Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 308.146-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2006, Zahl: 06 12.859, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX vom 12.12.2006 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 vom 12.12.2006 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro und Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo brachte am 27.11.2006 unter Vorlage seines UNMIK-Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am folgenden Tag im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe sein Heimatdorf XXXX im Kosovo am 24.11.2006 schlepperunterstützt verlassen und sei illegal, versteckt in einem Kombi-Kraftwagen nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab er bei seiner schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2007 an, er lebe seit einem Jahr in Scheidung und sei seit Mitte 2006 durch ihm unbekannte Männer bedroht worden. Am XXXX sei er auf den Markt gegangen, wo er von zwei ihm unbekannten Albanern verfolgt worden sei. Er habe diese Männer zur Rede gestellt, jedoch ohne Erfolg. Drei Tage vor seiner Ausreise sei er erneut telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Er vermute, dass diese Vorfälle in Zusammenhang mit seiner Ehe seien, da die beiden aus dieser Verbindung stammenden Kinder der albanischen Tradition entsprechend bei ihm lebten. Seine Mutter habe ihm daraufhin am 24.11.2008 geraten, dass Land zu verlassen. Die Polizei habe er von diesen Drohungen jedoch nicht informiert. Er habe sich deshalb zur Flucht entschieden, da er sich aufgrund dieser Bedrohung nicht mehr auf dem Markt arbeiten und so seine Produkte verkaufen und damit seine Kinder nicht ernähren hätte können. Auf Vorhalt meinte er lapidar, dass ihm seine im selben Haus lebenden Brüder in dieser Situation nicht geholfen hätten.1.1 Der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro und Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo brachte am 27.11.2006 unter Vorlage seines UNMIK-Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am folgenden Tag im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe sein Heimatdorf römisch 40 im Kosovo am 24.11.2006 schlepperunterstützt verlassen und sei illegal, versteckt in einem Kombi-Kraftwagen nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab er bei seiner schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2007 an, er lebe seit einem Jahr in Scheidung und sei seit Mitte 2006 durch ihm unbekannte Männer bedroht worden. Am römisch 40 sei er auf den Markt gegangen, wo er von zwei ihm unbekannten Albanern verfolgt worden sei. Er habe diese Männer zur Rede gestellt, jedoch ohne Erfolg. Drei Tage vor seiner Ausreise sei er erneut telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Er vermute, dass diese Vorfälle in Zusammenhang mit seiner Ehe seien, da die beiden aus dieser Verbindung stammenden Kinder der albanischen Tradition entsprechend bei ihm lebten. Seine Mutter habe ihm daraufhin am 24.11.2008 geraten, dass Land zu verlassen. Die Polizei habe er von diesen Drohungen jedoch nicht informiert. Er habe sich deshalb zur Flucht entschieden, da er sich aufgrund dieser Bedrohung nicht mehr auf dem Markt arbeiten und so seine Produkte verkaufen und damit seine Kinder nicht ernähren hätte können. Auf Vorhalt meinte er lapidar, dass ihm seine im selben Haus lebenden Brüder in dieser Situation nicht geholfen hätten.
Zu seiner Person gab er an, dass er mit seiner Mutter und seinen Brüdern sowie den beiden aus seiner Ehe stammenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebe und die familieneigene Landwirtschaft betreibe. Er habe einen Bruder in Linz, der ihn hier aber nicht unterstützt und den er zuletzt vor drei Jahren im Kosovo gesehen habe.
In einer ergänzenden Einvernahme am 05.12.2006 meinte der Beschwerdeführer, dass er (auch) deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, da die wirtschaftliche Lage derzeit nicht gut sei.
1.2 Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2 Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. In einer Eventualbegründung führte das Bundesasylamt (mit Hinweisen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Bundesasylsenates) im Wesentlichen aus, die vorgebrachte angebliche Bedrohung wäre a priori irrelevant, da keines der "fünf Motive der GFK" vorliege. Überdies könnte der Schutz der "internationalen Kräfte" im Kosovo in Anspruch genommen werden, welche jedenfalls willens und grundsätzlich auch in der Lage wären, Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. Das Sicherheits- und Justizsystem im Kosovo wäre als funktionsfähig zu bewerten.
