TE Vfgh Beschluss 1981/6/12 V8/81

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Veröffentlicht am 12.06.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AVG §19
AVG §41 Abs1
AVG §56
Oö LStVG 1975 §57

Leitsatz

Art139 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 11. Feber 1981, BauR-120/3-1981 Po/Ha, betr. Anberaumung einer Verhandlung; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit "Kundmachung" der Oö. Landesregierung vom 11. Feber 1981, Z BauR-120/3-1981 Po/Ha, wurde in Verfolgung des Vorhabens zum Bau der Schörflinger Bezirksstraße im Bereich des Bauloses "Umfahrung Schörfling" gemäß §§57 bis 59 Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. 22, ferner in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71, sowie gemäß §§40 bis 44 AVG 1950 eine Bau-, Grundeinlösungs- und Enteignungsverhandlung für den 2., 3., 4., 9., 10., 11. und 12. März 1981 anberaumt.

1.2. Die bezeichnete "Kundmachung" erging ua. an die einleitend angeführten Adressaten, die beim VfGH den vorliegenden, sowohl ausdrücklich als auch der Zielsetzung nach auf Art139 B-VG gestützten, wenngleich offensichtlich aus Versehen eingangs als "Beschwerde" betitelten Antrag auf Aufhebung dieses - als Verordnung eingestuften - Verwaltungsaktes wegen Gesetzwidrigkeit stellten.

2. Über diesen Antrag wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art139 Abs1 Satz 3 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2.2. Nach der Bestimmung des §41 Abs1 AVG 1950 - auf die sich die in Rede stehende "Kundmachung" der Oö. Landesregierung ua. gründet - hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten stattzufinden; sie wird nach Bedarf überdies noch ua. durch Anschlag in der Gemeinde bekanntgemacht.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Behörde im gegebenen Fall zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung den Weg der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten allein beschritt - die Zustellverfügung führt 50 Adressaten, darunter die Antragsteller, an - oder diese persönliche Verständigung der Beteiligten durch Anschlag der "Kundmachung" in der Gemeinde ergänzte: Jedenfalls handelte es sich bei diesem Verwaltungsakt um eine Ladung zur Verhandlung, die zwar, falls den Geladenen unter Androhung eines Zwangsmittels das Erscheinen vor der Behörde befohlen wird, Bescheidcharakter trägt (VfSlg. 3529/1959, 4699/1964, 6140/1970, 7872/1976), aber niemals als Verordnung, dh. an die Allgemeinheit - und nicht an individuell bestimmte Personen - gerichtete Rechtsnorm zu beurteilen ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Verwaltungsverfahren der Öffentlichkeit in Form eines Anschlags in der Gemeinde zur Kenntnis gelangen soll.

2.3. Der Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung des mit der Kundmachung vom 11. Feber 1981 eingeleiteten Verfahrens wurde damit gegenstandslos.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsverfahren, Ladung, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:V8.1981

Dokumentnummer

JFT_10189388_81V00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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