TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/30 E941/2025

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Auflösung der Versammlung abgewiesen worden ist, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

II.römisch zwei.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Der Beschwerdeführer nahm am 29. Juli 2024 in Linz an einer Versammlung teil, die behördlich aufgelöst wurde. Die Auflösung der Versammlung wurde mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Gegen die Auflösung und ihre zwangsweise Durchsetzung erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als unbegründet abgewiesen wurde.
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2. Nach Durchführung einer Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden Sachverhalt an:
3
Der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2024 (an einem Montag) in Linz an der Kreuzung Waldeggstraße/Ziegeleistraße, einem neuralgischen Verkehrsknotenpunkt, ab etwa 7:35 Uhr an einer nicht angezeigten Versammlung mehrerer Klimaschutzorganisationen teilgenommen. Die Versammlung habe auf die Auswirkungen der geplanten Autobahn A26 am Ort der Versammlung aufmerksam machen sollen.
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Auf einer Fahrspur sei ein "etwa fünf Meter hohes, instabiles Holz-Dreibein (Tripod)" aufgestellt worden, an dem auf etwa drei Metern Höhe "eine Person hing". Drei Aktivisten, darunter der Beschwerdeführer, seien rund um ein Bein des Tripods gesessen und an den Händen in Eisenrohren verbunden gewesen. Zusätzliche Aktivisten hätten mit Transparenten eine weitere Fahrbahn blockiert, eine Fahrspur und die Busspur seien frei geblieben. Kurz nach Beginn der Versammlung seien die ersten Polizeibeamten eingetroffen, innerhalb kurzer Zeit sei ein Verkehrsstau entstanden, der auf der einen Seite bis zum "Bindermichltunnel" und auf der anderen Seite bis zum "Römerbergtunnel" zurückgereicht habe. Im öffentlichen Verkehr seien Verspätungen von rund 30 Minuten entstanden, Einsatzfahrzeuge seien blockiert gewesen und der Verkehr sei zum Erliegen gekommen.
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Um 7:50 Uhr sei der Einsatzkommandant des Stadtpolizeikommandos Linz am Versammlungsort eingetroffen, der wegen des Verkehrsstaus das letzte Stück Weg zu Fuß zurückgelegt habe. Nach Rücksprache mit dem Journaldienstbeamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich habe dieser die Auflösung der Versammlung angeordnet. Die Anordnung sei auf Grund des Umstandes erfolgt, "dass bereits ein massiver Stau entstanden war, es keine kurzfristige Möglichkeit zur Umleitung gab und die Sicherheit aufgrund des instabilen Tripods und der Tatsache, dass sich eine Person auf drei Metern Höhe befand, Autofahrer ihre Autos verlassen und sich auf der Straße befunden […] und Passanten ihren Unmut kundgetan [hatten], gefährdet war".
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Um 7:55 Uhr sei die Versammlung für aufgelöst erklärt und eine Frist von sieben Minuten zum Verlassen des Versammlungsortes eingeräumt worden. Vier Aktivisten, die Person am Tripod und die drei um das Bein des Tripods sitzenden Aktivisten, darunter der Beschwerdeführer, seien auf der Fahrbahn verblieben. Um 8:05 Uhr sei der zwangsweise Vollzug der Auflösung angeordnet worden, die Aktivisten seien von der geplanten Vorgehensweise informiert worden.
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Nachdem die Aktivisten mit Schutzbrillen, Gehörschutz, Decken und Schutzschildern ausgestattet worden seien, seien die Eisenrohre von besonders geschulten Spezialkräften mit Trennschleifern durchschnitten worden. Verletzungsgefahr habe keine bestanden, weil sich die Aktivisten nicht an den Händen gehalten, sondern an Griffen in den Rohren festgehalten hätten. Die Rettung sei angefordert worden, die Bergung des am Tripod hängenden Aktivisten, die wegen stromführender Oberleitungen schwierig und gefährlich gewesen sei, habe das Einsatzkommando Cobra und die Feuerwehr übernommen. Nach Aufstellen eines Sprungkissens sei der Aktivist abgeseilt worden. Um 8:57 Uhr sei die Straße wieder für den Verkehr freigegeben worden.
