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90/02 KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von – ausreichend determinierten – Bestimmungen der KraftstoffV 2012 betreffend die Anrechnung von Upstream-Emissionsreduktionen (UER) auf die Verpflichtung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen; gesetzliche Grundlage für das UER-Anrechnungsverfahren im KFG 1967 hinreichend bestimmt; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die bundesgesetzliche Regelung des UER-Anrechnungsverfahrens als luftreinhalterechtliche Maßnahme; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss der Parteistellung des UER-Projektträgers im UER-AnrechnungsverfahrenSpruch
Begründung
Begründung
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu V43/2024 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, folgende Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:
- Hauptantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Hauptantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;
- Eventualantrag: §§19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. - Eventualantrag: §§19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,.
2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu V50/2024 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass folgende Bestimmungen gesetzwidrig waren:
- Hauptantrag: Die KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 zur Gänze; - Hauptantrag: Die KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zur Gänze;
- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A bis E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A bis E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;
- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;
- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: KraftstoffqualitätsRL), ABl. 1998 L 350, 58, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018 L 328, 1, lauten bzw lauteten: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: KraftstoffqualitätsRL), Amtsblatt 1998, L 350, 58, geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt 2018, L 328, 1, lauten bzw lauteten:
"Artikel 1
Geltungsbereich
a) auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt; und
b) ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
Artikel 7a
Minderung der Treibhausgasemissionen
a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger; und
b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
a) 6 % bis zum 31. Dezember 2020. Die Mitgliedstaaten können die Anbieter im Hinblick darauf zu folgenden Zwischenzielen verpflichten: 2 % bis 31. Dezember 2014 und 4 % bis 31. Dezember 2017;
b) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h; dies ist durch eine oder beide der folgenden Methoden zu erreichen:
i) Bereitstellung von Energie für den Verkehr, die zur Verwendung in allen Arten von Straßenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffen), land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie Sportbooten bestimmt ist;
ii) Einsatz von Verfahren jeglicher Art(einschließlich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid), die eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers ermöglichen;
c) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i. Diese Minderung ist durch die Verwendung von Gutschriften zu erreichen, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen erworben werden, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1) für Minderungen im Bereich der Treibstoffversorgung festgelegt sind.
a) im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
b) Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2015/652/EU zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: BerechnungsverfahrensRL), ABl. 2015 L 107, 26, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018 L 328, 1, lauten auszugsweise: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2015/652/EU zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: BerechnungsverfahrensRL), Amtsblatt 2015, L 107, 26, geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt 2018, L 328, 1, lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Gegenstand — Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. 'Upstream-Emissionen' sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;1. 'Upstream-Emissionen' sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch eins genannte Kraftstoff hergestellt wurde;
[…]
Artikel 3
Verfahren zur Berechnung der Treibhausgasintensität von gelieferten Kraftstoffen und Energie, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und zur Berichterstattung durch die Anbieter
Anhang IAnhang römisch eins
Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern und die Berichterstattung darüber durch Anbieter
Teil 1
Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Anbieters
Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet:
CO2: 1;
CH4: 25;
N2O: 298
Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.
Die Treibhausgasintensität eines Anbieters, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
(#) = ?X (GHGiX× AF × MJx) - UER
?X (GHGiX× AF × MJx) - UER
------------------------------------
?X MJx
d) Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)
'UER' ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream-Emissionen in gCO2Äq, sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird:
i) Zulässigkeit
ii) Berechnung
3. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267/1967, idF BGBl I 134/2020 lautet bzw lautete auszugsweise:3. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2020, lautet bzw lautete auszugsweise:
"§11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren[…]
[…]
[…]
[…]"
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012 — im Folgenden: KraftstoffVO 2012), BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 lauteten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bzw mit dem zweiten Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012 — im Folgenden: KraftstoffVO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, lauteten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bzw mit dem zweiten Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"GeltungsbereichBegriffsbestimmungen
§2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
[...]
20.Ziffer 20 'Upstream-Emissionen' sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang Xa D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;'Upstream-Emissionen' sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch zehn a D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;
[…]
Minderung der Treibhausgasemissionen
§7. (1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise um 6,0% zu senken.
oderoder eines Meldeverpflichteten nach Abs1 hat gemäß §19a zu erfolgen.
[…]
[…]
[…]
(5) Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß §7 muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß §7 oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des §7 auf Dritte gemäß §7a durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 15. Oktober des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:
[…]
Umsetzung von UnionsrechtMit dieser Verordnung werden
[…]
Anhang XaAnhang römisch zehn aBerechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines MeldeverpflichtetenADie Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (CO2-Äquivalent in g/MJ) angegeben.
1. Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Lachgas/Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet: CO2: 1; CH4: 25; N2O: 298
2. Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.
3. Die Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
?X (GHGiX× AF × MJx) - UER
= --------------------------------------
?X MJx
Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten(#)
Dabei ist
Vorherrschende Umwandlungstechnologie
Effizienzfaktor
Verbrennungsmotor
1
Batteriegestützter Elektroantrieb
0,4
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb
0,4
B
Energiegehalt von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs entsprechend des 'Well-to-Tank-Report' (Version 4) vom Juli 2013
Kraftstoff
Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)
Dichte
Wert
Einheit
Ottokraftstoff
43,2
745
kg/m3
Dieselkraftstoff
43,1
832
kg/m3
Syn Diesel
44
780
kg/m3
Methanol
19,9
793
kg/m3
MTBE
35,1
745
kg/m3
ETBE
36,3
750
kg/m3
CNG (EU mix)25
45,1
0,792
kg/m3
CNG (Russland)26
49,2
0,728
kg/m3
LPG27
46
2,237
kg/m3
Wasserstoff28
120,1
0,089
kg/m3
C
Formel zur Meldung der Menge des verbrauchten elektrischen Stroms:
Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)
D
Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Rohstoffquelle und Verfahren
In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff
Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)
Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)
Konventionelles Rohöl
Ottokraftstoff
93,2
93,3
Verflüssigtes Erdgas
94,3
Verflüssigte Kohle
172
Naturbitumen
107
Ölschiefer
131,3
Konventionelles Rohöl
Diesel- oder Gasölkraftstoffe
95
95,1
Verflüssigtes Erdgas
94,3
Verflüssigte Kohle
172
Naturbitumen
108,5
Ölschiefer
133,7
Alle fossilen Quellen
Flüssiggas im Fremdzündungsmotor
73,6
73,6
Erdgas, EU-Mix
Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor
69,3
69,3
Erdgas, EU-Mix
Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor
74,5
74,5
Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse
Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor
3,3
3,3
Erdgas mit Dampfreformierung
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
104,3
104,3
Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
9,1
9,1
Kohle
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
234,4
234,4
Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen
Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle
52,7
52,7
Altkunststoff aus fossilen Einsatzstoffen
Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff
86
86
E
Obergrenzen für die Anrechnung von Upstream Emissons-Reduktionen:
Die Obergrenzen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen gelten jeweils spezifisch für die einzelnen Kraftstoffe und sind wie folgt zu berechnen:
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der öl-basierten Produkte aus:
MJOttokraftstoffx11.0+MJDieselkraftstoffx11.3+???? x MJLPGx6.2
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der gas-basierten Produkte aus:
MJCNGx9.1+MJLNGx15.0+(1?????)xMJLPGx6.2
LPG kann unabhängig von der Rohstoffbasis in beiden Fällen angerechnet werden, wobei ???? dabei den durch den Verpflichteten wählbaren Anteil zwischen 0 und 1 des in Verkehr gebrachten LPG angibt.
________________________
25 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
26 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
27 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
28 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem zu V43/2024 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie dem zu V50/2024 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegen folgende — vergleichbare — Sachverhalte zugrunde:
1.1. Bei den beschwerdeführenden Gesellschaften vor den antragstellenden Verwaltungsgerichten handelt es sich um österreichische Unternehmen, die (unter anderem) fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen. Am 27. Mai 2022 bzw 10. Juni 2022 beantragten diese Gesellschaften gemäß §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 bei der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: UBA-GmbH) die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (im Folgenden: UER) für das Jahr 2021. Die UER wurden jeweils mit Kaufvertrag vom 25. Mai 2022 von einer näher bezeichneten Gesellschaft (im Folgenden: Verkäuferin) erworben. Die erworbenen UER stammen aus einem Projekt der Verkäuferin, dem die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK) im Jahr 2021 gemäß §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 die schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projektes hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER auf die Verpflichtungen gemäß §7 KraftstoffVO 2012 erteilt hatte.
