TE Vfgh Erkenntnis 2025/6/17 V18/2024

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Veröffentlicht am 17.06.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §54
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.05.2021 betreffend die Landesstraße L 344 Modriacherstraße
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer (neu erlassenen) GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg betreffend die Modriacherstraße angesichts der bereits vor Verordnungserlassung im Verordnungsakt dokumentierten Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie der erforderlichen Interessenabwägung

Spruch

I.römisch eins.
Der Hauptantrag wird, soweit er sich gegen die Punkte 2) bis 7) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, richtet, zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.05.2021, GZ: BHVO_11.0-95/2021, zur Gänze, in eventu im Umfang der 'Nummerierung 1) bei Strkm 3,200+97 bis 5,600+160 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen mit der Zusatztafel 'querende Fußgänger''" als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, mit welcher für die Landesstraße L 344 'Modriacherstraße', dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw Verkehrsverbote, Verkehrsgebote und Bodenmarkierungen verfügt werden.

Rechtsgrundlagen:

§43 Abs1 litb) i.V.m. §94 b Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF.§43 Abs1 litb) in Verbindung mit §94 b Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF.

Bodenmarkierungsverordnung, BGBl 1995/848 idgF.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung gemäß der unter der Spalte 'Norm' jeweils angeführten Straßenverkehrszeichen mit den jeweiligen Zusatztafeln der StVO sowie der jeweils angeführten Bodenmarkierungen der Bodenmarkierungsverordnung und der entsprechenden Bezeichnung, wie in den Spalten 'Zusatztafeln' und 'Bezeichnung' ausgeführt bei den jeweiligen Kilometerangeben (Spalte 'Ort').

 

 

 

 

 

 

 

Nummerierung

Ort

Beschreibung

Bezeichnung

Gültigkeit

Zusatztafeln

Norm

1)

3,200+97

bis

5,600+160

Geschwindigkeitsbeschränkung

40

beide FR

'querende

Fußgänger'

§52 lit.a Z10a und Z10b iVm §54 StVO§52 Litera a, Z10a und Z10b in Verbindung mit §54 StVO

2)

3,400+147

bis

3,600+102

Halten und

Parken

verboten

 

in

ANFANG/

ENDE

§52 lita Z13b StVO

3)

4,000+130

bis

5,000+45

Halten und

Parken

verboten

 

beide FR

ANFANG/

ENDE

§52 lita Z13b StVO

4)

5,800+77

bis

5,800+134

Bodenmarkierung

Sperrlinie und Pfeil gerade/ rechts

in

 

§§6 und 19 BodenmarkierungsV

5)

5,800+149

bis

5,800+188

Bodenmarkierung

Doppelte Sperrlinie und Pfeil links

gegen

 

§§6 und 19 BodenmarkierungsV

6)

8,800+95

bis

Ende der L 344

Ortstafel

Modriach

beide FR

 

§53 Abs1 Z17a und Z17b

7)

8,800+175

bis

9,000+90

Geschwindigkeitsbeschränkung

30

beide FR

an Schultagen von 7.00-14.00 Uhr

§52 lita Z10a und Z10b iVm §54 StVO§52 lita Z10a und Z10b in Verbindung mit §54 StVO

Gemäß §44 Abs1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der Verkehrszeichen, der Bodenmarkierungen in den jeweiligen Bereichen in Kraft und ersetzt sämtliche frühere straßenpolizeilichen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, die die L 344 betroffen haben.

Hinweis:

Geänderte Umstände sind durch graue Hinterlegung gekennzeichnet, ansonsten handelt es sich um bestehende Verkehrsbeschränkungen. Unter 'in' ist die Richtung der ansteigenden Kilometrierung zu verstehen und unter 'gegen' die Richtung der abnehmenden Kilometrierung. Darüber hinaus beziehen sich die Kilometerangaben sich stets auf die jeweils lokal vorhandenen Hektometer. Bei Punktobjekten wie Schutzwege usw bezieht sich die Kilometerangabe jeweils auf die Mitte des Objektes. Objekte, die eine Trennung der Richtungsfahrbahn(en) bewirken (Sperrlinien, usw) sind in der Spalte Gültigkeit mit 'Mitte' gekennzeichnet.

Der Bezirkshauptmann:

[…]"

2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl 159/1960, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original): 2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)–d) […].

