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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art144 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, in der Gemeinde St. Marien in Oberösterreich. Auf diesen Grundstücken befinden sich ein auf Grundlage einer Baubewilligung aus dem Jahr 1986 errichtetes Haus mit Garage sowie seit ca dem Jahr 2000 ein Swimmingpool, eine Pultdachkonstruktion sowie ein Gewächshaus.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Marien vom 10. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Swimmingpool, das Gewächshaus und die Pultdachkonstruktion zu beseitigen. Zudem wurde mit einem weiteren Bescheid derselben Behörde vom selben Tag der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das Wohnhaus samt Garage zu beseitigen.
3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 hinsichtlich der Pultdachkonstruktion statt, hinsichtlich des Swimmingpools und des Gewächshauses wies es die Beschwerde hingegen als unbegründet ab (Spruchpunk I.). Der Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Wohnhauses und der Garage wurde stattgegeben und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass es den Beschwerdeführern offen stehe "binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung [das Wohnhaus und die Garage] zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen" (Spruchpunkt II.).3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 hinsichtlich der Pultdachkonstruktion statt, hinsichtlich des Swimmingpools und des Gewächshauses wies es die Beschwerde hingegen als unbegründet ab (Spruchpunk römisch eins.). Der Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Wohnhauses und der Garage wurde stattgegeben und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass es den Beschwerdeführern offen stehe "binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung [das Wohnhaus und die Garage] zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen" (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 3, südlicher Teil, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 22. März 1985 und 20. Juni 1986, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juli 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis zum 25. Juli 1986, soweit er sich auf das Grundstück Nr 154, KG Weichstetten, bezog, sowie des Bebauungsplanes Nr 22 "Passenbrunner II", Änderung Nr 1, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 5. September 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September bis zum 8. Oktober 1986, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, bezieht, ein.
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V92-93/2024, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan gesetzwidrig war. Hinsichtlich des Bebauungsplanes stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass dieser bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr 4, Blatt Südost, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 26. April 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 2002, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. bis zum 18. Februar 2002, gesetzwidrig war.
6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bei Fällung seiner Entscheidung zwei gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E404.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025