1.2. Im Zuge der Prüfung dieser Anträge äußerte die UBA-GmbH Bedenken, dass sanktionsrechtliche Bestimmungen einer Anrechnung entgegenstehen könnten. Infolgedessen leitete die BMK umfassende sanktionsrechtliche Prüfungsverfahren ein. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Anrechnung der UER gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 wurden sodann jeweils wegen Verletzung sanktionsrechtlicher Bestimmungen nach Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. 2014 L 229, 1, idF der Verordnung (EU) 2022/1904, ABl. 2022 L 259I, 3 (im Folgenden: Verordnung [EU] 833/2014), mit Bescheiden der BMK vom 2. Dezember 2022 abgelehnt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Verkäuferin eine juristische Person sei, die auf Anweisung oder im Interesse der im Anhang IX der Verordnung (EU) 833/2014 gelisteten Gazprom Neft handle.1.2. Im Zuge der Prüfung dieser Anträge äußerte die UBA-GmbH Bedenken, dass sanktionsrechtliche Bestimmungen einer Anrechnung entgegenstehen könnten. Infolgedessen leitete die BMK umfassende sanktionsrechtliche Prüfungsverfahren ein. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Anrechnung der UER gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 wurden sodann jeweils wegen Verletzung sanktionsrechtlicher Bestimmungen nach Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt 2014, L 229, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022 aus 1904,, Amtsblatt 2022, L 259I, 3 (im Folgenden: Verordnung [EU] 833 aus 2014,), mit Bescheiden der BMK vom 2. Dezember 2022 abgelehnt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Verkäuferin eine juristische Person sei, die auf Anweisung oder im Interesse der im Anhang römisch neun der Verordnung (EU) 833 aus 2014, gelisteten Gazprom Neft handle.
1.3. Die im Anlassverfahren zu V43/2024 beschwerdeführende Gesellschaft erhob fristgerecht Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass keine Gründe für die Ablehnung des Antrages bei der UBA-GmbH vorlägen.
1.4. Mit an die BMK adressiertem und bei dieser eingebrachtem Schriftsatz erhob die im Anlassverfahren zu V50/2024 beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründete, dass die Verkäuferin keine juristische Person sei, die in der Liste der sanktionierten Personen nach Anhang IX der Verordnung (EU) 833/2014 enthalten sei. Die BMK legte am 27. Jänner 2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, weil das Kraftfahrwesen iSd Art10 Abs1 Z9 B-VG — auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit der BMK vorgesehen sei — in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Anschließend wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der BMK vom 22. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.1.4. Mit an die BMK adressiertem und bei dieser eingebrachtem Schriftsatz erhob die im Anlassverfahren zu V50/2024 beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründete, dass die Verkäuferin keine juristische Person sei, die in der Liste der sanktionierten Personen nach Anhang römisch neun der Verordnung (EU) 833 aus 2014, enthalten sei. Die BMK legte am 27. Jänner 2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, weil das Kraftfahrwesen iSd Art10 Abs1 Z9 B-VG — auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit der BMK vorgesehen sei — in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Anschließend wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der BMK vom 22. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte legen ihre — im Wesentlichen gleichlautenden — Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Einzelnen wie folgt dar:
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte — zusammengefasst — Folgendes aus:
2.1.1. Bei UER handle es sich um Emissionseinsparungen im Rahmen der Erdöl- und Erdgasförderung, die durch entsprechende Projekte vor den Verarbeitungsschritten in der Raffinerie erzielt werden könnten. Österreichische Unternehmen, die fossile Kraftstoffe wie Diesel und Benzin auf den Markt brächten, seien nach §7 KraftstoffVO 2012 verpflichtet, jährlich ein gewisses Maß an Treibhausgasemissionen einzusparen. UER könnten als eine von mehreren Maßnahmen gemäß dem Verfahren nach §19b KraftstoffVO 2012 auf diese Ziele angerechnet werden. In den bei den antragstellenden Verwaltungsgerichten anhängigen Beschwerdeverfahren hätten diese zu prüfen, ob die Anträge auf Anrechnung von UER durch die belangte Behörde zu Recht gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 abgelehnt worden seien.
2.1.2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hätten bei der Prüfung der Beschwerden, nämlich ob die von den beschwerdeführenden Gesellschaften erworbenen UER angerechnet werden könnten, die Bestimmungen der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang Xa Teil A und E der KraftstoffVO 2012 anzuwenden. 2.1.2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hätten bei der Prüfung der Beschwerden, nämlich ob die von den beschwerdeführenden Gesellschaften erworbenen UER angerechnet werden könnten, die Bestimmungen der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang römisch zehn a Teil A und E der KraftstoffVO 2012 anzuwenden.
2.2. In der Sache begründen die antragstellenden Verwaltungsgerichte ihre — im Wesentlichen gleichlautenden — Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum einen damit, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe (Art18 Abs2 B-VG). Zum anderen verletze die Ausgestaltung der Verfahren nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG).
2.3. Zur Überschreitung der Verordnungsermächtigung der §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2 KFG 1967 führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: 2.3. Zur Überschreitung der Verordnungsermächtigung der §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 Z2 KFG 1967 führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:
2.3.1. §26a Abs2 litc KFG 1967 erlaube die Festlegung näherer Bestimmungen über den höchsten zulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen im Verordnungsweg. Die KraftstoffVO 2012 sei auf Basis der §§11 Abs3 und 26a Abs2 litc und Abs3a KFG 1967 erlassen worden. Ihr Geltungsbereich umfasse die nähere Festlegung technischer Spezifikationen für Kraftstoffe nach Gesundheits- und Umweltaspekten. Darüber hinaus würden in der Verordnung auch Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan und ein (allgemeines) Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen festgelegt. Der (allgemeinen) Pflicht zur stufenweisen Senkung der Treibhausgasemissionen (§7 KraftstoffVO 2012) würden jene Treibhausgasemissionen gegenübergestellt, die entstanden seien, bevor der (zur Feilbietung geeignete) Kraftstoff in einer Raffinerie oder Verarbeitungsanlage aufbereitet worden sei. Diese UER könnten nach §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 auf die genannte Verpflichtung angerechnet werden. Bevor aber ein Verpflichteter eine solche Anrechnung beantragen könne, müssten die UER zunächst im Rahmen eines Projektes dem Grunde nach anerkannt werden; aus der Anerkennung dieser Projekte aus beliebigen Ländern nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 folge die Ableitung der UER, die im Zivilrechtsweg (gleichsam wie Wertpapiere) übertragen werden könnten. Damit gebe die Verordnung für Anträge nach §19b Abs2 und 5 jeweils ein behördliches Verfahren nach Abs6 vor, welches die Basis für den privatwirtschaftlichen Handel mit Zertifikaten bilde.
2.3.2. Die durch §19b KraftstoffVO 2012 etablierten Verfahren würden Aspekte der Umsetzung der Richtlinien 2015/652/EU und 2015/1513/EU darstellen. Erwägungsgrund 3 der RL 2015/652/EU halte explizit fest, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von UER vor allem Anreize für die weitere Reduktion von Treibhausgasemissionen schaffen solle. Durch die KraftstoffVO-Novelle 2018 (BGBI. II 86/2018) seien spezifische Verfahren eingeführt worden, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zwar nachvollziehbar erschienen, aber weit über bloße technische Spezifikationen von Kraftstoffbestandteilen nach §11 Abs3 KFG 1967 hinausgingen. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Verordnungsbestimmungen die Grenzen ihrer gesetzlichen Grundlagen iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten hätten. Insoweit stelle sich im Rahmen der Beschwerdeverfahren die Frage, inwieweit eine gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung des höchsten zulässigen Gehalts an Kraftstoffbestandteilen auch die Etablierung derartiger Anrechnungsverfahren tragen könne.2.3.2. Die durch §19b KraftstoffVO 2012 etablierten Verfahren würden Aspekte der Umsetzung der Richtlinien 2015/652/EU und 2015/1513/EU darstellen. Erwägungsgrund 3 der RL 2015/652/EU halte explizit fest, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von UER vor allem Anreize für die weitere Reduktion von Treibhausgasemissionen schaffen solle. Durch die KraftstoffVO-Novelle 2018 (BGBI. römisch zwei 86 aus 2018,) seien spezifische Verfahren eingeführt worden, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zwar nachvollziehbar erschienen, aber weit über bloße technische Spezifikationen von Kraftstoffbestandteilen nach §11 Abs3 KFG 1967 hinausgingen. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Verordnungsbestimmungen die Grenzen ihrer gesetzlichen Grundlagen iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten hätten. Insoweit stelle sich im Rahmen der Beschwerdeverfahren die Frage, inwieweit eine gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung des höchsten zulässigen Gehalts an Kraftstoffbestandteilen auch die Etablierung derartiger Anrechnungsverfahren tragen könne.
