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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des VStG, VwGVG, GüterbeförderungsG 1995 und der GewO 1994 mangels Vorbringens konkreter (verfassungsrechtlicher) Bedenken sowie mangels PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge §9 Abs2 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, idF BGBl I 3/2008, §19 Abs2 dritter und letzter Satz VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 33/2013 sowie §42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013, als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge §9 Abs2 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008,, §19 Abs2 dritter und letzter Satz VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, sowie §42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufheben.
In eventu möge der Verfassungsgerichtshof §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl 593/1995, idF BGBl I 37/2018, §91 Abs2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994, idF BGBl I 130/2024, §19 Abs2 zweiter und letzter Satz VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 33/2013 sowie §42 VwGVG, BGBl I 33/2013, als verfassungswidrig aufheben.In eventu möge der Verfassungsgerichtshof §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,, §91 Abs2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024,, §19 Abs2 zweiter und letzter Satz VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, sowie §42 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, idF BGBl I 3/2008 (§9) und BGBl I 33/2013 (§19) lauten (die im Haupt- sowie im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008, (§9) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (§19) lauten (die im Haupt- sowie im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit[…]
[…]
[…]
Strafbemessung
§19. (1) […]
2. Der angefochtene §42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013, lautet:2. Der angefochtene §42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:
"Verbot der Verhängung einer höheren StrafeAuf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl 593/1995, idF BGBl I 18/2022 (§5) und BGBl I 37/2018 (§24a) lauten auszugsweise (die im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), Bundesgesetzblatt 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2022, (§5) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018, (§24a) lauten auszugsweise (die im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession[…]
[…]
3.der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
[…]
Verkehrsunternehmensregister
§24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art16 Verordnung (EG) Nr 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art4 Verordnung (EG) Nr 1072/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß §5 Abs2 Z3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
[…]
[…]
3.Ziffer 3 Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
[…]
5.Ziffer 5 Anzahl, Kategorie und Art der in §5 Abs2 Z3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
[…]
4. §91 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I 130/2024 lautet (die im Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):4. §91 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024, lautet (die im Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
5. Art6 der Verordnung (EG) 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (im Folgenden: Kraftverkehrs-BerufszugangsVO), ABl. 2009 L 300, 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) 1071/2009, (EG) 1072/2009 und (EU) 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, ABl. 2020 L 249, 17, lautet auszugsweise: 5. Art6 der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (im Folgenden: Kraftverkehrs-BerufszugangsVO), Amtsblatt 2009, L 300, 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) 1071 aus 2009,, (EG) 1072 aus 2009, und (EU) 1024 aus 2012, im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, Amtsblatt 2020, L 249, 17, lautet auszugsweise:
III. Anlassverfahren und Antragsvorbringenrömisch drei. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2025 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid vom 18. September 2024 verhängte die belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht als nach §9 Abs2 VStG verantwortlichen Beauftragten einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Geldstrafen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht den vorliegenden Gerichtsantrag, mit dem es die Aufhebung der §§9 Abs2 letzter Satz und 19 Abs2 dritter und letzter Satz VStG und des §42 VwGVG, in eventu des §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG, des §91 Abs2 GewO 1994, des §19 Abs2 zweiter und letzter Satz VStG und des §42 VwGVG (jeweils in näher bezeichneten Fassungen) als verfassungswidrig beantragt.
3. Zur Zulässigkeit des Antrages führt das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht habe sich bei dem von ihm gewählten Umfang des Antrages am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2024, Ro 2023/11/0011, orientiert, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der mit dem hier vorliegenden Anlassfall vergleichbaren Rechtssache C-155/22 befasst habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass "entgegen den von der zitierten Vorabentscheidung weiterhin getragenen Normbedenken des Landesverwaltungsgerichtes" §9 Abs2 letzter Satz VStG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe und daher anzuwenden sei.
