Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des WettbewerbsG; Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags beim (zweitinstanzlichen) GerichtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge §11 Abs2 Satz 2 WettbG, BGBl I 62/2002, idF BGBl I 176/2021 als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge §11 Abs2 Satz 2 WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021, als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I 62/2002, idF BGBl I 176/2021 lauten wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021, lauten wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Ermittlungen
§11. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach §10 Abs1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl Nr 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs1 und 2, 46 bis 51a, 54, 55, 74 Abs1, 75 Abs1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden. (2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs1 und 2, 46 bis 51a, 54, 55, 74 Abs1, 75 Abs1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß §1 Abs1 sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §2 Abs1 und 2 erforderlich sind.
(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß §1 Abs1 zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß §2 Abs1 und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde. (4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , Nr L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß §1 Abs1 zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß §2 Abs1 und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Art21 DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß §1 Abs1 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß §2 Abs1 und 2 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
[…]
Wahrung der Grundrechte
§13. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach §12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden. §13. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach §12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt , Nr C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.
(2) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§26, 27, 28, 28a oder 29 KartG 2005 Ermittlungen nach §§11, 11a oder 12 vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(3) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs2 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs2, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
Offenlegung von Beweismitteln der Bundeswettbewerbsbehörde
§13a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde darf nur auf Anordnung der nationalen Gerichte und erst nach Beendigung eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise folgende Kategorien von Beweismitteln offenlegen:
1. Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden,
2. Informationen, die sie im Laufe ihrer Ermittlungen erstellt und den Parteien übermittelt hat sowie
3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.
Mit der ersten nach außen tretenden Ermittlungshandlung der Bundeswettbewerbsbehörde gegenüber einem Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung gilt ein Verfahren als eingeleitet.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde muss Beweismittel, die in den Akten der Bundeswettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Anordnung eines nationalen Gerichts nur dann offenlegen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können. Interne Schriftstücke der Bundeswettbewerbsbehörde und der Schriftverkehr zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie zwischen Wettbewerbsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind zu keinem Zeitpunkt offen zu legen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde legt zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offen."
2. §15 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, idF BGBl I 91/2024 lautet wie folgt: 2. §15 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2024, lautet wie folgt:
"Rechtliches Gehör
§15. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen."
III. Antragsvorbringen und wesentlicher Sachverhaltrömisch drei. Antragsvorbringen und wesentlicher Sachverhalt
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Antragstellerin ist Drittantragsgegnerin eines kartellgerichtlichen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten wegen Abstellung von Zuwiderhandlungen gemäß §26 KartG 2005 und Verhängung von Geldbußen gemäß §29 KartG 2005. Der Antragstellerin selbst seien zwar keine kartellrechtlichen Verstöße vorzuwerfen, nach §29 Abs3 KartG könnten aber Geldbußen auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören, wie das an der "Zuwiderhandlung" beteiligte Unternehmen.
1.2. Die Bundeswettbewerbsbehörde habe die Drittantragsgegnerin – obwohl das Ermittlungsverfahren bereits seit mehreren Jahren anhängig gewesen sei – weder von dem kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren informiert noch in dieses einbezogen und ihr keine Gelegenheit gegeben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Erst nach Gerichtsanhängigkeit sei ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Antragstellerin habe diese wahrgenommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verfahrensführung der Bundeswettbewerbsbehörde gegen die Drittantragsgegnerin (vor Einleitung des gerichtlichen Kartellverfahrens), insbesondere auf Grund des Unterlassens einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nach §13 Abs2 WettbG und der fehlenden Möglichkeit der Einsicht in Akten der Bundeswettbewerbsbehörde, gegen grundrechtliche Verfahrensgarantien verstoßen habe.
1.3. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht beantragt, das Gericht möge der Bundeswettbewerbsbehörde die Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Ermittlungsakt auftragen. Dies stünde der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages jedoch nicht entgegen, zumal dieser mit der Begründung, dass derartiges nicht in der Kompetenz des Kartellgerichts liege und ein Rechtszug von der Bundeswettbewerbsbehörde zum Kartellgericht insofern nicht vorgesehen sei, abgewiesen worden sei. Die Antragstellerin sei bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde von der – jegliche Form der Akteneinsicht ausschließenden – Bestimmung betroffen gewesen und sie sei auch nach der Einleitung des kartellgerichtlichen Verfahrens (weiterhin) aktuell betroffen, zumal dadurch (auch) weitere Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht ausgeschlossen würden. Zwar obliege die Entscheidung über die zu verhängende Geldbuße dem Kartellgericht, für die Akteneinsicht in den Ermittlungsakt sei aber auf Grund der zweistufigen Ausgestaltung des österreichischen Kartellrechts weiterhin die Bundeswettbewerbsbehörde zuständig. §11 Abs2 Satz 2 WettbG würde sich ausschließlich an die Bundeswettbewerbsbehörde richten, sodass das Kartellgericht die – die Nichtanwendung des §17 AVG und damit den Ausschluss der Akteneinsicht bei der Bundeswettbewerbsbehörde regelnde – Bestimmung nicht anzuwenden habe. Mangels Präjudizialität im kartellgerichtlichen Verfahren stünde es der Antragstellerin weder im Wege des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG noch dem Kartellgericht im Wege des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG offen, die Prüfung der Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
1.4. Auch die Möglichkeit, beim Kartellgericht selbst die Akteneinsicht gemäß §15 AußStrG zu beantragen, sei nicht geeignet, dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gerecht zu werden, zumal nicht gewährleistet sei, dass die Bundeswettbewerbsbehörde mit der Antragstellung sämtliche (auch entlastende) Beweismittel vorlegen würde und auch im Falle einer solchen "verspäteten" Kenntnis der Aktenstücke sich die Antragstellerin nicht in jener Lage befinden würde, in der sie sich befunden hätte, wenn sie sich schon im Rahmen ihrer Stellungnahme darauf beziehen hätte können.
