Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge der Erneuerbaren-Ausbau-G-BefreiungsV mangels (aktueller) PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass die in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Vorstandes der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl II 61/2022, enthaltene Wortfolge "a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBI. II Nr 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und" gesetzwidrig ist.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass die in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Vorstandes der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 61 aus 2022,, enthaltene Wortfolge "a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBI. II Nr 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und" gesetzwidrig ist.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I 150/2021, idF BGBl I 123/2024 lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, in Verbindung mit den §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. §72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, in Verbindung mit den §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten §12 Abs1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs3 festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw Meldepflichten gemäß §51 Abs3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß §46 Abs1 ÖSG 2012, BGBl I Nr 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß §49 Abs1 ÖSG 2012, BGBl I Nr 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat. (6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß §46 Abs1 ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß §49 Abs1 ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.
(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.
[…]
Grüngas-Förderbeitrag
§76. (1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen. §76. (1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, Amtsblatt Nr L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw gesondert zu verrechnen.
(5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Grüngas-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6) Bei Nichtbezahlung des Grüngas-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Grüngas-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der EAG-Förderabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Grüngas-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
[…]
Inkrafttreten
§103. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) – (8) […]
(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 198/2023 gilt Folgendes: 1. – 2. […](9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023, gilt Folgendes: 1. – 2. […]
3. §72 Abs1, 2 und 6 sowie §72a Abs2 in der Fassung des Art1 Z17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 3. §72 Abs1, 2 und 6 sowie §72a Abs2 in der Fassung des Art1 Z17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
4. §72 Abs3, 4 und 5 in der Fassung des Art1 Z21 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. 4. §72 Abs3, 4 und 5 in der Fassung des Art1 Z21 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
5. §72 Abs1, 2, 5 und 6 sowie §72a Abs1 und 2 in der Fassung des Art1 Z18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 198/2023 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.5. §72 Abs1, 2, 5 und 6 sowie §72a Abs1 und 2 in der Fassung des Art1 Z18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
6. – 7. […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl II 61/2022, idF BGBl II 197/2024 lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 61 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Regelungsgegenstand
§1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß §72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl I Nr 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß §72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch §1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß §72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß §72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen.
(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Abs1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw gutzuschreiben sind;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. die für die Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.
Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
§2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des §72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß §1 verrechnen:
1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich §1 Abs1 Z1 und 2 für jene Zählpunkte,
a) welche gemäß §2 Z1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl II Nr 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und b) an welchen eine Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. a) welche gemäß §2 Z1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und b) an welchen eine Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich §1 Abs1 Z3 für jene Zählpunkte,
a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl II Nr 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und b) an welchen eine Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und b) an welchen eine Person, die gemäß §4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(3) Die Kostenbefreiung gemäß Abs1 erlischt durch 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs1; 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung; 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes; 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw Meldepflichten gemäß §72 Abs2 EAG in Verbindung mit §51 Abs3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Kostenbefreiung gemäß Abs1 erlischt durch 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs1; 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung; 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes; 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw Meldepflichten gemäß §72 Abs2 EAG in Verbindung mit §51 Abs3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
[…]
Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§4. (1) Die Befreiung gemäß §2 oder die Deckelung gemäß §3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß §2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in §50 und §51 Abs1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß §3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in §50 Abs2 bis Abs6 und §51 Abs1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original): 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.§4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in §10 Abs2 Z2 normierten Aufgaben.§12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in §10 Abs2 Z2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des §17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl 170/1970, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen oder Anmerkungen im Original):4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen oder Anmerkungen im Original):
"Befreiungsbestimmungen
§47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, zu befreien: §47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl Nr 313/1994; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß §1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, sowie 8. Lehrlinge gemäß §1 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach §4 Abs1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß §8 Z2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl I Nr 819/1993, befreit waren. (2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach §4 Abs1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß §8 Z2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 819 aus 1993,, befreit waren.
