TE Vfgh Beschluss 2025/6/5 E1143/2025

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §39, §146
AVG §13
VfGG §7 Abs2, §35, §82, §88a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; unzulässige Einbringung via E-Mail anstelle ERV; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit am 23. April 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2025.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 23. April 2025 darüber informiert worden, dass seine am 22. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht via E-Mail eingereichte Beschwerde auf Grund einer unzulässigen Einbringungsform nicht "angenommen" worden sei Den Beschwerdeführer treffe an der Fristversäumnis "kein (grobes) Verschulden". Das Bundesverwaltungsgericht habe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits acht Schriftstücke via ERV zugestellt. Keine dieser Zusendungen habe den Hinweis enthalten, dass die Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht via ERV einzubringen seien. Der Beschwerdeführer habe durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ferner bereits eine Vertagungsbitte, eine Äußerung und eine Replik via E-Mail eingebracht. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass eine Eingabe via E-Mail unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz auf Grund einer technischen Störung nicht via ERV habe eingebracht werden können.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:

2.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

2.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817 aus 1983,, 14.639 aus 1996,, 15.913 aus 2000, und 16.325 aus 2001, mwN).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.Aus §39 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

2.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war (§148 Abs1 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 23. April 2025 weg. Der Beschwerdeführer brachte am 23. April 2025 via ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitsamt der Beschwerde am 24. April 2025 an den Verfassungsgerichtshof weiter. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der vierzehntägigen Frist gemäß §148 Abs2 ZPO beim Verfassungsgerichtshof einlangte, gilt er als rechtzeitig erhoben (vgl VfSlg 12.805/1991, 14.350/1995; VfGH 9.10.2018, E3649/2018). 2.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 23. April 2025 weg. Der Beschwerdeführer brachte am 23. April 2025 via ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitsamt der Beschwerde am 24. April 2025 an den Verfassungsgerichtshof weiter. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der vierzehntägigen Frist gemäß §148 Abs2 ZPO beim Verfassungsgerichtshof einlangte, gilt er als rechtzeitig erhoben vergleiche VfSlg 12.805 aus 1991,, 14.350 aus 1995,; VfGH 9.10.2018, E3649/2018).

2.3. Es kann im vorliegenden Fall jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gesprochen werden:

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt (VfSlg 15.692/1999, 18.903/2009). Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt (VfSlg 15.692 aus 1999,, 18.903 aus 2009,).

Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Da diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist (vgl zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104 bzw zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl VfGH 21.11.2013, B629/2013; 30.11.2016, G535/2015). Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Da diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist vergleiche zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104 bzw zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche VfGH 21.11.2013, B629/2013; 30.11.2016, G535/2015).

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist einerseits zu entnehmen, dass die Einbringung der Schriftsätze des Beschwerdeführers via E-Mail vormals nicht beanstandet worden sei. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass die genannte Einbringungsform unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er einem Irrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns unterlag, der für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl VfGH 25.11.2016, E2753/2016). Bei Unklarheiten hätte die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Rechtsvertretung entsprechende Informationen einholen müssen. Betreffend das andererseits vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen, wonach ihm eine Einbringung via ERV technisch nicht möglich gewesen sei ("Fehlermeldung der Software"), ist der Wiedereinsetzungsantrag weder substantiiert begründet noch enthält er die Angabe irgendwelcher Bescheinigungsmittel.Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist einerseits zu entnehmen, dass die Einbringung der Schriftsätze des Beschwerdeführers via E-Mail vormals nicht beanstandet worden sei. Aus §13 Abs2 AVG ergebe sich auch nicht, dass die genannte Einbringungsform unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er einem Irrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns unterlag, der für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt vergleiche VfGH 25.11.2016, E2753/2016). Bei Unklarheiten hätte die vom Beschwerdeführer ausgewiesene Rechtsvertretung entsprechende Informationen einholen müssen. Betreffend das andererseits vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen, wonach ihm eine Einbringung via ERV technisch nicht möglich gewesen sei ("Fehlermeldung der Software"), ist der Wiedereinsetzungsantrag weder substantiiert begründet noch enthält er die Angabe irgendwelcher Bescheinigungsmittel.

2.4. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.

3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§88a Abs1 iVm §82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§88a Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1143.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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