2.3.3. Zur gesetzlichen Ermächtigung im Kraftfahrwesen führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte Folgendes aus:
2.3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof habe sich zum Umfang notwendiger gesetzlicher Determinierung des Kraftfahrwesens bislang nicht geäußert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber — gerade betreffend Bauart und Betriebsweise von Kraftfahrzeugen — ein weiter Ermessensspielraum zukomme, weil das Kraftfahrwesen ein hohes Maß an Normung und technischer Spezifikation benötige. Es sei zweckmäßig, dem Gesetzgeber etwa in Regelungsbereichen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beträfen, die Möglichkeit zu geben, nur grobe Ziele (wie etwa den Rechtsgüterschutz) vorzugeben und technische Spezifikationen und Zulassungsverfahren dem Verordnungsgeber zu überlassen; dies gerade für Regelungskomplexe, die etwa auch durch den Einsatz von ÖNORMEN technische Spezifikationen erfahren würden. Der Einsatz dieser Regelungstechnik erscheine im Bereich des Kraftstoffwesens für die Etablierung von Prüf- und Bewertungsverfahren somit grundsätzlich gerechtfertigt. Eine solche Arbeitsteilung von Gesetzgebung und Verwaltung setze jedoch voraus, dass die Verwaltung durch ihre raschere Handlungsfähigkeit effektiver auf tatsächliche Gegebenheiten (wie etwa technologische Entwicklungen) reagieren könne. Dies möge für die Festlegung von Grenzwerten und technischen Prüf- und Messverfahren zutreffen; Verfahrensabläufe wie Anrechnungsverfahren seien davon aber nicht erfasst.
2.3.3.2. Es bestünden zudem Bedenken, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die Umsetzung weitreichender unionsrechtlicher Richtlinieninhalte übertragen könne. Es sei rechtspolitisch bedenklich, dass der Verordnungsgeber durch §26a Abs2 litc iVm §11 Abs3 KFG 1967 gleichsam zum unionsrechtlichen Ausführungsgesetzgeber erhoben werde, ohne dass der Gesetzgeber — zumindest im Rahmen von Erläuterungen — die Bandbreite an möglichen Verfahren im Groben vorgebe. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die 21. KFG-Novelle (BGBl I 80/2002) dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt habe, auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu regeln, könne nur so verstanden werden, dass letzterer spezifische Grenzwerte und damit verbundene notwendige Meldeverfahren festzulegen habe. Darüberhinausgehende Anrechnungsverfahren, die letztlich die Basis für einen "umweltrechtlichen Zertifikatenhandel" unter Privaten begründeten, müssten zumindest aus einschlägigen Materialien abgeleitet werden können. 2.3.3.2. Es bestünden zudem Bedenken, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die Umsetzung weitreichender unionsrechtlicher Richtlinieninhalte übertragen könne. Es sei rechtspolitisch bedenklich, dass der Verordnungsgeber durch §26a Abs2 litc in Verbindung mit §11 Abs3 KFG 1967 gleichsam zum unionsrechtlichen Ausführungsgesetzgeber erhoben werde, ohne dass der Gesetzgeber — zumindest im Rahmen von Erläuterungen — die Bandbreite an möglichen Verfahren im Groben vorgebe. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die 21. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002,) dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt habe, auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu regeln, könne nur so verstanden werden, dass letzterer spezifische Grenzwerte und damit verbundene notwendige Meldeverfahren festzulegen habe. Darüberhinausgehende Anrechnungsverfahren, die letztlich die Basis für einen "umweltrechtlichen Zertifikatenhandel" unter Privaten begründeten, müssten zumindest aus einschlägigen Materialien abgeleitet werden können.
2.3.4. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen ihre Bedenken hinsichtlich der Überschreitung der Verordnungsermächtigung des Weiteren mit kompetenzrechtlichen Überlegungen:
2.3.4.1. Bis zur Änderung des §11 Abs3 KFG 1967 durch die 21. KFG-Novelle sei der Anwendungsbereich der litc allein auf Kraftstoffbestandteile beschränkt gewesen, die entweder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die Luft (durch Stoffe wie Benzol, Schwefel oder Bleiverbindungen) verunreinigen könnten. Durch die Erweiterung der behördlichen Kontrollmechanismen auf den Bereich Treibhausgasemissionen sei dieser Verordnungsermächtigung ein Themenbereich eingefügt worden, der nicht Gegenstand des Kraftfahrwesens sei. Die Bestimmung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb erfasse zwar notwendigerweise auch den Bereich des Kraftstoffwesens. Die umweltrechtlichen Auswirkungen dieser Kraftstoffe könnten aber nicht ohne weiteres als klimapolitischer Annex des Kraftfahrwesens begriffen werden.
2.3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBI. I 118/2011, seien die darin enthaltenen besonderen Instrumentarien zur Verringerung von Treibhausgasemissionen als Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) angesehen worden, weil Treibhausgase unstrittig als Luftschadstoffe im Sinne des §2 Abs1 Immissionsschutzgesetz — Luft anzusehen seien (ErIäut. zur RV 1393 BIgNR 24. GP, 5). Demgegenüber habe die Stammfassung des Immissionsschutzgesetzes — Luft, BGBI. I 115/1997, selbst von Regelungen bezüglich der Reduktion von Treibhauseffekten Abstand genommen, weil Treibhausgase als eine Folge bzw indirekte Wirkung von Luftschadstoffen zu verstehen seien (ErIäut. zur RV 1393 BlgNR 24. GP, 5). Nichtsdestotrotz folge der Intention der Vermeidung von Luftschadstoffen und daraus folgenden Treibhausgasausstößen ein starker Umweltschutzbezug; so definiere auch die KraftstoffVO 2012 ihren eigenen Geltungsbereich als Festlegung von technischen Spezifikationen, die auf Gesundheits- und Umweltschutzaspekten beruhen würden. Fraglich sei, wie der Umweltschutz (näher der Schutz der Luft vor schädlichen Einwirkungen durch Schadstoffe und Treibhausgase) überhaupt einen Regelungsgegenstand des Kraftfahrwesens darstellen könne, wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber durch Etablierung des Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) offenbar diese Materie in einem eigenen Kompetenztatbestand konzentrieren habe wollen.2.3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBI. römisch eins 118 aus 2011,, seien die darin enthaltenen besonderen Instrumentarien zur Verringerung von Treibhausgasemissionen als Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) angesehen worden, weil Treibhausgase unstrittig als Luftschadstoffe im Sinne des §2 Abs1 Immissionsschutzgesetz — Luft anzusehen seien (ErIäut. zur Regierungsvorlage 1393, BIgNR 24. GP, 5). Demgegenüber habe die Stammfassung des Immissionsschutzgesetzes — Luft, BGBI. I 115 aus 1997,, selbst von Regelungen bezüglich der Reduktion von Treibhauseffekten Abstand genommen, weil Treibhausgase als eine Folge bzw indirekte Wirkung von Luftschadstoffen zu verstehen seien (ErIäut. zur Regierungsvorlage 1393, BlgNR 24. GP, 5). Nichtsdestotrotz folge der Intention der Vermeidung von Luftschadstoffen und daraus folgenden Treibhausgasausstößen ein starker Umweltschutzbezug; so definiere auch die KraftstoffVO 2012 ihren eigenen Geltungsbereich als Festlegung von technischen Spezifikationen, die auf Gesundheits- und Umweltschutzaspekten beruhen würden. Fraglich sei, wie der Umweltschutz (näher der Schutz der Luft vor schädlichen Einwirkungen durch Schadstoffe und Treibhausgase) überhaupt einen Regelungsgegenstand des Kraftfahrwesens darstellen könne, wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber durch Etablierung des Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) offenbar diese Materie in einem eigenen Kompetenztatbestand konzentrieren habe wollen.
2.3.4.3. Die Bekämpfung von Luftverunreinigungen habe historisch als Querschnitts- und Annexmaterie gegolten. Seit der Schaffung des neuen Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" in Art10 Abs1 Z12 B-VG könne das Luftreinhaltungsrecht nicht mehr als Annexmaterie verstanden werden. Es handle sich bei den einschlägigen Vorgaben zur Treibhausgasreduktion nicht um kraftfahrrechtliche, sondern um luftreinhalterechtliche Vorschriften. Dem 2. Abschnitt des KFG 1967, welcher die Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern bestimme, würden Verordnungsermächtigungen folgen, die umwelt- und luftreinhalterechtliche Maßnahmen sowie Melde- und Anrechnungsverfahren zum Gegenstand hätten. Auch wenn aus der Missachtung der Kompetenzbereinigungsabsicht nicht sogleich die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Verordnungsermächtigungen folge, sollte der Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber nur die Festlegung des höchstzulässigen Gehaltes von Treibstoffen und nicht auch Bestimmungen über einen umweltrechtlichen Zertifikatenhandel zum Gegenstand haben.