§48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach §47 Abs1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs1, des §49, des §50 Abs1 bis Abs5 sowie der §§51 und 53 finden auf die nach §47 Abs2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach §47 Abs1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des §47 Abs1 Z1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des §47 Abs1 Z8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des §47 Abs1 Z9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß §32 Abs5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl I Nr 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen (3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß §32 Abs5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a) in das Einkommen nach §5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b) in Leistungen nach §47 Abs1 Z1 bis Z7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des §47 Abs1 Z1 bis Z7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach §8 Z2 KommStG 1993 befreit ist.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß §50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in §47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw Meldepflichten des Abs3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.
§53. Die Befreiung erlischt durch:
– Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung,
– Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,
– Ablauf des Befreiungszeitraumes,
– Entziehung nach §51 Abs4.
§54. §47, §48 Abs1, Abs2, Abs5 und Abs6, §49, §50 Abs1 bis Abs5a, §51 Abs1 bis Abs5 und §53 in der Fassung BGBl I Nr 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."§54. §47, §48 Abs1, Abs2, Abs5 und Abs6, §49, §50 Abs1 bis Abs5a, §51 Abs1 bis Abs5 und §53 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, idF BGBl I 145/2023 lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original): 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Begriffsbestimmungen
§7. (Grundsatzbestimmung)
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. – 82. […]
83. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl II Nr 76/2000, in der Fassung BGBl II Nr 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;83. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 76 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
83a. – 84. […]
(2) – (3) […]
[…]
Organisation des Netzzuganges
§16. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß §15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(2) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen."
6. Anlage 1 der Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020), BGBl II 425/2019, idF BGBl II 270/2023 lautet auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original): 6. Anlage 1 der Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, 425 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 270 aus 2023, lautet auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Anlage 1: Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung
I. Netzzugangrömisch eins. Netzzugang
1. Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);
b) Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;
c) Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;
d) prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;
e) die Art des Endverbrauchers: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Indus-trie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);
f) den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;
g) gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;
h) Versorger des zu transportierenden Erdgases;
i) Zählpunktbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktbezeichnung zu vergeben);
j) bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;
k) Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.
2. – 6. […]
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei (im Folgenden: beteiligte Partei) stellte am 20. Juni 2022 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages gemäß §72 EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung.
2. Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 wies die belangte Behörde den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die beteiligte Partei der Aufforderung der Behörde zur Nachreichung von Unterlagen im Hinblick auf die Zählpunktnummer nicht nachgekommen sei.
3. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 2. Februar 2023 und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der beteiligten Partei die Sachentscheidung durch den Zurückweisungsbescheid zu Unrecht verwehrt worden sei.
4. Mit Bescheid vom 20. April 2023 wies die belangte Behörde die Anträge der beteiligten Partei vom 20. Juni 2022 und 18. März 2023 auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages gemäß §72 EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung ab. Die Abweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass eine Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages voraussetze, dass der Netzzugangsvertrag entweder auf den Antragsteller selbst oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person mit Hauptwohnsitz an diesem Standort laute. Die beteiligte Partei habe selbst angegeben, Mieterin in einem Wohnhaus mit Gas-Zentralheizung zu sein und daher weder über eine eigene Gas-Zählpunktnummer zu verfügen noch Vertragspartnerin des Netzzugangsvertrages zu sein. Vertragspartner sei vielmehr die Hausverwaltung. Da es sich bei dieser jedoch nicht um eine Person handle, die mit der beteiligten Partei im gemeinsamen Haushalt lebe und an diesem Standort ihren Hauptwohnsitz habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.
5. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag und bringt darin auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Bedenken vor:
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge sollten Haushalte, die von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit sind, unter anderem auch von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages befreit werden. Die Bestimmungen der EAG-Befreiungsverordnung würden den anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch (weiter) einschränken, indem sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach der Fernmeldegebührenordnung verlangen würden, dass dem Haushalt des Antragstellers ein Gaszähler mit eigener Zählpunktnummer zugeordnet sein müsse und dieser zudem als "Haushalt" kategorisiert werden müsse. Dies habe zur Folge, dass Haushalten, die nach den Bestimmungen des ORF-Beitragsgesetzes von der Beitragsentrichtung befreit seien, aber in Mehrparteienhäusern mit zentraler Wohnhausanlagenheizung lebten, kein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages zukomme. Dem Verordnungsgeber käme jedoch keine Kompetenz zur Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu. Im konkreten Fall führe die Anwendung von §2 Abs1 Z2 der EAG-Befreiungsverordnung zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von Haushalten, die vom ORF-Beitrag befreit seien, was in den gesetzlichen Grundlagen (§72 EAG) keine Deckung finde.
Die Bestimmung des §2 Abs1 Z1 EAG-Befreiungsverordnung sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar nicht präjudiziell, dennoch hege das Bundesverwaltungsgericht auch gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie zusätzlich eine Kategorisierung als "Haushalt" fordere.
6. Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages darlegt. Dabei weist sie insbesondere auf das Erfordernis einer (eigenen) Zählpunktnummer hin, das im Falle eines "Nicht-Haushaltes" (etwa bei einer Hausverwaltung) ebenso wenig wie bei einem "privaten Gaszähler" gegeben sei. Zudem verweist sie auf die Erläuterungen zu §2 der EAG-Befreiungsverordnung.
7. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der EAG-Befreiungsverordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
Aus einer Gesamtschau der maßgeblichen Bestimmungen ergebe sich, dass zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages nur jene Personen verpflichtet seien, die an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossen seien und Erdgas für den Eigenbedarf erwerben würden. Dies würde einen Netzzugangsvertrag mit dem Gasnetzbetreiber sowie einen Gasliefervertrag mit einem Versorger voraussetzen. Ein "mittelbarer" Netzanschluss bzw Gasliefervertrag über einen Dritten (zB eine Hausverwaltung) könne hingegen nicht unter §76 EAG subsumiert werden, weil dieser ausdrücklich auf "an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossene[…] Endverbraucher" abstellen würde.
Der Grüngas-Förderbeitrag werde von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt (dem Entgelt für die Einspeisung von Erdgas in oder die Ausspeisung bzw die Entnahme von Erdgas aus dem Netz) in Rechnung gestellt bzw eingehoben und setze eine Vertragsbeziehung zwischen dem Netz-betreiber und dem Endverbraucher voraus (§72 Abs3 Z2 EAG). Die Ermittlung des Gasverbrauchs, der in weiterer Folge der Energie-, Netzkosten- und Abgabenverrechnung zu Grunde gelegt werde, erfolge über einen Zählpunkt, der vom Netzbetreiber einer Netzbenutzungskategorie zugeordnet werde. Maßgeblich hiefür seien der Netzzutrittsantrag des Kunden und der Netzzugangsvertrag. Folglich sei der Netzzugangsvertrag samt zugehörigem Zählpunkt Voraussetzung für den Anschluss an das Verteilernetz. Vor diesem Hintergrund sei §72 EAG erlassen worden, der eine allgemeine Beitragspflicht für alle an das öffentliche Gasverteilernetz angeschlossenen Endverbraucher normiere. §76 Abs3 EAG bestimme zudem, dass der Grüngas-Förderbeitrag gemeinsam mit dem Systemnutzungsentgelt von den am Netz angeschlossenen Endverbrauchern eingehoben werde, was auf eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber abstelle. Die Forderung einer eigenen Zählpunktnummer für den Antragsteller bewirke daher keine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Die von der Abgabe befreiten Personen würden lediglich eine Teilmenge des grundsätzlich abgabepflichtigen Personenkreises bilden. Neben den Voraussetzungen eines einkommensschwachen Haushaltes und eines Hauptwohnsitzes sei daher auch ein Netzzugangsvertrag samt zugehörigem Zählpunkt erforderlich. "Nicht-Haushalte" seien von einer Befreiung ausgeschlossen. Da die GMMO-VO 2012 keine eigene Definition des "Haushaltes" enthalte, sei hiefür auf die Definition in §7 GWG 2011 zurückzugreifen, die einen überwiegend privaten Verbrauch voraussetze. Dieses Verständnis liege auch §72 EAG zugrunde.
