TE Vfgh Erkenntnis 2024/12/12 V43/2024 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

90/02 Kraftfahrrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
StGG Art2
Richtlinie 98/70/EG (Kraftstoffqualitäts-RL) Art1, Art7a
Richtlinie 2015/652/EU (Berechnungsverfahrens-RL) Art1, Art2, Art3, AnhangI
Verordnung (EU) 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
KraftfahrstoffV 2012 §1, §2 Z20, §7, §8, §11, §19a Abs5, §19b, §20, , §21, §24, Anhang Xa Teil A und E
KFG 1967 §11, §26a, §136
AVG §8
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 11 heute
  2. KFG 1967 § 11 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 11 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 11 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 11 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. KFG 1967 § 11 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 11 gültig von 01.08.2007 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  9. KFG 1967 § 11 gültig von 11.08.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  10. KFG 1967 § 11 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 11 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 11 gültig von 16.07.1988 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von – ausreichend determinierten – Bestimmungen der KraftstoffV 2012 betreffend die Anrechnung von Upstream-Emissionsreduktionen (UER) auf die Verpflichtung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen; gesetzliche Grundlage für das UER-Anrechnungsverfahren im KFG 1967 hinreichend bestimmt; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die bundesgesetzliche Regelung des UER-Anrechnungsverfahrens als luftreinhalterechtliche Maßnahme; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss der Parteistellung des UER-Projektträgers im UER-Anrechnungsverfahren

Spruch

I.römisch eins.
Soweit sich die Anträge gegen §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II Nr 398/2012, idF BGBl II Nr 630/2020 richten, werden sie abgewiesen.Soweit sich die Anträge gegen §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 630 aus 2020, richten, werden sie abgewiesen.
II.römisch zwei.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu V43/2024 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, folgende Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:

- Hauptantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Hauptantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;

- Eventualantrag: §§19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. - Eventualantrag: §§19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,.

2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu V50/2024 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass folgende Bestimmungen gesetzwidrig waren:

- Hauptantrag: Die KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 zur Gänze; - Hauptantrag: Die KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zur Gänze;

- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A bis E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A bis E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;

- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020; - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,;

- Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. - Eventualantrag: §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: KraftstoffqualitätsRL), ABl. 1998 L 350, 58, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018 L 328, 1, lauten bzw lauteten: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: KraftstoffqualitätsRL), Amtsblatt 1998, L 350, 58, geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt 2018, L 328, 1, lauten bzw lauteten:

"Artikel 1

Geltungsbereich

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote:

 

          a) auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt; und

          b) ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.

Artikel 7a

Minderung der Treibhausgasemissionen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen den/die Anbieter, der/die für die Überwachung und Berichterstattung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus gelieferten Kraftstoffen oder Energieträgern verantwortlich ist/sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter elektrischen Stroms zur Verwendung in Straßenfahrzeugen die Möglichkeit haben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu leisten, wenn sie nachweisen können, dass sie den elektrischen Strom, der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bereitgestellt wird, ordnungsgemäß messen und überwachen können.

 

Die Mitgliedstaaten können Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt erlauben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu leisten, sofern diese Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen

 

Ab dem 1. Januar 2011 legen die Anbieter jährlich den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden einen Bericht vor, in dem die Treibhausgasintensität der in dem betreffenden Mitgliedstaat gelieferten Kraftstoffe und Energieträger ausgewiesen wird, und geben dabei mindestens Folgendes an:

 

          a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger; und

          b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berichte überprüft werden.

 

Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien für die Anwendung dieses Absatzes auf.

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern. Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern. Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:

 

          a) 6 % bis zum 31. Dezember 2020. Die Mitgliedstaaten können die Anbieter im Hinblick darauf zu folgenden Zwischenzielen verpflichten: 2 % bis 31. Dezember 2014 und 4 % bis 31. Dezember 2017;

          b) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h; dies ist durch eine oder beide der folgenden Methoden zu erreichen:

   i) Bereitstellung von Energie für den Verkehr, die zur Verwendung in allen Arten von Straßenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffen), land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie Sportbooten bestimmt ist;

   ii) Einsatz von Verfahren jeglicher Art(einschließlich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid), die eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers ermöglichen;

          c) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i. Diese Minderung ist durch die Verwendung von Gutschriften zu erreichen, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen erworben werden, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1) für Minderungen im Bereich der Treibstoffversorgung festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der maximale Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, der für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels anrechenbar ist, den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigen darf.

 

(3) Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen werden gemäß Artikel 7d berechnet. Lebenszyklustreibhausgasemissionen von anderen Kraft-stoffen und Energieträgern werden nach einem Verfahren berechnet, das gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird.

 

(4) Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Gruppen von Anbietern dafür entscheiden können, die Minderungsverpflichtungen gemäß Absatz 2 gemeinsam zu erfüllen. In diesem Falle gelten sie für die Zwecke des Absatzes 2 als ein einzelner Anbieter

 

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um ausführliche Vorschriften für die einheitliche Umsetzung von Absatz 4 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten festzulegen.

 

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis spätestens 31. Dezember 2017 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Standardwerte für Treibhausgasemissionen festzulegen, wenn derartige Werte nicht bereits vor dem 5. Oktober 2015 festgelegt wurden, und zwar in Bezug auf:

 

          a) im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

          b) Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke.

(7) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang V Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission."(7) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang römisch fünf Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission."

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2015/652/EU zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: BerechnungsverfahrensRL), ABl. 2015 L 107, 26, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018 L 328, 1, lauten auszugsweise: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2015/652/EU zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (im Folgenden: BerechnungsverfahrensRL), Amtsblatt 2015, L 107, 26, geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt 2018, L 328, 1, lauten auszugsweise:

"Artikel 1

Gegenstand — Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften zu den Verfahren der Berechnung und den Berichterstattungspflichten nach der Richtlinie 98/70/EG festgelegt.

 

(2) Diese Richtlinie gilt für Kraftstoffe, die für den Antrieb von Straßenkraftfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, und für in Straßenfahrzeugen verwendeten elektrischen Strom.

 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und zusätzlich zu den in der Richtlinie 98/70/EG bereits enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

 

          1. 'Upstream-Emissionen' sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;1. 'Upstream-Emissionen' sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch eins genannte Kraftstoff hergestellt wurde;

[…]

Artikel 3

Verfahren zur Berechnung der Treibhausgasintensität von gelieferten Kraftstoffen und Energie, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und zur Berichterstattung durch die Anbieter

(1) Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter die Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe nach dem Berechnungsverfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie bestimmen. (1) Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter die Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe nach dem Berechnungsverfahren gemäß Anhang römisch eins der vorliegenden Richtlinie bestimmen.

 

(2) Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG verlangen die Mitgliedstaaten von den Anbietern, bei der Datenübermittlung die Begriffsbestimmungen und das Berechnungsverfahren in Anhang I der vorliegenden Richtlinie heranzuziehen. Die Daten werden jährlich mithilfe des Musters in Anhang IV übermittelt. (2) Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG verlangen die Mitgliedstaaten von den Anbietern, bei der Datenübermittlung die Begriffsbestimmungen und das Berechnungsverfahren in Anhang römisch eins der vorliegenden Richtlinie heranzuziehen. Die Daten werden jährlich mithilfe des Musters in Anhang römisch vier übermittelt.

 

(3) Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass eine Gruppe von Anbietern, die sich dafür entscheidet, als ein einzelner Anbieter zu gelten, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.

 

(4) Bei Anbietern, die KMU sind, wenden die Mitgliedstaaten das vereinfachte Verfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie an.(4) Bei Anbietern, die KMU sind, wenden die Mitgliedstaaten das vereinfachte Verfahren gemäß Anhang römisch eins der vorliegenden Richtlinie an.

 

Anhang IAnhang römisch eins

Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern und die Berichterstattung darüber durch Anbieter

Teil 1

Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Anbieters

Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (gCO2Äq/MJ) angegeben.

 

(1)

Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet:

CO2: 1;

CH4: 25;

N2O: 298

 

 

 

(2)

Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.

(3)

Die Treibhausgasintensität eines Anbieters, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Treibhausgasintensität eines Anbieters

(#) = ?X (GHGiX× AF × MJx) - UER

Treibhausgasintensität eines Anbieters (#) =

?X (GHGiX× AF × MJx) - UER

                            ------------------------------------

                           ?X MJx

Dabei ist

 

[…]

 

          d) Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)

'UER' ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream-Emissionen in gCO2Äq, sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird:

          i) Zulässigkeit

UER dürfen nur auf den die Upstream- Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden.

 

UER aus einem beliebigen Land können als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferte Kraftstoffe aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden.

 

UER dürfen nur angerechnet werden, wenn sie mit Projekten in Verbindung stehen, die nach dem 1. Januar 2011 angelaufen sind.

 

Ein Nachweis, dass die UER ohne die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nicht erfolgt wären, ist nicht notwendig.

 

          ii) Berechnung

UER werden nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert, die in internationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066, enthalten sind.

 

Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline-Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600/2012 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr 601/2012 der Kommission. Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein.Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline-Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600 aus 2012, der Kommission und der Verordnung (EU) Nr 601 aus 2012, der Kommission. Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein.

 

[…]"

 

3. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267/1967, idF BGBl I 134/2020 lautet bzw lautete auszugsweise:3. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), Bundesgesetzblatt 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2020, lautet bzw lautete auszugsweise:

"§11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren
  1. (1)Absatz eins,Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigung von außen möglichst geschützt sind und daß der Kraftstoff leicht und ohne Gefahr eingefüllt werden kann. Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen, wenn der Kraftstoff nicht durch eine Pumpe gefördert wird, mit einer vom Lenkerplatz aus leicht zu betätigenden Absperrvorrichtung versehen sein.
  2. (2)Absatz 2,Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen von außen möglichst geschützt sind. Einrichtungen dieser Anlagen, die Gas enthalten oder leiten, müssen dicht sein und dauernd dicht erhalten werden können. Teile, die hohe Temperaturen annehmen können, müssen von brennbaren Teilen des Fahrzeuges entsprechend isoliert sein. Absperr- und Regulierungsvorrichtungen in Gasleitungen müssen so beschaffen sein, daß gut zu erkennen ist, ob sie offen oder geschlossen oder ein- oder ausgeschaltet sind, und so angebracht sein, daß auch, wenn sie undicht werden, weder der Lenker noch beförderte Personen durch austretende Gase gefährdet werden können.
  3. (3)Absatz 3,Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase
    1. 1.Ziffer eins
      die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder
    2. 2.Ziffer 2
      die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,
    nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.
  4. (5)Absatz 5,Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung können Stoffe beigemengt werden, die geeignet sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen im Sinne des Abs3, nach den volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand der Technik und der Chemie entsprechend, die Art und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen.
  5. (6)Absatz 6,Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug oder anlässlich einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.
  6. (7)Absatz 7,Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne des Abs6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw der Lenker des beprobten Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume bzw des Fahrzeuges zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten bzw Fahrzeuge gemäß Abs6 haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Organe der Bundespolizei haben den gemäß Abs6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten und die Beprobten zur Duldung der Probeentnahme anzuhalten.
  7. (8)Absatz 8,Die entnommenen Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß §26a Abs2 litc erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür können sich die Behörden gemäß Abs1 sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.
  8. (9)Absatz 9,Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat außer im Falle der Probeentnahme aus privaten Fahrzeugtanks derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne des Abs6 geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs6 bzw beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.

    […]

§26a. Verordnungsermächtigung

[…]

  1. (2)Absatz 2,Durch Verordnung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. a)Litera a
      die höchste zulässige Dichte des Rauches, der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden darf, und die zur Verhinderung einer unzulässigen Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen (§4 Abs2),
    2. b)Litera b
      die Zusammensetzung der Gase und Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen, und die zur Verhinderung einer gefährlichen Luftverunreinigung erforderlichen Vorrichtungen (§4 Abs2),
    3. c)Litera c
      den höchsten zulässigen Gehalt an den im §11 Abs3 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem jeweiligen Stand der Chemie,
    4. d)Litera d
      die Vorrichtungen zu Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§12 Abs1),
    5. e)Litera e
      die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen (§22).
  2. (3)Absatz 3,An Stelle der im Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art1 Abs2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl Nr 177/1971, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.An Stelle der im Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art1 Abs2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, Bundesgesetzblatt Nr 177 aus 1971,, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.
  3. (3a)Absatz 3 a,Anstelle der im Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
  4. (3b)Absatz 3 b,An Stelle der im Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch technische EWG-Richtlinien oder Teile oder einzelne Bestimmungen von diesen EWG-Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen im Anhang II verwiesen wird, durch Verordnung umgesetzt werden.An Stelle der im Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch technische EWG-Richtlinien oder Teile oder einzelne Bestimmungen von diesen EWG-Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen im Anhang römisch zwei verwiesen wird, durch Verordnung umgesetzt werden.