1.5. Darüber hinaus sei auch die Möglichkeit, einen auf §11 WettbG gestützten Antrag auf Erteilung der Akteneinsicht bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu stellen, nicht zumutbar, zumal der Antragstellerin auf Grund der gesetzlichen Ausgestaltung, insbesondere der angefochtenen Bestimmung, kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, einen von vornherein unzulässigen Antrag zu stellen und auf eine bescheidmäßige Erledigung zu hoffen. Dies auch deshalb, weil jede weitere Verfahrensverzögerung die Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK perpetuieren würde.
1.6. Die Antragstellerin begründet den Antrag mit der Behauptung, die angefochtene Bestimmung des §11 Abs2 Satz 2 WettbG verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und gegen die in Art41 und 47 GRC normierten Rechte.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
4. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit – verletzt.
5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt feststellt hat, ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl etwa VfSlg 11.479/1987; VfGH 5.3.2014, V62/2013). Für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges ist es daher belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl etwa VfSlg 9285/1981, 18.181/2007, 18.351/2008 mwN).5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt feststellt hat, ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche etwa VfSlg 11.479 aus 1987,; VfGH 5.3.2014, V62/2013). Für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges ist es daher belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche etwa VfSlg 9285 aus 1981,, 18.181 aus 2007,, 18.351 aus 2008, mwN).
5.1. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (oder anhängig war), das dem Betroffenen Gelegenheit bietet (bzw bot), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004, 17.276/2004, 18.370/2008).5.1. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (oder anhängig war), das dem Betroffenen Gelegenheit bietet (bzw bot), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg 13.871 aus 1994, mwN, 15.786 aus 2000,, 17.110 aus 2004,, 17.276 aus 2004,, 18.370 aus 2008,).
5.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt (vgl VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (zB VfSlg 8312/1978, 19.674/2012; vgl auch VfGH 19.2.2016, V150/2015 ua; 12.10.2016, G269/2016 ua).5.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt vergleiche VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (zB VfSlg 8312 aus 1978,, 19.674 aus 2012,; vergleiche auch VfGH 19.2.2016, V150/2015 ua; 12.10.2016, G269/2016 ua).
5.3. Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 114/2013 mit 1. Jänner 2015 hat gemäß Art89 Abs2 B-VG jedes ordentliche Gericht (und damit auch das Gericht erster Instanz) bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Damit steht es einer Partei eines gerichtlichen Verfahrens (auch schon) vor einem ordentlichen Gericht erster Instanz zu, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte ordentliche Gericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. 5.3. Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, mit 1. Jänner 2015 hat gemäß Art89 Abs2 B-VG jedes ordentliche Gericht (und damit auch das Gericht erster Instanz) bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Damit steht es einer Partei eines gerichtlichen Verfahrens (auch schon) vor einem ordentlichen Gericht erster Instanz zu, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte ordentliche Gericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
6. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen §11 Abs2 Satz 2 WettbG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
6.1. Die Antragstellerin stellte als Drittantragsgegnerin und damit Partei des oben genannten kartellgerichtlichen Verfahrens beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht einen Antrag auf Erteilung des Auftrages zur Vorlage des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde zur Gewährung von Akteneinsicht. Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag mit Beschluss ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass es nicht in der Kompetenz des Gerichts gelegen sei, der Drittantragsgegnerin ein Recht auf Akteneinsicht in den Akt der Bundeswettbewerbsbehörde zu gewähren. Ein Rechtszug von dieser an das Kartellgericht sei im Gesetz nicht vorgesehen.
6.2. Die Antragstellerin erhob dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht, der diesen mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG iVm §38 KartG als unzulässig zurückwies und dazu ausführte, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht – als verfahrensleitender Beschluss – mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar sei. 6.2. Die Antragstellerin erhob dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht, der diesen mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG in Verbindung mit §38 KartG als unzulässig zurückwies und dazu ausführte, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht – als verfahrensleitender Beschluss – mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar sei.
6.3. Demnach kommt der Antragstellerin die Möglichkeit zu, diesen Beschluss mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anzufechten und ihre Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmung (erneut) an die ordentlichen Gerichte heranzutragen und anzuregen, das (zweitinstanzliche) Gericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Überdies könnte die Antragstellerin auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG seine Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
6.4. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es bestünde für sie kein zumutbarer Weg, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil die Bestimmung im kartellgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung jedenfalls im Verfahren über den Rekurs in der Hauptsache anzuwenden wäre.
6.5. Bei dieser prozessualen Situation wäre eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes nicht auszuschließen, die mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach Art140 B-VG im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht in Einklang stünde. Sonstige besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, liegen nicht vor.
7. Der Individualantrag ist daher unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Wettbewerbsrecht, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, Rechtsschutz, AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G43.2025Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025