Das Bundesasylamt erkannte auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall dessen Rückkehr in das Herkunftsgebiet. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das Bestehen einer derartigen Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt hätte und dass kein Grund zu erkennen sei, dass er dies nach seiner Rückkehr nicht mehr könne. Auch leben dessen Angehörige offensichtlich ohne relevante Probleme im Kosovo, und habe er von einer existenzgefährdeten Lebenssituation seiner Verwandten nicht berichtet. Es liegen somit keine individuellen Umstände dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Das Bundesasylamt erkannte auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall dessen Rückkehr in das Herkunftsgebiet. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das Bestehen einer derartigen Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt hätte und dass kein Grund zu erkennen sei, dass er dies nach seiner Rückkehr nicht mehr könne. Auch leben dessen Angehörige offensichtlich ohne relevante Probleme im Kosovo, und habe er von einer existenzgefährdeten Lebenssituation seiner Verwandten nicht berichtet. Es liegen somit keine individuellen Umstände dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Zwar liege ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Bruder in Österreich vor, die Ausweisung stelle aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Bruder weder eine enge Beziehung besteht, noch er auf ein Zusammenleben mit diesem in Österreich angewiesen sei, zumal sie sich das letzte Mal vor zirka drei Jahren während des Urlaubs des Bruders im Kosovo gesehen haben, keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, eine Ausweisung würde in sonstiger Weise unzulässig in das Privatleben eingreifen.Zwar liege ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Bruder in Österreich vor, die Ausweisung stelle aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Bruder weder eine enge Beziehung besteht, noch er auf ein Zusammenleben mit diesem in Österreich angewiesen sei, zumal sie sich das letzte Mal vor zirka drei Jahren während des Urlaubs des Bruders im Kosovo gesehen haben, keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, eine Ausweisung würde in sonstiger Weise unzulässig in das Privatleben eingreifen.
1.3 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe beim Bundesasylamt vom 12.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften", ohne dies jedoch näher auszuführen. Das Rechtsmittel enthält weiters den Antrag, der Berufung stattzugeben.
1.4 Mit Urteil des Kreisgerichts XXXX, das dem Asylgerichtshof (in Kopie) durch das Standesamt XXXX vorgelegt wurde, wurde die (erste) Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen geschieden, wobei das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX der Mutter XXXX zugesprochen wurde. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.1.4 Mit Urteil des Kreisgerichts römisch 40 , das dem Asylgerichtshof (in Kopie) durch das Standesamt römisch 40 vorgelegt wurde, wurde die (erste) Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen geschieden, wobei das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 der Mutter römisch 40 zugesprochen wurde. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
1.5 Der Beschwerdeführer ehelichte (gemäß der vom Standesamt XXXX dem Asylgerichtshof vorgelegten Heiratsurkunde) am XXXX vor dem Standesamtsverband XXXX die in BR Deutschland, wohnhafte, aus Rumänien stammende XXXX, wobei er (laut Eintragung im Zentralen Melderegister) bis XXXX in XXXX wohnte und dann nach Deutschland zu seiner Gattin verzog.1.5 Der Beschwerdeführer ehelichte (gemäß der vom Standesamt römisch 40 dem Asylgerichtshof vorgelegten Heiratsurkunde) am römisch 40 vor dem Standesamtsverband römisch 40 die in BR Deutschland, wohnhafte, aus Rumänien stammende römisch 40 , wobei er (laut Eintragung im Zentralen Melderegister) bis römisch 40 in römisch 40 wohnte und dann nach Deutschland zu seiner Gattin verzog.
Dort wurde ihm (laut einer dem Asylgerichthof erteilten Auskunft aus dem deutschen Ausländerzentralregister) aus familiären Gründen nach § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 des deutschen AufenthG eine bis XXXX zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis erteilt. Aktuell ist er in XXXX wohnhaft.Dort wurde ihm (laut einer dem Asylgerichthof erteilten Auskunft aus dem deutschen Ausländerzentralregister) aus familiären Gründen nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 Nr. 1 des deutschen AufenthG eine bis römisch 40 zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis erteilt. Aktuell ist er in römisch 40 wohnhaft.
