TE Vfgh Erkenntnis 2025/2/25 V343/2023 (V343/2023-9)

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §52, §54
Halte- und Parkverbot Zone "ausgenommen markierte Stellplätze" ÖBB-P&R Anlage des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Halte- und ParkverbotszonenV in einer Park & Ride-Anlage mangels Übereinstimmung der kundgemachten Bodenmarkierungen mit den in der Verordnung beschlossenen

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015, Z4/VA-592-15, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen und die Anbringung von Bodenmarkierungen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge

"[…] erkennen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015 [gemeint: vom 29. Juni 2015], Zahl: 4/VA-592-15, gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist, in eventu

[…] feststellen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015 [gemeint: vom 29. Juni 2015], Zahl: 4/VA – 592 – 15, am 26.09.2022, 11:00 nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015, Z4/VA – 592 – 15, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Verordnung

Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4, Bauamt und Wirtschaftshof, Referat Verkehrsamt, ordnet gemäß §43 Abs1 in Verbindung mit §55 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung an, dass zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewegenden und ruhenden Verkehrs in der ÖBB-P&R Anlage am Ferd. Porsche-Ring 18 die in der Beilage A) angeführten Verkehrsmaßnahmen (Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen) und zwar für den ruhenden und fließenden Verkehr, deren genaue Lage sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan, Nr 1438-14-112-03, vom 10.3.2015 im Maßstab 1:200 ergibt, anzubringen bzw aufzustellen sind, bei denen die Lenker von Fahrzeugen, das jeweils angeordnete Verhalten zu setzen haben. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4, Bauamt und Wirtschaftshof, Referat Verkehrsamt, ordnet gemäß §43 Abs1 in Verbindung mit §55 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der derzeit geltenden Fassung an, dass zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewegenden und ruhenden Verkehrs in der ÖBB-P&R Anlage am Ferd. Porsche-Ring 18 die in der Beilage A) angeführten Verkehrsmaßnahmen (Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen) und zwar für den ruhenden und fließenden Verkehr, deren genaue Lage sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan, Nr 1438-14-112-03, vom 10.3.2015 im Maßstab 1:200 ergibt, anzubringen bzw aufzustellen sind, bei denen die Lenker von Fahrzeugen, das jeweils angeordnete Verhalten zu setzen haben.

Diese Verordnung tritt gemäß §44 StVO 1960 mit der Anbringung bzw Aufstellung der jeweiligen Bodenmarkierung bzw Verkehrszeichen in Kraft.

1 Beilage

Ergeht an:

[…]

Der Bürgermeister

[…]"

2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): 2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)–d) […]

(1a)–(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]

(1a)–(5) […]

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.–11. […]

11a. 'ZONENBESCHRÄNKUNG'

[Zeichen]

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

11b.–13a. […]

13b. 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE' zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT' zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß.

[…]

§54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2)–(5) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 lita iVm §52 lita Z11a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 26. September 2022, um 11.00 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im "alten ÖBB Parkdeck" in Wiener Neustadt im Bereich der für die gesamte Zone geltenden Verkehrsbeschränkung "Halten und Parken verboten ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze" außerhalb von gekennzeichneten Stellplätzen abgestellt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 lita in Verbindung mit §52 lita Z11a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 26. September 2022, um 11.00 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im "alten ÖBB Parkdeck" in Wiener Neustadt im Bereich der für die gesamte Zone geltenden Verkehrsbeschränkung "Halten und Parken verboten ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze" außerhalb von gekennzeichneten Stellplätzen abgestellt.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Bescheid stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "erkennen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25. Juni 2015 [gemeint: vom 29. Juni 2015], Zahl: 4/VA-592-15, gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist". In eventu wird beantragt, festzustellen, dass diese Verordnung am 26. September 2022, 11.00 Uhr, nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war.

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt zunächst zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit der angefochtenen Verordnung seien bestimmte Verkehrsmaßnahmen für den ruhenden und fließenden Verkehr angeordnet worden. Die genaue Lage der angeordneten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen ergebe sich aus dem einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden Plan vom 10. März 2015.

Nach diesem Plan sei am Parkdeck der ÖBB Park & Ride-Anlage am Ferdinand Porsche-Ring 18, 2700 Wiener Neustadt, das Halten und Parken als Zonenbeschränkung "ausgenommen markierte Stellplätze" verboten. Die Abstellplätze, für die das angeordnete Verbot nicht gelte, seien ebenfalls im Plan eingezeichnet.

