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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der NRWO wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Wortfolge in §39 Abs1 NRWO, BGBl 471/1992 idF BGBl I 7/2023, als verfassungswidrig aufheben:Gestützt auf Art140 Abs1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Wortfolge in §39 Abs1 NRWO, Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2023,, als verfassungswidrig aufheben:
"Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß §22b des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§16 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997) selbstständig zu überprüfen.""Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß §22b des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§16 des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen."
In eventu begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge in §39 Abs1 NRWO, BGBl 471/1992 idF BGBl I 7/2023, die Wortfolge „Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden", in eventu die Wortfolge ", insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises," als verfassungswidrig aufheben. In eventu begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge in §39 Abs1 NRWO, Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2023,, die Wortfolge „Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden", in eventu die Wortfolge ", insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises," als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (NRWO), BGBl 471/1992 idF BGBl I 7/2023, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (NRWO), Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2023,, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"4. Abschnitt
Wahlkarten
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§38. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§73 Abs1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß §72 oder 74 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß §73 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Ausstellung der Wahlkarte
§39. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß §38 Abs1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß §22b des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§16 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des §38 Abs2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß §73 Abs1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß §73 Abs1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen. §39. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß §38 Abs1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß §22b des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§16 des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des §38 Abs2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß §73 Abs1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß §73 Abs1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.
(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§3 WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß §3 Abs6 oder §11 Abs4 WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-GovernmentGesetz – E-GovG), BGBl I Nr 10/2004, versehen werden, wobei §19 Abs3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen. (3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-GovernmentGesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, versehen werden, wobei §19 Abs3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§64 Abs1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß §49 Abs8, eine Aufstellung gemäß §106 Abs7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 8) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk 'Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX' zu kennzeichnen.
(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in §72 Abs1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk 'Nicht an Postbevollmächtigte' zu versehen.
3. Werden Wahlkarten an den in Z2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
4. Bei nicht in Z2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß §3 Abs6 oder §11 Abs4 WEviG.
5. Werden Wahlkarten an den nicht in Z2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu §16 Abs1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
6. Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
7. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.
(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.
(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
[…]
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§66. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs1) sind nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in §72 Abs1 erwähnten Einrichtungen enthält der §72 die näheren Bestimmungen.
(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.
Identitätsfeststellung
§67. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß §71 Abs1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
Stimmabgabe
§68. (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§67 und 70 Abs1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß §70 Abs2 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§39 Abs4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§64 Abs1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§64 Abs1) ein verschließbares beigefarbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß §64 Abs1 hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (§75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß §70 Abs2, hat das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hierbei findet Abs1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß §20a Abs3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§69. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik 'Abgegebene Stimme' des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
Vorgang bei Wahlkartenwählern
§70. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im §67 Abs2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§85 Abs3 litk) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß §72 Abs1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß §73 Abs1 eingerichtet sind.
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§71. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin begründet ihre Antragslegitimation wie folgt:
1.1. Die Antragstellerin sei eine volljährige, geschäftsfähige und unbescholtene österreichische Staatsbürgerin und wäre daher gemäß Art26 B-VG und §21 NRWO bei der Nationalratswahl am 29. September 2024 wahlberechtigt gewesen. Sie sei in die Wählerevidenz eingetragen gewesen. Obwohl sie keine Wahlkarte beantragt habe und am 29. September 2024 persönlich zeitgerecht unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises in dem für sie zuständigen Sprengelwahllokal erschienen sei, um ihre Stimme abzugeben, sei ihr untersagt worden, ihre Stimme abzugeben. Diese Entscheidung sei von der Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk bestätigt worden.
1.2. Der Antragstellerin sei begründend mitgeteilt worden, dass ein "Identitätsdieb" durch Nutzung eines Onlineformulars auf der Homepage der Stadt Wien einen Wahlkartenantrag in ihrem Namen gestellt habe. Eine Prüfung der Identität der Person, die einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stelle, sei dabei nicht vorgesehen; vielmehr genüge eine "Glaubhaftmachung" der Identität. Somit reiche es aus, dass dem Internetnutzer, der die Ausstellung der Wahlkarte veranlasse, neben dem Namen des betroffenen Wahlberechtigten die Passnummer oder Personalausweisnummer bekannt sei. Die Antragstellerin geht davon aus, der "Identitätsdieb" müsse ihre richtige Personalausweisnummer oder Passnummer gekannt oder erraten haben.
