TE Vfgh Beschluss 2025/2/25 V74/2024, V 75/2024

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir RaumOG 2022 §27 ff
Flächenwidmungsplan "IG-F23, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5" vom 25.01.2024
Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan "IG-B19, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5, […]" vom 25.01.2024
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans und (ergänzenden) Bebauungsplans mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen

1. Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller,

"(1) die Aufhebung des am 25.01.2024 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossenen und am Folgetag kundgemachten Flächenwidmungsplans Nr IG-23, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5, allenfalls die Widmung 'Mischgebiet Kerngebiet gemäß §40 Abs3' im am 25.01.2024 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossenen und am Folgetag kundgemachten Flächenwidmungsplans Nr IG-23, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5 sowie

(2) die Aufhebung des zu Zl MagIbk/38679/SP-BB-IG/1 am 25.01.2024 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossenen und am 26.01.2024 kundgemachten Bebauungsplans und Ergänzenden Bebauungsplans Nr IG-B19, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5, (als Änderung des Bebauungsplanes Nr IG-B1a), allenfalls die Aufhebung der Ausdrücke: 'HG H 883,2 HB H 883,6', 'HG H 880,5 HB H 880,5', 'HG H 884,2 HB H 884,2' sowie 'HG H 884,5 HB H 884,5' für Grundstück 183/4 in dem zu Zl MagIbk/38679/SP-BB-IG/1 am 25.01.2024 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossenen und am 26.01.2024 kundgemachten Bebauungsplan und Ergänzenden Bebauungsplan Nr IG-B19, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5, (als Änderung des Bebauungsplanes Nr IG-B1a), allenfalls die Aufhebung des Ausdrucks: 'BW b 0.4 §60 Besondere Bauweise Mindestabstand 0.4 (§56 TROG 2022 und §6 TBO 2022) in dem zu Zl MagIbk/38679/SP-BB-IG/1 am 25.01.2024 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Inndbruck beschlossenen und am 26.01.2024 kundgemachten Bebauungsplan und Ergänzenden Bebauungsplan Nr IG-B19, Igls, Bereich Hilberstraße 17, Lanser Straße 1, 3, 5, (als Änderung des Bebauungsplanes Nr IG-B1a)."

2. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller – zusammengefasst – Folgendes vor:

2.1. Sie seien Mit- und Wohnungseigentümer des Grundstückes 189/4, KG 81112 Igls, Lanser Straße 4. Dieses Grundstück liegt – getrennt durch die Lanser Straße –dem Grundstück 183/4 gegenüber. Der Flächenwidmungsplan "IG-F23, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5" und der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan "IG-B19, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5, […]" würden sich nur auf die Grundstücke 183/4 und 184 beziehen. Für diese Grundstücke sei auf Grund dieser Pläne eine günstigere Bauweise (insbesondere betreffend die Dichte und die Höhe) möglich, ohne dass sachliche oder planerische Gründe dies rechtfertigen könnten. Die Antragsteller planten auf ihrem Grundstück 189/4 einen Umbau des bestehenden Gebäudes unter anderem zur Verbesserung des Schallschutzes. Auf Grund des für das Grundstück 189/4 geltenden Bebauungsplanes sei das geplante Bauvorhaben jedoch nicht umsetzbar. Der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan IG-B19 ermögliche jedoch in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller ein höheres und größeres Bauvorhaben, obwohl sich die räumlichen Verhältnisse nicht unterscheiden würden. Die Antragsteller könnten sohin ihr Bauvorhaben bei gleichen räumlichen Verhältnissen nicht umsetzen und seien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.2. Der Flächenwidmungsplan IG-F23 und der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan IG-B19 würden eine Gefahr für die Gesundheit der Antragsteller darstellen. Insbesondere werde auf Grund der Gegebenheiten vor Ort und der möglichen Bebauung des Grundstückes 183/4 die Belichtung beeinträchtigt. Der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan IG-B19 ermögliche zudem eine deutliche Erhöhung der Lärmimmissionen. Dies könne zu gesundheitlichen Schäden führen.

2.3. Die Betroffenheit der Antragsteller sei ferner deshalb gegeben, weil der Flächenwidmungsplan IG-F23 und der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan IG-B19 nicht alle Grundstücke umfassten, die als Teil des Wohngebietes eine Einheit bildeten. Durch das willkürliche Herauslösen von Grundstücken sei es möglich, Einzelinteressen zum Nachteil unmittelbarer Anrainer durchzusetzen. Da sich die Anrainer nicht konkret auf den angefochtenen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan berufen könnten, laufe jeglicher Rechtsschutz ins Leere.

3. Die Rechtswidrigkeit der bekämpften Verordnungen begründen die Antragsteller – zusammengefasst – wie folgt:

3.1. Im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan IG-F23 und den Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan IG-B19 mangle es an der Grundlagenforschung und Interessensabwägung:

Die Grundlagen für die Planungsentscheidung würden vor den Antragstellern geheim gehalten. Es könne aus den vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Grundlagenforschung abgeleitet werden. Den Vorlageberichten zum Flächenwidmungsplan IG-F23 und zum Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan IG-B19 sei lediglich zu entnehmen, dass es um die Finanzierung und Fortführung des Hotelbetriebes durch die Errichtung von Wohnungen ginge. Die Stadt Innsbruck ermögliche durch die Planänderung einem Investor, Gewinne zu erzielen, um in den Hotelbetrieb investieren zu können. Es seien im Verfahren nur die Interessen des Eigentümers der Grundstücke 184 und 183/4 berücksichtigt worden. Die während der Auflagefrist eingebrachte Stellungnahme der Antragsteller sei nicht berücksichtigt worden.