    […]

§136. Vollzugsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung
    1. a)Litera a
      des §1 Abs2 litd, des §24 Abs2, des §29 Abs6, des §30 Abs7, des §31 Abs6, des §40 Abs1 und 5, des §41 Abs6, des §45 Abs8, des §46 Abs6, des §47 Abs3, des §87 Abs1, des §97, des §99 Abs1, des §101 Abs8, des §102 Abs2 und 5, des §104 Abs8, des §106 Abs15, des §107 Abs4, des §121 und des §124 Abs1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
    2. c)Litera c
      des §59 und des §62 Abs1 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;
    3. d)Litera d
      des §56 Abs4, des §61, des §129 und des §131 Abs5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;
    4. e)Litera e
      des §91a mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend;
    5. f)Litera f
      des §102 Abs5 litf mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    6. g)Litera g
      des §109 Abs2, des §124 Abs3, des §125 Abs3 und des §127 Abs4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    7. h)Litera h
      des §48 Abs1 zweiter Satz, des §54 Abs4, des §58a Abs4 und des §102 Abs11c mit dem Bundesminister für Inneres;
    8. i)Litera i
      des §26a Abs1 lita bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des §124 Abs1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    9. k)Litera k
      des §54 Abs2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

    […]"

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012 — im Folgenden: KraftstoffVO 2012), BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 lauteten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bzw mit dem zweiten Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012 — im Folgenden: KraftstoffVO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, lauteten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bzw mit dem zweiten Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Geltungsbereich
§1.
  1. (1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß §2 Abs1 Z1, KFG 1967, BGBl I Nr 267/1967, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß §2 Abs1 Z1, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 267 aus 1967,, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt , Nr L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 Amtsblatt Nr L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.

    Begriffsbestimmungen

    §2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

             [...]

    20.Ziffer 20 'Upstream-Emissionen' sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang Xa D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;'Upstream-Emissionen' sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch zehn a D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;

             […]

    Minderung der Treibhausgasemissionen

    §7. (1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise um 6,0% zu senken.

  3. (2)Absatz 2,Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten

    oderoder eines Meldeverpflichteten nach Abs1 hat gemäß §19a zu erfolgen.

  4. (3)Absatz 3,Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs1 als ein einzelner Verpflichteter.

    […]

Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen
§8.
  1. (1)Absatz eins,Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§5, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß §12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß §13 oder §17 vorliegt.

    […]

Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
§11.
  1. (1)Absatz eins,Elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet eingesetzt wird und von gemäß §14 Abs6a registrierten Stromanbietern stammt, kann auf die Verpflichtungen nach §§5 und/oder 7 angerechnet werden.

    […]

Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Meldeverpflichteten
§19a.
  1. (1)Absatz eins,Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß §7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß §7 erfolgt entsprechend Anhang römisch zehn a Teil A.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Berechnung gemäß Abs1 benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 Z17 'POSITIONSDATEN e-VD' Buchstabe d 'Menge', Buchstabe f 'Nettogewicht' und Buchstabe o 'Dichte' der Verordnung 684/2009/EG zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr L 194 vom 29.07.2009 S. 24, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/379, ABl. Nr L 72 vom 17.03.2016 S. 13.Die für die Berechnung gemäß Abs1 benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Z17 'POSITIONSDATEN e-VD' Buchstabe d 'Menge', Buchstabe f 'Nettogewicht' und Buchstabe o 'Dichte' der Verordnung 684/2009/EG zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, Amtsblatt , Nr L 194 vom 29.07.2009 S. 24, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/379, Amtsblatt Nr L 72 vom 17.03.2016 S. 13.
  3. (3)Absatz 3,Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoffmengen anhand der in Anhang IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang Xa Teil B angeführten Werte.Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoffmengen anhand der in Anhang römisch neun aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang römisch zehn a Teil B angeführten Werte.
  4. (4)Absatz 4,Für die Berechnung der Energiemengen gemeinsam verarbeiteter Ausgangsstoffe oder Kraftstoffmengen gilt Folgendes:
    1. a)Litera a
      Die Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklusses eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung.
    2. b)Litera b
      Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang X Teil C Z17 des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang römisch zehn Teil C Z17 des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.
    3. c)Litera c
      Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß §20 mit.
    4. d)Litera d
      Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach §12 erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.
    5. e)Litera e
      Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr L 105 vom 21.04.2016 S. 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet. Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr 443 aus 2009, zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Amtsblatt , Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung Amtsblatt Nr L 105 vom 21.04.2016 S. 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.
  5. (5)Absatz 5,Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des §19b ermittelt.
  6. (6)Absatz 6,Die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera a
      Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang Xa Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang römisch zehn a Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.
    2. b)Litera b
      Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß §12 erfüllen, wird gemäß §19 berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß §17 Abs3 gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.
    3. c)Litera c
      Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nach §12 nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.
    4. d)Litera d
      Die Treibhausgasintensität von elektrischem Strom wird für Österreich nach den geeigneten internationalen Normen durch die Umweltbundesamt GmbH berechnet und jährlich veröffentlicht.
    5. e)Litera e
      Bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen gilt, dass die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder gibt.
Upstream Emissions-Reduktionen
§19b.
  1. (1)Absatz eins,Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß §2 Z20, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach §7 Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß §7 kann erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. Die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang Xa Teil E zu berechnen und einzuhalten;die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. Die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang römisch zehn a Teil E zu berechnen und einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2
      sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden.
    3. 3.Ziffer 3
       
      1. a)Litera a
        ein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Abs2 vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Abs3 durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Abs5 vorliegt oder
      2. b)Litera b
        ein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das jeweilige Verpflichtungsjahr aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder
      3. c)Litera c
        wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend §43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl I Nr 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 128/2015, registriert sind; oder gemäß §47 Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl I Nr 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 114/2020, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend §43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2015,, registriert sind; oder gemäß §47 Umweltförderungsgesetz - UFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2020,, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, a
          Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß §2 Z34 iVm §7Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß §2 Z34 in Verbindung mit §7
        2. bb)Sub-Litera, b, b
          Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
    4. 4.Ziffer 4
      im Land, in dem die entsprechenden Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
    5. 5.Ziffer 5
      für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Abs5 an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde.
    6. 6.Ziffer 6
      Die Umweltbundesamt GmbH hat eine Liste der in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag für ein in Österreich anzuerkennendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen muss den folgenden Bedingungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer eins
      Der Antrag ist ab 1. Jänner 2019 und danach jeweils bis spätestens 1. April des dem Verpflichtungsjahres folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
    2. 2.Ziffer 2
      Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
      1. a)Litera a
        Namen und die Anschrift des Projektträgers;
      2. b)Litera b
        Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs3 Z4;
      3. c)Litera c
        Optional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs3 Z4;
      4. d)Litera d
        das Startdatum des Projekts, jenes Datum, an dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt generiert wurden;
      5. e)Litera e
        die geschätzten erwarteten jährlichen Upstream- Emissionsreduktionen in gCO2-Äq;
      6. f)Litera f
        den Zeitraum im Verpflichtungsjahr, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;
      7. g)Litera g
        das Datum, ab dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt erreicht werden sollen;
      8. h)Litera h
        den der Emissionsquelle am nächsten gelegene Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle. Im Falle von Projekten mit räumlich verteilten Standorten der Emissionsreduktionen ist der geographische Mittelpunkt des Projekts zu wählen;
      9. i)Litera i
        die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs, sowie eine Beschreibung, wie die Baseline-Emissionen geschätzt wurden;
      10. j)Litera j
        die verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Abs3;
      11. l)Litera l
        eine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Abs3 umfasst;
      12. m)Litera m
        Die Dokumentation aller relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen;
      13. n)Litera n
        Die Dokumentation darüber, dass durch die Durchführung des Projekts zusätzliche Einsparungen von Upstream Emissionen möglich sind, die im Vergleich zum wahrscheinlichsten Referenzfall ohne die Durchführung eines derartigen Projektes nicht generiert werden könnten;
      14. o)Litera o
        Eine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM ISO 14064, 'Treibhausgase', ausgegeben am 1. April 2012. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr L 264 vom 09.10.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr L 181 vom 12.07.2012 S. 30;Eine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM ISO 14064, 'Treibhausgase', ausgegeben am 1. April 2012. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600 aus 2012, über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, Amtsblatt Nr L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015 aus 1814, Amtsblatt Nr L 264 vom 09.10.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr 601 aus 2012, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nr L 181 vom 12.07.2012 S. 30;
      15. p)Litera p
        Angaben darüber, ob eine Antragstellung im Zusammenhang mit erwarteten Upstream Emissions-Reduktionen aus diesem bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder geplant ist;
      16. q)Litera q
        Ein Nachweis, dass in den Ländern, in denen die Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden, oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
      17. r)Litera r
        Einen Validierungsbericht gemäß Abs3 Z4, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;
      18. s)Litera s
        Optional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Abs3 Z4.
    3. 3.Ziffer 3
      Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß §7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Abs1 bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.
  3. (3)Absatz 3,Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Abs2 anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:
    1. 1.Ziffer eins
      Upstream Emissions-Reduktionen haben nach Grundsätzen und Normen geschätzt zu werden, die in ÖNORM EN ISO 14064, 'Treibhausgase', ÖNORM EN ISO 14065 'Treibhausgase – Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung', ausgegeben am 15. Juli 2013 und ISO 14066, 'Greenhouse gases — Competence requirements for greenhouse gas validation teams and verification teams', ausgegeben am 15. April 2011, festgelegt sind.
    2. 2.Ziffer 2
      Die Berechnung der Emissionen hat gemäß dem Prinzip der Konservativität zu erfolgen und alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Die Prüfung der Zusätzlichkeit der Einsparungen von Upstream Emissionen hat gemäß der ÖNORM EN ISO 14064 zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3
      Projekte gemäß Abs2 müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.
    4. 4.Ziffer 4
      Die Validierung des Projekts hat vor Ort und anhand von Unterlagen entsprechend den in den ÖNORM EN ISO 14064, ÖNORM EN ISO 14065, und ISO 14066 festgelegten Grundsätzen durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Validierungsstelle zu erfolgen. Die Überprüfung der Methoden für die Berechnung von Upstream Emissions-Reduktionen muss dabei mit ÖNORM ISO 14064-3 'Treibhausgase – Teil 3: Spezifikation mit Anleitung zur Validierung und Verifizierung von Erklärungen über Treibhausgase', ausgegeben am 1. April 2012, im Einklang stehen.
    5. 5.Ziffer 5
      Die Verifizierung, Berichterstattung und Überprüfung der Upstream Emissions-Reduktionen und der Baseline-Emissionen muss im Einklang mit ÖNORM EN ISO 14064 durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Verifizierungsstelle erfolgen. Die Ergebnisse der Verifizierung müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr 601/2012. Die Verifizierung muss anhand der Überwachungsberichte sowie anderer Unterlagen und vor Ort durchgeführt werden.Die Verifizierung, Berichterstattung und Überprüfung der Upstream Emissions-Reduktionen und der Baseline-Emissionen muss im Einklang mit ÖNORM EN ISO 14064 durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Verifizierungsstelle erfolgen. Die Ergebnisse der Verifizierung müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr 600 aus 2012, und der Verordnung (EU) Nr 601 aus 2012,. Die Verifizierung muss anhand der Überwachungsberichte sowie anderer Unterlagen und vor Ort durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Abs1 Z3c als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dass
    1. 1.Ziffer eins
      die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des §2 Z20 stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das Jahr 2020 bezieht;
    2. 2.Ziffer 2
      die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des §2 Z20 ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3
      die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß §43 EZG 2011 oder §47 UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungs-
      urkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
      die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß §43 EZG 2011 oder §47 UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungs-, urkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
      1. a)Litera a
        Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß §2 Z34 iVm §7Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß §2 Z34 in Verbindung mit §7
      2. b)Litera b
        Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
    4. 4.Ziffer 4
      die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Abs9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.