1.3. Die Ursache für den Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an der Nationalratswahl liege somit an der mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, BGBl I 7/2023, eingeführten Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO, wonach es möglich sei, für jede Person, deren Namen und Passnummer oder Personalausweisnummer man kenne, Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte vorzutäuschen und die davon betroffene Person damit vom Wahlrecht auszuschließen. Die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO verletze die Antragstellerin unmittelbar in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht gemäß Art26 B-VG, weil sie am 29. September 2024 nicht habe wählen dürfen und nicht garantiert sei, dass sie in Zukunft wählen dürfe. Nichts könne verhindern, dass der "Identitätsdieb" die Antragstellerin auch bei künftigen Nationalratswahlen vom Wahlrecht ausschließe.1.3. Die Ursache für den Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an der Nationalratswahl liege somit an der mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2023,, eingeführten Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO, wonach es möglich sei, für jede Person, deren Namen und Passnummer oder Personalausweisnummer man kenne, Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte vorzutäuschen und die davon betroffene Person damit vom Wahlrecht auszuschließen. Die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO verletze die Antragstellerin unmittelbar in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht gemäß Art26 B-VG, weil sie am 29. September 2024 nicht habe wählen dürfen und nicht garantiert sei, dass sie in Zukunft wählen dürfe. Nichts könne verhindern, dass der "Identitätsdieb" die Antragstellerin auch bei künftigen Nationalratswahlen vom Wahlrecht ausschließe.
1.4. Die Antragstellerin werde durch die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO unmittelbar und permanent in ihren Rechten verletzt. Die Bestimmung werde ferner ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlass eines Bescheides für sie wirksam. Die Antragstellerin könne nicht beeinflussen, ob die wahlwerbenden Parteien ihren Ausschluss von der Teilnahme an der Nationalratswahl im Rahmen von Wahlanfechtungen aufgreifen würden. Die Antragstellerin sei unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen, der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt (sie könne nicht wählen) und es stehe ihr kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um den Eingriff in ihre Rechtssphäre abzuwehren.
2. Die Antragstellerin legt ihre Bedenken gegen die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO zusammengefasst wie folgt dar:
2.1. Die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO bewirke den Ausschluss all jener Personen vom allgemeinen Wahlrecht, deren Namen und Ausweisnummer böswilligen Personen bekannt seien und die sich dazu entscheiden würden, durch vorgetäuschte Wahlkartenanträge den Ausschluss der betroffenen Personen vom Wahlrecht zu bewirken. Zwar sei es datenschutzrechtlich untersagt, etwa die Ausweisnummer weiterzugeben, und sei es jedermann justizstrafrechtlich untersagt, Wahlkartenanträge vorzutäuschen, um die jeweiligen Wahlberechtigten von der Stimmabgabe auszuschließen. Allerdings könne die bloße Strafdrohung den faktischen Ausschluss nicht verhindern. Die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO beabsichtige es offenkundig, Anträge auf die Ausstellung von Wahlkarten möglichst niederschwellig und formlos zu ermöglichen. Allerdings sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, sodass es unbillig sei, durch übertriebene Niederschwelligkeit die Gefahr in Kauf zu nehmen, Personen wie die Antragstellerin unverschuldet vom Wahlrecht auszuschließen. Dadurch verstoße die Bestimmung gegen das aktive Wahlrecht und das demokratische Baugesetz der Bundesverfassung.
2.2. Die Bestimmung des §39 Abs1 9. Satz NRWO verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG, weil die Ungleichbehandlung von Wahlberechtigten, die unverschuldet durch vorgetäuschte Wahlkartenanträge vom Wahlrecht ausgeschlossen würden und von Wahlberechtigten, die von dieser Problematik nicht betroffen seien, nicht sachlich gerechtfertigt sei.