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3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete die behördliche Auflösung der Versammlung und deren zwangsweise Durchsetzung für rechtmäßig. Die Auflösung habe dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne des §13 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) iVm Art11 Abs2 EMRK gedient. Durch die Auflösung der nicht angezeigten Versammlung, die zur Stoßzeit auf einer städtischen Hauptverkehrsstraße stattgefunden und eine massive Beeinträchtigung des Frühverkehrs zur Folge gehabt habe, sollte der Verkehrsfluss im Wesentlichen aufrechterhalten werden; die Versammlung sollte geradezu einen Stau verursachen, um das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den geplanten Bau der A26 zu simulieren. 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete die behördliche Auflösung der Versammlung und deren zwangsweise Durchsetzung für rechtmäßig. Die Auflösung habe dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne des §13 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) in Verbindung mit Art11 Abs2 EMRK gedient. Durch die Auflösung der nicht angezeigten Versammlung, die zur Stoßzeit auf einer städtischen Hauptverkehrsstraße stattgefunden und eine massive Beeinträchtigung des Frühverkehrs zur Folge gehabt habe, sollte der Verkehrsfluss im Wesentlichen aufrechterhalten werden; die Versammlung sollte geradezu einen Stau verursachen, um das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den geplanten Bau der A26 zu simulieren.
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3.1. Im Detail führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dazu aus:
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Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung sei von den Sicherheitsorganen auf Basis einer umfassenden Lageanalyse ad hoc zu beurteilen gewesen. Zu prüfen sei gewesen, ob im Verlauf der Versammlung eine Situation entstehen würde, die im Lichte des Art11 Abs2 EMRK die Auflösung der Versammlung zulässig machen würde, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
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Die betreffende Versammlung habe in den Morgenstunden an einem neuralgischen Verkehrsknotenpunkt stattgefunden und einen Rückstau ausgelöst. Der Behörde sei wegen unterlassener Versammlungsanzeigen keine Möglichkeit geboten worden, Vorkehrungen (zB Umleitungen) zu treffen, um die Verkehrssituation zu entspannen und dadurch die Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung gering zu halten. Schon kurz nach Blockadebeginn seien daher massive Behinderungen des städtischen Frühverkehrs entstanden, die einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter nach §13 Abs2 VersG angenommen hätten. Die Blockadeaktion sei nur wegen des zügigen Einschreitens der Polizeibeamten von relativ kurzer Dauer gewesen. Wegen des scheinbaren Aneinanderkettens des Beschwerdeführers und der anderen Aktivisten auf der Fahrbahn sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Versammlung von sich aus rasch beendet worden wäre. Für die Sicherheitskräfte sei daher absehbar gewesen, dass sich die erheblichen Auswirkungen auf den innerstädtischen Frühverkehr bei Andauern der Versammlung weiter bedeutend verstärken würden.
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Aus dem erhöhten Aggressionspotential der betroffenen Verkehrsteilnehmer (Aussteigen aus Fahrzeugen, Unmutsäußerungen) und der Tatsache, dass die Blockade geeignet gewesen sei, Einsatzkräfte massiv zu behindern, hätten sich potentiell gefährliche Situationen ergeben. Erhöhtes Gefährdungspotential sei überdies im aufgestellten instabilen, fünf Meter hohen Tripod, auf dem zusätzlich in drei Metern Höhe eine Person gehangen sei, gelegen. Dadurch sei nicht nur die Person im Tripod, sondern auch andere Personen und Sachen im Umkreis des instabilen Gebildes gefährdet worden. Die Aktivisten hätten zwar zunächst nicht die gesamte Fahrbahn blockiert; sie seien demnach bereit gewesen, die Fahrbahn für Einsatzkräfte oder den öffentlichen Verkehr freizuhalten. Da der Verkehr jedoch zum Erliegen gekommen sei, sei Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt unmöglich gemacht und Verspätungen im öffentlichen Verkehr von rund 30 Minuten verursacht worden. Auch sei keine Rettungsgasse zu bilden gewesen, weshalb Einsatzfahrzeuge gleichermaßen von dem durch die Blockade hervorgerufenen Stau betroffen gewesen wären.