2.3.4.4. Die kompetenzrechtlichen Bedenken bestünden zudem auch mit Blick auf den in §1 Abs1 KraftstoffVO 2012 angeführten Geltungsbereich: Während §11 Abs3 KFG 1967 die Feilbietung des Kraftstoffes als maßgebliche Zäsur für die Festlegung zulässiger Bestandteile begreife, beanspruchten die darauf basierenden Verordnungsregelungen sämtliche Treibhausgase, die im Lebenszyklus des Kraftstoffes emittiert würden (§1 Abs1 KraftstoffVO 2012). Wenn die Bestimmung des Schwefelgehaltes und des Treibstoffausmaßes dem Kompetenztatbestand Luftreinhaltung zugewiesen werden könne, schienen Regelungen, die darüber hinaus allgemeine umweltpolitische Zielsetzungen verfolgten, überschießend.
2.3.5. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte legen ihre Bedenken gegen die Gesetzeskonformität des UER-Anrechnungsverfahrens weiters wie folgt dar:
2.3.5.1. §26a Abs2 litc iVm §11 Abs3 KFG 1967 erlaube dem Verordnungsgeber nur die Festlegung jener Grenzwerte an Gehalten von Kraftstoffbestandteilen, die aus technischer Sicht zulässigerweise in die Umwelt gelangen dürften. Diese Regelungen seien auf Verwaltungsebene nach dem "Stand der Technik" und dem "Stand der Chemie" zu treffen. Gemäß §26a Abs2 litc KFG 1967 habe der Verordnungsgeber "den höchsten zulässigen Gehalt" jener Kraftstoffbestandteile zu bestimmen, die in §11 Abs3 KFG 1967 angeführt seien. §11 Abs3 KFG 1967 umfasse auch die "übermäßige Bildung von Treibhausgasen [...] wie zum Beispiel durch übermäßigen CO2-Ausstoß" unter dem Titel "Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren". §11 Abs3 KFG 1967 knüpfe durch die Wortfolge "[f]ür den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe" nur an die Feilbietung des aufbereiteten Kraftstoffes an. Demgegenüber umfasse der Geltungsbereich der KraftstoffVO 2012 in §1 Abs1 das Ziel der Minderung der (gesamten) Lebenszyklustreibhausgasemissionen und damit auch Treibhausgasemissionen, die im Rahmen der Aufbereitung des Kraftstoffes entstehen bzw reduziert würden.2.3.5.1. §26a Abs2 litc in Verbindung mit §11 Abs3 KFG 1967 erlaube dem Verordnungsgeber nur die Festlegung jener Grenzwerte an Gehalten von Kraftstoffbestandteilen, die aus technischer Sicht zulässigerweise in die Umwelt gelangen dürften. Diese Regelungen seien auf Verwaltungsebene nach dem "Stand der Technik" und dem "Stand der Chemie" zu treffen. Gemäß §26a Abs2 litc KFG 1967 habe der Verordnungsgeber "den höchsten zulässigen Gehalt" jener Kraftstoffbestandteile zu bestimmen, die in §11 Abs3 KFG 1967 angeführt seien. §11 Abs3 KFG 1967 umfasse auch die "übermäßige Bildung von Treibhausgasen [...] wie zum Beispiel durch übermäßigen CO2-Ausstoß" unter dem Titel "Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren". §11 Abs3 KFG 1967 knüpfe durch die Wortfolge "[f]ür den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe" nur an die Feilbietung des aufbereiteten Kraftstoffes an. Demgegenüber umfasse der Geltungsbereich der KraftstoffVO 2012 in §1 Abs1 das Ziel der Minderung der (gesamten) Lebenszyklustreibhausgasemissionen und damit auch Treibhausgasemissionen, die im Rahmen der Aufbereitung des Kraftstoffes entstehen bzw reduziert würden.
2.3.5.2. Ferner sei der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream-Bereich generiert wurden." Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.
2.3.5.3. Den Kern der Bedenken bilde die Anrechnungsmodalität an sich. Die Einrichtung von UER folge den genannten Wertungen der RL 2015/652/EU, die Anreize für weitere Reduktionen der Treibhausgasemissionen schaffen solle. Wenn es Aufgabe des Verordnungsgebers sein solle, den höchsten zulässigen Gehalt an den im §11 Abs3 KFG 1967 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem Stand der Chemie zu bestimmen, könne selbst die äußerste Auslegung des Wortsinnes dieses Auftrages nicht als Ermächtigung zur Etablierung klimapolitischer Anreize verstanden werden. Sie erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte, Methoden und Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Sie erlaube dem Verordnungsgeber aber gerade nicht, vorgelagerte Emissionsminderungen zu zertifizieren und diese zugunsten der Kraftstoffhändler zu berücksichtigen. So würden aus der Genehmigung von Projekten nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 letztlich Wertpapiere generiert, die als zertifizierte (vorgelagerte) Emissionsminderungen gehandelt werden könnten. Auch die Annahme einer finalen Determinierung könne die Etablierung eines derartigen (umweltrechtlichen) Wertpapierhandels im Rahmen technischer Spezifikation nicht rechtfertigen.
2.4. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf Grund der Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens in §19b KraftstoffVO 2012 begründen die antragstellenden Verwaltungsgerichte wie folgt:
2.4.1. Die fehlende Einräumung eines Rechtes auf Stellungnahme der UER-Verkäufer bringe erhebliche Rechtsschutzdefizite mit sich. Fraglich sei daher, ob demjenigen, dessen UER-Projekt nach §19b Abs2 Z3 KraftstoffVO 2012 (grundsätzlich) genehmigt worden sei, notwendigerweise auch das Recht eingeräumt werden müsse, sich im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu äußern. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsansicht der UER-Verkäuferin nur deshalb wahrgenommen worden, weil ihre Stellungnahme über die beschwerdeführenden Gesellschaften weitergeleitet worden seien. Die Zustimmung zur Anrechnung wirke sich unmittelbar auf die Rechtssphäre der UER-Verkäufer aus, weil damit die für das Verfügungsgeschäft notwendige Bedingung erfüllt werde.
2.4.2. Bestünden inhaltliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der behördlichen Zustimmung zur Anrechnung, erscheine es sachgerecht, auch denjenigen zu hören, dessen Rechtssphäre durch die behördliche Entscheidung unmittelbar beeinflusst werde; vor allem, weil die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages in der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung nicht sinnvoll berücksichtigt werden könne. Nach der grundsätzlichen Genehmigung eines UER-Projektes könnten die daraus abgeleiteten UER-Zertifikate Gegenstand zivilrechtlicher Kaufverträge bilden. Die darauffolgende Ablehnung der Anrechnung könne (grundsätzlich) keine rückwirkende Invalidation dieser Zertifikate bewirken und vertraglich wie ein Rechtsmangel behandelt werden. Insoweit müssten auch die Verkäufer zu einem Antrag nach §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 gehört werden. Dies gelte umgekehrt auch für den Käufer der UER, der in Verfahren über die (rückwirkende) Ablehnung des genehmigten Projekts gehört werden müsse. Durch die Ausgestaltung der Verfahren nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren ohne Möglichkeit der Stellungnahme für die übrigen Vertragspartner habe der Verordnungsgeber Rechtsschutzdefizite geschaffen, die mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar seien.
3. Die BMK hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmungen vorgelegt und — auf Grund des inhaltsgleichen Vorbringens — auf ihre Äußerung zu den zu V320/2023 und V334/2023 protokollierten und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2024 zurückgewiesenen Anträgen verwiesen. Die BMK tritt dem Vorbringen der antragstellenden Verwaltungsgerichte in der Sache wie folgt entgegen:
3.1. Gemäß Art10 Abs1 B-VG sei sowohl das Kraftfahrwesen als auch die Luftreinhaltung Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Ein Kompetenzkonflikt könne daher nicht erblickt werden.
3.2. Sowohl die chemisch-technischen Kriterien als auch die Vorgaben zur Nachhaltigkeit müssten für ein und denselben Biokraftstoff gemeinsam geregelt werden. Eine Regelung im Themenbereich Kraftfahrwesen über das KFG 1967 und die KraftstoffVO 2012 sei daher jedenfalls sinnvoll. Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit eines Biokraftstoffes und damit der Reduktion der "Bestandteile, […] die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase […] die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern" (§11 Abs3 KFG 1967), müsse eine Kontrolle der Vorgaben für die Nachhaltigkeit der beigemischten Biokraftstoffe erfolgen. Das bedeute wiederum, dass das System zur Überprüfung der Nachhaltigkeit mittels Nachweissystems untrennbar mit dem in §11 Abs3 KFG 1967 genannten Erfordernis hinsichtlich Treibhausgasen verbunden sei.