2. Sachverhalt:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an; seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie und seinen beiden Kindern in häuslicher Gemeinschaft und betreute die familieneigene Landwirtschaft. Am XXXX wurde seine Ehe zu der im Kosovo lebenden XXXX einvernehmlich geschieden, wobei das Sorgerecht der beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX der Mutter übertragen wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an; seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie und seinen beiden Kindern in häuslicher Gemeinschaft und betreute die familieneigene Landwirtschaft. Am römisch 40 wurde seine Ehe zu der im Kosovo lebenden römisch 40 einvernehmlich geschieden, wobei das Sorgerecht der beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 der Mutter übertragen wurde.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Bedrohung durch zwei nicht näher bezeichnete unbekannte Männer in seiner Herkunftsregion ist der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde zu legen; das entsprechende Vorbringen im Verfahren hat nicht den Tatsachen entsprochen.
Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer die in XXXX lebende gebürtige Rumänin XXXX und ist im Sommer 2007 nach Deutschland verzogen, wo er gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des deutschen AufenthG eine bis XXXX gültige Aufenthaltserlaubnis erhielt.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer die in römisch 40 lebende gebürtige Rumänin römisch 40 und ist im Sommer 2007 nach Deutschland verzogen, wo er gem. Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 Nr. 1 des deutschen AufenthG eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltserlaubnis erhielt.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]
Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]
Die relevanten Bestimmungen lauten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 9]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht
20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn
dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)
Österreich: 22 Beamte
Kosovo Protection Corps KPC / TMK:
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen
Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.
Derzeitiger Stand KPC / TMK:
Aktive: 2.906
Reservisten: 2.000
Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
In Planung:
EULEX:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).
Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)
Stellvertreter: Roy REEVE (UK)
Polizei: Rainer KÜHN (D)
Gesamtstand: 1.900 Internationale, 1.100 Nationale
Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.
Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.
Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.
Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.
Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.
Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.
Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.
Aktive: 2.500, Reservisten: 800, Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]
UNMIK-Police (Internationale Polizei) insges. ca. 1800 CivPol und Ziviladministration. Alleine die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt.
KFOR (ca. 19.000 Soldaten): Durch nachstehende Aufgabenerfüllung (Intelligence, Patrouillen, Joint Patrols mit KPS und UNMIK-Police) werden hohe internationale Sicherheitsstandards durchgesetzt.
UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartment) internationale und nationale Staatsanwälte und Richter. Durch Aufgabenverteilung ist sichergestellt, dass internationale Staatsanwälte und Richter Internationale, ethnisch motivierte und Kriegsverbrechen bearbeiten:
Die restlichen Straftaten werden bereits unter Aufsicht und Mentoring der "Internationalen" durch einheimische Richter und Staatsanwält bearbeitet.
PISG (Provisional Institution of Self Governing) - Es wird sichergestellt, wie in den allgemein beschriebenen Bereichen bereits erwähnt, dass der Schutz der Minderheiten und der Bürger vor nicht demokratischen Strukturen und Handlungen bzw. alle Facetten des öffentlichen Sektors hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung gewährt wird.
KPS - multiethnisch - unter Führung der UNMIK-Police (momentan 6.831 Polizei-Beamte und ca. 1148 Zivilbedienstete).
KPC (Kosovo Protection Corps) - multiethnisch - versteht sich als Zivilschutzorganisation (Gen. Sylejman Selimi).
Die verantwortlichen Institutionen (KFOR, UNMIK-Police, KPS) leisten gerade im Schutz der Minderheiten gute Arbeit.
Ein Ausländer (meist aufgrund der Abstammung visuell als solcher erkennbar) behauptet, dass er nur aufgrund seiner Abstammung oder Hautfarbe von behördlichen Organen diskriminiert wurde. Diese Behauptung wird mit Sicherheit genaueste Erhebungen zur Folge haben. Es besteht keine Möglichkeit auch nur daran zu denken, dass man keine polizeilichen und disziplinären Erhebungen vornimmt.
Dieser Vergleich ist durchaus auf die Behauptung einer ethnisch motivierten Straftat im Kosovo anzuwenden. Keine Behörde wird sich der Gefahr aussetzen, eine derartige Anzeige nicht entgegen zu nehmen noch keine adäquaten Erhebungen zu führen.
(Quellen: Privatisierung im Kosovo: Ylli Koloshin, Diverse Berichte ICG, Analyseberichte: UNMIK, KFOR, EU, Persönliche Quellen d. ILO Armin Vogl, Diverse Zeitungsartikel, Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Berichte UNHCR Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Bericht 1.4.2006)
2.2. Kosovo - Albaner
UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den jeweils von ihm vorgelegten Personalausweis und Reisepass dargetan.
Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK - Personalausweis und ein UNMIK - Reisepass ausgestellt worden sind, die dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK - Personalausweis und ein UNMIK - Reisepass ausgestellt worden sind, die dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.
Die entsprechende Staatszugehörigkeit ergibt sich auch aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien war.Die entsprechende Staatszugehörigkeit ergibt sich auch aus Artikel 29, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien war.
Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor den Sicherheitsbehörden und dem Bundesasylamt sowie aus den im Verfahren beim Standesamt XXXX vorgelegten Dokumenten.Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor den Sicherheitsbehörden und dem Bundesasylamt sowie aus den im Verfahren beim Standesamt römisch 40 vorgelegten Dokumenten.
Der Beschwerdeführer hat die behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat durch zwei nicht identifizierte Männer nicht glaubhaft gemacht; diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids verwiesen und diese zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Mängel der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Letztlich würde sich selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit rechnen müsste, da sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ergibt, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung eingerichtet ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bedrohung der dargestellten Art den Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte; er hat nicht behauptet und es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörden die Schutzgewährung aus Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ablehnen würden.Letztlich würde sich selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit rechnen müsste, da sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ergibt, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung eingerichtet ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bedrohung der dargestellten Art den Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte; er hat nicht behauptet und es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörden die Schutzgewährung aus Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ablehnen würden.
Letztlich ist aber auch schon aus dem Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers laut dem im Verfahren bekannt gewordenen Urteil des Kreisgerichtes XXXX einvernehmlich geschieden wurde, ersichtlich, das der vom Beschwerdeführer behauptete Konflikt mit der Familie seiner früheren Gattin jedenfalls nicht mehr besteht, zumal laut dem Scheidungsurteil auch dem einvernehmlichen Antrag, das Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder der Mutter zu übertragen, entsprochen wurde.Letztlich ist aber auch schon aus dem Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers laut dem im Verfahren bekannt gewordenen Urteil des Kreisgerichtes römisch 40 einvernehmlich geschieden wurde, ersichtlich, das der vom Beschwerdeführer behauptete Konflikt mit der Familie seiner früheren Gattin jedenfalls nicht mehr besteht, zumal laut dem Scheidungsurteil auch dem einvernehmlichen Antrag, das Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder der Mutter zu übertragen, entsprochen wurde.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland beruhen auf den in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und den dem Asylgerichtshof zugegangenen Mittelungen des Standesamtes XXXX sowie auf der erfolgten Auskunft aus dem deutschen Ausländerzentralregister.Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland beruhen auf den in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und den dem Asylgerichtshof zugegangenen Mittelungen des Standesamtes römisch 40 sowie auf der erfolgten Auskunft aus dem deutschen Ausländerzentralregister.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen. Der Inhalt der Feststellungen lässt erkennen, dass die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Feststellungen über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, diesem erforderlichenfalls gegen eine Bedrohung der von ihm im Verfahren behaupteten Art wirksam Schutz zu leisten, weiterhin zutreffend sind und diesbezüglich keinerlei Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten sind. Ebenso erweist sich, dass auch aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine Bedrohung von vitalen Interessen des Beschwerdeführers gegeben ist. Die Beschwerde unternimmt nicht einmal den Versuch, der festgestellten grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat entgegen zu treten. Die aktuellen Feststellungen haben auch ergeben, dass sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 30.11.2006 die Sicherheitslage zusehend verbessert hat.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 14.12.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 14.12.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
1.2 Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die mit Schreiben vom 12.12.2006 erhobene Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nunmehr als Beschwerde und es ist der Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.
1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt - am 27.11.2006 - eingebrachten Asylantrag des Beschwerdeführers richtet sich daher nach dem AsylG 2005.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt - am 27.11.2006 - eingebrachten Asylantrag des Beschwerdeführers richtet sich daher nach dem AsylG 2005.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers könnte auf den behaupteten Sachverhalt keine günstige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gestützt werden, da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann.