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3.2. Die zwangsweise Durchsetzung der rechtmäßig aufgelösten Versammlung sei in §14 Abs2 VersG vorgesehen und erforderlich gewesen, nachdem vier Aktivisten den Versammlungsort nach behördlicher Auflösung der Versammlung nicht fristgerecht verlassen hätten. Die Zwangsmaßnahmen seien unter möglichster Schonung und Einhaltung der Verhältnismäßigkeit erfolgt: Die Aktivisten seien im Vorfeld informiert, eine Frist zum Verlassen des Versammlungsortes sei ihnen eingeräumt worden. Zum Durchtrennen der Eisenrohre und zum Abseilen der Person auf dem Tripod seien besonders geschulte Spezialkräfte angefordert worden. Die Aktivisten seien mit umfassenden Schutzmaßnahmen versehen worden. Die zwangsweise Durchsetzung der Auflösung sei daher rechtmäßig erfolgt.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art12 StGG und Art11 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, dass einer der beiden Fahrstreifen und die Busspur von der Versammlung nicht berührt worden seien. Der Verkehr habe somit weiterhin fließen können und sei nie für längere Zeit zum Stillstand gekommen. Die nicht angemeldete Versammlung sei friedlich und ohne erwähnenswerte Zwischenfälle verlaufen. Um ca 7:40 Uhr seien mehrere Polizeistreifen zum Versammlungsort gekommen und hätten zunächst dafür gesorgt, dass der Verkehr auf den beiden freien Fahrstreifen möglichst ungehindert fließen habe können. Um 7:55 Uhr sei die Versammlung aufgelöst worden. Der Auflösung sei kein Kommunikationsversuch der Versammlungsbehörde vorangegangen.
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Einschränkungen des Verkehrsflusses und eine Störung der öffentlichen Ordnung von weniger als einer halben Stunde seien keinesfalls ausreichende Gründe, um eine Versammlung aufzulösen. Im Erkenntnis vom 15. Juni 2023, E1135/2022 ua (VfSlg 20.610/2023), habe der Verfassungsgerichtshof zu den "Klimacamps" anerkannt, dass Demonstrationen unter dem Generalthema Klimagerechtigkeit grundrechtlich vollumfänglich geschützt seien. Selbst unter Berücksichtigung der Nichtanzeige der Versammlung sei die Versammlungsbehörde ihrer Aufgabe einer sorgfältigen und umfassenden Lageanalyse nicht ausreichend nachgekommen. Bei Versammlungsauflösung habe die Länge des Rückstaus nicht bekannt sein können, der Verkehrsfluss auf der Gegenfahrbahn sei erst durch die Intervention der Sicherheitsorgane unterbrochen worden. Anhaltspunkte für das Blockieren eines Einsatzfahrzeuges habe es nicht gegeben. Hätte die Behörde vor Auflösung der Versammlung mit den ihr bekannten Kontaktpersonen kommuniziert, hätte sich herausgestellt, dass die Versammlung für maximal 1,5 Stunden geplant gewesen sei, die Versammlung also ohne Einschreiten der Polizei spätestens im Räumungszeitpunkt geendet hätte. Die Auflösung der Versammlung sei daher rechtswidrig gewesen.Einschränkungen des Verkehrsflusses und eine Störung der öffentlichen Ordnung von weniger als einer halben Stunde seien keinesfalls ausreichende Gründe, um eine Versammlung aufzulösen. Im Erkenntnis vom 15. Juni 2023, E1135/2022 ua (VfSlg 20.610 aus 2023,), habe der Verfassungsgerichtshof zu den "Klimacamps" anerkannt, dass Demonstrationen unter dem Generalthema Klimagerechtigkeit grundrechtlich vollumfänglich geschützt seien. Selbst unter Berücksichtigung der Nichtanzeige der Versammlung sei die Versammlungsbehörde ihrer Aufgabe einer sorgfältigen und umfassenden Lageanalyse nicht ausreichend nachgekommen. Bei Versammlungsauflösung habe die Länge des Rückstaus nicht bekannt sein können, der Verkehrsfluss auf der Gegenfahrbahn sei erst durch die Intervention der Sicherheitsorgane unterbrochen worden. Anhaltspunkte für das Blockieren eines Einsatzfahrzeuges habe es nicht gegeben. Hätte die Behörde vor Auflösung der Versammlung mit den ihr bekannten Kontaktpersonen kommuniziert, hätte sich herausgestellt, dass die Versammlung für maximal 1,5 Stunden geplant gewesen sei, die Versammlung also ohne Einschreiten der Polizei spätestens im Räumungszeitpunkt geendet hätte. Die Auflösung der Versammlung sei daher rechtswidrig gewesen.