3.3. Zu den Bedenken gegen den in §1 Abs1 KraftstoffVO 2012 angeführten Geltungsbereiche sei auszuführen, dass die Verwendung des Terminus "feilgebotene" Kraftstoffe in §11 Abs3 KFG 1967 nicht bedeuten könne, dass nur der Zeitpunkt des "Feilbietens" die maßgebliche Zäsur für die Regulierung der Inhalte von Kraftstoffen darstelle. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein maßgeblicher Anteil der Emissionen bereits in der vorgelagerten Produktion eines (Bio-)Kraftstoffes entstehe.
3.4. Die Grundlage für den Einsatz von UER bilde die BerechnungsverfahrensRL auf Basis der KraftstoffqualitätsRL. Anders als von den antragstellenden Verwaltungsgerichten als "Zertifikatenhandel" bezeichnet, könne das Ziel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen nicht mittels Zertifikaten erfüllt werden, sondern müsse überwiegend durch das tatsächliche physische Inverkehrbringen von Biokraftstoffen erreicht werden. Die einzige Ausnahme bestehe in der Anrechenbarkeit von UER. Diese Emissionen würden nur auf Basis eines spezifischen Projektes geprüft und im Fall einer positiven Beurteilung des Projektes dem zielunterworfenen Unternehmen auf das Treibhausgasziel angerechnet.
3.5. Gemäß §8 Abs9 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 452/2022 sei eine eingeschränkte Anrechenbarkeit von UER zum letzten Mal für das Berichtsjahr 2023 möglich; für das Berichtsjahr 2024 könnten keine UER-Projekte mehr eingereicht werden und auch keine UER-Emissionen auf das Ziel angerechnet werden.3.5. Gemäß §8 Abs9 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, sei eine eingeschränkte Anrechenbarkeit von UER zum letzten Mal für das Berichtsjahr 2023 möglich; für das Berichtsjahr 2024 könnten keine UER-Projekte mehr eingereicht werden und auch keine UER-Emissionen auf das Ziel angerechnet werden.
IV. Erwägungen römisch vier. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte haben in ihren Verfahren die Frage zu klären, ob die für das Jahr 2021 beantragten Anrechnungen von UER auf die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach §7 KraftstoffVO 2012 zu Recht von der BMK nach §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 abgelehnt wurden.
1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (V 43/2024): 1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (V 43 aus 2024,):
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG bzw §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). 1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG bzw §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
1.2.5. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua). 1.2.5. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
1.2.6. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.1.2.6. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.2.7. Mit seinem Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie der Teile A und E des Anhanges Xa der KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich im Wesentlichen gegen das — zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2022 in Kraft stehende — in §19b KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 normierte Anrechnungsverfahren für UER. 1.2.7. Mit seinem Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie der Teile A und E des Anhanges römisch zehn a der KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich im Wesentlichen gegen das — zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2022 in Kraft stehende — in §19b KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, normierte Anrechnungsverfahren für UER.
1.2.7.1. Die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des Anlassfalles maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen (vgl zB VfSlg 8699/1979, 12.163/1989, 16.307/2001). Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch insbesondere dann geboten, wenn das Verwaltungsgericht über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum abzusprechen hat. Insofern erachtet der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Wirksamkeit bereits außer Kraft getretener Verordnungsbestimmungen dann für gegeben, wenn es sich um zeitraumbezogene Normen handelt, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind (VfGH 4.3.2024, V320/2023, V334/2023; vgl weiters VfSlg 10.820/1986, 19.791/2013, 20.399/2020). 1.2.7.1. Die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des Anlassfalles maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen vergleiche zB VfSlg 8699 aus 1979,, 12.163 aus 1989,, 16.307 aus 2001,). Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch insbesondere dann geboten, wenn das Verwaltungsgericht über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum abzusprechen hat. Insofern erachtet der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Wirksamkeit bereits außer Kraft getretener Verordnungsbestimmungen dann für gegeben, wenn es sich um zeitraumbezogene Normen handelt, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind (VfGH 4.3.2024, V320/2023, V334/2023; vergleiche weiters VfSlg 10.820 aus 1986,, 19.791 aus 2013,, 20.399 aus 2020,).
1.2.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2024, V320/2023, V334/2023, ausgeführt, dass er auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen ausgeht. Das antragstellende Verwaltungsgericht hat daher in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den UER-Anrechnungsantrag für das Jahr 2021 die — bereits außer Kraft getretenen — maßgeblichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 weiterhin anzuwenden.1.2.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2024, V320/2023, V334/2023, ausgeführt, dass er auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen ausgeht. Das antragstellende Verwaltungsgericht hat daher in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den UER-Anrechnungsantrag für das Jahr 2021 die — bereits außer Kraft getretenen — maßgeblichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, weiterhin anzuwenden.
1.2.7.3. Es bestehen daher für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass §19b KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell ist. Zudem hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, dass die §§2 Z20 und 19a Abs5 sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zumindest denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bilden. 1.2.7.3. Es bestehen daher für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass §19b KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell ist. Zudem hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, dass die §§2 Z20 und 19a Abs5 sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zumindest denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bilden.
1.2.7.4. Sofern das Landesverwaltungsgericht Steiermark darüber hinaus die Aufhebung von §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 begehrt, ist es jedoch denkunmöglich, dass diese Bestimmungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind: §20 Abs2 Z7 KraftstoffVO 2012 enthält Regelungen über Berichtspflichten über anzurechnende UER-Projekte an die BMK und §21 Z5 KraftstoffVO 2012 über die Einhebung eines angemessenen Kostenersatzes durch die UBA-GmbH im Zusammenhang mit UER-Anträgen nach §19b KraftstoffVO 2012. Diese Bestimmungen wurden weder im UER-Anrechnungsverfahren angewendet noch wären sie durch das antragstellende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung von UER erfüllt sind, anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weder einen untrennbaren Zusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012 dargelegt, noch ist für den Verfassungsgerichtshof ersichtlich, inwiefern ein solcher Zusammenhang bestünde. Ein untrennbarer Zusammenhang ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, wenn wegen einer allfälligen Aufhebung des §19b KraftstoffVO 2012 Verweisungen auf diese Bestimmung ins Leere gingen (vgl zB VfSlg 19.665/2012). Die §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 stehen zwar in einem möglichen Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012, sind jedoch von diesen offensichtlich trennbar (vgl zB VfSlg 20.112/2016). Daher erweist sich der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 als unzulässig.1.2.7.4. Sofern das Landesverwaltungsgericht Steiermark darüber hinaus die Aufhebung von §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 begehrt, ist es jedoch denkunmöglich, dass diese Bestimmungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind: §20 Abs2 Z7 KraftstoffVO 2012 enthält Regelungen über Berichtspflichten über anzurechnende UER-Projekte an die BMK und §21 Z5 KraftstoffVO 2012 über die Einhebung eines angemessenen Kostenersatzes durch die UBA-GmbH im Zusammenhang mit UER-Anträgen nach §19b KraftstoffVO 2012. Diese Bestimmungen wurden weder im UER-Anrechnungsverfahren angewendet noch wären sie durch das antragstellende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung von UER erfüllt sind, anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weder einen untrennbaren Zusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012 dargelegt, noch ist für den Verfassungsgerichtshof ersichtlich, inwiefern ein solcher Zusammenhang bestünde. Ein untrennbarer Zusammenhang ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, wenn wegen einer allfälligen Aufhebung des §19b KraftstoffVO 2012 Verweisungen auf diese Bestimmung ins Leere gingen vergleiche , zB VfSlg 19.665 aus 2012,). Die §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 stehen zwar in einem möglichen Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012, sind jedoch von diesen offensichtlich trennbar vergleiche zB VfSlg 20.112 aus 2016,). Daher erweist sich der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, als unzulässig.
1.2.7.5. Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des Hauptantrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zweifeln ließen. Soweit sich der Antrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.1.2.7.5. Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des Hauptantrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zweifeln ließen. Soweit sich der Antrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.
1.2.7.6. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag, zumal dieser enger gefasst ist als der Hauptantrag.
1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (V 50/2024):1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (V 50 aus 2024,):
1.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zur Gänze. Die Anfechtung der gesamten Verordnung wäre lediglich im Fall eines konkreten Regelungszusammenhanges sämtlicher Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 möglich (vgl zB VfSlg 20.112/2016; VfGH 18.6.2024, G2274/2023; zur Anfechtung einer Verordnung zur Gänze siehe VfSlg 20.445/2021). Ein solcher Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder dargetan noch ist ein solcher erkennbar. Der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erweist sich daher als unzulässig.1.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zur Gänze. Die Anfechtung der gesamten Verordnung wäre lediglich im Fall eines konkreten Regelungszusammenhanges sämtlicher Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 möglich vergleiche zB VfSlg 20.112 aus 2016,; VfGH 18.6.2024, G2274/2023; zur Anfechtung einer Verordnung zur Gänze siehe VfSlg 20.445 aus 2021,). Ein solcher Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder dargetan noch ist ein solcher erkennbar. Der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erweist sich daher als unzulässig.
