TE Vfgh Beschluss 2025/9/23 G181/2024

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 litc, Art140 Abs1b
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG §45, §46 Abs4, §78 Abs1 Z3
BG über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe §27
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der unselbständigen Ausübung des Berufes des Heilmasseures bei einem selbständigen Heilmasseur nach dem Medizinischen Masseur- und HeilmasseurG

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl I 169/2002, idF BGBl I 131/2017 (§45) bzw BGBl I 57/2008 (§46 Abs4) bzw BGBl I 8/2016 (§78 Abs1 Z3) und bringt vor, dass es ihr durch diese Bestimmungen untersagt sei, als freiberuflich tätige Heilmasseurin eine oder mehrere Heilmasseurinnen unselbstständig zu beschäftigen. Diese Bestimmungen verletzten die Antragstellerin daher in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG). Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2017, (§45) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2008, (§46 Abs4) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2016, (§78 Abs1 Z3) und bringt vor, dass es ihr durch diese Bestimmungen untersagt sei, als freiberuflich tätige Heilmasseurin eine oder mehrere Heilmasseurinnen unselbstständig zu beschäftigen. Diese Bestimmungen verletzten die Antragstellerin daher in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG).

Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass ihr Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschränkung in ihrer Berufsausübung als Heilmasseurin. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf, also den Erwerbsantritt, beschränken

(s etwa VfSlg 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.024/2000, 19.814/2013 und 20.248/2018). Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten (vgl §27 Abs3 Z1 MTDG zum Qualifikationsnachweis des Fachhochschulbachelorabschlusses sowie VfSlg 18.608/2008 zum MTD-G aF) – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren (vgl zu den medizinischen Masseuren VfSlg 18.608/2008). Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt. (s etwa VfSlg 13.704 aus 1994, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.024 aus 2000,, 19.814 aus 2013, und 20.248 aus 2018,). Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten vergleiche §27 Abs3 Z1 MTDG zum Qualifikationsnachweis des Fachhochschulbachelorabschlusses sowie VfSlg 18.608 aus 2008, zum MTD-G aF) – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren vergleiche zu den medizinischen Masseuren VfSlg 18.608 aus 2008,). Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Heilmasseure, Masseure, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, Berufsausübungsfreiheit, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G181.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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