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5. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben die Verwaltungs- bzw Gerichtsakten vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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§13 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98, idF BGBl I 63/2017 und §14 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98 lauten: §13 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2017, und §14 Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt 98, lauten:

"§13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§16 Abs1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

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Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
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A. Die Beschwerde ist, soweit sie die Auflösung der Versammlung betrifft, nicht begründet.
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1. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden (vgl VfSlg 19.818/2013 mwN).1. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden vergleiche VfSlg 19.818 aus 2013, mwN).
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2. Die vorliegende Versammlung wurde entgegen §2 Abs1 VersG der Behörde nicht angezeigt. Auch nicht angezeigte Versammlungen unterliegen grundsätzlich dem Schutz des Art11 Abs1 EMRK (s zuletzt VfSlg 19.818/2013). 2. Die vorliegende Versammlung wurde entgegen §2 Abs1 VersG der Behörde nicht angezeigt. Auch nicht angezeigte Versammlungen unterliegen grundsätzlich dem Schutz des Art11 Abs1 EMRK (s zuletzt VfSlg 19.818 aus 2013,).
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3. Art11 Abs1 EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
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Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art11 Abs2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
25
Ein Eingriff in das durch Art11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art11 Abs1 EMRK widersprechender und durch Art11 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 19.818/2013).Ein Eingriff in das durch Art11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art11 Abs1 EMRK widersprechender und durch Art11 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde vergleiche VfSlg 19.818 aus 2013,).
26
Für die Auflösung einer Versammlung und mehr noch für eine Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechtes. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein können (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015).Für die Auflösung einer Versammlung und mehr noch für eine Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechtes. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein können vergleiche zB VfSlg 19.961 aus 2015,, 19.962 aus 2015,).
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4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den behördlichen (Befehls-) Akt, mit dem die Versammlung aufgelöst wurde, auf §13 Abs2 VersG gestützt. Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehaltes in Art11 Abs2 EMRK im Einklang mit dieser im Verfassungsrang stehenden Bestimmung zu interpretieren (vgl VfSlg 19.818/2013 zu §13 Abs1 VersG und VfSlg 19.962/2015 zu §6 VersG).4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den behördlichen (Befehls-) Akt, mit dem die Versammlung aufgelöst wurde, auf §13 Abs2 VersG gestützt. Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehaltes in Art11 Abs2 EMRK im Einklang mit dieser im Verfassungsrang stehenden Bestimmung zu interpretieren vergleiche VfSlg 19.818 aus 2013, zu §13 Abs1 VersG und VfSlg 19.962 aus 2015, zu §6 VersG).