(5) Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß §7 muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß §7 oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des §7 auf Dritte gemäß §7a durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 15. Oktober des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2.Ziffer 2
    Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß §19b Abs3 Z4;
  3. 3.Ziffer 3
    die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß §7 angerechnet werden sollen;
  4. 4.Ziffer 4
    im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Abs2 Z3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
  5. 5.Ziffer 5
    im Falle eines Nachweises gemäß Abs1 Z3b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
  6. 6.Ziffer 6
    eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktionen nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird.
  1. (6)Absatz 6,Die Anträge sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben entsprechende Nachforderungen an die Antragsteller durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach §7 anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
Berichtspflicht
§20.
  1. (1)Absatz eins,Berichtspflichtiger ist
    1. 1.Ziffer eins
      der Meldepflichtige,
    2. 2.Ziffer 2
      der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
  2. (2)Absatz 2,Berichtspflichtige gemäß Abs1 Z1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer eins
      einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten, verwendeten oder gehandelten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts;
    2. 2.Ziffer 2
      einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts, untergliedert nach:
      1. a)Litera a
        den Mengen, welche den Anforderungen gemäß §12 genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß §12 nicht genügen
      2. b)Litera b
        den Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang XII Teil B und Anhang XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde.den Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang römisch zwölf Teil B und Anhang römisch dreizehn angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde.
    3. 3.Ziffer 3
      einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe;
    4. 4.Ziffer 4
      einen Nachweis über alle gemäß §19a Abs4 gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;
    5. 5.Ziffer 5
      einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß §§5, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach §12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und
    6. 6.Ziffer 6
      die Höhe der nach §19 berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und nach §19a der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach §19 sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe gemäß Anhang XII anzugeben.die Höhe der nach §19 berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und nach §19a der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach §19 sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch zwölf anzugeben.
    7. 7.Ziffer 7
      Bei den entsprechend §19b Abs1 Z5 anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:
      1. a)Litera a
        das Startdatum des Projekts;
      2. b)Litera b
        die jährlichen Emissionsreduktionen in CO2-Äquivalent in g/MJ;
      3. c)Litera c
        den Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;
      4. d)Litera d
        den der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;
      5. e)Litera e
        die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs;
      6. f)Litera f
        die nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;
      7. g)Litera g
        die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden;
  3. (3)Absatz 3,Wird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß §7a auf Dritte übertragen, so haben
    1. 1.Ziffer eins
      die Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Abs2 zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2
      die Verpflichteten Angaben über die vertraglich übernommene Erfüllung der Verpflichtungen durch Dritte mitzuteilen;
  4. (4)Absatz 4,Die jeweiligen Nachweise gemäß Abs2 mit Ausnahme der Nachweise betreffend die Zielerreichung gemäß §7 haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen. Die jeweiligen Nachweise gemäß Abs2 betreffend die Zielerreichung gemäß §7 haben bis spätestens 15. November des dem Zieljahr folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen.
  5. (5)Absatz 5,Berichtspflichtige gemäß Abs1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Zeitraum eines Quartals spätestens am Monatsletzten des darauf folgenden Monats eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die Daten für alle Berichtspflichten sind in elNa oder durch von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Muster in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
Kostenersatz
§21.

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

  1. 1.Ziffer eins
    Registrierung bzw Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§14);
  2. 2.Ziffer 2
    Überprüfung und Kontrolle (§§13, 17, 18);
  3. 3.Ziffer 3
    Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach §§5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
  4. 4.Ziffer 4
    Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§11);
  5. 5.Ziffer 5
    Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§19b Abs4);
  6. 6.Ziffer 6
    Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§7a);
  7. 7.Ziffer 7
    Prüfung des Antrags auf Reduktion der Verpflichtung nach §6.

[…]

Umsetzung von Unionsrecht
§24.

Mit dieser Verordnung werden

  1. 1.Ziffer eins
    die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 16,die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 16,
  2. 2. Ziffer 2
    die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 88,die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, Amtsblatt Nr L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, Amtsblatt Nr L 140 vom 05.06.2009 S. 88,
  3. 3.Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr L 147 vom 02.06.2011 S. 15,die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt , Nr L 147 vom 02.06.2011 S. 15,
  4. 4.Ziffer 4
    Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr L 307 vom 28.10.2014 S. 1,Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nr L 307 vom 28.10.2014 S. 1,
  5. 5.Ziffer 5
    die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr L 239 vom 15.09.2015 S. 1,die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 239 vom 15.09.2015 S. 1,
  6. 6.Ziffer 6
    die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr L 107 vom 25.04.2015 S. 26,die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, Amtsblatt Nr L 107 vom 25.04.2015 S. 26,
  7. 7.Ziffer 7
    die Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr L 328 vom 21.12.2018 S. 82,die Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr L 328 vom 21.12.2018 S. 82,
umgesetzt.

[…]

Anhang XaAnhang römisch zehn aBerechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines MeldeverpflichtetenA

Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (CO2-Äquivalent in g/MJ) angegeben.

1. Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Lachgas/Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet: CO2: 1; CH4: 25; N2O: 298

2. Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.

3. Die Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

?X (GHGiX× AF × MJx) - UER

= --------------------------------------

         ?X MJx

Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten(#)

Dabei ist

  1. a)Litera a
    '#' die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldeverpflichteten
  2. b)Litera b
    'x' die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Z17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.'x' die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Z17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr 684 aus 2009, unter diese Richtlinie fallen.
  3. c)Litera c
    'MJx' die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes 'x' umgewandelt wurde.
  4. d)Litera d
    Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)
  5. e)Litera e
    'GHGix' ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers 'x', ausgedrückt in CO2Äquivalent in g/MJ.
  6. f)Litera f
    'AF' sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie

Effizienzfaktor

Verbrennungsmotor

1

Batteriegestützter Elektroantrieb

0,4

Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb

0,4

B

Energiegehalt von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs entsprechend des 'Well-to-Tank-Report' (Version 4) vom Juli 2013

Kraftstoff

Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)

Dichte

Wert

Einheit

Ottokraftstoff

43,2

745

kg/m3

Dieselkraftstoff

43,1

832

kg/m3

Syn Diesel

44

780

kg/m3

Methanol

19,9

793

kg/m3

MTBE

35,1

745

kg/m3

ETBE

36,3

750

kg/m3

CNG (EU mix)25

45,1

0,792

kg/m3

CNG (Russland)26

49,2

0,728

kg/m3

LPG27

46

2,237

kg/m3

Wasserstoff28

120,1

0,089

kg/m3

C

Formel zur Meldung der Menge des verbrauchten elektrischen Stroms:

Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)

D

Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Rohstoffquelle und Verfahren

In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff

Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)

Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ)

Konventionelles Rohöl

Ottokraftstoff

93,2

93,3

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

107

Ölschiefer

131,3

Konventionelles Rohöl

Diesel- oder Gasölkraftstoffe

95

95,1

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

108,5

Ölschiefer

133,7

Alle fossilen Quellen

Flüssiggas im Fremdzündungsmotor

73,6

73,6

Erdgas, EU-Mix

Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor

69,3

69,3

Erdgas, EU-Mix

Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor

74,5

74,5

Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse

Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor

3,3

3,3

Erdgas mit Dampfreformierung

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

104,3

104,3

Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

9,1

9,1

Kohle

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

234,4

234,4

Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

52,7

52,7

Altkunststoff aus fossilen Einsatzstoffen

Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff

86

86

E

Obergrenzen für die Anrechnung von Upstream Emissons-Reduktionen:

Die Obergrenzen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen gelten jeweils spezifisch für die einzelnen Kraftstoffe und sind wie folgt zu berechnen:

Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der öl-basierten Produkte aus:

MJOttokraftstoffx11.0+MJDieselkraftstoffx11.3+???? x MJLPGx6.2

Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der gas-basierten Produkte aus:

MJCNGx9.1+MJLNGx15.0+(1?????)xMJLPGx6.2

LPG kann unabhängig von der Rohstoffbasis in beiden Fällen angerechnet werden, wobei ???? dabei den durch den Verpflichteten wählbaren Anteil zwischen 0 und 1 des in Verkehr gebrachten LPG angibt.

________________________

25 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K

26 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K

27 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K

28 Einheit 'kg/m3': bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem zu V43/2024 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie dem zu V50/2024 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegen folgende — vergleichbare — Sachverhalte zugrunde:

1.1. Bei den beschwerdeführenden Gesellschaften vor den antragstellenden Verwaltungsgerichten handelt es sich um österreichische Unternehmen, die (unter anderem) fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen. Am 27. Mai 2022 bzw 10. Juni 2022 beantragten diese Gesellschaften gemäß §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 bei der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: UBA-GmbH) die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (im Folgenden: UER) für das Jahr 2021. Die UER wurden jeweils mit Kaufvertrag vom 25. Mai 2022 von einer näher bezeichneten Gesellschaft (im Folgenden: Verkäuferin) erworben. Die erworbenen UER stammen aus einem Projekt der Verkäuferin, dem die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK) im Jahr 2021 gemäß §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 die schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projektes hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER auf die Verpflichtungen gemäß §7 KraftstoffVO 2012 erteilt hatte.

1.2. Im Zuge der Prüfung dieser Anträge äußerte die UBA-GmbH Bedenken, dass sanktionsrechtliche Bestimmungen einer Anrechnung entgegenstehen könnten. Infolgedessen leitete die BMK umfassende sanktionsrechtliche Prüfungsverfahren ein. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Anrechnung der UER gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 wurden sodann jeweils wegen Verletzung sanktionsrechtlicher Bestimmungen nach Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. 2014 L 229, 1, idF der Verordnung (EU) 2022/1904, ABl. 2022 L 259I, 3 (im Folgenden: Verordnung [EU] 833/2014), mit Bescheiden der BMK vom 2. Dezember 2022 abgelehnt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Verkäuferin eine juristische Person sei, die auf Anweisung oder im Interesse der im Anhang IX der Verordnung (EU) 833/2014 gelisteten Gazprom Neft handle.1.2. Im Zuge der Prüfung dieser Anträge äußerte die UBA-GmbH Bedenken, dass sanktionsrechtliche Bestimmungen einer Anrechnung entgegenstehen könnten. Infolgedessen leitete die BMK umfassende sanktionsrechtliche Prüfungsverfahren ein. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Anrechnung der UER gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 wurden sodann jeweils wegen Verletzung sanktionsrechtlicher Bestimmungen nach Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt 2014, L 229, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022 aus 1904,, Amtsblatt 2022, L 259I, 3 (im Folgenden: Verordnung [EU] 833 aus 2014,), mit Bescheiden der BMK vom 2. Dezember 2022 abgelehnt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Verkäuferin eine juristische Person sei, die auf Anweisung oder im Interesse der im Anhang römisch neun der Verordnung (EU) 833 aus 2014, gelisteten Gazprom Neft handle.

1.3. Die im Anlassverfahren zu V43/2024 beschwerdeführende Gesellschaft erhob fristgerecht Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass keine Gründe für die Ablehnung des Antrages bei der UBA-GmbH vorlägen.

1.4. Mit an die BMK adressiertem und bei dieser eingebrachtem Schriftsatz erhob die im Anlassverfahren zu V50/2024 beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründete, dass die Verkäuferin keine juristische Person sei, die in der Liste der sanktionierten Personen nach Anhang IX der Verordnung (EU) 833/2014 enthalten sei. Die BMK legte am 27. Jänner 2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, weil das Kraftfahrwesen iSd Art10 Abs1 Z9 B-VG — auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit der BMK vorgesehen sei — in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Anschließend wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der BMK vom 22. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.1.4. Mit an die BMK adressiertem und bei dieser eingebrachtem Schriftsatz erhob die im Anlassverfahren zu V50/2024 beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründete, dass die Verkäuferin keine juristische Person sei, die in der Liste der sanktionierten Personen nach Anhang römisch neun der Verordnung (EU) 833 aus 2014, enthalten sei. Die BMK legte am 27. Jänner 2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, weil das Kraftfahrwesen iSd Art10 Abs1 Z9 B-VG — auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit der BMK vorgesehen sei — in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Anschließend wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der BMK vom 22. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte legen ihre — im Wesentlichen gleichlautenden — Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Einzelnen wie folgt dar:

2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte — zusammengefasst — Folgendes aus:

2.1.1. Bei UER handle es sich um Emissionseinsparungen im Rahmen der Erdöl- und Erdgasförderung, die durch entsprechende Projekte vor den Verarbeitungsschritten in der Raffinerie erzielt werden könnten. Österreichische Unternehmen, die fossile Kraftstoffe wie Diesel und Benzin auf den Markt brächten, seien nach §7 KraftstoffVO 2012 verpflichtet, jährlich ein gewisses Maß an Treibhausgasemissionen einzusparen. UER könnten als eine von mehreren Maßnahmen gemäß dem Verfahren nach §19b KraftstoffVO 2012 auf diese Ziele angerechnet werden. In den bei den antragstellenden Verwaltungsgerichten anhängigen Beschwerdeverfahren hätten diese zu prüfen, ob die Anträge auf Anrechnung von UER durch die belangte Behörde zu Recht gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 abgelehnt worden seien.