3.2. Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes könne das Landesverwaltungsgericht im Anlassfall die vom Verwaltungsgerichtshof verworfene Auffassung, dass §9 Abs2 letzter Satz VStG unangewendet zu bleiben habe, um das sonst gemäß der zitierten Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vereitelte Konzessionsentziehungsverfahren sicherzustellen, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Das Landesverwaltungsgericht habe trotz seiner aufrechten Bedenken §9 Abs2 letzter Satz VStG und bei der Strafzumessung auch §19 Abs2 letzter Satz VStG und §42 VwGVG anzuwenden, womit diese präjudiziell seien. Die Anfechtung des §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG sowie des §91 Abs2 GewO 1994 ergebe sich aus der vom antragstellenden Gericht zu beurteilenden Vorfrage im Sinne des §62 Abs2 VfGG, ob die Anwendung des §9 Abs2 letzter Satz VStG zu gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen dadurch führe, dass einerseits durch die Nichteintragung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 Abs2 letzter Satz VStG in das Verkehrsunternehmensregister dieses entgegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO unvollständig bleibe und somit keine Prüfung der Verlässlichkeit gemäß §5 GütbefG auslöse und andererseits die einen Entziehungsgrund gemäß §87 GewO 1994 darstellende Bestrafung selbst im gedachten Fall deren Eintragung im Verkehrsunternehmensregister schon deshalb kein Verfahren gemäß §91 Abs2 GewO 1994 auslöse, da verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2 letzter Satz VStG kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Die Notwendigkeit dieser Vorfragenbeurteilung ergebe sich aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu C-155/22. Die vom Eventualantrag umfassten Bestimmungen stünden im Fall einer Abweisung des Hauptantrages im Sinne der Rechtsprechung zu §62 Abs2 VfGG in einem untrennbaren Zusammenhang mit §9 Abs2 letzter Satz VStG.
3.3. Diese Beurteilung des §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG sowie des §91 Abs2 GewO 1994 als "(zumindest) gleichheitswidrig" setze die vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Anwendbarkeit des §9 Abs2 letzter Satz VStG im Anwendungsbereich der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO voraus, weshalb die Aufhebung dieser Bestimmungen nur für den Fall beantragt werde, dass §9 Abs2 letzter Satz VStG nicht aufgehoben werde.
4. Die Bedenken legt das Landesverwaltungsgericht – nach Wiedergabe des Verfahrensganges in ähnlich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen mehrerer Rechtsgänge (vgl dazu VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0073, 0074; 21.7.2021, Ro 2020/11/0014, 0015, bzw 28.6.2021, Ro 2020/11/0016, 0017; 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, sowie eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl dazu EuGH 11.5.2023, C-155/2022, RE) – wie folgt dar:4. Die Bedenken legt das Landesverwaltungsgericht – nach Wiedergabe des Verfahrensganges in ähnlich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen mehrerer Rechtsgänge vergleiche dazu VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0073, 0074; 21.7.2021, Ro 2020/11/0014, 0015, bzw 28.6.2021, Ro 2020/11/0016, 0017; 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, sowie eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes an den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche dazu EuGH 11.5.2023, C-155/2022, RE) – wie folgt dar:
4.1. Nicht ausgeräumt habe der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken gegen §24a Abs3 Z5 GütbefG insoweit, als sein zutreffendes Argument, dass §5 Abs2 GütbefG mit seiner bloß demonstrativen Aufzählung die Berücksichtigung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter, die weder außenvertretungsbefugt noch Verkehrsleiter seien, nicht ausschließe, ignoriere, dass es zum entscheidenden zweiten Schritt, nämlich der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit mangels Erfassung derartiger Bestrafungen im Verkehrsunternehmensregister nicht kommen könne. Sollte das Schweigen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bedenken zu §24a Abs3 Z5 GütbefG auf seine unausgesprochene Annahme zurückzuführen sein, dass Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter auch ohne Erfassung im Verkehrsunternehmensregister eine unionsrechtskonforme Vollziehung möglich bleiben ließen, setze eine derartige Annahme auf Grund eines fehlenden bundesweiten Verwaltungsstrafregisters die absurde Annahme voraus, dass alle Landeshauptleute regelmäßig alle bundesweit mehr als 200 Strafbehörden nach Bestrafungen ihr unbekannter verantwortlicher Beauftragter zu allen Verkehrsunternehmen in ihrem Bundesland abfragen würden.
4.2. Zu §9 Abs2 letzter Satz VStG:
4.2.1. Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot
(Art 7 B-VG):(Artikel 7, B-VG):
In das Verkehrsunternehmensregister würden nur Bestrafungen der Antragsteller, der Gewerbeberechtigten oder der Verkehrsleiter eingetragen, nicht jedoch Bestrafungen von verantwortlichen Beauftragten. Daraus folge, dass Verkehrsunternehmen durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten eine Eintragung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Gewichte der Kraftfahrzeuge in das Verkehrsunternehmensregister "verhindern" könnten, während Verkehrsunternehmen ohne einen solchen bestellten verantwortlichen Beauftragten diese Eintragung und die sich daraus ergebenden gewerberechtlichen Nachteile hinnehmen müssten. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung sei unsachlich.