3.2. Im vorliegenden Fall würden im Hinblick auf die Widmung Kerngebiet die Voraussetzungen des §8 Abs3 litb TROG 2022 nicht vorliegen. Es gehe schließlich um die Errichtung von 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Der Investor könne jedoch die Vorteile der Widmung Kerngebiet nutzen. Auch deshalb sei der Flächenwidmungsplan IG-F23 gesetzwidrig. Die Änderung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes verfolge zudem ein raumordnungsrechtlich nicht zulässiges Planungsziel. Es sei keine Aufgabe der Raumordnung, über die Widmung eines Grundstückes und die mögliche Bebauung einen Hotelbetrieb zu sanieren. Auch mit dem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan IG-B19 seien keine im TROG 2022 genannten Planungsziele – sondern Finanzierungszwecke – verfolgt worden. Es liege sohin im Hinblick auf den angefochtenen Flächenwidmungsplan und auf den angefochtenen Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan ein gesetzwidriger Plan vor.

3.3. Der Flächenwidmungsplan IG-F23 und der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan IG-B19 stellten für die Nachbargrundstücke unter anderem auf Grund der Widmung Kerngebiet, der besonderen Bauweise und der zulässigen Gebäudehöhe eine Ungleichbehandlung dar. Der Ermessenspielraum des Verordnungsgebers sei sohin überschritten worden. Durch die Festlegungen zu den Baufluchtlinien auf dem Grundstück 183/4, welche teilweise bis zur Grundgrenze reichen würden, sei eine hohe Baudichte möglich, welche sich nachteilig auf die Umgebung auswirke.

3.4. Auf Grund der Widmung Kerngebiet sei eine Erhöhung des Lärmpegels von 10 dBA möglich. Dies beeinträchtige insbesondere auch das Grundstück der Antragsteller und hätte in der Bebauungsplanung berücksichtigt werden müssen. Die Festlegungen des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes IG-B19 (ua zur Gebäudehöhe) würden Lärmimmissionen geradezu provozieren und die Wohn- und Lebensqualität im Umfeld massiv verschlechtern.

3.5. Aus dem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan IG-B19 und den Materialien ergebe sich keine Erforderlichkeit einer besonderen Bauweise iSd §60 TROG 2022. Ferner berücksichtige dieser nicht die geplante Teilung des Grundstückes 184 insbesondere im Hinblick auf Abstandsbestimmungen.

4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes IG-F23 und des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes IG-B19 vorgelegt und eine Äußerung erstattet.

5. Die Tiroler Landesregierung hat die vom Verfassungsgerichtshof angeforderten Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet.

II. Zur Zulässigkeitrömisch zwei. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).

3. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes "IG-F23, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5" und des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes "IG-B19, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5, […]". Beide Verordnungen beziehen sich ausschließlich auf Grundstücke, die nicht im Eigentum der Antragsteller stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greifen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zwar grundsätzlich in die Rechtsphäre der Nachbarn ein, zumal diese die dort vorgesehene Bebauung hinnehmen müssen, zu einem unmittelbaren, aktuellen Eingriff in die Rechtsphäre kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung (zu Flächenwidmungsplänen vgl etwa VfSlg 10.225/1984, 10.493/1985, 12.587/1990, 12.636/1991, 13.219/1992, 14.838/1997; zu Bebauungsplänen vgl etwa VfGH 3.10.2012, V47/12; 19.11.2015, V135/2015; 26.2.2018, V2/2018). Nur unter besonderen Umständen könnte aus Regelungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen (vgl VfSlg 10.703/1985). Mit dem Vorbringen der Antragsteller (s oben Punkte I.2. und I.3.) werden solche Umstände jedoch nicht dargetan.3. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes "IG-F23, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5" und des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes "IG-B19, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5, […]". Beide Verordnungen beziehen sich ausschließlich auf Grundstücke, die nicht im Eigentum der Antragsteller stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greifen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zwar grundsätzlich in die Rechtsphäre der Nachbarn ein, zumal diese die dort vorgesehene Bebauung hinnehmen müssen, zu einem unmittelbaren, aktuellen Eingriff in die Rechtsphäre kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung (zu Flächenwidmungsplänen vergleiche etwa VfSlg 10.225 aus 1984,, 10.493 aus 1985,, 12.587 aus 1990,, 12.636 aus 1991,, 13.219 aus 1992,, 14.838 aus 1997,; zu Bebauungsplänen vergleiche etwa VfGH 3.10.2012, V47/12; 19.11.2015, V135/2015; 26.2.2018, V2/2018). Nur unter besonderen Umständen könnte aus Regelungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen vergleiche VfSlg 10.703 aus 1985,). Mit dem Vorbringen der Antragsteller (s oben Punkte römisch eins.2. und römisch eins.3.) werden solche Umstände jedoch nicht dargetan.

Damit fehlt es bereits aus diesen Gründen an den für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG geforderten Voraussetzungen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die Anträge sind zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Parteistellung Baurecht, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V74.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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