Die angefochtene Verordnung bilde insofern die Grundlage der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, weil ohne diese Verordnung am Tatort keine Beschränkung für das Halten und Parken gegolten hätte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Strafbescheides anzuwenden.

2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnung dar:

Die angefochtene Verordnung nehme Verkehrsbeschränkungen unter Bezugnahme auf einen dort näher bezeichneten Plan vor. Dieser Plan bilde demnach einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung und sei kein reiner Bestandsplan.

Dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beigelegte Lichtbilder würden jedoch Stellplätze nahe des Tatortes zeigen, die im Plan zur angefochtenen Verordnung nicht eingezeichnet seien. Ferner fänden nach diesen Lichtbildern auch drei im Antrag näher bezeichnete Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr keine Deckung im verordneten Plan.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe deshalb Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung der angefochtenen Verordnung. Ein Verordnungsbeschluss dürfe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder ergänzt noch auf sonstige Weise verändert werden. Da die markierten Stellplätze vom verordneten Geltungsbereich signifikant abweichen würden, liege aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Kundmachungsmangel vor, auf Grund dessen die Verordnung des Magistrates Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015 zur Gänze anzufechten sei.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der – zusammengefasst – Folgendes mitgeteilt wird:

Das Parkdeck, auf das sich die Verordnung beziehe, sei seit 22. September 2023 komplett abgetragen und werde neu errichtet. Die von der Verordnung erfasste Örtlichkeit existiere somit faktisch nicht mehr. Dies gelte auch für den Außenbereich und die Außenanlagen, in welchem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im September 2022 abgestellt worden sei. Das Verkehrszeichen, durch dessen Aufstellung die Verordnung gemäß §44 StVO 1960 kundgemacht worden sei, sei nicht mehr aufgestellt.

4. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mitgeteilt, keine Äußerung zu erstatten.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017, mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Wie die vorgelegten Akten ausweisen, wurde die angefochtene Verordnung durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begründet seinen Antrag damit, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei, weil die tatsächliche Kundmachung nicht mit den verordnungsmäßig vorgesehenen Verkehrsregelungen übereinstimmen würde.

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.2.1. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015, Z4/VA – 592 – 15, wurden gemäß §43 Abs1 litb iVm §55 StVO 1960 die im beiliegenden – "einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden" – Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, Nr 1438 – 14 – 112 – 03, vom 10. März 2015, dargestellten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen verordnet. 2.2.1. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015, Z4/VA – 592 – 15, wurden gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §55 StVO 1960 die im beiliegenden – "einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden" – Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, Nr 1438 – 14 – 112 – 03, vom 10. März 2015, dargestellten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen verordnet.

2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011, 19.410/2011).2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfSlg 18.710 aus 2009,, 19.409 aus 2011,, 19.410 aus 2011,).

2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Verordnungsbeschluss im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde (vgl VfSlg 13.910/1994 mwN). Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt (VfSlg 15.192/1998, 19.980/2015).2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Verordnungsbeschluss im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde vergleiche VfSlg 13.910 aus 1994, mwN). Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt (VfSlg 15.192 aus 1998,, 19.980 aus 2015,).

2.2.4. Aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmt:

Entsprechend dem – einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden – Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, Nr 1438 – 14 – 112 – 03, vom 10. März 2015, ist in der ÖBB Park & Ride-Anlage, Ferdinand Porsche-Ring 18, 2700 Wiener Neustadt, das Halten und Parken als Zonenbeschränkung "ausgenommen markierte Stellplätze" verboten. Im Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan sind die Stellplätze eingezeichnet, für die das Halte- und Parkverbot nicht gilt; am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers sowie in dessen unmittelbarer Umgebung sind keine Stellplätze vorgesehen. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Lichtbilder zeigen jedoch, dass sich hinter dem Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers Bodenmarkierungen für Stellplätze befinden.

2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof geht angesichts obiger Ausführungen davon aus, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmt. Die Verordnung ist daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig, sodass sich ein Eingehen auf weitere Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erübrigt.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 29. Juni 2015, Z4/VA-592-15, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z6 NÖ Verlautbarungsgesetz.2. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z6 NÖ Verlautbarungsgesetz.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V343.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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