4.2.2. Verstoß gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO:
Entgegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO bewirke die vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich beurteilte Anwendbarkeit des §9 Abs2 letzter Satz VStG, dass verantwortliche Beauftragte zwar mit Verwaltungsstrafen belegt würden, diese Strafen jedoch weder im Verkehrsunternehmensregister erfasst würden noch sonstige Sanktionen nach sich zögen. Dies betreffe insbesondere die Aberkennung der Zuverlässigkeit. Gemäß §5 Abs2 GütbefG komme die bescheidmäßige Aberkennung der Eignung eines verantwortlichen Beauftragten zur Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens auf Grund des eindeutigen Wortlautes nicht in Betracht. Die Anwendung des §9 Abs2 letzter Satz VStG führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Verkehrsunternehmen mit verantwortlichen Beauftragten einerseits und Verkehrsunternehmen ohne verantwortlichen Beauftragten andererseits. Das antragstellende Gericht übersehe dabei nicht, dass Anträge unzulässig seien, wenn lediglich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst sowie daraus resultierende Vollzugsschwierigkeiten geltend gemacht würden (VfGH 26.6.2020, G22/2020). Vielmehr verbiete die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem antragstellenden Gericht von einer verdrängenden Wirkung des Unionsrechts gegenüber §9 Abs2 letzter Satz VStG auszugehen. Es lägen somit nicht bloß Vollzugsschwierigkeiten vor.
4.3. §19 Abs2 dritter und letzter Satz VStG:
4.3.1. Verstoß gegen das Gebot einer abschreckenden Strafe der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO:
Das österreichische Verwaltungsstrafwesen kenne im Fall einer Deliktsbegehung im Tätigkeitsbereich juristischer Personen nur die Bestrafung natürlicher Personen nach §9 VStG. Im Unterschied dazu normiere die Kraftverkehrs-BerufszugangsVO ein Sanktionensystem, das sowohl hinsichtlich der Bemessung der Sanktionen als auch hinsichtlich der Zurechnung verhängter Sanktionen auf das Verkehrsunternehmen selbst abziele. Die Strafzumessungsbestimmung werde diesem unionsrechtlich gebotenen System insoweit nicht gerecht, als die Strafzumessung von Anzahl und Schwere der gegenüber dem Verkehrsunternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen und von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entkoppelt sei.
4.4. §42 VwGVG:
4.4.1. Verstoß gegen das Gebot der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO einer abschreckenden Strafe sowie gegen das Gleichheitsgebot:
Es werde auf die Ausführungen zu §19 Abs2 dritter und letzter Satz VStG verwiesen. Komme im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von verwaltungsbehördlich unberücksichtigt gebliebenen Erschwerungsgründen hervor, verbiete §42 VwGVG die unionsrechtlich allenfalls gebotene Verhängung einer höheren Strafe. Im Anwendungsbereich der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO bedeute dies eine unsachliche Ungleichbehandlung mit Fällen außerhalb einer unionsrechtlich gebotenen abschreckenden Bestrafung. Verschärft werde die Ungleichbehandlung durch das Fehlen eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters.
4.5. §24a Abs1 letzter Satz GütbefG:
4.5.1. Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot
(Art7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG): (Art7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 18, B-VG):
Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass verantwortliche Beauftragte im Sinne des §9 Abs2 letzter Satz VStG als vom Mitgliedsstaat bestimmte maßgebliche Personen im Sinne des Art6 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO vom demonstrativ formulierten Einleitungssatz des §5 Abs2 GütbefG miterfasst seien. Zweifelsohne sei diese Personengruppe von dem durch seinen Verweis auf §5 Abs2 Z3 GütbefG taxativ formulierten §24a Abs1 letzter Satz GütbefG nicht umfasst. Dieser Satz verbiete damit im untrennbaren Zusammenhang mit dem ihn ausführenden §24a Abs3 Z5 GütbefG die unionsrechtlich und sachlich gebotene Aufnahme von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter in das Verkehrsunternehmensregister. Der Gesetzgeber wäre im Sinne der gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.
4.6. §24a Abs3 Z5 GütbefG:
4.6.1. Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot
(Art7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG): (Art7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 18, B-VG):
Diese Bestimmung verbiete die unionsrechtlich und sachlich gebotene Aufnahme von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter in das Verkehrsunternehmensregister. Im Unterschied dazu erfasse sie zB Bestrafungen von Verkehrsleitern. Diese Unterscheidung sei unsachlich. Der Gesetzgeber wäre im Sinne der im Strafverfahren besonders gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.