2.1.2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hätten bei der Prüfung der Beschwerden, nämlich ob die von den beschwerdeführenden Gesellschaften erworbenen UER angerechnet werden könnten, die Bestimmungen der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang Xa Teil A und E der KraftstoffVO 2012 anzuwenden. 2.1.2. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hätten bei der Prüfung der Beschwerden, nämlich ob die von den beschwerdeführenden Gesellschaften erworbenen UER angerechnet werden könnten, die Bestimmungen der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang römisch zehn a Teil A und E der KraftstoffVO 2012 anzuwenden.

2.2. In der Sache begründen die antragstellenden Verwaltungsgerichte ihre — im Wesentlichen gleichlautenden — Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum einen damit, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe (Art18 Abs2 B-VG). Zum anderen verletze die Ausgestaltung der Verfahren nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG).

2.3. Zur Überschreitung der Verordnungsermächtigung der §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2 KFG 1967 führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: 2.3. Zur Überschreitung der Verordnungsermächtigung der §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 Z2 KFG 1967 führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:

2.3.1. §26a Abs2 litc KFG 1967 erlaube die Festlegung näherer Bestimmungen über den höchsten zulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen im Verordnungsweg. Die KraftstoffVO 2012 sei auf Basis der §§11 Abs3 und 26a Abs2 litc und Abs3a KFG 1967 erlassen worden. Ihr Geltungsbereich umfasse die nähere Festlegung technischer Spezifikationen für Kraftstoffe nach Gesundheits- und Umweltaspekten. Darüber hinaus würden in der Verordnung auch Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan und ein (allgemeines) Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen festgelegt. Der (allgemeinen) Pflicht zur stufenweisen Senkung der Treibhausgasemissionen (§7 KraftstoffVO 2012) würden jene Treibhausgasemissionen gegenübergestellt, die entstanden seien, bevor der (zur Feilbietung geeignete) Kraftstoff in einer Raffinerie oder Verarbeitungsanlage aufbereitet worden sei. Diese UER könnten nach §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 auf die genannte Verpflichtung angerechnet werden. Bevor aber ein Verpflichteter eine solche Anrechnung beantragen könne, müssten die UER zunächst im Rahmen eines Projektes dem Grunde nach anerkannt werden; aus der Anerkennung dieser Projekte aus beliebigen Ländern nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 folge die Ableitung der UER, die im Zivilrechtsweg (gleichsam wie Wertpapiere) übertragen werden könnten. Damit gebe die Verordnung für Anträge nach §19b Abs2 und 5 jeweils ein behördliches Verfahren nach Abs6 vor, welches die Basis für den privatwirtschaftlichen Handel mit Zertifikaten bilde.

2.3.2. Die durch §19b KraftstoffVO 2012 etablierten Verfahren würden Aspekte der Umsetzung der Richtlinien 2015/652/EU und 2015/1513/EU darstellen. Erwägungsgrund 3 der RL 2015/652/EU halte explizit fest, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von UER vor allem Anreize für die weitere Reduktion von Treibhausgasemissionen schaffen solle. Durch die KraftstoffVO-Novelle 2018 (BGBI. II 86/2018) seien spezifische Verfahren eingeführt worden, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zwar nachvollziehbar erschienen, aber weit über bloße technische Spezifikationen von Kraftstoffbestandteilen nach §11 Abs3 KFG 1967 hinausgingen. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Verordnungsbestimmungen die Grenzen ihrer gesetzlichen Grundlagen iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten hätten. Insoweit stelle sich im Rahmen der Beschwerdeverfahren die Frage, inwieweit eine gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung des höchsten zulässigen Gehalts an Kraftstoffbestandteilen auch die Etablierung derartiger Anrechnungsverfahren tragen könne.2.3.2. Die durch §19b KraftstoffVO 2012 etablierten Verfahren würden Aspekte der Umsetzung der Richtlinien 2015/652/EU und 2015/1513/EU darstellen. Erwägungsgrund 3 der RL 2015/652/EU halte explizit fest, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von UER vor allem Anreize für die weitere Reduktion von Treibhausgasemissionen schaffen solle. Durch die KraftstoffVO-Novelle 2018 (BGBI. römisch zwei 86 aus 2018,) seien spezifische Verfahren eingeführt worden, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zwar nachvollziehbar erschienen, aber weit über bloße technische Spezifikationen von Kraftstoffbestandteilen nach §11 Abs3 KFG 1967 hinausgingen. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Verordnungsbestimmungen die Grenzen ihrer gesetzlichen Grundlagen iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten hätten. Insoweit stelle sich im Rahmen der Beschwerdeverfahren die Frage, inwieweit eine gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung des höchsten zulässigen Gehalts an Kraftstoffbestandteilen auch die Etablierung derartiger Anrechnungsverfahren tragen könne.

2.3.3. Zur gesetzlichen Ermächtigung im Kraftfahrwesen führen die antragstellenden Verwaltungsgerichte Folgendes aus:

2.3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof habe sich zum Umfang notwendiger gesetzlicher Determinierung des Kraftfahrwesens bislang nicht geäußert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber — gerade betreffend Bauart und Betriebsweise von Kraftfahrzeugen — ein weiter Ermessensspielraum zukomme, weil das Kraftfahrwesen ein hohes Maß an Normung und technischer Spezifikation benötige. Es sei zweckmäßig, dem Gesetzgeber etwa in Regelungsbereichen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beträfen, die Möglichkeit zu geben, nur grobe Ziele (wie etwa den Rechtsgüterschutz) vorzugeben und technische Spezifikationen und Zulassungsverfahren dem Verordnungsgeber zu überlassen; dies gerade für Regelungskomplexe, die etwa auch durch den Einsatz von ÖNORMEN technische Spezifikationen erfahren würden. Der Einsatz dieser Regelungstechnik erscheine im Bereich des Kraftstoffwesens für die Etablierung von Prüf- und Bewertungsverfahren somit grundsätzlich gerechtfertigt. Eine solche Arbeitsteilung von Gesetzgebung und Verwaltung setze jedoch voraus, dass die Verwaltung durch ihre raschere Handlungsfähigkeit effektiver auf tatsächliche Gegebenheiten (wie etwa technologische Entwicklungen) reagieren könne. Dies möge für die Festlegung von Grenzwerten und technischen Prüf- und Messverfahren zutreffen; Verfahrensabläufe wie Anrechnungsverfahren seien davon aber nicht erfasst.

2.3.3.2. Es bestünden zudem Bedenken, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die Umsetzung weitreichender unionsrechtlicher Richtlinieninhalte übertragen könne. Es sei rechtspolitisch bedenklich, dass der Verordnungsgeber durch §26a Abs2 litc iVm §11 Abs3 KFG 1967 gleichsam zum unionsrechtlichen Ausführungsgesetzgeber erhoben werde, ohne dass der Gesetzgeber — zumindest im Rahmen von Erläuterungen — die Bandbreite an möglichen Verfahren im Groben vorgebe. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die 21. KFG-Novelle (BGBl I 80/2002) dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt habe, auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu regeln, könne nur so verstanden werden, dass letzterer spezifische Grenzwerte und damit verbundene notwendige Meldeverfahren festzulegen habe. Darüberhinausgehende Anrechnungsverfahren, die letztlich die Basis für einen "umweltrechtlichen Zertifikatenhandel" unter Privaten begründeten, müssten zumindest aus einschlägigen Materialien abgeleitet werden können. 2.3.3.2. Es bestünden zudem Bedenken, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die Umsetzung weitreichender unionsrechtlicher Richtlinieninhalte übertragen könne. Es sei rechtspolitisch bedenklich, dass der Verordnungsgeber durch §26a Abs2 litc in Verbindung mit §11 Abs3 KFG 1967 gleichsam zum unionsrechtlichen Ausführungsgesetzgeber erhoben werde, ohne dass der Gesetzgeber — zumindest im Rahmen von Erläuterungen — die Bandbreite an möglichen Verfahren im Groben vorgebe. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die 21. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002,) dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt habe, auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu regeln, könne nur so verstanden werden, dass letzterer spezifische Grenzwerte und damit verbundene notwendige Meldeverfahren festzulegen habe. Darüberhinausgehende Anrechnungsverfahren, die letztlich die Basis für einen "umweltrechtlichen Zertifikatenhandel" unter Privaten begründeten, müssten zumindest aus einschlägigen Materialien abgeleitet werden können.

2.3.4. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen ihre Bedenken hinsichtlich der Überschreitung der Verordnungsermächtigung des Weiteren mit kompetenzrechtlichen Überlegungen:

2.3.4.1. Bis zur Änderung des §11 Abs3 KFG 1967 durch die 21. KFG-Novelle sei der Anwendungsbereich der litc allein auf Kraftstoffbestandteile beschränkt gewesen, die entweder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die Luft (durch Stoffe wie Benzol, Schwefel oder Bleiverbindungen) verunreinigen könnten. Durch die Erweiterung der behördlichen Kontrollmechanismen auf den Bereich Treibhausgasemissionen sei dieser Verordnungsermächtigung ein Themenbereich eingefügt worden, der nicht Gegenstand des Kraftfahrwesens sei. Die Bestimmung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb erfasse zwar notwendigerweise auch den Bereich des Kraftstoffwesens. Die umweltrechtlichen Auswirkungen dieser Kraftstoffe könnten aber nicht ohne weiteres als klimapolitischer Annex des Kraftfahrwesens begriffen werden.

2.3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBI. I 118/2011, seien die darin enthaltenen besonderen Instrumentarien zur Verringerung von Treibhausgasemissionen als Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) angesehen worden, weil Treibhausgase unstrittig als Luftschadstoffe im Sinne des §2 Abs1 Immissionsschutzgesetz — Luft anzusehen seien (ErIäut. zur RV 1393 BIgNR 24. GP, 5). Demgegenüber habe die Stammfassung des Immissionsschutzgesetzes — Luft, BGBI. I 115/1997, selbst von Regelungen bezüglich der Reduktion von Treibhauseffekten Abstand genommen, weil Treibhausgase als eine Folge bzw indirekte Wirkung von Luftschadstoffen zu verstehen seien (ErIäut. zur RV 1393 BlgNR 24. GP, 5). Nichtsdestotrotz folge der Intention der Vermeidung von Luftschadstoffen und daraus folgenden Treibhausgasausstößen ein starker Umweltschutzbezug; so definiere auch die KraftstoffVO 2012 ihren eigenen Geltungsbereich als Festlegung von technischen Spezifikationen, die auf Gesundheits- und Umweltschutzaspekten beruhen würden. Fraglich sei, wie der Umweltschutz (näher der Schutz der Luft vor schädlichen Einwirkungen durch Schadstoffe und Treibhausgase) überhaupt einen Regelungsgegenstand des Kraftfahrwesens darstellen könne, wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber durch Etablierung des Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) offenbar diese Materie in einem eigenen Kompetenztatbestand konzentrieren habe wollen.2.3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBI. römisch eins 118 aus 2011,, seien die darin enthaltenen besonderen Instrumentarien zur Verringerung von Treibhausgasemissionen als Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) angesehen worden, weil Treibhausgase unstrittig als Luftschadstoffe im Sinne des §2 Abs1 Immissionsschutzgesetz — Luft anzusehen seien (ErIäut. zur Regierungsvorlage 1393, BIgNR 24. GP, 5). Demgegenüber habe die Stammfassung des Immissionsschutzgesetzes — Luft, BGBI. I 115 aus 1997,, selbst von Regelungen bezüglich der Reduktion von Treibhauseffekten Abstand genommen, weil Treibhausgase als eine Folge bzw indirekte Wirkung von Luftschadstoffen zu verstehen seien (ErIäut. zur Regierungsvorlage 1393, BlgNR 24. GP, 5). Nichtsdestotrotz folge der Intention der Vermeidung von Luftschadstoffen und daraus folgenden Treibhausgasausstößen ein starker Umweltschutzbezug; so definiere auch die KraftstoffVO 2012 ihren eigenen Geltungsbereich als Festlegung von technischen Spezifikationen, die auf Gesundheits- und Umweltschutzaspekten beruhen würden. Fraglich sei, wie der Umweltschutz (näher der Schutz der Luft vor schädlichen Einwirkungen durch Schadstoffe und Treibhausgase) überhaupt einen Regelungsgegenstand des Kraftfahrwesens darstellen könne, wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber durch Etablierung des Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" (Art10 Abs1 Z12 B-VG) offenbar diese Materie in einem eigenen Kompetenztatbestand konzentrieren habe wollen.

