TE Vfgh Erkenntnis 2025/3/11 E2690/2024

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

L60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe
L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Wr MindestsicherungsG §5 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der seit 17. September 2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist und zunächst seit dem 20. Dezember 2013 über den befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügte.

2. Zunächst lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft haben; seit der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2022 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Familie.

3. Seit dem 16. Dezember 2022 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", wodurch er einen befristeten Aufenthaltstitel unabhängig von einer Ehegatteneigenschaft oder einem Familienleben mit seinen Kindern hat.

4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. Mai 2023 arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe.

5. Mit Eingabe vom 1. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).

6. Mit Bescheid vom 14. November 2023 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 8. Mai 2024 als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge und somit keinen Gleichstellungstatbestand des §5 Abs2 WMG erfülle.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen, weil der befristete Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" keine Gleichstellung eines Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern herbeizuführen vermöge.

8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien 38/2010, idF LGBl für Wien 39/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, hob er §5 Abs2 WMG als verfassungswidrig auf.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, Landesgesetzblatt für Wien 38 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 39 aus 2021, ein. Mit Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, hob er §5 Abs2 WMG als verfassungswidrig auf.

9. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Der Streitgenossenzuschlag ist nicht zu gewähren.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Sozialhilfe, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2690.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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