4.7. §91 Abs2 GewO 1994:
4.7.1. Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot
(Art7 B-VG) sowie gegen das Bestimmtheitsgebot (Art18 B-VG):
Diese Bestimmung verbiete die unionsrechtlich und sachlich gebotene Berücksichtigung von Bestrafungen verantwortlicher Beauftragter im Anwendungsbereich der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO. Vielmehr unterscheide diese Bestimmung auf unsachliche Weise zwischen der Bestrafung von Personen mit und ohne maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte. Der Gesetzgeber wäre im Sinne der im amtswegigen Verfahren zur Entziehung einer Gewerbeberechtigung besonders gebotenen Bestimmtheit der Gesetze verpflichtet gewesen, verantwortliche Beauftragte in die taxative Aufzählung dieser Bestimmung aufzunehmen.
IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit
1. Der Hauptantrag ist unzulässig.
1.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.2. Der Hauptantrag erweist sich hinsichtlich §9 Abs2 letzter Satz VStG schon deshalb als unzulässig, weil in Bezug auf den Regelungsinhalt dieser Bestimmung keine Bedenken vorgebracht werden. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass Bestrafungen eines nach §9 Abs2 letzter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht in das Verkehrsunternehmensregister eingetragen würden und daher auch kein Entziehungsverfahren auslösen könnten. Der Sache nach werden damit allerdings bloß Bedenken gegen den im Anlassfall nicht präjudiziellen §24a GütbefG (siehe dazu auch Pkt. IV.2.3.) geltend gemacht, welcher die Eintragung gewisser Daten in das Verkehrsunternehmensregister regelt. §9 Abs2 letzter Satz VStG ist hingegen als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechtes ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verwaltungsübertretungen und deswegen verhängte Strafen zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können (vgl dazu bereits VwGH 28.6.2021, Ro 2020/11/0016, 0017; 14.2.2024, Ro 2023/11/0011).1.2. Der Hauptantrag erweist sich hinsichtlich §9 Abs2 letzter Satz VStG schon deshalb als unzulässig, weil in Bezug auf den Regelungsinhalt dieser Bestimmung keine Bedenken vorgebracht werden. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass Bestrafungen eines nach §9 Abs2 letzter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht in das Verkehrsunternehmensregister eingetragen würden und daher auch kein Entziehungsverfahren auslösen könnten. Der Sache nach werden damit allerdings bloß Bedenken gegen den im Anlassfall nicht präjudiziellen §24a GütbefG (siehe dazu auch Pkt. römisch vier.2.3.) geltend gemacht, welcher die Eintragung gewisser Daten in das Verkehrsunternehmensregister regelt. §9 Abs2 letzter Satz VStG ist hingegen als allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechtes ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verwaltungsübertretungen und deswegen verhängte Strafen zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können vergleiche dazu bereits VwGH 28.6.2021, Ro 2020/11/0016, 0017; 14.2.2024, Ro 2023/11/0011).
1.3. Wenn überdies ein Verstoß des §9 Abs2 letzter Satz VStG gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon deshalb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung (VfSlg 15.753/2000, 18.266/2007 mwN). Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG, bilden (VfSlg 19.632/2012). Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.1.3. Wenn überdies ein Verstoß des §9 Abs2 letzter Satz VStG gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon deshalb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung (VfSlg 15.753 aus 2000,, 18.266 aus 2007, mwN). Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG, bilden (VfSlg 19.632 aus 2012,). Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
1.4. In Bezug auf §19 Abs2 VStG und §42 VwGVG erweist sich der Hauptantrag als unzulässig, da dem Gerichtsantrag nicht zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen sollten; vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bloß ein Verstoß gegen die Kraftverkehrs-BerufszugangsVO behauptet. An diesem Ergebnis vermag auch die pauschale Behauptung eines Verstoßes des §42 VwGVG gegen das "Gleichheitsgebot" nichts zu ändern, da es an einer Darlegung der Verfassungswidrigkeit "im Einzelnen" – wie es §62 Abs1 VfGG zwingend voraussetzt – fehlt.
2. Darüber hinaus erweist sich auch der Eventualantrag als unzulässig.
2.1. Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte (§62 Abs2 VfGG).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
2.3. §24a GütbefG regelt – wie bereits ausgeführt – die Eintragung bestimmter Daten in das Verkehrsunternehmensregister. §91 Abs2 GewO 1994 normiert die Entfernung von natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer gewerbetreibenden juristischen Person zukommt und die einen Entziehungsgrund des §87 GewO 1994 oder den in §85 Z2 GewO 1994 angeführten Endigungsgrund verwirklicht haben. Da es sich im Anlassverfahren jedoch um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist es ausgeschlossen, dass §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG oder §91 Abs2 GewO 1994 Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden. Anders als das Landesverwaltungsgericht vermeint, hat es diese Bestimmungen auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob §9 Abs2 VStG zu "gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen" führe, heranzuziehen. Der Eventualantrag ist somit mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.
3. Sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag sind daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G17.2025Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025