Im vorliegenden Fall werde das Erdgas in einer zentralen Gasheizungsanlage verbraucht. Diese verteile jedoch kein Gas an die einzelnen Wohnungen, sondern Wärme bzw Warmwasser. Die Bewohner der einzelnen Wohnungen würden daher kein Erdgas für den Eigenverbrauch beziehen. Ob ein einkommensschwacher Haushalt zusätzlich über einen separaten Gasanschluss mit eigenem Zählpunkt verfüge (zB zum Kochen), sei für den Befreiungstatbestand unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr der Zählpunkt, der der zentralen Wärmeversorgung zugeordnet sei. Da der Antragsteller weder über einen eigenen Zählpunkt noch über einen Gasanschluss oder einen direkten Vertrag mit dem Gasnetzbetreiber bzw Gasversorger verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für die Befreiung nicht.
Die Hausverwaltung sei in diesem Fall als Endverbraucherin anzusehen. Eine Kostenüberwälzung auf die einzelnen Wohnungsnutzer sei weder im GWG 2011 noch im EAG geregelt, sondern beruhe auf dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) bzw privatrechtlichen Vereinbarungen. Haushalte, die selbst kein Gas beziehen, könnten daher nicht von einer Abgabe befreit werden, die sie rechtlich nicht schulden. Würde die Hausverwaltung Erdgas an die Wohnungsnutzer "verkaufen", wäre sie selbst als Gaslieferantin nach §7 Abs1 Z69 GWG 2011 zu qualifizieren und unterläge den entsprechenden Pflichten eines Versorgers gemäß §121 ff. GWG 2011.
Darüber hinaus argumentiert die verordnungserlassende Behörde, dass eine Aufhebung der Bestimmung nicht zu einer vom Bundesverwaltungsgericht angestrebten Gleichbehandlung von Wärme- und Gaskunden führen würde. §72 EAG knüpfe die Beitragspflicht an den direkten Anschluss des Endverbrauchers an das Gasverteilernetz, sodass eine Befreiung in diesem Fall ohnehin nicht in Frage käme. Zudem sehe §72 EAG keine anteilige Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag vor. Das dem Antrag zugrunde liegende Verständnis der Regelungssystematik würde zudem Umgehungskonstruktionen ermöglichen. So könnte beispielsweise für Gewerbe- und Industriezählpunkte eines Produktionsstandorts, an dem eine einkommensschwache Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (zB in einer Portierswohnung), eine Befreiung beantragt werden. Zudem enthalte weder das EAG noch das GWG 2011 Vorschriften zur (Weiter-)Verrechnung von Kosten aus dem Betrieb einer zentralen Gasheizungsanlage, da eine solche Regelung nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers falle. Es sei daher nicht einmal sichergestellt, dass eine Kostenbefreiung den Endverbrauchern tatsächlich zugutekäme. Schließlich verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass in Wohnanlagen mit zentraler Wärmeversorgung die Adresse des Zählpunkts häufig nicht mit jener der einkommensschwachen Person übereinstimme. Die belangte Behörde müsste daher bei einer Antragstellung zunächst die Wärmeversorgung innerhalb der Wohnanlage sowie die vertraglichen Beziehungen zwischen dem einkommensschwachen Haushalt und dem Inhaber der Zählpunktnummer prüfen.
8. Auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK) hat eine Äußerung erstattet, in der sie den vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
Nach der Regelungssystematik könnten nur jene Endverbraucher unter den Befreiungstatbestand des §72 Abs1 EAG fallen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit wären. Das EAG lege fest, dass der Grüngas-Förderbeitrag von an das öffentliche Gasverteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern zu entrichten sei. Der Beitrag sei dabei von den Netzbetreibern gesondert auszuweisen und in Rechnung zu stellen. Voraussetzung für die Befreiung sei folglich der Endverbrauch von Gas und das Bestehen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen einem Netzbetreiber und dem "Begünstigten" – also einem von der ORF-Beitragspflicht befreiten Haushalt. Gemäß §72 Abs3 Z2 EAG könne ein Beitrag nur auf Grundlage eines direkten Vertragsverhältnisses in Rechnung gestellt, nicht mehr in Rechnung gestellt oder an den Begünstigten rückerstattet bzw gutgeschrieben werden.