2.3.4.3. Die Bekämpfung von Luftverunreinigungen habe historisch als Querschnitts- und Annexmaterie gegolten. Seit der Schaffung des neuen Kompetenztatbestandes "Luftreinhaltung" in Art10 Abs1 Z12 B-VG könne das Luftreinhaltungsrecht nicht mehr als Annexmaterie verstanden werden. Es handle sich bei den einschlägigen Vorgaben zur Treibhausgasreduktion nicht um kraftfahrrechtliche, sondern um luftreinhalterechtliche Vorschriften. Dem 2. Abschnitt des KFG 1967, welcher die Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern bestimme, würden Verordnungsermächtigungen folgen, die umwelt- und luftreinhalterechtliche Maßnahmen sowie Melde- und Anrechnungsverfahren zum Gegenstand hätten. Auch wenn aus der Missachtung der Kompetenzbereinigungsabsicht nicht sogleich die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Verordnungsermächtigungen folge, sollte der Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber nur die Festlegung des höchstzulässigen Gehaltes von Treibstoffen und nicht auch Bestimmungen über einen umweltrechtlichen Zertifikatenhandel zum Gegenstand haben.

2.3.4.4. Die kompetenzrechtlichen Bedenken bestünden zudem auch mit Blick auf den in §1 Abs1 KraftstoffVO 2012 angeführten Geltungsbereich: Während §11 Abs3 KFG 1967 die Feilbietung des Kraftstoffes als maßgebliche Zäsur für die Festlegung zulässiger Bestandteile begreife, beanspruchten die darauf basierenden Verordnungsregelungen sämtliche Treibhausgase, die im Lebenszyklus des Kraftstoffes emittiert würden (§1 Abs1 KraftstoffVO 2012). Wenn die Bestimmung des Schwefelgehaltes und des Treibstoffausmaßes dem Kompetenztatbestand Luftreinhaltung zugewiesen werden könne, schienen Regelungen, die darüber hinaus allgemeine umweltpolitische Zielsetzungen verfolgten, überschießend.

2.3.5. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte legen ihre Bedenken gegen die Gesetzeskonformität des UER-Anrechnungsverfahrens weiters wie folgt dar:

2.3.5.1. §26a Abs2 litc iVm §11 Abs3 KFG 1967 erlaube dem Verordnungsgeber nur die Festlegung jener Grenzwerte an Gehalten von Kraftstoffbestandteilen, die aus technischer Sicht zulässigerweise in die Umwelt gelangen dürften. Diese Regelungen seien auf Verwaltungsebene nach dem "Stand der Technik" und dem "Stand der Chemie" zu treffen. Gemäß §26a Abs2 litc KFG 1967 habe der Verordnungsgeber "den höchsten zulässigen Gehalt" jener Kraftstoffbestandteile zu bestimmen, die in §11 Abs3 KFG 1967 angeführt seien. §11 Abs3 KFG 1967 umfasse auch die "übermäßige Bildung von Treibhausgasen [...] wie zum Beispiel durch übermäßigen CO2-Ausstoß" unter dem Titel "Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren". §11 Abs3 KFG 1967 knüpfe durch die Wortfolge "[f]ür den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe" nur an die Feilbietung des aufbereiteten Kraftstoffes an. Demgegenüber umfasse der Geltungsbereich der KraftstoffVO 2012 in §1 Abs1 das Ziel der Minderung der (gesamten) Lebenszyklustreibhausgasemissionen und damit auch Treibhausgasemissionen, die im Rahmen der Aufbereitung des Kraftstoffes entstehen bzw reduziert würden.2.3.5.1. §26a Abs2 litc in Verbindung mit §11 Abs3 KFG 1967 erlaube dem Verordnungsgeber nur die Festlegung jener Grenzwerte an Gehalten von Kraftstoffbestandteilen, die aus technischer Sicht zulässigerweise in die Umwelt gelangen dürften. Diese Regelungen seien auf Verwaltungsebene nach dem "Stand der Technik" und dem "Stand der Chemie" zu treffen. Gemäß §26a Abs2 litc KFG 1967 habe der Verordnungsgeber "den höchsten zulässigen Gehalt" jener Kraftstoffbestandteile zu bestimmen, die in §11 Abs3 KFG 1967 angeführt seien. §11 Abs3 KFG 1967 umfasse auch die "übermäßige Bildung von Treibhausgasen [...] wie zum Beispiel durch übermäßigen CO2-Ausstoß" unter dem Titel "Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren". §11 Abs3 KFG 1967 knüpfe durch die Wortfolge "[f]ür den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe" nur an die Feilbietung des aufbereiteten Kraftstoffes an. Demgegenüber umfasse der Geltungsbereich der KraftstoffVO 2012 in §1 Abs1 das Ziel der Minderung der (gesamten) Lebenszyklustreibhausgasemissionen und damit auch Treibhausgasemissionen, die im Rahmen der Aufbereitung des Kraftstoffes entstehen bzw reduziert würden.

2.3.5.2. Ferner sei der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream-Bereich generiert wurden." Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.

2.3.5.3. Den Kern der Bedenken bilde die Anrechnungsmodalität an sich. Die Einrichtung von UER folge den genannten Wertungen der RL 2015/652/EU, die Anreize für weitere Reduktionen der Treibhausgasemissionen schaffen solle. Wenn es Aufgabe des Verordnungsgebers sein solle, den höchsten zulässigen Gehalt an den im §11 Abs3 KFG 1967 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem Stand der Chemie zu bestimmen, könne selbst die äußerste Auslegung des Wortsinnes dieses Auftrages nicht als Ermächtigung zur Etablierung klimapolitischer Anreize verstanden werden. Sie erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte, Methoden und Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Sie erlaube dem Verordnungsgeber aber gerade nicht, vorgelagerte Emissionsminderungen zu zertifizieren und diese zugunsten der Kraftstoffhändler zu berücksichtigen. So würden aus der Genehmigung von Projekten nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 letztlich Wertpapiere generiert, die als zertifizierte (vorgelagerte) Emissionsminderungen gehandelt werden könnten. Auch die Annahme einer finalen Determinierung könne die Etablierung eines derartigen (umweltrechtlichen) Wertpapierhandels im Rahmen technischer Spezifikation nicht rechtfertigen.

2.4. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf Grund der Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens in §19b KraftstoffVO 2012 begründen die antragstellenden Verwaltungsgerichte wie folgt:

2.4.1. Die fehlende Einräumung eines Rechtes auf Stellungnahme der UER-Verkäufer bringe erhebliche Rechtsschutzdefizite mit sich. Fraglich sei daher, ob demjenigen, dessen UER-Projekt nach §19b Abs2 Z3 KraftstoffVO 2012 (grundsätzlich) genehmigt worden sei, notwendigerweise auch das Recht eingeräumt werden müsse, sich im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu äußern. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsansicht der UER-Verkäuferin nur deshalb wahrgenommen worden, weil ihre Stellungnahme über die beschwerdeführenden Gesellschaften weitergeleitet worden seien. Die Zustimmung zur Anrechnung wirke sich unmittelbar auf die Rechtssphäre der UER-Verkäufer aus, weil damit die für das Verfügungsgeschäft notwendige Bedingung erfüllt werde.

2.4.2. Bestünden inhaltliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der behördlichen Zustimmung zur Anrechnung, erscheine es sachgerecht, auch denjenigen zu hören, dessen Rechtssphäre durch die behördliche Entscheidung unmittelbar beeinflusst werde; vor allem, weil die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages in der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung nicht sinnvoll berücksichtigt werden könne. Nach der grundsätzlichen Genehmigung eines UER-Projektes könnten die daraus abgeleiteten UER-Zertifikate Gegenstand zivilrechtlicher Kaufverträge bilden. Die darauffolgende Ablehnung der Anrechnung könne (grundsätzlich) keine rückwirkende Invalidation dieser Zertifikate bewirken und vertraglich wie ein Rechtsmangel behandelt werden. Insoweit müssten auch die Verkäufer zu einem Antrag nach §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 gehört werden. Dies gelte umgekehrt auch für den Käufer der UER, der in Verfahren über die (rückwirkende) Ablehnung des genehmigten Projekts gehört werden müsse. Durch die Ausgestaltung der Verfahren nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren ohne Möglichkeit der Stellungnahme für die übrigen Vertragspartner habe der Verordnungsgeber Rechtsschutzdefizite geschaffen, die mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar seien.

3. Die BMK hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmungen vorgelegt und — auf Grund des inhaltsgleichen Vorbringens — auf ihre Äußerung zu den zu V320/2023 und V334/2023 protokollierten und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2024 zurückgewiesenen Anträgen verwiesen. Die BMK tritt dem Vorbringen der antragstellenden Verwaltungsgerichte in der Sache wie folgt entgegen:

3.1. Gemäß Art10 Abs1 B-VG sei sowohl das Kraftfahrwesen als auch die Luftreinhaltung Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Ein Kompetenzkonflikt könne daher nicht erblickt werden.

3.2. Sowohl die chemisch-technischen Kriterien als auch die Vorgaben zur Nachhaltigkeit müssten für ein und denselben Biokraftstoff gemeinsam geregelt werden. Eine Regelung im Themenbereich Kraftfahrwesen über das KFG 1967 und die KraftstoffVO 2012 sei daher jedenfalls sinnvoll. Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit eines Biokraftstoffes und damit der Reduktion der "Bestandteile, […] die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase […] die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern" (§11 Abs3 KFG 1967), müsse eine Kontrolle der Vorgaben für die Nachhaltigkeit der beigemischten Biokraftstoffe erfolgen. Das bedeute wiederum, dass das System zur Überprüfung der Nachhaltigkeit mittels Nachweissystems untrennbar mit dem in §11 Abs3 KFG 1967 genannten Erfordernis hinsichtlich Treibhausgasen verbunden sei.

3.3. Zu den Bedenken gegen den in §1 Abs1 KraftstoffVO 2012 angeführten Geltungsbereiche sei auszuführen, dass die Verwendung des Terminus "feilgebotene" Kraftstoffe in §11 Abs3 KFG 1967 nicht bedeuten könne, dass nur der Zeitpunkt des "Feilbietens" die maßgebliche Zäsur für die Regulierung der Inhalte von Kraftstoffen darstelle. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein maßgeblicher Anteil der Emissionen bereits in der vorgelagerten Produktion eines (Bio-)Kraftstoffes entstehe.

3.4. Die Grundlage für den Einsatz von UER bilde die BerechnungsverfahrensRL auf Basis der KraftstoffqualitätsRL. Anders als von den antragstellenden Verwaltungsgerichten als "Zertifikatenhandel" bezeichnet, könne das Ziel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen nicht mittels Zertifikaten erfüllt werden, sondern müsse überwiegend durch das tatsächliche physische Inverkehrbringen von Biokraftstoffen erreicht werden. Die einzige Ausnahme bestehe in der Anrechenbarkeit von UER. Diese Emissionen würden nur auf Basis eines spezifischen Projektes geprüft und im Fall einer positiven Beurteilung des Projektes dem zielunterworfenen Unternehmen auf das Treibhausgasziel angerechnet.