1.3.2. Mit seinem ersten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A bis E KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 gesetzwidrig waren. Da die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit als Antrag auf Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Normen zu verstehen (vgl VfSlg 11.063/1986).1.3.2. Mit seinem ersten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A bis E KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, gesetzwidrig waren. Da die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit als Antrag auf Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Normen zu verstehen vergleiche , VfSlg 11.063 aus 1986,).
1.3.2.1. Hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 kann auf die obenstehenden Erwägungen zur diesbezüglichen Unzulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwiesen werden (Punkt IV.1.2.7.4.). Sofern das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem ersten Eventualantrag darüber hinaus die Teile A bis E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 zur Aufhebung begehrt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es die Teile B, C und D des Anhanges Xa anzuwenden hätte. Es besteht auch kein konkreter Regelungszusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012. Der erste Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 sowie Anhang Xa Teil B, C und D zurückzuweisen.1.3.2.1. Hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 kann auf die obenstehenden Erwägungen zur diesbezüglichen Unzulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwiesen werden (Punkt römisch vier.1.2.7.4.). Sofern das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem ersten Eventualantrag darüber hinaus die Teile A bis E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 zur Aufhebung begehrt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es die Teile B, C und D des Anhanges römisch zehn a anzuwenden hätte. Es besteht auch kein konkreter Regelungszusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012. Der erste Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 sowie Anhang römisch zehn a Teil B, C und D zurückzuweisen.
1.3.3. Hinsichtlich der Präjudizialität der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie der Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 gilt das zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Ausgeführte (siehe Punkt IV.1.2.7.). Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des ersten Eventualantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zweifeln ließen. Soweit sich der erste Eventualantrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.1.3.3. Hinsichtlich der Präjudizialität der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie der Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, gilt das zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Ausgeführte (siehe Punkt römisch vier.1.2.7.). Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des ersten Eventualantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zweifeln ließen. Soweit sich der erste Eventualantrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.
1.3.4. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen — enger gefassten — Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Soweit zulässig, sind die Anträge jedoch nicht begründet.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
2.3. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hegen im Wesentlichen das Bedenken, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (Art18 Abs2 B-VG). §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 KFG 1967 ermächtigten den Verordnungsgeber nur dazu, den höchstzulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen zu normieren und gerade nicht klimapolitische Maßnahmen zu setzen. Sie könnten daher nicht als Ermächtigung zur "Etablierung klimapolitischer Anreize" durch Verordnung verstanden werden. §11 Abs3 KFG 1967 erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte und Methoden, um diese Grenzwerte zu errechnen und auch die notwendigen Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasse jedoch nicht die Regelung eines "umweltrechtlichen Zertifikatenhandels". Auch die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Grenzen der gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten habe. Der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 sei zudem auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert" würden. Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.2.3. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hegen im Wesentlichen das Bedenken, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (Art18 Abs2 B-VG). §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 KFG 1967 ermächtigten den Verordnungsgeber nur dazu, den höchstzulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen zu normieren und gerade nicht klimapolitische Maßnahmen zu setzen. Sie könnten daher nicht als Ermächtigung zur "Etablierung klimapolitischer Anreize" durch Verordnung verstanden werden. §11 Abs3 KFG 1967 erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte und Methoden, um diese Grenzwerte zu errechnen und auch die notwendigen Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasse jedoch nicht die Regelung eines "umweltrechtlichen Zertifikatenhandels". Auch die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Grenzen der gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten habe. Der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 sei zudem auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert" würden. Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken im Ergebnis nicht:
2.5. Zu den unionsrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung:
2.5.1. Die Republik Österreich unterliegt weitreichenden völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (vgl etwa das Übereinkommen von Paris, BGBl III 197/2016, sowie die Verordnung [EU] 2018/842 [LastenteilungsVO], ABl. 2018 L 156, 26). Für den Kraftstoffsektor erlegte Art7a KraftstoffqualitätsRL den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Anbietern von Kraftstoffen vorzuschreiben, die Lebenszyklustreibhausgasintensität von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen zu reduzieren. Wie die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen zu berechnen ist, wird in der BerechnungsverfahrensRL geregelt (Art1 Abs1 BerechnungsverfahrensRL). Um einen zusätzlichen Anreiz zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu schaffen, sieht die BerechnungsverfahrensRL vor, dass Upstream Emissions-Reduktionen aus einem beliebigen Land als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferten Kraftsoff aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden können (Anhang I Teil 1 Abs3 litd BerechnungsverfahrensRL). Die BerechnungsverfahrensRL normiert zudem Modalitäten der Anrechnung sowie Vorgaben zur Berechnung und Validierung von UER und legt damit nach dem Stand der Technik Anforderungen in Bezug auf die Treibstoffqualität fest. 2.5.1. Die Republik Österreich unterliegt weitreichenden völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen vergleiche etwa das Übereinkommen von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, 197 aus 2016,, sowie die Verordnung [EU] 2018/842 [LastenteilungsVO], Amtsblatt 2018 L 156, 26). Für den Kraftstoffsektor erlegte Art7a KraftstoffqualitätsRL den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Anbietern von Kraftstoffen vorzuschreiben, die Lebenszyklustreibhausgasintensität von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen zu reduzieren. Wie die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen zu berechnen ist, wird in der BerechnungsverfahrensRL geregelt (Art1 Abs1 BerechnungsverfahrensRL). Um einen zusätzlichen Anreiz zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu schaffen, sieht die BerechnungsverfahrensRL vor, dass Upstream Emissions-Reduktionen aus einem beliebigen Land als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferten Kraftsoff aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden können (Anhang römisch eins Teil 1 Abs3 litd BerechnungsverfahrensRL). Die BerechnungsverfahrensRL normiert zudem Modalitäten der Anrechnung sowie Vorgaben zur Berechnung und Validierung von UER und legt damit nach dem Stand der Technik Anforderungen in Bezug auf die Treibstoffqualität fest.
2.5.2. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen wurden — unter Bezugnahme auf das KFG 1967 — durch die KraftstoffVO 2012 (vgl §24) umgesetzt. Die mit den vorliegenden Gerichtsanträgen zur Aufhebung beantragten — und durch die antragstellenden Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwendenden — Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 sind sodann am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten (vgl zur Zeitraumbezogenheit der zur Aufhebung begehrten Bestimmungen die Ausführungen zur Zulässigkeit in Punkt 1.2.7.1 und 1.2.7.2.). 2.5.2. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen wurden — unter Bezugnahme auf das KFG 1967 — durch die KraftstoffVO 2012 vergleiche , §24) umgesetzt. Die mit den vorliegenden Gerichtsanträgen zur Aufhebung beantragten — und durch die antragstellenden Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwendenden — Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, sind sodann am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten vergleiche zur Zeitraumbezogenheit der zur Aufhebung begehrten Bestimmungen die Ausführungen zur Zulässigkeit in Punkt 1.2.7.1 und 1.2.7.2.).
2.5.2.1. Die KraftstoffVO 2012 legt auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan fest und enthält eine Zielvorgabe für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen (§1 Abs1 KraftstoffVO 2012).
2.5.2.2. Gemäß §7 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 — der Art7a KraftstoffqualitätsRL in innerstaatliches Recht umsetzt — sind in der KraftstoffVO 2012 näher definierte Unternehmen dazu verpflichtet, die mit den in Verkehr gebrachten Kraftstoffen verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen gegenüber dem Kraftstoffbasiswert stufenweise um 6 % zu senken. 2.5.2.2. Gemäß §7 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, — der Art7a KraftstoffqualitätsRL in innerstaatliches Recht umsetzt — sind in der KraftstoffVO 2012 näher definierte Unternehmen dazu verpflichtet, die mit den in Verkehr gebrachten Kraftstoffen verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen gegenüber dem Kraftstoffbasiswert stufenweise um 6 % zu senken.
2.5.2.3. Gemäß §19b KraftstoffVO 2012 — der in Umsetzung der BerechnungsverfahrensRL durch die Novelle BGBl II 86/2018 in die KraftstoffVO 2012 eingefügt wurde — können auf diese Reduktionsziele (unter anderem) UER aus Projekten gemäß §2 Z20 KraftstoffVO 2012, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert wurden, angerechnet werden. Voraussetzungen sind (unter anderem), dass die UER mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissionsreduktionen nachweislich nach dem 1. Jänner 2011 generiert wurden und dass sie nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen in Österreich positiv beurteilt wurde und die grundsätzliche Anrechenbarkeit nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 durch die BMK bescheinigt wurde (§19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).2.5.2.3. Gemäß §19b KraftstoffVO 2012 — der in Umsetzung der BerechnungsverfahrensRL durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 86 aus 2018, in die KraftstoffVO 2012 eingefügt wurde — können auf diese Reduktionsziele (unter anderem) UER aus Projekten gemäß §2 Z20 KraftstoffVO 2012, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert wurden, angerechnet werden. Voraussetzungen sind (unter anderem), dass die UER mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissionsreduktionen nachweislich nach dem 1. Jänner 2011 generiert wurden und dass sie nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen in Österreich positiv beurteilt wurde und die grundsätzliche Anrechenbarkeit nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 durch die BMK bescheinigt wurde (§19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).