Diese Voraussetzungen würden im Anlassfall jedoch nicht vorliegen, zumal die Wohneinheiten nicht direkt mit Gas, sondern über eine zentrale Gasheizungsanlage mit Wärme versorgt würden. Die beteiligte Partei sei somit kein "an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossener Endverbraucher". Da kein Vertragsverhältnis zwischen der beteiligten Partei und dem Netzbetreiber bestehe, könne der Netzbetreiber von dieser auch keine Grüngas-Förderbeiträge einheben oder eine Befreiung iSd §76 Abs3 Z2 EAG gewähren. Der eigentliche Endverbraucher im Sinne des Gesetzes sei vielmehr die Hausverwaltung, die auch Vertragspartnerin des Netzbetreibers sei. Folglich sei der Grüngas-Förderbeitrag von der Hausverwaltung zu entrichten.
Der Gesetzgeber habe Fälle – wie den Anlassfall – bei der Schaffung der Regelung der Kostenbefreiung nicht vor Augen gehabt. Dies werde auch mit Blick auf §72 Abs4 EAG bestätigt, der im Zusammenhang mit der Datenübermittlung lediglich die ORF-Beitrags Service GmbH, die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber nenne. Auch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmung würde am Ergebnis nichts ändern. Die gesetzliche Anknüpfung an einem Zählpunkt stelle keine unzulässige Einschränkung dar, sondern diene lediglich der Präzisierung der gesetzlichen Bestimmung. Vor diesem Hintergrund könne eine Gesetzwidrigkeit des §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung nicht erkannt werden.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass der Grüngas-Förderbeitrag als Zuschlag zum jeweils zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten und jährlich im Vorhinein durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzulegen sei. Eine solche Verordnung sei bislang jedoch noch nicht erlassen worden, sodass Grüngas-Förderbeiträge (seit dem Inkrafttreten der Bestimmung) nicht eingehoben worden seien.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen in §2 Abs1 Z2 EAG-Befreiungsverordnung. Gemäß §15 Abs2 iVm §57 Abs1 VfGG fehlt in diesem Antrag das Begehren, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben. Ungeachtet der unpassenden Verwendung des Wortes "festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen (vgl etwa VfSlg 17.695/2005, 20.576/2022 sowie jüngst VfGH 26.11.2024, V10/2023; 27.11.2024, V50/2023).2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen in §2 Abs1 Z2 EAG-Befreiungsverordnung. Gemäß §15 Abs2 in Verbindung mit §57 Abs1 VfGG fehlt in diesem Antrag das Begehren, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben. Ungeachtet der unpassenden Verwendung des Wortes "festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen vergleiche etwa VfSlg 17.695 aus 2005,, 20.576 aus 2022, sowie jüngst VfGH 26.11.2024, V10/2023; 27.11.2024, V50/2023).
3. Gemäß Art89 B-VG iVm §57 Abs2 VfGG sind die Gerichte nur legitimiert, solche Verordnungen anzufechten, die sie in der anhängigen Rechtssache anzuwenden haben oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist. 3. Gemäß Art89 B-VG in Verbindung mit §57 Abs2 VfGG sind die Gerichte nur legitimiert, solche Verordnungen anzufechten, die sie in der anhängigen Rechtssache anzuwenden haben oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist.
4. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). Eine solche Denkunmöglichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen kann (vgl VfSlg 11.565/1987 mwN). 4. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,). Eine solche Denkunmöglichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen kann vergleiche VfSlg 11.565 aus 1987, mwN).