3.5. Gemäß §8 Abs9 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 452/2022 sei eine eingeschränkte Anrechenbarkeit von UER zum letzten Mal für das Berichtsjahr 2023 möglich; für das Berichtsjahr 2024 könnten keine UER-Projekte mehr eingereicht werden und auch keine UER-Emissionen auf das Ziel angerechnet werden.3.5. Gemäß §8 Abs9 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, sei eine eingeschränkte Anrechenbarkeit von UER zum letzten Mal für das Berichtsjahr 2023 möglich; für das Berichtsjahr 2024 könnten keine UER-Projekte mehr eingereicht werden und auch keine UER-Emissionen auf das Ziel angerechnet werden.

IV. Erwägungen römisch vier. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte haben in ihren Verfahren die Frage zu klären, ob die für das Jahr 2021 beantragten Anrechnungen von UER auf die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach §7 KraftstoffVO 2012 zu Recht von der BMK nach §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 abgelehnt wurden.

1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (V 43/2024): 1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (V 43 aus 2024,):

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG bzw §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). 1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG bzw §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

1.2.5. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua). 1.2.5. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

1.2.6. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.1.2.6. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2.7. Mit seinem Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie der Teile A und E des Anhanges Xa der KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich im Wesentlichen gegen das — zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2022 in Kraft stehende — in §19b KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 normierte Anrechnungsverfahren für UER. 1.2.7. Mit seinem Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie der Teile A und E des Anhanges römisch zehn a der KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich im Wesentlichen gegen das — zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2022 in Kraft stehende — in §19b KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, normierte Anrechnungsverfahren für UER.

1.2.7.1. Die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des Anlassfalles maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen (vgl zB VfSlg 8699/1979, 12.163/1989, 16.307/2001). Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch insbesondere dann geboten, wenn das Verwaltungsgericht über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum abzusprechen hat. Insofern erachtet der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Wirksamkeit bereits außer Kraft getretener Verordnungsbestimmungen dann für gegeben, wenn es sich um zeitraumbezogene Normen handelt, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind (VfGH 4.3.2024, V320/2023, V334/2023; vgl weiters VfSlg 10.820/1986, 19.791/2013, 20.399/2020). 1.2.7.1. Die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung des Anlassfalles maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen vergleiche zB VfSlg 8699 aus 1979,, 12.163 aus 1989,, 16.307 aus 2001,). Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch insbesondere dann geboten, wenn das Verwaltungsgericht über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum abzusprechen hat. Insofern erachtet der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Wirksamkeit bereits außer Kraft getretener Verordnungsbestimmungen dann für gegeben, wenn es sich um zeitraumbezogene Normen handelt, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind (VfGH 4.3.2024, V320/2023, V334/2023; vergleiche weiters VfSlg 10.820 aus 1986,, 19.791 aus 2013,, 20.399 aus 2020,).

1.2.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2024, V320/2023, V334/2023, ausgeführt, dass er auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen ausgeht. Das antragstellende Verwaltungsgericht hat daher in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den UER-Anrechnungsantrag für das Jahr 2021 die — bereits außer Kraft getretenen — maßgeblichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 weiterhin anzuwenden.1.2.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2024, V320/2023, V334/2023, ausgeführt, dass er auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen ausgeht. Das antragstellende Verwaltungsgericht hat daher in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den UER-Anrechnungsantrag für das Jahr 2021 die — bereits außer Kraft getretenen — maßgeblichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, weiterhin anzuwenden.

1.2.7.3. Es bestehen daher für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass §19b KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell ist. Zudem hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, dass die §§2 Z20 und 19a Abs5 sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zumindest denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bilden. 1.2.7.3. Es bestehen daher für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass §19b KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell ist. Zudem hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, dass die §§2 Z20 und 19a Abs5 sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zumindest denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bilden.

1.2.7.4. Sofern das Landesverwaltungsgericht Steiermark darüber hinaus die Aufhebung von §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 begehrt, ist es jedoch denkunmöglich, dass diese Bestimmungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind: §20 Abs2 Z7 KraftstoffVO 2012 enthält Regelungen über Berichtspflichten über anzurechnende UER-Projekte an die BMK und §21 Z5 KraftstoffVO 2012 über die Einhebung eines angemessenen Kostenersatzes durch die UBA-GmbH im Zusammenhang mit UER-Anträgen nach §19b KraftstoffVO 2012. Diese Bestimmungen wurden weder im UER-Anrechnungsverfahren angewendet noch wären sie durch das antragstellende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung von UER erfüllt sind, anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weder einen untrennbaren Zusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012 dargelegt, noch ist für den Verfassungsgerichtshof ersichtlich, inwiefern ein solcher Zusammenhang bestünde. Ein untrennbarer Zusammenhang ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, wenn wegen einer allfälligen Aufhebung des §19b KraftstoffVO 2012 Verweisungen auf diese Bestimmung ins Leere gingen (vgl zB VfSlg 19.665/2012). Die §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 stehen zwar in einem möglichen Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012, sind jedoch von diesen offensichtlich trennbar (vgl zB VfSlg 20.112/2016). Daher erweist sich der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 als unzulässig.1.2.7.4. Sofern das Landesverwaltungsgericht Steiermark darüber hinaus die Aufhebung von §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 begehrt, ist es jedoch denkunmöglich, dass diese Bestimmungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind: §20 Abs2 Z7 KraftstoffVO 2012 enthält Regelungen über Berichtspflichten über anzurechnende UER-Projekte an die BMK und §21 Z5 KraftstoffVO 2012 über die Einhebung eines angemessenen Kostenersatzes durch die UBA-GmbH im Zusammenhang mit UER-Anträgen nach §19b KraftstoffVO 2012. Diese Bestimmungen wurden weder im UER-Anrechnungsverfahren angewendet noch wären sie durch das antragstellende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung von UER erfüllt sind, anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weder einen untrennbaren Zusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012 dargelegt, noch ist für den Verfassungsgerichtshof ersichtlich, inwiefern ein solcher Zusammenhang bestünde. Ein untrennbarer Zusammenhang ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, wenn wegen einer allfälligen Aufhebung des §19b KraftstoffVO 2012 Verweisungen auf diese Bestimmung ins Leere gingen vergleiche , zB VfSlg 19.665 aus 2012,). Die §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 stehen zwar in einem möglichen Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012, sind jedoch von diesen offensichtlich trennbar vergleiche zB VfSlg 20.112 aus 2016,). Daher erweist sich der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, als unzulässig.

1.2.7.5. Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des Hauptantrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zweifeln ließen. Soweit sich der Antrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.1.2.7.5. Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des Hauptantrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zweifeln ließen. Soweit sich der Antrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.

1.2.7.6. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag, zumal dieser enger gefasst ist als der Hauptantrag.

1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (V 50/2024):1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (V 50 aus 2024,):

1.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zur Gänze. Die Anfechtung der gesamten Verordnung wäre lediglich im Fall eines konkreten Regelungszusammenhanges sämtlicher Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 möglich (vgl zB VfSlg 20.112/2016; VfGH 18.6.2024, G2274/2023; zur Anfechtung einer Verordnung zur Gänze siehe VfSlg 20.445/2021). Ein solcher Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder dargetan noch ist ein solcher erkennbar. Der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erweist sich daher als unzulässig.1.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zur Gänze. Die Anfechtung der gesamten Verordnung wäre lediglich im Fall eines konkreten Regelungszusammenhanges sämtlicher Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 möglich vergleiche zB VfSlg 20.112 aus 2016,; VfGH 18.6.2024, G2274/2023; zur Anfechtung einer Verordnung zur Gänze siehe VfSlg 20.445 aus 2021,). Ein solcher Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder dargetan noch ist ein solcher erkennbar. Der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erweist sich daher als unzulässig.

1.3.2. Mit seinem ersten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A bis E KraftstoffVO 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 gesetzwidrig waren. Da die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit als Antrag auf Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Normen zu verstehen (vgl VfSlg 11.063/1986).1.3.2. Mit seinem ersten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A bis E KraftstoffVO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, gesetzwidrig waren. Da die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit als Antrag auf Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Normen zu verstehen vergleiche , VfSlg 11.063 aus 1986,).

1.3.2.1. Hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 kann auf die obenstehenden Erwägungen zur diesbezüglichen Unzulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwiesen werden (Punkt IV.1.2.7.4.). Sofern das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem ersten Eventualantrag darüber hinaus die Teile A bis E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 zur Aufhebung begehrt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es die Teile B, C und D des Anhanges Xa anzuwenden hätte. Es besteht auch kein konkreter Regelungszusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012. Der erste Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 sowie Anhang Xa Teil B, C und D zurückzuweisen.1.3.2.1. Hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 kann auf die obenstehenden Erwägungen zur diesbezüglichen Unzulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwiesen werden (Punkt römisch vier.1.2.7.4.). Sofern das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem ersten Eventualantrag darüber hinaus die Teile A bis E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 zur Aufhebung begehrt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es die Teile B, C und D des Anhanges römisch zehn a anzuwenden hätte. Es besteht auch kein konkreter Regelungszusammenhang mit §19b KraftstoffVO 2012. Der erste Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher hinsichtlich der §§20 Abs2 Z7 und 21 Z5 KraftstoffVO 2012 sowie Anhang römisch zehn a Teil B, C und D zurückzuweisen.

1.3.3. Hinsichtlich der Präjudizialität der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie der Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 gilt das zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Ausgeführte (siehe Punkt IV.1.2.7.). Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des ersten Eventualantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges Xa KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zweifeln ließen. Soweit sich der erste Eventualantrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.1.3.3. Hinsichtlich der Präjudizialität der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie der Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, gilt das zur Zulässigkeit des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Ausgeführte (siehe Punkt römisch vier.1.2.7.). Darüber hinaus haben sich keine Prozesshindernisse ergeben, die an der Zulässigkeit des ersten Eventualantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Hinblick auf die §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie die Teile A und E des Anhanges römisch zehn a KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zweifeln ließen. Soweit sich der erste Eventualantrag daher auf diese Bestimmungen bezieht, ist er zulässig.

1.3.4. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen — enger gefassten — Eventualanträge.

2. In der Sache

2.1. Soweit zulässig, sind die Anträge jedoch nicht begründet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.3. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hegen im Wesentlichen das Bedenken, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (Art18 Abs2 B-VG). §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 KFG 1967 ermächtigten den Verordnungsgeber nur dazu, den höchstzulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen zu normieren und gerade nicht klimapolitische Maßnahmen zu setzen. Sie könnten daher nicht als Ermächtigung zur "Etablierung klimapolitischer Anreize" durch Verordnung verstanden werden. §11 Abs3 KFG 1967 erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte und Methoden, um diese Grenzwerte zu errechnen und auch die notwendigen Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasse jedoch nicht die Regelung eines "umweltrechtlichen Zertifikatenhandels". Auch die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Grenzen der gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten habe. Der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 sei zudem auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert" würden. Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.2.3. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte hegen im Wesentlichen das Bedenken, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (Art18 Abs2 B-VG). §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 KFG 1967 ermächtigten den Verordnungsgeber nur dazu, den höchstzulässigen Gehalt von Kraftstoffbestandteilen zu normieren und gerade nicht klimapolitische Maßnahmen zu setzen. Sie könnten daher nicht als Ermächtigung zur "Etablierung klimapolitischer Anreize" durch Verordnung verstanden werden. §11 Abs3 KFG 1967 erfasse nur die Festlegung bestimmter Werte und Methoden, um diese Grenzwerte zu errechnen und auch die notwendigen Verfahren, um feststellen zu können, ob diese Grenzwerte eingehalten worden seien. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasse jedoch nicht die Regelung eines "umweltrechtlichen Zertifikatenhandels". Auch die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ändere nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Grenzen der gesetzlichen Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG zu beachten habe. Der Anwendungsbereich des §11 Abs3 KFG 1967 sei zudem auf im Inland feilgebotene Kraftstoffe beschränkt, während §19b Abs1 KraftstoffVO 2012 bestimme, dass UER aus Projekten gewonnen werden könnten, "die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert" würden. Wenn §26a Abs2 litc KFG 1967 den Verordnungsgeber beauftrage, Grenzwerte für im Inland feilgebotene Kraftstoffe festzulegen, wirke es befremdlich, dass eine derartige Ermächtigung auch die Möglichkeit miteinschließe, bei der Erfassung von Pflichten nach §7 KraftstoffVO 2012 auch vorgelagerte Treibhausgasreduktionen zu berücksichtigen, die durch Projekte aus beliebigen Ländern generiert würden.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken im Ergebnis nicht:

