RS Vfgh 2026/6/30 E941/2025

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
EMRK Art11 Abs1
VersammlungsG §2, §13, §14
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung einer unangemeldeten Versammlung gegen eine geplante Autobahn; Notwendigkeit der Versammlungsauflösung auf Grund der Gefährdung von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten durch eine – über Stromleitungen hinausragende – Holzkonstruktion mit Schaukelsitz sowie mangels Möglichkeit der Veranlassung einer Verkehrsumleitung

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Versammlungsauflösung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gedient habe. Die nicht angezeigte Versammlung ("Blockadeaktion" gegen die Auswirkungen der geplanten Autobahn A26) habe schon kurz nach ihrem Beginn massive Beeinträchtigungen des städtischen Frühverkehrs zur Folge gehabt und nach dem Bild vor Ort sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Versammlung von sich aus rasch beendet worden wäre. Durch das Verhalten betroffener Verkehrsteilnehmer (Aussteigen aus Fahrzeugen, Unmutsäußerungen) und die mögliche Behinderung von Einsatzkräften hätten sich potentiell gefährliche Situationen ergeben; erhöhtes Gefährdungspotential sei auch im aufgestellten "Tripod" (Konstruktion aus einzelnen Holzlatten, die zu drei Beinen aufgestockt und am oberen Ende zu einem Spitz verbunden waren mit einer auf drei Metern Höhe hängenden Person) gelegen.

Die nicht angezeigte Versammlung fand zur Stoßzeit (7:35 Uhr) auf einer der wichtigsten Verkehrsrouten in Linz statt und der Behörde war es nicht möglich, Maßnahmen wie Verkehrsumleitungen zu treffen. Zur Protestkundgebung wurde ua ein "Tripod" verwendet. Der Spitz der Holzlatten ragte über die über der Fahrbahn verlaufenden Stromleitungen hinaus. In der Konstruktion hing im oberen Drittel eine Person in einem Schaukelsitz, um einen Fuß der Konstruktion saßen drei Personen (darunter der Beschwerdeführer), die miteinander durch Metallrohre verbunden waren.

Diese von den Polizeiorganen am Versammlungsort vorgefundene Situation ließ die Auflösung der Versammlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art11 Abs2 EMRK (insbesondere um Gefährdungen von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten hintanzuhalten) notwendig erscheinen. Das LVwG ging daher zu Recht davon aus, dass die Auflösung der Versammlung im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK erfolgte.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der zwangsweisen Räumung des Versammlungsortes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Sicherheitspolizei, Entscheidungsbegründung, Verkehrserschwernisse, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E941.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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