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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Darlegung konkreter BebauungsabsichtenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf "Art140 Abs1 Z1 litc B-VG" (gemeint wohl Art139 Abs1 Z3 B-VG) gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Grieskirchen betreffend die Flächenwidmungsplanänderung 4.79 'Wengerstraße-Kalvarienberg' vom November 2024, mit der die Grundstücke .78, 639, 641, 742/2 und 642/3 jeweils KG Manglburg von 'Wohngebiet' in 'eingeschränkt gemischtes Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen' umgewidmet wurden" als gesetzwidrig aufheben.
2. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass sie Eigentümerin des Grundstückes 642/3, KG Manglburg, sei, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet sei und das vom Planungsraum der angefochtenen Verordnung erfasst werde. Sie habe auch keine anderen Möglichkeiten, einen Rechtsbehelf zu erheben, sodass der Antrag auf Verordnungsprüfung zulässig sei.
2.1. Durch die im Wege der angefochtenen Verordnung erfolgte Änderung der Flächenwidmung von "Wohngebiet" in "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" und die damit einhergehende Nutzungsänderung ergäben sich erhebliche finanzielle Nachteile für die Antragstellerin, denn eine einfache Wohnraumvermietung sei jetzt nicht mehr möglich und für die Vermietung als Betriebsstätte müssten erhebliche finanzielle Investitionen getätigt werden, die allerdings in Bezug auf die Restnutzungsdauer des Einfamilienhauses nicht wirtschaftlich seien.
2.2. Der Eingriff, der durch die Änderung der Flächenwidmung erfolge, wiege wesentlich schwerer, als die öffentlichen Interessen, die der Verordnungsgeber aber ohnehin nicht dargelegt habe.
II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.892/2003, 17.079/2003, 17.190/2004, 17.461/2005) muss der Grundeigentümer, um einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes darzutun, konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998) behaupten. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht (VfSlg 19.560/2011). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit hingegen keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128/1986, 18.823/2009, 19.947/2015).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg 16.892 aus 2003,, 17.079 aus 2003,, 17.190 aus 2004,, 17.461 aus 2005,) muss der Grundeigentümer, um einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes darzutun, konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144 aus 1998,) behaupten. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht (VfSlg 19.560 aus 2011,). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit hingegen keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128 aus 1986,, 18.823 aus 2009,, 19.947 aus 2015,).
3.1. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag keine konkreten Bauabsichten dargelegt, sondern lediglich allgemein ausgeführt, durch die angefochtene Verordnung gehindert zu sein, Neu-, Zu- und Umbauten von reinen Wohngebäuden vorzunehmen. Dass sie aber die Errichtung derartiger Gebäude aktuell konkret beabsichtige, behauptet die Antragstellerin nicht. Ob die Antragstellerin durch die Vorlage einer "Kostenschätzung für die geplanten Investitionen" für Umbauarbeiten für eine Büro- oder Ordinationsnutzung des Gebäudes zumindest insoweit ausreichend konkretisierte Bauabsichten vorbringt, kann dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Verordnung einer solchen Nutzung nicht entgegenstünde.
3.2. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass für die Vermietung als Büro bzw Ordination Umbauarbeiten notwendig seien, was erhebliche finanzielle Nachteile ergäbe, macht sie keine rechtliche Betroffenheit geltend, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen (vgl VfSlg 15.144/1998, 17.080/2003; VfGH 8.10.2014, V70/2014).3.2. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass für die Vermietung als Büro bzw Ordination Umbauarbeiten notwendig seien, was erhebliche finanzielle Nachteile ergäbe, macht sie keine rechtliche Betroffenheit geltend, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen vergleiche VfSlg 15.144 aus 1998,, 17.080 aus 2003,; VfGH 8.10.2014, V70/2014).
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Raumordnung, Raumplanung örtliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V240.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025