2.6. Zum Bedenken der fehlenden gesetzlichen Grundlage:
2.6.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s etwa VfSlg 11.639/1988, 14.895/1997, 20.023/2015, 20.229/2017; VfGH 30.9.2021, V50/2021). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976, 19.569/2011); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s zB VfSlg 4072/1961, 14.512/1996, 16.902/2003 und 17.476/2005).2.6.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s etwa VfSlg 11.639 aus 1988,, 14.895 aus 1997,, 20.023 aus 2015,, 20.229 aus 2017,; VfGH 30.9.2021, V50/2021). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644 aus 1964,, 4662 aus 1964,, 5373 aus 1966,, 7945 aus 1976,, 19.569 aus 2011,); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s zB VfSlg 4072 aus 1961,, 14.512 aus 1996,, 16.902 aus 2003, und 17.476 aus 2005,).
2.6.2. Nach ihrer Promulgationsklausel wurde die KraftstoffVO 2012 auf Grundlage der §§11 Abs3, 26a Abs2 litc und 26a Abs3a KFG 1967 erlassen.
2.6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 2276/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass die angefochtene Bestimmung in dem in der Verordnung als Rechtsgrundlage genannten Gesetz keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfSlg 20.432/2020).2.6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 2276 aus 1952,, 4375 aus 1963,, 9253 aus 1981,, 14.938 aus 1997,, 16.094 aus 2001,, 16.930 aus 2003,) ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass die angefochtene Bestimmung in dem in der Verordnung als Rechtsgrundlage genannten Gesetz keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfSlg 20.432 aus 2020,).
2.6.4. Als (zusätzliche) gesetzliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall §26a Abs3b KFG 1967 in Betracht:
2.6.4.1. Gemäß §26a Abs3b KFG 1967 können anstelle der in §26a Abs1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang II verwiesen wird, umgesetzt werden. 2.6.4.1. Gemäß §26a Abs3b KFG 1967 können anstelle der in §26a Abs1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang römisch zwei verwiesen wird, umgesetzt werden.
2.6.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Unionsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde. Auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Unionsrechtes — soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind — unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg 15.189/1998, 15.354/1998, 19.569/2011). 2.6.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Unionsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde. Auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Unionsrechtes — soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind — unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg 15.189 aus 1998,, 15.354 aus 1998,, 19.569 aus 2011,).
2.6.4.3. Verweisungen auf Unionsrecht sind zwar grundsätzlich zulässig (vgl zB VfSlg 17.479/2005), nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG muss das Verweisungsobjekt jedoch ausreichend bestimmt festgelegt sein (VfSlg 17.735/2005 mwN). Dabei sind in Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl VfSlg 8395/1978, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001 und 20.070/2016).2.6.4.3. Verweisungen auf Unionsrecht sind zwar grundsätzlich zulässig vergleiche zB VfSlg 17.479 aus 2005,), nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG muss das Verweisungsobjekt jedoch ausreichend bestimmt festgelegt sein (VfSlg 17.735 aus 2005, mwN). Dabei sind in Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen vergleiche VfSlg 8395 aus 1978,, 11.639 aus 1988,, 14.644 aus 1996,, 15.447 aus 1999,, 16.137 aus 2001, und 20.070 aus 2016,).
2.6.4.4. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese daher nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten (vgl etwa VfSlg 18.142/2007). Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich — wie dies hier der Fall ist — die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen (vgl Eberhard, Die Bedeutung des Legalitätsprinzips im Wirtschaftsrecht, ZfV 2013, 727 [731 f.]; vgl auch VfSlg 18.642/2008). Im Lichte des "differenzierten Legalitätsprinzips" (vgl VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021) ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.2.6.4.4. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese daher nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten vergleiche etwa VfSlg 18.142 aus 2007,). Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich — wie dies hier der Fall ist — die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen vergleiche Eberhard, Die Bedeutung des Legalitätsprinzips im Wirtschaftsrecht, ZfV 2013, 727 [731 f.]; vergleiche auch VfSlg 18.642 aus 2008,). Im Lichte des "differenzierten Legalitätsprinzips" vergleiche VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,) ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.
2.6.4.5. §26a Abs3b KFG 1967 verweist auf die Verordnungsermächtigungen des §26a Abs1 und 2 KFG 1967. §26a Abs2 litc KFG 1967 regelt, dass nähere Bestimmungen über den höchsten zulässigen Gehalt an den im §11 Abs3 KFG 1967 angeführten Kraftstoffbestandteilen durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweiligen Stand der Chemie festzulegen sind. §11 Abs3 KFG 1967 legt insofern Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe fest: Im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe dürfen bestimmte Bestandteile, die (unter anderem) durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können (Z1) bzw die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern (Z2), nur in solchen Mengen enthalten, sodass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen sind.
2.6.4.6. §11 Abs3 Z2 KFG 1967 enthält damit iVm §26a Abs2 litc KFG 1967 die gesetzliche Verpflichtung, Kraftstoffbestandteile, die bei ihrer Verbrennung die Treibhausgasbildung fördern, zu minimieren (vgl auch die Erläut zur RV der KFG-Novelle BGBl I 80/2002, 1032 BlgNR 21. GP, 25). Zudem liegt den Verordnungsermächtigungen in §26a Abs2 KFG die Zielsetzung der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zugrunde (vgl Erläut zur RV der KFG-Novelle BGBl 615/1977, 57 BlgNR 14. GP, 34). Der Gesetzgeber gibt im Lichte des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes sowie der unionsrechtlichen Vorgabe zur Treibhausgasreduktion dem Verordnungsgeber verpflichtend das Ziel vor, bei der Festlegung von Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe, Treibhausgasemissionen zu begrenzen.2.6.4.6. §11 Abs3 Z2 KFG 1967 enthält damit in Verbindung mit §26a Abs2 litc KFG 1967 die gesetzliche Verpflichtung, Kraftstoffbestandteile, die bei ihrer Verbrennung die Treibhausgasbildung fördern, zu minimieren vergleiche auch die Erläut zur Regierungsvorlage der KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002,, 1032 BlgNR 21. GP, 25). Zudem liegt den Verordnungsermächtigungen in §26a Abs2 KFG die Zielsetzung der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zugrunde vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage der KFG-Novelle Bundesgesetzblatt 615 aus 1977,, 57 BlgNR 14. GP, 34). Der Gesetzgeber gibt im Lichte des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes sowie der unionsrechtlichen Vorgabe zur Treibhausgasreduktion dem Verordnungsgeber verpflichtend das Ziel vor, bei der Festlegung von Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe, Treibhausgasemissionen zu begrenzen.
2.6.5. §26a Abs3b KFG 1967 ermächtigt demnach den Verordnungsgeber bei der Umsetzung der gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Kraftstoffen auch [EU-]Richtlinien, auf die in Anhang II des EWR-Abkommens verwiesen wird, durch Verordnung umzusetzen. 2.6.5. §26a Abs3b KFG 1967 ermächtigt demnach den Verordnungsgeber bei der Umsetzung der gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Kraftstoffen auch [EU-]Richtlinien, auf die in Anhang römisch zwei des EWR-Abkommens verwiesen wird, durch Verordnung umzusetzen.
2.6.6. Die BerechnungsverfahrensRL — welche die Möglichkeit der Anrechnung von UER auf die Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion vorsieht — wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 232/2017 vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (2019/1640), ABl. 2019 L 254, 43, in Anhang II des EWR-Abkommens aufgenommen (vgl Art98 EWR-Abkommen). Dieser Beschluss ist auch im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Die BerechnungsverfahrensRL ist vor dem Hintergrund des Regelungsgegenstandes der Ermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 eindeutig zuordenbar. Die gesetzliche Ermächtigung des §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 umfasst damit auch die Befugnis der verordnungserlassenden Behörde zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, UER zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht wird. 2.6.6. Die BerechnungsverfahrensRL — welche die Möglichkeit der Anrechnung von UER auf die Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion vorsieht — wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 232 aus 2017, vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (2019/1640), Amtsblatt 2019, L 254, 43, in Anhang römisch zwei des EWR-Abkommens aufgenommen vergleiche Art98 EWR-Abkommen). Dieser Beschluss ist auch im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Die BerechnungsverfahrensRL ist vor dem Hintergrund des Regelungsgegenstandes der Ermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 eindeutig zuordenbar. Die gesetzliche Ermächtigung des §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11 Abs3 Z2) KFG 1967 umfasst damit auch die Befugnis der verordnungserlassenden Behörde zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, UER zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht wird.