2.3. §39 Abs1 9. Satz NRWO bewirke ferner, dass über Personen, für die Wahlkartenanträge vorgetäuscht würden, unrichtige Daten verarbeitet würden. Der Gesetzgeber, der in der genannten Bestimmung bewusst die Formulierung "glaubhaft gemacht" verwendet habe, sodass kein vollständiger Beweis der Identität gefordert werde, habe diese Form der Verarbeitung unrichtiger Daten über die betroffenen Wahlberechtigten bewusst in Kauf genommen, sodass die Bestimmung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten gemäß §1 Abs3 Z2 DSG verletze.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie auszugsweise Folgendes ausführt:
"II. Zur Zulässigkeit:
1. […]
Die Antragstellerin behauptet im Wesentlichen, dass die angefochtene Bestimmung einen Ausschluss der Antragstellerin von der Stimmabgabe bei der Nationalratswahl ermöglicht habe, weil eine unbekannte Person im Namen der Antragstellerin eine Wahlkarte beantragt habe, wobei diese Wahlkarte offensichtlich nicht der Antragstellerin zugestellt worden ist. Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind gemäß §70 Abs1 und 2 NRWO zwar zur Stimmabgabe im Wahllokal berechtigt, allerdings ist dafür die Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde erforderlich. Erst aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass eine wahlberechtigte Person, die nicht im Besitz der für sie ausgestellten Wahlkarte ist – etwa, weil die Wahlkarte, wie von der Antragstellerin behauptet, durch eine andere Person beantragt worden ist und nicht der wahlberechtigten Person zugestellt wurde – nicht zur Stimmabgabe im Wahllokal berechtigt ist. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätte die Antragstellerin daher auch §70 Abs1 und 2 NRWO anfechten müssen.
Im Übrigen sind für die Beurteilung der von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken auch die Regelungen über die Ausfolgung und Übermittlung von Wahlkarten gemäß §39 Abs5 NRWO, allenfalls auch jene über den Umgang mit hinterlegten Wahlkarten gemäß Abs8 leg cit, miteinzubeziehen. Auch insofern erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag einer Person, die durch diese Verfassungswidrigkeit unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das angefochtene Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003; VfGH 8.6.2021, G124/2020 ua). 2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag einer Person, die durch diese Verfassungswidrigkeit unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das angefochtene Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,; VfGH 8.6.2021, G124/2020 ua).
Ein solcher anderer zumutbarer Weg dürfte der Antragstellerin nach Auffassung der Bundesregierung aber offenstehen:
Die Antragstellerin bringt vor, dass sie am 29. September 2024 in dem für sie zuständigen Sprengelwahllokal erschienen sei, um ihre Stimme abzugeben, jedoch von der Wahlbehörde nicht zur Stimmabgabe zugelassen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat eine solche 'behördliche Verweigerung der Stimmabgabe' in seinem Erkenntnis VfSlg 7823/1976 als faktische Amtshandlung qualifiziert und dagegen eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG in der Fassung vor der B-VG-Novelle BGBl Nr 302/1975 zugelassen. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu derartigen faktischen Amtshandlungen wurde mit der genannten Novelle kodifiziert, indem diese Akte als 'Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt' ausdrücklich der Beschwerde nach Art144 B-VG zugeordnet wurden (vgl dazu Funk, Die Anfechtung verfahrensfreier Verwaltungsakte bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in Mayer/Rill/Funk/Walter [Hrsg.], Neuerungen im Verfassungsrecht [1976], 49 [insb. 72 f.]). Der Inhalt des Begriffes der 'Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt' hat sich weder durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl Nr 685/1988, noch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, geändert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine 'behördliche Verweigerung der Stimmabgabe' (VfSlg 7823/1976) weiterhin einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (vgl Kuderer, Rechtsschutz aktiv wahlberechtigter Personen, JRP 2022, 16 [22 f.] mwN), sodass der Antragstellerin eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG an das Verwaltungsgericht offenstand. In diesem Verfahren, in dem die Antragstellerin eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht geltend machen kann, wäre jedenfalls §70 Abs2 NRWO präjudiziell. In einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art144 Abs1 B-VG könnte die Antragstellerin auch ihre Bedenken gegen §39 Abs1 NRWO vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen, weil diese Bestimmung – wie zuvor dargelegt (siehe Punkt II.1.) – im Hinblick auf die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit eine untrennbare Einheit mit §70 Abs1 und 2 NRWO bildet. […]"Die Antragstellerin bringt vor, dass sie am 29. September 2024 in dem für sie zuständigen Sprengelwahllokal erschienen sei, um ihre Stimme abzugeben, jedoch von der Wahlbehörde nicht zur Stimmabgabe zugelassen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat eine solche 'behördliche Verweigerung der Stimmabgabe' in seinem Erkenntnis VfSlg 7823 aus 1976, als faktische Amtshandlung qualifiziert und dagegen eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG in der Fassung vor der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1975, zugelassen. