TE Vfgh Beschluss 2025/6/5 G51/2024

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

L30 Finanzrecht (F)
L30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Norm

B-VG Art18, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §2 Abs6a, §6a
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr GebrauchsabgabeG 1966 betreffend den Haftungsausschluss der Stadt Wien bei Schäden im Zuge einer Sondernutzung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §6a sowie des §2 Abs6a Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 (im Folgenden: GAG), in eventu des §6a GAG oder näher bezeichneter Teile dieser Bestimmung: Die angefochtenen Bestimmungen ordneten einen umfassenden Haftungsausschluss der Stadt Wien an, womit eine einseitige, vollumfängliche Haftung desjenigen einhergehe, der von einer Sondernutzung des öffentlichen Grundes konsensmäßig Gebrauch mache. Dies sei mit dem aus Art7 B-VG abgeleiteten Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar und verletze als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung das Grundrecht des Sondernutzers auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Überdies stehe der Haftungsausschluss in Widerspruch zu den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes gemäß Art23 B-VG. Davon abgesehen, sei §6a Abs1 GAG nicht hinreichend bestimmt (Art18 B-VG).

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Soweit die gleichheitsrechtlichen Bedenken dahin gehen, dass der Haftungsausschluss gemäß §6a GAG dazu führte, dass der Bauherr nach dieser Vorschrift für etwas einzustehen hätte, womit ihn nichts verbindet, übersieht die antragstellende Partei, dass die für Schäden kausale Sondernutzung die Interessensphäre des Bauherrn auch dann berührt, wenn einem seiner Auftragnehmer durch eine Gebrauchserlaubnis nach dem GAG ein Sondernutzungsrecht am öffentlichen Grund eingeräumt worden ist.

Vor dem Hintergrund des Falles ist in Anbetracht des Schutzzweckes des GAG auch nicht zu erkennen, dass der durch §6a Abs1 GAG geregelte Haftungsausschluss verfassungswidrig wäre.

Insbesondere liegt keine Verletzung des Art18 B-VG vor: Mag das GAG auch keine Legaldefinition des Begriffes der "Eignung des öffentlichen Grundes" enthalten, so lässt sich dessen Bedeutung doch unter Zuhilfenahme jener Bestimmungen eruieren, die festlegen, wann eine Grundfläche die erforderliche Eignung nicht (Versagungsgründe) oder nicht mehr (Widerrufsgründe) aufweist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Gebrauchsabgaben, Haftung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G51.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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