TE AsylGH Beschluss 2008/9/22 D15 254212-0/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 254212-0/2008/12E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des C.A., geb. 00.00.1978, StA. von Moldawien, vom 28.11.2005 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, GZ. 254.212/0-VII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, GZ. 254.212/0-VIII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, GZ. 254.212/0-VIII/23/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 02.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, behauptete den Namen C.A. zu führen, am 00.00.1978 geboren und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Am 03.09.2004 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau C.S., 00.00.1980 geb., einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.10.2004, FZ. 04 17.792-BAW, in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und ihn in Spruchpunkt III gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.10.2004, FZ. 04 17.792-BAW, in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und ihn in Spruchpunkt römisch drei gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, GZ. 254.212/0-VIII/23/04, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte gleichzeitig ein Dienstbuch der moldawischen Polizei, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor. Dazu ausführend gab der Beschwerdeführer an, dass nun, angesichts der vorliegenden Dokumente, die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr aufrecht zu halten sei.Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte gleichzeitig ein Dienstbuch der moldawischen Polizei, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor. Dazu ausführend gab der Beschwerdeführer an, dass nun, angesichts der vorliegenden Dokumente, die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr aufrecht zu halten sei.

Mit Erkenntnissen vom 26.09.2007, Zlen. 2006/19/0120 und 2006/19/0121-7, wurde den Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, Zl. D15 254212-0/2008/11E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, Zl. D15 254212-0/2008/11E, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.

Wie unter Pkt. I bereits ausgeführt, erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, ZI. 254.212/0-VIII/23/04, mit Schriftsatz vom 14.03.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Wie unter Pkt. römisch eins bereits ausgeführt, erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, ZI. 254.212/0-VIII/23/04, mit Schriftsatz vom 14.03.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Am 28.11.2005 stellte der Beschwerdeführer den entscheidungsgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des obzitierten rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2006/19/0120, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, rechtskräftig abgeschlossen ist. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall durch die Behebung des bekämpften Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) erfüllt ist, war der gegenständliche Antrag abzulehnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass in Folge der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, Zl. D15 254212-0/2008/11E, die belangte Behörde aufgrund der festgestellten Sachverhaltsmängel nunmehr eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, in deren Rahmen eine neuerliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel zu erfolgen hat.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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