TE Vfgh Erkenntnis 2025/3/4 E404/2024

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Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

L90 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 / Anlassfall
Flächenwidmungsplan des Gemeinderats der Gemeinde St. Marien vom 22.03.1985
Flächenwidmungsplan des Gemeinderats der Gemeinde St. Marien vom 20.06.1985
Bebauungsplan "Passenbrunner II" des Gemeinderats der Gemeinde St. Marien vom 05.09.1986
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, in der Gemeinde St. Marien in Oberösterreich. Auf diesen Grundstücken befinden sich ein auf Grundlage einer Baubewilligung aus dem Jahr 1986 errichtetes Haus mit Garage sowie seit ca dem Jahr 2000 ein Swimmingpool, eine Pultdachkonstruktion sowie ein Gewächshaus.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Marien vom 10. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Swimmingpool, das Gewächshaus und die Pultdachkonstruktion zu beseitigen. Zudem wurde mit einem weiteren Bescheid derselben Behörde vom selben Tag der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das Wohnhaus samt Garage zu beseitigen.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 hinsichtlich der Pultdachkonstruktion statt, hinsichtlich des Swimmingpools und des Gewächshauses wies es die Beschwerde hingegen als unbegründet ab (Spruchpunk I.). Der Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Wohnhauses und der Garage wurde stattgegeben und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass es den Beschwerdeführern offen stehe "binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung [das Wohnhaus und die Garage] zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen" (Spruchpunkt II.).3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 hinsichtlich der Pultdachkonstruktion statt, hinsichtlich des Swimmingpools und des Gewächshauses wies es die Beschwerde hingegen als unbegründet ab (Spruchpunk römisch eins.). Der Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Wohnhauses und der Garage wurde stattgegeben und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass es den Beschwerdeführern offen stehe "binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung [das Wohnhaus und die Garage] zu beseitigen oder innerhalb dieser Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen" (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 3, südlicher Teil, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 22. März 1985 und 20. Juni 1986, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juli 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis zum 25. Juli 1986, soweit er sich auf das Grundstück Nr 154, KG Weichstetten, bezog, sowie des Bebauungsplanes Nr 22 "Passenbrunner II", Änderung Nr 1, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 5. September 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September bis zum 8. Oktober 1986, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 154/7 und Nr 154/8, KG Weichstetten, bezieht, ein.

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V92-93/2024, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan gesetzwidrig war. Hinsichtlich des Bebauungsplanes stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass dieser bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr 4, Blatt Südost, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Marien am 26. April 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 2002, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. bis zum 18. Februar 2002, gesetzwidrig war.

6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bei Fällung seiner Entscheidung zwei gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E404.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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