2.6.6.1. Im Ergebnis hegt der Verfassungsgerichtshof somit keinen Zweifel, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine — dem Regelungsgegenstand adäquate — hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage findet. 2.6.6.1. Im Ergebnis hegt der Verfassungsgerichtshof somit keinen Zweifel, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine — dem Regelungsgegenstand adäquate — hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage findet.
2.7. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen die Gesetzwidrigkeit des §19b KraftstoffVO 2012 des Weiteren damit, dass es sich bei der Regelung eines UER-Anrechnungsverfahrens um eine luftreinhalterechtliche Maßnahme handle. Sofern damit kompetenzrechtliche Bedenken geltend gemacht werden (die antragstellenden Verwaltungsgerichte räumen allerdings selbst ein, dass eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage im KFG 1967 nicht angenommen werde), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Luftreinhalterecht (Art10 Abs1 Z12 B-VG) als auch das Kraftfahrwesen (Art10 Abs1 Z9 B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Darüber hinaus ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner obenstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage (siehe Punkt 2.6.) bereits festgestellt hat, dass §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren darstellt. 2.7. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen die Gesetzwidrigkeit des §19b KraftstoffVO 2012 des Weiteren damit, dass es sich bei der Regelung eines UER-Anrechnungsverfahrens um eine luftreinhalterechtliche Maßnahme handle. Sofern damit kompetenzrechtliche Bedenken geltend gemacht werden (die antragstellenden Verwaltungsgerichte räumen allerdings selbst ein, dass eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage im KFG 1967 nicht angenommen werde), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Luftreinhalterecht (Art10 Abs1 Z12 B-VG) als auch das Kraftfahrwesen (Art10 Abs1 Z9 B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Darüber hinaus ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner obenstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage (siehe Punkt 2.6.) bereits festgestellt hat, dass §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 Z2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren darstellt.
2.8. Als weiteres Bedenken bringen die antragstellenden Verwaltungsgerichte vor, dass die Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren - ohne Möglichkeit der Stellungnahme der übrigen Vertragspartner —einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG darstelle, weil der Verordnungsgeber dadurch erhebliche Rechtsschutzdefizite geschaffen habe.
2.9. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken im Ergebnis nicht:
2.9.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiert keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Damit ist die Zuerkennung von Parteirechten freilich nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass die die Parteirechte regelnde Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt (VfSlg 11.934/1988, 12.240/1989, 14.512/1996 mwN, 19.617/2012, 20.241/2018, 20.308/2019; VfGH 28.2.2024, G223/2023).2.9.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiert keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang (zB VfSlg 15.274 aus 1998,, 15.581 aus 1999,, 16.103 aus 2001,). Damit ist die Zuerkennung von Parteirechten freilich nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass die die Parteirechte regelnde Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt (VfSlg 11.934 aus 1988,, 12.240 aus 1989,, 14.512 aus 1996, mwN, 19.617 aus 2012,, 20.241 aus 2018,, 20.308 aus 2019,; VfGH 28.2.2024, G223/2023).
2.9.2. Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass derjenige, in dessen materielle Rechtssphäre bzw in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss (VfSlg 20.362/2020; vgl Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG, 2010, 181; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 807, 811). Parteistellung kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl VfSlg 8232/1978). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (zB VwSlg 7662 A/1969 mwN; ebenso VfSlg 9000/1980; vgl ferner Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 387 ff.).2.9.2. Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass derjenige, in dessen materielle Rechtssphäre bzw in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss (VfSlg 20.362 aus 2020,; vergleiche Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG, 2010, 181; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 807, 811). Parteistellung kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird vergleiche VfSlg 8232 aus 1978,). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (zB VwSlg 7662 A/1969 mwN; ebenso VfSlg 9000 aus 1980,; vergleiche ferner Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 387 ff.).
2.9.3. Die KraftstoffVO 2012 regelt nicht ausdrücklich, wem im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage der Parteistellung ist sohin gemäß §8 AVG iVm den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten, wobei zu diesen nicht nur die innerstaatlichen Regelungen, sondern auch unionsrechtliche Vorgaben zählen (vgl Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 392; siehe überdies zB VfSlg 6257/1970, 6908/1972, 10.150/1984, 12.102/1989, 14.024/1995). Gegenstand des Verfahrens nach §19b KraftstoffVO 2012 und damit Sache iSd §8 AVG ist die Anrechnung von UER auf die Treibhausgasreduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012. Nach dem System des §19b KraftstoffVO 2012 können UER nur dann angerechnet werden, wenn sie aus einem Projekt stammen, dem zuvor die BMK die Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER erteilt hat (vgl §19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012). 2.9.3. Die KraftstoffVO 2012 regelt nicht ausdrücklich, wem im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage der Parteistellung ist sohin gemäß §8 AVG in Verbindung mit den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten, wobei zu diesen nicht nur die innerstaatlichen Regelungen, sondern auch unionsrechtliche Vorgaben zählen vergleiche Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 392; siehe überdies zB VfSlg 6257 aus 1970,, 6908 aus 1972,, 10.150 aus 1984,, 12.102 aus 1989,, 14.024 aus 1995,). Gegenstand des Verfahrens nach §19b KraftstoffVO 2012 und damit Sache iSd §8 AVG ist die Anrechnung von UER auf die Treibhausgasreduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012. Nach dem System des §19b KraftstoffVO 2012 können UER nur dann angerechnet werden, wenn sie aus einem Projekt stammen, dem zuvor die BMK die Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER erteilt hat vergleiche §19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).
2.9.4. Im Verfahren zur grundsätzlichen Anerkennung eines Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER hat der Projektträger als Antragsteller Parteistellung. Die Einräumung einer Parteistellung für potenzielle Kaufinteressenten von UER, welchen bloß wirtschaftliche Interessen an der Genehmigungsentscheidung zukommen, ist nicht geboten. Im Verfahren zur Anrechnung von UER hat wiederum regelmäßig nur der Antragsteller — und nicht der UER-Projektträger — ein rechtliches Interesse daran, bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Reduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012 (unter anderem) durch UER erfüllen zu können. Die bei der Anrechnungsentscheidung gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu prüfenden Vorgaben zielen auf die Kontrolle der Zuordnung der UER zu einem anerkannten Projekt und auf die Vermeidung von "Doppelverwertungen" von UER ab (vgl §19b Abs5 Z6 KraftstoffVO 2012). Die Frage, ob es sich bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes über den Kauf von UER um ein "verbotenes Geschäft" iSd des Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833/2014 handelt, stellt im UER-Anrechnungsverfahren eine Vorfrage dar. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass dem von der Sanktion Betroffenen im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Das in der KraftstoffVO 2012 ausgestaltete UER-Anrechnungsverfahren begegnet insofern keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.2.9.4. Im Verfahren zur grundsätzlichen Anerkennung eines Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER hat der Projektträger als Antragsteller Parteistellung. Die Einräumung einer Parteistellung für potenzielle Kaufinteressenten von UER, welchen bloß wirtschaftliche Interessen an der Genehmigungsentscheidung zukommen, ist nicht geboten. Im Verfahren zur Anrechnung von UER hat wiederum regelmäßig nur der Antragsteller — und nicht der UER-Projektträger — ein rechtliches Interesse daran, bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Reduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012 (unter anderem) durch UER erfüllen zu können. Die bei der Anrechnungsentscheidung gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu prüfenden Vorgaben zielen auf die Kontrolle der Zuordnung der UER zu einem anerkannten Projekt und auf die Vermeidung von "Doppelverwertungen" von UER ab vergleiche §19b Abs5 Z6 KraftstoffVO 2012). Die Frage, ob es sich bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes über den Kauf von UER um ein "verbotenes Geschäft" iSd des Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833 aus 2014, handelt, stellt im UER-Anrechnungsverfahren eine Vorfrage dar. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass dem von der Sanktion Betroffenen im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Das in der KraftstoffVO 2012 ausgestaltete UER-Anrechnungsverfahren begegnet insofern keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.
2.10. Die in den Anträgen vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen sohin nicht zu. Zum einen findet das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und zum anderen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens. 2.10. Die in den Anträgen vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen sohin nicht zu. Zum einen findet das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und zum anderen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens.
V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis
1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen. 1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen.
Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Klima, Kraftfahrrecht, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Verordnung, EU-Recht, Parteistellung Umweltschutz, Naturschutz, Vorfrage, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V43.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025