2.5. Zu den unionsrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung:

2.5.1. Die Republik Österreich unterliegt weitreichenden völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (vgl etwa das Übereinkommen von Paris, BGBl III 197/2016, sowie die Verordnung [EU] 2018/842 [LastenteilungsVO], ABl. 2018 L 156, 26). Für den Kraftstoffsektor erlegte Art7a KraftstoffqualitätsRL den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Anbietern von Kraftstoffen vorzuschreiben, die Lebenszyklustreibhausgasintensität von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen zu reduzieren. Wie die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen zu berechnen ist, wird in der BerechnungsverfahrensRL geregelt (Art1 Abs1 BerechnungsverfahrensRL). Um einen zusätzlichen Anreiz zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu schaffen, sieht die BerechnungsverfahrensRL vor, dass Upstream Emissions-Reduktionen aus einem beliebigen Land als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferten Kraftsoff aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden können (Anhang I Teil 1 Abs3 litd BerechnungsverfahrensRL). Die BerechnungsverfahrensRL normiert zudem Modalitäten der Anrechnung sowie Vorgaben zur Berechnung und Validierung von UER und legt damit nach dem Stand der Technik Anforderungen in Bezug auf die Treibstoffqualität fest. 2.5.1. Die Republik Österreich unterliegt weitreichenden völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen vergleiche etwa das Übereinkommen von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, 197 aus 2016,, sowie die Verordnung [EU] 2018/842 [LastenteilungsVO], Amtsblatt 2018 L 156, 26). Für den Kraftstoffsektor erlegte Art7a KraftstoffqualitätsRL den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Anbietern von Kraftstoffen vorzuschreiben, die Lebenszyklustreibhausgasintensität von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen zu reduzieren. Wie die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen zu berechnen ist, wird in der BerechnungsverfahrensRL geregelt (Art1 Abs1 BerechnungsverfahrensRL). Um einen zusätzlichen Anreiz zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu schaffen, sieht die BerechnungsverfahrensRL vor, dass Upstream Emissions-Reduktionen aus einem beliebigen Land als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferten Kraftsoff aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden können (Anhang römisch eins Teil 1 Abs3 litd BerechnungsverfahrensRL). Die BerechnungsverfahrensRL normiert zudem Modalitäten der Anrechnung sowie Vorgaben zur Berechnung und Validierung von UER und legt damit nach dem Stand der Technik Anforderungen in Bezug auf die Treibstoffqualität fest.

2.5.2. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen wurden — unter Bezugnahme auf das KFG 1967 — durch die KraftstoffVO 2012 (vgl §24) umgesetzt. Die mit den vorliegenden Gerichtsanträgen zur Aufhebung beantragten — und durch die antragstellenden Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwendenden — Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 sind sodann am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten (vgl zur Zeitraumbezogenheit der zur Aufhebung begehrten Bestimmungen die Ausführungen zur Zulässigkeit in Punkt 1.2.7.1 und 1.2.7.2.). 2.5.2. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen wurden — unter Bezugnahme auf das KFG 1967 — durch die KraftstoffVO 2012 vergleiche , §24) umgesetzt. Die mit den vorliegenden Gerichtsanträgen zur Aufhebung beantragten — und durch die antragstellenden Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwendenden — Bestimmungen der KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, sind sodann am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten vergleiche zur Zeitraumbezogenheit der zur Aufhebung begehrten Bestimmungen die Ausführungen zur Zulässigkeit in Punkt 1.2.7.1 und 1.2.7.2.).

2.5.2.1. Die KraftstoffVO 2012 legt auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan fest und enthält eine Zielvorgabe für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen (§1 Abs1 KraftstoffVO 2012).

2.5.2.2. Gemäß §7 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 — der Art7a KraftstoffqualitätsRL in innerstaatliches Recht umsetzt — sind in der KraftstoffVO 2012 näher definierte Unternehmen dazu verpflichtet, die mit den in Verkehr gebrachten Kraftstoffen verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen gegenüber dem Kraftstoffbasiswert stufenweise um 6 % zu senken. 2.5.2.2. Gemäß §7 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, — der Art7a KraftstoffqualitätsRL in innerstaatliches Recht umsetzt — sind in der KraftstoffVO 2012 näher definierte Unternehmen dazu verpflichtet, die mit den in Verkehr gebrachten Kraftstoffen verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen gegenüber dem Kraftstoffbasiswert stufenweise um 6 % zu senken.

2.5.2.3. Gemäß §19b KraftstoffVO 2012 — der in Umsetzung der BerechnungsverfahrensRL durch die Novelle BGBl II 86/2018 in die KraftstoffVO 2012 eingefügt wurde — können auf diese Reduktionsziele (unter anderem) UER aus Projekten gemäß §2 Z20 KraftstoffVO 2012, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert wurden, angerechnet werden. Voraussetzungen sind (unter anderem), dass die UER mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissionsreduktionen nachweislich nach dem 1. Jänner 2011 generiert wurden und dass sie nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen in Österreich positiv beurteilt wurde und die grundsätzliche Anrechenbarkeit nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 durch die BMK bescheinigt wurde (§19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).2.5.2.3. Gemäß §19b KraftstoffVO 2012 — der in Umsetzung der BerechnungsverfahrensRL durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 86 aus 2018, in die KraftstoffVO 2012 eingefügt wurde — können auf diese Reduktionsziele (unter anderem) UER aus Projekten gemäß §2 Z20 KraftstoffVO 2012, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw im Upstream Bereich generiert wurden, angerechnet werden. Voraussetzungen sind (unter anderem), dass die UER mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissionsreduktionen nachweislich nach dem 1. Jänner 2011 generiert wurden und dass sie nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen in Österreich positiv beurteilt wurde und die grundsätzliche Anrechenbarkeit nach §19b Abs2 KraftstoffVO 2012 durch die BMK bescheinigt wurde (§19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).

2.6. Zum Bedenken der fehlenden gesetzlichen Grundlage:

2.6.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s etwa VfSlg 11.639/1988, 14.895/1997, 20.023/2015, 20.229/2017; VfGH 30.9.2021, V50/2021). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976, 19.569/2011); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s zB VfSlg 4072/1961, 14.512/1996, 16.902/2003 und 17.476/2005).2.6.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s etwa VfSlg 11.639 aus 1988,, 14.895 aus 1997,, 20.023 aus 2015,, 20.229 aus 2017,; VfGH 30.9.2021, V50/2021). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644 aus 1964,, 4662 aus 1964,, 5373 aus 1966,, 7945 aus 1976,, 19.569 aus 2011,); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s zB VfSlg 4072 aus 1961,, 14.512 aus 1996,, 16.902 aus 2003, und 17.476 aus 2005,).

2.6.2. Nach ihrer Promulgationsklausel wurde die KraftstoffVO 2012 auf Grundlage der §§11 Abs3, 26a Abs2 litc und 26a Abs3a KFG 1967 erlassen.

2.6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 2276/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass die angefochtene Bestimmung in dem in der Verordnung als Rechtsgrundlage genannten Gesetz keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfSlg 20.432/2020).2.6.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 2276 aus 1952,, 4375 aus 1963,, 9253 aus 1981,, 14.938 aus 1997,, 16.094 aus 2001,, 16.930 aus 2003,) ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass die angefochtene Bestimmung in dem in der Verordnung als Rechtsgrundlage genannten Gesetz keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfSlg 20.432 aus 2020,).

2.6.4. Als (zusätzliche) gesetzliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall §26a Abs3b KFG 1967 in Betracht:

2.6.4.1. Gemäß §26a Abs3b KFG 1967 können anstelle der in §26a Abs1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang II verwiesen wird, umgesetzt werden. 2.6.4.1. Gemäß §26a Abs3b KFG 1967 können anstelle der in §26a Abs1 und 2 KFG 1967 angeführten Verordnungsbestimmungen auch technische [EU-]Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen in Anhang römisch zwei verwiesen wird, umgesetzt werden.

2.6.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Unionsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde. Auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Unionsrechtes — soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind — unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg 15.189/1998, 15.354/1998, 19.569/2011). 2.6.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Unionsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt wurde. Auch wurde Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Unionsrechtes — soweit sie einer mitgliedstaatlichen Durchführung überhaupt zugänglich sind — unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (VfSlg 15.189 aus 1998,, 15.354 aus 1998,, 19.569 aus 2011,).

2.6.4.3. Verweisungen auf Unionsrecht sind zwar grundsätzlich zulässig (vgl zB VfSlg 17.479/2005), nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG muss das Verweisungsobjekt jedoch ausreichend bestimmt festgelegt sein (VfSlg 17.735/2005 mwN). Dabei sind in Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl VfSlg 8395/1978, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001 und 20.070/2016).2.6.4.3. Verweisungen auf Unionsrecht sind zwar grundsätzlich zulässig vergleiche zB VfSlg 17.479 aus 2005,), nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG muss das Verweisungsobjekt jedoch ausreichend bestimmt festgelegt sein (VfSlg 17.735 aus 2005, mwN). Dabei sind in Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen vergleiche VfSlg 8395 aus 1978,, 11.639 aus 1988,, 14.644 aus 1996,, 15.447 aus 1999,, 16.137 aus 2001, und 20.070 aus 2016,).

2.6.4.4. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese daher nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten (vgl etwa VfSlg 18.142/2007). Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich — wie dies hier der Fall ist — die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen (vgl Eberhard, Die Bedeutung des Legalitätsprinzips im Wirtschaftsrecht, ZfV 2013, 727 [731 f.]; vgl auch VfSlg 18.642/2008). Im Lichte des "differenzierten Legalitätsprinzips" (vgl VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021) ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.2.6.4.4. Bei der Frage, ob die Verordnungsermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 hinreichend bestimmt ist, ist diese daher nicht isoliert, sondern im Lichte der Systematik und der Ziele des KFG 1967 insgesamt zu betrachten vergleiche etwa VfSlg 18.142 aus 2007,). Darüber hinaus ist in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich — wie dies hier der Fall ist — die gesetzliche Grundlage im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben auszulegen vergleiche Eberhard, Die Bedeutung des Legalitätsprinzips im Wirtschaftsrecht, ZfV 2013, 727 [731 f.]; vergleiche auch VfSlg 18.642 aus 2008,). Im Lichte des "differenzierten Legalitätsprinzips" vergleiche VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,) ist hinsichtlich der Anforderungen an den Grad der gesetzlichen Determinierung zudem zu beachten, dass der Bereich des Kraftstoffwesens im Allgemeinen und im Besonderen die konkreten Regelungen über die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen (und wie diese zu berechnen ist) ein hohes Maß an wissenschaftlichem und technischem Sachverstand erfordern.

2.6.4.5. §26a Abs3b KFG 1967 verweist auf die Verordnungsermächtigungen des §26a Abs1 und 2 KFG 1967. §26a Abs2 litc KFG 1967 regelt, dass nähere Bestimmungen über den höchsten zulässigen Gehalt an den im §11 Abs3 KFG 1967 angeführten Kraftstoffbestandteilen durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweiligen Stand der Chemie festzulegen sind. §11 Abs3 KFG 1967 legt insofern Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe fest: Im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe dürfen bestimmte Bestandteile, die (unter anderem) durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können (Z1) bzw die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern (Z2), nur in solchen Mengen enthalten, sodass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen sind.