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Demnach müssen im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung Umstände vorliegen, die so geartet sind, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (VfSlg 10.443/1985, 11.132/1986, 14.367/1995, 14.761/1997, 19.818/2013). Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es der Behörde wegen der unterlassenen Anzeige der Versammlung nach der Lage des Falles nicht mehr möglich sein wird, den ungehinderten Verlauf der Versammlung sichernde Maßnahmen (wie etwa Umleitungen des Straßenverkehrs) zu treffen (VfSlg 10.443/1985, 11.132/1986, 19.818/2013). Demnach müssen im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung Umstände vorliegen, die so geartet sind, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (VfSlg 10.443 aus 1985,, 11.132 aus 1986,, 14.367 aus 1995,, 14.761 aus 1997,, 19.818 aus 2013,). Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es der Behörde wegen der unterlassenen Anzeige der Versammlung nach der Lage des Falles nicht mehr möglich sein wird, den ungehinderten Verlauf der Versammlung sichernde Maßnahmen (wie etwa Umleitungen des Straßenverkehrs) zu treffen (VfSlg 10.443 aus 1985,, 11.132 aus 1986,, 19.818 aus 2013,).
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5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründete seine Entscheidung damit, dass die Versammlungsauflösung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gedient habe. Die nicht angezeigte Versammlung ("Blockadeaktion") habe schon kurz nach ihrem Beginn massive Beeinträchtigungen des städtischen Frühverkehrs zur Folge gehabt und nach dem Bild vor Ort sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Versammlung von sich aus rasch beendet worden wäre. Durch das Verhalten betroffener Verkehrsteilnehmer (Aussteigen aus Fahrzeugen, Unmutsäußerungen) und die mögliche Behinderung von Einsatzkräften hätten sich potentiell gefährliche Situationen ergeben; erhöhtes Gefährdungspotential sei auch im aufgestellten Tripod mit einer auf drei Metern Höhe hängenden Person gelegen.
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6. Den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit nicht entgegenzutreten; angesichts von Zeit und Ort der Versammlung und ihrer konkreten Durchführung war die Auflösung der Versammlung zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele notwendig:
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Die nicht angezeigte Versammlung fand zur Stoßzeit auf einer der wichtigsten Verkehrsrouten in Linz statt und der Behörde war es nicht möglich, Maßnahmen wie Verkehrsumleitungen zu treffen (siehe Rz 28). Zur Protestkundgebung wurde – wie auch das Bildmaterial im vorgelegten Verwaltungsakt zeigt – ua eine Konstruktion aus einzelnen Holzlatten verwendet, die zu drei Beinen aufgestockt und am oberen Ende zu einem Spitz verbunden waren ("Tripod"). Der Spitz der Holzlatten ragte über die über der Fahrbahn verlaufenden Stromleitungen hinaus. In der Konstruktion hing im oberen Drittel eine Person in einem Schaukelsitz, um einen Fuß der Konstruktion saßen drei Personen (darunter der Beschwerdeführer), die miteinander durch Metallrohre verbunden waren.
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Diese von den Polizeiorganen am Versammlungsort vorgefundene Situation ließ die Auflösung der Versammlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art11 Abs2 EMRK (insb. um Gefährdungen von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten hintanzuhalten) notwendig erscheinen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging daher zu Recht davon aus, dass die Auflösung der Versammlung im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK erfolgte.
33
B. Im Übrigen, also hinsichtlich der zwangsweisen Räumung des Versammlungsortes, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
34
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
35
Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im gegebenen Zusammenhang nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Recht von der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer, nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen (§14 Abs2 VersG), ausgegangen ist, nicht anzustellen (vgl VfSlg 19.818/2013).Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im gegebenen Zusammenhang nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Recht von der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer, nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen (§14 Abs2 VersG), ausgegangen ist, nicht anzustellen vergleiche VfSlg 19.818 aus 2013,).

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

36
1. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung bestätigt wurde, hat die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
37
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
38
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
39
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E941.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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