5. Das antragstellende Gericht führt im Hinblick auf die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung aus, dass die belangte Behörde den Antrag der beteiligten Partei auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages gemäß §72 EAG iVm der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen habe. Es geht in weiterer Folge davon aus, dass es auf Grund der meritorischen Entscheidungspflicht neben §72 EAG auch §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung anzuwenden hätte. 5. Das antragstellende Gericht führt im Hinblick auf die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung aus, dass die belangte Behörde den Antrag der beteiligten Partei auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages gemäß §72 EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen habe. Es geht in weiterer Folge davon aus, dass es auf Grund der meritorischen Entscheidungspflicht neben §72 EAG auch §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung anzuwenden hätte.
6. Die vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Präjudizialität der Bestimmung vertretene Ansicht ist im Sinne der zuvor wiedergegebenen Judikatur als denkunmöglich zu qualifizieren:
6.1. Der Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß §76 Abs1 EAG von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Die angefochtene Wortfolge des §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung legt wiederum Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages fest. Gemäß §76 Abs2 EAG wird der Beitrag jährlich im Voraus durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. Wie die BMK in ihrer Äußerung ausführt, wurde eine solche Verordnung bislang jedoch nicht erlassen, sodass auch die Einhebung des Beitrages im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. In diesem Sinne ist der Grüngas-Förderbeitrag weder bisher eingehoben worden noch kann er (derzeit) eingehoben werden. Da die Einhebung des Beitrages vor diesem Hintergrund gar nicht möglich ist, bildet die angefochtene Bestimmung, die eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung dieses Beitrages vorsieht, keine Voraussetzung der Entscheidung. Weder das antragstellende Gericht noch die belangte Behörde hatten bzw haben die Bestimmung denkmöglicherweise anzuwenden. Es ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung anzuwenden hat oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist (vgl etwa VfSlg 7.999/1977, 8.318/1978, 9.284/1981). Der Rechtsstreit ist vielmehr ohne Bezugnahme auf die angegriffene Verordnungsbestimmung zu lösen (VfSlg 11.565/1987).6.1. Der Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß §76 Abs1 EAG von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Die angefochtene Wortfolge des §2 Abs1 Z2 lita EAG-Befreiungsverordnung legt wiederum Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages fest. Gemäß §76 Abs2 EAG wird der Beitrag jährlich im Voraus durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. Wie die BMK in ihrer Äußerung ausführt, wurde eine solche Verordnung bislang jedoch nicht erlassen, sodass auch die Einhebung des Beitrages im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. In diesem Sinne ist der Grüngas-Förderbeitrag weder bisher eingehoben worden noch kann er (derzeit) eingehoben werden. Da die Einhebung des Beitrages vor diesem Hintergrund gar nicht möglich ist, bildet die angefochtene Bestimmung, die eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung dieses Beitrages vorsieht, keine Voraussetzung der Entscheidung. Weder das antragstellende Gericht noch die belangte Behörde hatten bzw haben die Bestimmung denkmöglicherweise anzuwenden. Es ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung anzuwenden hat oder deren Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist vergleiche etwa VfSlg 7.999 aus 1977,, 8.318 aus 1978,, 9.284 aus 1981,). Der Rechtsstreit ist vielmehr ohne Bezugnahme auf die angegriffene Verordnungsbestimmung zu lösen (VfSlg 11.565 aus 1987,).
6.2. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt anwenden muss – etwa wenn eine entsprechende Verordnung erlassen wird, die den Grüngas-Förderbeitrag festlegt – vermag eine (aktuelle) Präjudizialität der angefochtenen Norm nicht zu begründen (vgl etwa VfSlg 4.771/1964 mwN). 6.2. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt anwenden muss – etwa wenn eine entsprechende Verordnung erlassen wird, die den Grüngas-Förderbeitrag festlegt – vermag eine (aktuelle) Präjudizialität der angefochtenen Norm nicht zu begründen vergleiche etwa VfSlg 4.771 aus 1964, mwN).
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Gasrecht, Energierecht, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V25.2024Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025