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu derartigen faktischen Amtshandlungen wurde mit der genannten Novelle kodifiziert, indem diese Akte als 'Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt' ausdrücklich der Beschwerde nach Art144 B-VG zugeordnet wurden vergleiche dazu Funk, Die Anfechtung verfahrensfreier Verwaltungsakte bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in Mayer/Rill/Funk/Walter [Hrsg.], Neuerungen im Verfassungsrecht [1976], 49 [insb. 72 f.]). Der Inhalt des Begriffes der 'Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt' hat sich weder durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr 685 aus 1988,, noch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, geändert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine 'behördliche Verweigerung der Stimmabgabe' (VfSlg 7823 aus 1976,) weiterhin einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt vergleiche Kuderer, Rechtsschutz aktiv wahlberechtigter Personen, JRP 2022, 16 [22 f.] mwN), sodass der Antragstellerin eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG an das Verwaltungsgericht offenstand. In diesem Verfahren, in dem die Antragstellerin eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht geltend machen kann, wäre jedenfalls §70 Abs2 NRWO präjudiziell. In einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art144 Abs1 B-VG könnte die Antragstellerin auch ihre Bedenken gegen §39 Abs1 NRWO vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen, weil diese Bestimmung – wie zuvor dargelegt (siehe Punkt römisch zwei.1.) – im Hinblick auf die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit eine untrennbare Einheit mit §70 Abs1 und 2 NRWO bildet. […]"
In der Sache tritt die Bundesregierung dem Antrag mit näherer Begründung entgegen und beantragt, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen möge, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
IV. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch vier. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 10.353 aus 1985,, 15.306 aus 1998,, 16.890 aus 2003,).
Die Grenzen der Aufhebung müssen in einem Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Die Grenzen der Aufhebung müssen in einem Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
3. Die Antragstellerin begründet ihre Antragslegitimation zusammengefasst damit, dass §39 Abs1 9. Satz NRWO bewirke, dass sie am 29. September 2024 nicht habe wählen dürfen und nicht garantiert sei, dass sie in Zukunft wählen dürfe. Dies deshalb, weil die Bestimmung nach sich ziehe, dass jede Person, die den Namen und die Passnummer oder die Personalausweisnummer eines Wahlberechtigten kenne, Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte vortäuschen und die jeweilige Person damit vom Wahlrecht ausschließen könne. Nichts könne verhindern, dass der "Identitätsdieb" die Antragstellerin auch bei künftigen Nationalratswahlen vom Wahlrecht ausschließen würde, indem er in ihrem Namen eine Wahlkarte beantrage, sie deshalb nicht über die für sie ausgestellte Wahlkarte verfüge und demnach im Wahllokal nicht zur Stimmabgabe berechtigt sei. Die Antragstellerin sei unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen, der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt (sie könne nicht wählen) und es stehe ihr kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um den Eingriff in ihre Rechtssphäre abzuwehren.
4. Die von der Antragstellerin allein angefochtenen Bestimmungen des §39 Abs1 NRWO regeln ausschließlich die Identitätsprüfung bei der Ausstellung der Wahlkarte. Die Ausfolgung bzw Zustellung der beantragten Wahlkarte ist hingegen in §39 Abs4 bis 8 NRWO geregelt. Erst aus §70 Abs1 und 2 NRWO ergibt sich schließlich, dass eine Person, für die eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Wahllokal die Wahlkarte vorzuweisen oder der Wahlbehörde zu übergeben hat, andernfalls diese Person zur Stimmabgabe nicht berechtigt ist.
Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätte die Antragstellerin – worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist – jedenfalls auch §39 Abs5 sowie §70 Abs1 und 2 NRWO anfechten müssen. Ihr Antrag erweist sich daher als zu eng gefasst.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Nationalrat, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G160.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025