2.6.4.6. §11 Abs3 Z2 KFG 1967 enthält damit iVm §26a Abs2 litc KFG 1967 die gesetzliche Verpflichtung, Kraftstoffbestandteile, die bei ihrer Verbrennung die Treibhausgasbildung fördern, zu minimieren (vgl auch die Erläut zur RV der KFG-Novelle BGBl I 80/2002, 1032 BlgNR 21. GP, 25). Zudem liegt den Verordnungsermächtigungen in §26a Abs2 KFG die Zielsetzung der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zugrunde (vgl Erläut zur RV der KFG-Novelle BGBl 615/1977, 57 BlgNR 14. GP, 34). Der Gesetzgeber gibt im Lichte des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes sowie der unionsrechtlichen Vorgabe zur Treibhausgasreduktion dem Verordnungsgeber verpflichtend das Ziel vor, bei der Festlegung von Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe, Treibhausgasemissionen zu begrenzen.2.6.4.6. §11 Abs3 Z2 KFG 1967 enthält damit in Verbindung mit §26a Abs2 litc KFG 1967 die gesetzliche Verpflichtung, Kraftstoffbestandteile, die bei ihrer Verbrennung die Treibhausgasbildung fördern, zu minimieren vergleiche auch die Erläut zur Regierungsvorlage der KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002,, 1032 BlgNR 21. GP, 25). Zudem liegt den Verordnungsermächtigungen in §26a Abs2 KFG die Zielsetzung der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zugrunde vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage der KFG-Novelle Bundesgesetzblatt 615 aus 1977,, 57 BlgNR 14. GP, 34). Der Gesetzgeber gibt im Lichte des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes sowie der unionsrechtlichen Vorgabe zur Treibhausgasreduktion dem Verordnungsgeber verpflichtend das Ziel vor, bei der Festlegung von Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe, Treibhausgasemissionen zu begrenzen.

2.6.5. §26a Abs3b KFG 1967 ermächtigt demnach den Verordnungsgeber bei der Umsetzung der gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Kraftstoffen auch [EU-]Richtlinien, auf die in Anhang II des EWR-Abkommens verwiesen wird, durch Verordnung umzusetzen. 2.6.5. §26a Abs3b KFG 1967 ermächtigt demnach den Verordnungsgeber bei der Umsetzung der gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Kraftstoffen auch [EU-]Richtlinien, auf die in Anhang römisch zwei des EWR-Abkommens verwiesen wird, durch Verordnung umzusetzen.

2.6.6. Die BerechnungsverfahrensRL — welche die Möglichkeit der Anrechnung von UER auf die Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion vorsieht — wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 232/2017 vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (2019/1640), ABl. 2019 L 254, 43, in Anhang II des EWR-Abkommens aufgenommen (vgl Art98 EWR-Abkommen). Dieser Beschluss ist auch im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Die BerechnungsverfahrensRL ist vor dem Hintergrund des Regelungsgegenstandes der Ermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 eindeutig zuordenbar. Die gesetzliche Ermächtigung des §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 umfasst damit auch die Befugnis der verordnungserlassenden Behörde zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, UER zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht wird. 2.6.6. Die BerechnungsverfahrensRL — welche die Möglichkeit der Anrechnung von UER auf die Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion vorsieht — wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 232 aus 2017, vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (2019/1640), Amtsblatt 2019, L 254, 43, in Anhang römisch zwei des EWR-Abkommens aufgenommen vergleiche Art98 EWR-Abkommen). Dieser Beschluss ist auch im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Die BerechnungsverfahrensRL ist vor dem Hintergrund des Regelungsgegenstandes der Ermächtigung des §26a Abs3b KFG 1967 eindeutig zuordenbar. Die gesetzliche Ermächtigung des §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11 Abs3 Z2) KFG 1967 umfasst damit auch die Befugnis der verordnungserlassenden Behörde zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, UER zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht wird.

2.6.6.1. Im Ergebnis hegt der Verfassungsgerichtshof somit keinen Zweifel, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine — dem Regelungsgegenstand adäquate — hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage findet. 2.6.6.1. Im Ergebnis hegt der Verfassungsgerichtshof somit keinen Zweifel, dass das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine — dem Regelungsgegenstand adäquate — hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage findet.

2.7. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen die Gesetzwidrigkeit des §19b KraftstoffVO 2012 des Weiteren damit, dass es sich bei der Regelung eines UER-Anrechnungsverfahrens um eine luftreinhalterechtliche Maßnahme handle. Sofern damit kompetenzrechtliche Bedenken geltend gemacht werden (die antragstellenden Verwaltungsgerichte räumen allerdings selbst ein, dass eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage im KFG 1967 nicht angenommen werde), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Luftreinhalterecht (Art10 Abs1 Z12 B-VG) als auch das Kraftfahrwesen (Art10 Abs1 Z9 B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Darüber hinaus ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner obenstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage (siehe Punkt 2.6.) bereits festgestellt hat, dass §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3 Z2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren darstellt. 2.7. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte begründen die Gesetzwidrigkeit des §19b KraftstoffVO 2012 des Weiteren damit, dass es sich bei der Regelung eines UER-Anrechnungsverfahrens um eine luftreinhalterechtliche Maßnahme handle. Sofern damit kompetenzrechtliche Bedenken geltend gemacht werden (die antragstellenden Verwaltungsgerichte räumen allerdings selbst ein, dass eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage im KFG 1967 nicht angenommen werde), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Luftreinhalterecht (Art10 Abs1 Z12 B-VG) als auch das Kraftfahrwesen (Art10 Abs1 Z9 B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Darüber hinaus ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner obenstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage (siehe Punkt 2.6.) bereits festgestellt hat, dass §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3 Z2) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren darstellt.

2.8. Als weiteres Bedenken bringen die antragstellenden Verwaltungsgerichte vor, dass die Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens nach §19b Abs2 Z3 und Abs6 KraftstoffVO 2012 als Ein-Parteien-Verfahren - ohne Möglichkeit der Stellungnahme der übrigen Vertragspartner —einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG darstelle, weil der Verordnungsgeber dadurch erhebliche Rechtsschutzdefizite geschaffen habe.

2.9. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken im Ergebnis nicht:

2.9.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiert keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Damit ist die Zuerkennung von Parteirechten freilich nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass die die Parteirechte regelnde Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt (VfSlg 11.934/1988, 12.240/1989, 14.512/1996 mwN, 19.617/2012, 20.241/2018, 20.308/2019; VfGH 28.2.2024, G223/2023).2.9.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiert keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang (zB VfSlg 15.274 aus 1998,, 15.581 aus 1999,, 16.103 aus 2001,). Damit ist die Zuerkennung von Parteirechten freilich nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass die die Parteirechte regelnde Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt (VfSlg 11.934 aus 1988,, 12.240 aus 1989,, 14.512 aus 1996, mwN, 19.617 aus 2012,, 20.241 aus 2018,, 20.308 aus 2019,; VfGH 28.2.2024, G223/2023).

2.9.2. Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass derjenige, in dessen materielle Rechtssphäre bzw in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss (VfSlg 20.362/2020; vgl Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG, 2010, 181; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 807, 811). Parteistellung kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl VfSlg 8232/1978). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (zB VwSlg 7662 A/1969 mwN; ebenso VfSlg 9000/1980; vgl ferner Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 387 ff.).2.9.2. Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass derjenige, in dessen materielle Rechtssphäre bzw in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss (VfSlg 20.362 aus 2020,; vergleiche Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG, 2010, 181; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 807, 811). Parteistellung kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird vergleiche VfSlg 8232 aus 1978,). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (zB VwSlg 7662 A/1969 mwN; ebenso VfSlg 9000 aus 1980,; vergleiche ferner Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 387 ff.).

2.9.3. Die KraftstoffVO 2012 regelt nicht ausdrücklich, wem im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage der Parteistellung ist sohin gemäß §8 AVG iVm den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten, wobei zu diesen nicht nur die innerstaatlichen Regelungen, sondern auch unionsrechtliche Vorgaben zählen (vgl Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 392; siehe überdies zB VfSlg 6257/1970, 6908/1972, 10.150/1984, 12.102/1989, 14.024/1995). Gegenstand des Verfahrens nach §19b KraftstoffVO 2012 und damit Sache iSd §8 AVG ist die Anrechnung von UER auf die Treibhausgasreduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012. Nach dem System des §19b KraftstoffVO 2012 können UER nur dann angerechnet werden, wenn sie aus einem Projekt stammen, dem zuvor die BMK die Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER erteilt hat (vgl §19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012). 2.9.3. Die KraftstoffVO 2012 regelt nicht ausdrücklich, wem im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage der Parteistellung ist sohin gemäß §8 AVG in Verbindung mit den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten, wobei zu diesen nicht nur die innerstaatlichen Regelungen, sondern auch unionsrechtliche Vorgaben zählen vergleiche Schulev-Steindl, Subjektive Rechte, 2008, 392; siehe überdies zB VfSlg 6257 aus 1970,, 6908 aus 1972,, 10.150 aus 1984,, 12.102 aus 1989,, 14.024 aus 1995,). Gegenstand des Verfahrens nach §19b KraftstoffVO 2012 und damit Sache iSd §8 AVG ist die Anrechnung von UER auf die Treibhausgasreduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012. Nach dem System des §19b KraftstoffVO 2012 können UER nur dann angerechnet werden, wenn sie aus einem Projekt stammen, dem zuvor die BMK die Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER erteilt hat vergleiche §19b Abs1 Z3 lita KraftstoffVO 2012).

2.9.4. Im Verfahren zur grundsätzlichen Anerkennung eines Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER hat der Projektträger als Antragsteller Parteistellung. Die Einräumung einer Parteistellung für potenzielle Kaufinteressenten von UER, welchen bloß wirtschaftliche Interessen an der Genehmigungsentscheidung zukommen, ist nicht geboten. Im Verfahren zur Anrechnung von UER hat wiederum regelmäßig nur der Antragsteller — und nicht der UER-Projektträger — ein rechtliches Interesse daran, bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Reduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012 (unter anderem) durch UER erfüllen zu können. Die bei der Anrechnungsentscheidung gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu prüfenden Vorgaben zielen auf die Kontrolle der Zuordnung der UER zu einem anerkannten Projekt und auf die Vermeidung von "Doppelverwertungen" von UER ab (vgl §19b Abs5 Z6 KraftstoffVO 2012). Die Frage, ob es sich bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes über den Kauf von UER um ein "verbotenes Geschäft" iSd des Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833/2014 handelt, stellt im UER-Anrechnungsverfahren eine Vorfrage dar. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass dem von der Sanktion Betroffenen im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Das in der KraftstoffVO 2012 ausgestaltete UER-Anrechnungsverfahren begegnet insofern keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.2.9.4. Im Verfahren zur grundsätzlichen Anerkennung eines Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von UER hat der Projektträger als Antragsteller Parteistellung. Die Einräumung einer Parteistellung für potenzielle Kaufinteressenten von UER, welchen bloß wirtschaftliche Interessen an der Genehmigungsentscheidung zukommen, ist nicht geboten. Im Verfahren zur Anrechnung von UER hat wiederum regelmäßig nur der Antragsteller — und nicht der UER-Projektträger — ein rechtliches Interesse daran, bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Reduktionsverpflichtung nach §7 KraftstoffVO 2012 (unter anderem) durch UER erfüllen zu können. Die bei der Anrechnungsentscheidung gemäß §19b Abs6 KraftstoffVO 2012 zu prüfenden Vorgaben zielen auf die Kontrolle der Zuordnung der UER zu einem anerkannten Projekt und auf die Vermeidung von "Doppelverwertungen" von UER ab vergleiche §19b Abs5 Z6 KraftstoffVO 2012). Die Frage, ob es sich bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes über den Kauf von UER um ein "verbotenes Geschäft" iSd des Art5aa Abs1 litc der Verordnung (EU) 833 aus 2014, handelt, stellt im UER-Anrechnungsverfahren eine Vorfrage dar. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass dem von der Sanktion Betroffenen im UER-Anrechnungsverfahren Parteistellung zukommt. Das in der KraftstoffVO 2012 ausgestaltete UER-Anrechnungsverfahren begegnet insofern keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.

2.10. Die in den Anträgen vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen sohin nicht zu. Zum einen findet das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b (iVm §§26a Abs2 litc iVm 11 Abs3) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und zum anderen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens. 2.10. Die in den Anträgen vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen sohin nicht zu. Zum einen findet das in §19b KraftstoffVO 2012 normierte UER-Anrechnungsverfahren in §26a Abs3b in Verbindung mit §§26a Abs2 litc in Verbindung mit 11, Abs3) KFG 1967 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und zum anderen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des UER-Anrechnungsverfahrens.

V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012, idF BGBl II 630/2020 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen. 1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der §§2 Z20, 19a Abs5, 19b sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen.

Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Klima, Kraftfahrrecht, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Verordnung, EU-Recht, Parteistellung Umweltschutz, Naturschutz, Vorfrage, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V43.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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