(1a)–(11) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17. Jänner 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Last gelegt, er habe am 26. Juni 2022, um 15.54 Uhr, in Edelschrott, auf der L344, bei Straßenkilometer 5,377 in Fahrtrichtung B70, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens die im angeführten, außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.05.2021, GZ: BHVO_11.0-95/2021, zur Gänze, in eventu im Umfang der 'Nummerierung 1) bei Strkm 3,200+97 bis 5,600+160 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen mit der Zusatztafel 'querende Fußgänger''" als gesetzwidrig aufheben. Zur Zulässigkeit des Antrages wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar: Aus dem Verordnungsakt ergebe sich, dass die angefochtene Verordnung aus Anlass eines Ersuchens eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden sei. Dieses Ersuchen sei darauf gerichtet gewesen, vor (weiteren) 28 Volksschulen in der Steiermark eine 30 km/h-Beschränkung zu verordnen. In diesem Sinn sei in Punkt 7) der angefochtenen Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit einer Zusatztafel "an Schultagen von 07.00 bis 14.00 Uhr" von Straßenkilometer 8,800+175 bis 9,000+90 verordnet worden. Die Punkte 1) bis 6) seien hingegen zur Gänze aus einer vorangegangenen Verordnung aus dem Jahr 2019 übernommen worden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei die angefochtene Verordnung gesetzwidrig, weil die Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe: Die Behörde hätte zum einen zu den Punkten 1) bis 6) der angefochtenen Verordnung feststellen müssen, ob sich die Umstände seit der Erlassung der Vorgängerverordnung im Jahr 2019 geändert haben, und ob die Verordnung weiterhin erforderlich sei. Zum anderen hätte hinsichtlich Punkt 7) der angefochtenen Verordnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festgestellt werden müssen, ob eine 30 km/h-Beschränkung vor der Schule überhaupt erforderlich sei.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken gegen die im vorliegenden Verfahren präjudizielle Verkehrsbeschränkung wie folgt entgegengetreten wird:

Das Ersuchen eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vor den in einer Liste des Kuratoriums für Verkehrssicherheit näher genannten Volksschulen in der Steiermark eine 30 km/h-Beschränkung zu verordnen, sei Anlass für die Erlassung der angefochtenen Verordnung gewesen. Diesbezüglich sei ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung des Straßenerhalters sowie eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeleitet worden. Im Zuge dessen sei im Einvernehmen mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen mündlich festgehalten worden, dass alle übrigen Verkehrsbeschränkungen, welche auf Grund der damals geltenden Verordnung bereits festgelegt waren, weiterhin im Sinn einer Interessenabwägung erforderlich seien, weil sich an den Umständen, welche zu ihrer Erlassung geführt hätten, nichts geändert habe. Der Amtssachverständige habe sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens gestützt, welches in den Jahren 2018/2019 geführt worden sei und zu welchem er bereits eine verkehrstechnische Stellungnahme abgegeben habe. In der Folge sei die nunmehr angefochtene "Gesamtverordnung" erlassen worden. Der Umstand, dass die in den Punkten 1) bis 6) verordneten Verkehrsbeschränkungen zuvor bereits bestanden hätten, werde in der Verordnung unter dem Punkt "Hinweis" explizit festgehalten. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2018 – ebenfalls unter Einbeziehung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – ein umfangreiches Ermittlungsverfahren sowie eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Diesbezüglich werde auf den vorgelegten Verordnungsakt aus dem Jahr 2018 verwiesen. Die Umstände, die zur erstmaligen Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Jahr 2003 geführt hätten, hätten sich seither nicht geändert. Im Übrigen sei die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L344 auch im Zuge behördlicher Überprüfungen gemäß §96 Abs2 StVO 1960 in den Jahren 2017 und 2023 festgestellt worden. Es werde daher beantragt, den vorliegenden Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abzuweisen.Das Ersuchen eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vor den in einer Liste des Kuratoriums für Verkehrssicherheit näher genannten Volksschulen in der Steiermark eine 30 km/h-Beschränkung zu verordnen, sei Anlass für die Erlassung der angefochtenen Verordnung gewesen. Diesbezüglich sei ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung des Straßenerhalters sowie eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeleitet worden. Im Zuge dessen sei im Einvernehmen mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen mündlich festgehalten worden, dass alle übrigen Verkehrsbeschränkungen, welche auf Grund der damals geltenden Verordnung bereits festgelegt waren, weiterhin im Sinn einer Interessenabwägung erforderlich seien, weil sich an den Umständen, welche zu ihrer Erlassung geführt hätten, nichts geändert habe. Der Amtssachverständige habe sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens gestützt, welches in den Jahren 2018 aus 2019, geführt worden sei und zu welchem er bereits eine verkehrstechnische Stellungnahme abgegeben habe. In der Folge sei die nunmehr angefochtene "Gesamtverordnung" erlassen worden. Der Umstand, dass die in den Punkten 1) bis 6) verordneten Verkehrsbeschränkungen zuvor bereits bestanden hätten, werde in der Verordnung unter dem Punkt "Hinweis" explizit festgehalten. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2018 – ebenfalls unter Einbeziehung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – ein umfangreiches Ermittlungsverfahren sowie eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Diesbezüglich werde auf den vorgelegten Verordnungsakt aus dem Jahr 2018 verwiesen. Die Umstände, die zur erstmaligen Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Jahr 2003 geführt hätten, hätten sich seither nicht geändert. Im Übrigen sei die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L344 auch im Zuge behördlicher Überprüfungen gemäß §96 Abs2 StVO 1960 in den Jahren 2017 und 2023 festgestellt worden. Es werde daher beantragt, den vorliegenden Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abzuweisen.

4. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet, noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Aktenvermerks am 28. Juli 2021 durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Geltungsbereich der mit Punkt 1) der angefochtenen Verordnung festgelegten zulässigen Höchstge-schwindigkeit von 40 km/h zur Last gelegt. Die angefochtene Verordnung ist daher präjudiziell, soweit damit die in Punkt 1) angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h festgelegt wird. Der Hauptantrag umfasst allerdings, soweit er über die Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung hinausgeht, weitere Verkehrsbeschränkungen, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark offenkundig nicht präjudiziell und auch trennbar sind (vgl VfSlg 17.572/2005, 19.939/2014; VfGH 24.11.2016, V18/2016 ua; VfSlg 20.199/2017). Der Hauptantrag erweist sich daher, soweit er sich gegen die mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung richtet, als zulässig.1.3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Geltungsbereich der mit Punkt 1) der angefochtenen Verordnung festgelegten zulässigen Höchstge-schwindigkeit von 40 km/h zur Last gelegt. Die angefochtene Verordnung ist daher präjudiziell, soweit damit die in Punkt 1) angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h festgelegt wird. Der Hauptantrag umfasst allerdings, soweit er über die Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung hinausgeht, weitere Verkehrsbeschränkungen, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark offenkundig nicht präjudiziell und auch trennbar sind vergleiche VfSlg 17.572 aus 2005,, 19.939 aus 2014,; VfGH 24.11.2016, V18/2016 ua; VfSlg 20.199 aus 2017,). Der Hauptantrag erweist sich daher, soweit er sich gegen die mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung richtet, als zulässig.

1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag, soweit er sich auf Aufhebung der mit Punkt 1) der angefochtenen Verordnung verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung richtet, insgesamt als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

2.2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).

Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.

2.2.3. Gemäß Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, wird auf der L344 "Modriacherstraße", im Bereich von Straßenkilometer 3,200 + 97 bis Straßenkilometer 5,600 + 160, in beiden Fahrtrichtungen gemäß §52 lita Z10a und 10b StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h mit einer Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift "querende Fußgänger" verordnet.

Die Ausführungen im vorliegenden Antrag, wonach es sich bei der angefochtenen Verordnungsbestimmung um eine hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unveränderte Neuerlassung der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24. Jänner 2019, BHVO_11.0-266/2018, verordneten – und mit einem leicht abweichenden Geltungsbereich bereits seit dem Jahr 2003 bestehenden – Geschwindigkeitsbeschränkung handle, werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete und unwidersprochen gebliebene Äußerung in Zusammenschau mit den vorgelegten Verordnungsakten bestätigt. Aus den Verordnungsakten ist ersichtlich, dass vor der Verordnungserlassung im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Auch die erforderliche Interessenabwägung ist im Verordnungsakt dokumentiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erforderlichkeit der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als offenkundig dar, weshalb sich die nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als nicht notwendig erweist (vgl in diesem Sinn zB VfSlg 18.299/2007 und 18.423/2008).Die Ausführungen im vorliegenden Antrag, wonach es sich bei der angefochtenen Verordnungsbestimmung um eine hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unveränderte Neuerlassung der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24. Jänner 2019, BHVO_11.0-266/2018, verordneten – und mit einem leicht abweichenden Geltungsbereich bereits seit dem Jahr 2003 bestehenden – Geschwindigkeitsbeschränkung handle, werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete und unwidersprochen gebliebene Äußerung in Zusammenschau mit den vorgelegten Verordnungsakten bestätigt. Aus den Verordnungsakten ist ersichtlich, dass vor der Verordnungserlassung im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Auch die erforderliche Interessenabwägung ist im Verordnungsakt dokumentiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erforderlichkeit der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als offenkundig dar, weshalb sich die nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als nicht notwendig erweist vergleiche in diesem Sinn zB VfSlg 18.299 aus 2007, und 18.423 aus 2008,).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Hauptantrag ist, soweit er sich gegen die Punkte 2) bis 7) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0-95/2021, richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V18.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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