern damit auch Sicherungszwecke verfolgt würden. Wie auch der Anlassfall zeige, könnten Gegenstände, die bei Veranstaltungen verwendet würden, etwa das Schutzinteresse der Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen beeinträchtigen.

2.2.4. Der Verweis der Wiener Landesregierung auf Konstellationen, in denen der Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG auch verwaltungspolizeiliche Schutz- und Sicherungsfunktionen erfüllen mag, steht dessen Einordnung als strafrechtliche Maßnahme nicht entgegen. Ausschlaggebend sind vielmehr die Voraussetzungen des Verfalles, die in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG – mithin in einer Bestimmung mit der Überschrift "Strafbestimmungen" – geregelt sind. Angeknüpft wird nicht an eine besondere Gefährlichkeit des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes, sondern lediglich am Zusammenhang mit einer in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG genannten Verwaltungsübertretung, weshalb dieser Verfall – wie auch in den Materialien betont – als (Neben-)Strafe konzipiert ist (Erläut 14 BlgLT 20. GP [LG-343825-2020-LAT], 32). Außerdem ist diese Rechtsfolge in §43 Abs11 Wr. VG ausdrücklich als Verfallsstrafe bezeichnet.2.2.4. Der Verweis der Wiener Landesregierung auf Konstellationen, in denen der Verfall gemäß §43 Abs9 Wr. VG auch verwaltungspolizeiliche Schutz- und Sicherungsfunktionen erfüllen mag, steht dessen Einordnung als strafrechtliche Maßnahme nicht entgegen. Ausschlaggebend sind vielmehr die Voraussetzungen des Verfalles, die in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG – mithin in einer Bestimmung mit der Überschrift "Strafbestimmungen" – geregelt sind. Angeknüpft wird nicht an eine besondere Gefährlichkeit des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes, sondern lediglich am Zusammenhang mit einer in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG genannten Verwaltungsübertretung, weshalb dieser Verfall – wie auch in den Materialien betont – als (Neben-)Strafe konzipiert ist (Erläut 14 BlgLT 20. Gesetzgebungsperiode [LG-343825-2020-LAT], 32). Außerdem ist diese Rechtsfolge in §43 Abs11 Wr. VG ausdrücklich als Verfallsstrafe bezeichnet.

2.2.5. Auch wenn der Verfall gemäß §43 Abs9 erster Satz iVm Abs2 Z6 Wr. VG strafrechtlichen Charakter aufweist, trifft das Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien nicht zu, dass die Bestimmung ein exzessives Missverhältnis zwischen der Höhe des Verfalles und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens ermögliche. Schon dem Wortlaut nach zwingt §43 Abs9 Wr. VG nämlich weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht, Gegenstände für verfallen zu erklären, und lässt für den Fall des Verfallsausspruches offen, welche mit einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehenden Gegenstände davon zu erfassen sind. Der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsgericht ist durch §43 Abs9 Wr. VG sohin ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall ist – in Anwendung von §19 VStG – unter anderem der Grad des Verschuldens sowie die Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens zu berücksichtigen.2.2.5. Auch wenn der Verfall gemäß §43 Abs9 erster Satz in Verbindung mit Abs2 Z6 Wr. VG strafrechtlichen Charakter aufweist, trifft das Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien nicht zu, dass die Bestimmung ein exzessives Missverhältnis zwischen der Höhe des Verfalles und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens ermögliche. Schon dem Wortlaut nach zwingt §43 Abs9 Wr. VG nämlich weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht, Gegenstände für verfallen zu erklären, und lässt für den Fall des Verfallsausspruches offen, welche mit einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehenden Gegenstände davon zu erfassen sind. Der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsgericht ist durch §43 Abs9 Wr. VG sohin ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall ist – in Anwendung von §19 VStG – unter anderem der Grad des Verschuldens sowie die Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens zu berücksichtigen.

Das durch §43 Abs9 erster Satz Wr. VG geschaffene System ist daher – anders als etwa jenes, das durch VfSlg 10.597/1985 als verfassungswidrig aufgehoben wurde – ein flexibles. Wie auch die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme darlegt, ermöglicht es und verlangt §43 Abs9 erster Satz Wr. VG, bei der Beurteilung ob und inwieweit Gegenstände für verfallen zu erklären sind, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis der Strafe (und damit auch des Verfalles) zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens zu erzielen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt dementsprechend nicht vor.Das durch §43 Abs9 erster Satz Wr. VG geschaffene System ist daher – anders als etwa jenes, das durch VfSlg 10.597 aus 1985, als verfassungswidrig aufgehoben wurde – ein flexibles. Wie auch die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme darlegt, ermöglicht es und verlangt §43 Abs9 erster Satz Wr. VG, bei der Beurteilung ob und inwieweit Gegenstände für verfallen zu erklären sind, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis der Strafe (und damit auch des Verfalles) zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch die Verwaltungsübertretung bewirkten Schadens zu erzielen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt dementsprechend nicht vor.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "6," in der Wortfolge "Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11" in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG, LGBl 53/2020, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen. 1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "6," in der Wortfolge "Abs2 Z4, 5, 6, 7, 8, 9, 11" in §43 Abs9 erster Satz Wr. VG, Landesgesetzblatt 53 aus 2020,, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verfall, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Verhältnismäßigkeit, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G53.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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