Unabhängig davon ist aus rechtlicher Sicht weiters festzuhalten, dass eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art von privater Seite (allenfalls durch Verwandte der früheren Gattin wegen der gescheiterten Ehe) nicht auf einen der Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden kann; ebenso ist im vorliegenden Verfahren weder durch die Beschwerdeführer dargetan worden, noch aufgrund der Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo ersichtlich, dass die dortigen Sicherheitskräfte erforderlichen Schutz gegen eine derartige Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ablehnen würden, zumal durch den Beschwerdeführer selbst angegeben worden ist, dass er keinerlei Versuche unternommen hat, Schutz in Anspruch zu nehmen.Unabhängig davon ist aus rechtlicher Sicht weiters festzuhalten, dass eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art von privater Seite (allenfalls durch Verwandte der früheren Gattin wegen der gescheiterten Ehe) nicht auf einen der Verfolgungsgründe im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden kann; ebenso ist im vorliegenden Verfahren weder durch die Beschwerdeführer dargetan worden, noch aufgrund der Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo ersichtlich, dass die dortigen Sicherheitskräfte erforderlichen Schutz gegen eine derartige Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ablehnen würden, zumal durch den Beschwerdeführer selbst angegeben worden ist, dass er keinerlei Versuche unternommen hat, Schutz in Anspruch zu nehmen.
Soweit die im Kosovo bestehende wirtschaftliche Notlage nunmehr der eingerichteten UN-Verwaltung (UNMIK) wegen Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung dieser Notlage zuzurechnen wäre, kann dies nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl: 2003/01/0059 vom 16. Juli 2003) jedenfalls nicht ernsthaft vertretbar auf asylrelevante Gründe zurückgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist nach der im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 ersichtlichen Einschätzung als Albaner nicht als Angehöriger einer Gruppe anzusehen, die im Kosovo einem Risiko ausgesetzt ist.
3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo im Gegensatz zu seinen dort verbliebenen Familienangehörigen nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG durch Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie gelebt hat und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo im Gegensatz zu seinen dort verbliebenen Familienangehörigen nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG durch Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie gelebt hat und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:
2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
4. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."4. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Das AsylGH-EinrichtungsG hat zahlreiche Bestimmungen des AsylG 2005 terminologisch angepasst, insbesondere auch den Ausdruck "unabhängiger Bundesasylsenat" durch "Asylgerichtshof" und den Ausdruck "Berufung" durch "Beschwerde" ersetzt und dabei vermutlich vor dem Hintergrund von Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG, wonach mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof wird, Vollständigkeit angestrebt, aber - unter anderen in der zitierten Bestimmung - nicht erreicht (vgl. § 14 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 8, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 6, § 60 Abs. 4 AsylG 2005;Das AsylGH-EinrichtungsG hat zahlreiche Bestimmungen des AsylG 2005 terminologisch angepasst, insbesondere auch den Ausdruck "unabhängiger Bundesasylsenat" durch "Asylgerichtshof" und den Ausdruck "Berufung" durch "Beschwerde" ersetzt und dabei vermutlich vor dem Hintergrund von Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG, wonach mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof wird, Vollständigkeit angestrebt, aber - unter anderen in der zitierten Bestimmung - nicht erreicht vergleiche Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4 und 6, Paragraph 60, Absatz 4, AsylG 2005;
Bruckner/Doskozil/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrechtspaket3 [2008] 95, 103, 131 und 158 bezeichnen einen Teil dieser unterlassenen Anpassungen - darunter die vorliegende - als "offenkundig[e] Redaktionsversehen"; ähnlich weiters Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Grundlieferung, 2008] § 41, 2). Da sich aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen deutlich ergibt, dass der Asylgerichtshof den bisherigen unabhängigen Bundesasylsenat ersetzt, ist die zitierte Bestimmung im vorliegenden Verfahren anzuwenden.Bruckner/Doskozil/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrechtspaket3 [2008] 95, 103, 131 und 158 bezeichnen einen Teil dieser unterlassenen Anpassungen - darunter die vorliegende - als "offenkundig[e] Redaktionsversehen"; ähnlich weiters Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Grundlieferung, 2008] Paragraph 41, 2,). Da sich aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen deutlich ergibt, dass der Asylgerichtshof den bisherigen unabhängigen Bundesasylsenat ersetzt, ist die zitierte Bestimmung im vorliegenden Verfahren anzuwenden.
Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich. Da die nunmehrige Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo damals (noch) nicht bestanden hat, erfolgte die Ausweisung zutreffenderweise und in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der erfolgten Überprüfung des Vorliegens von Voraussetzungen für die Einräumung des Status der subsidiären Schutzberechtigung nach Serbien, Provinz Kosovo.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich. Da die nunmehrige Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo damals (noch) nicht bestanden hat, erfolgte die Ausweisung zutreffenderweise und in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der erfolgten Überprüfung des Vorliegens von Voraussetzungen für die Einräumung des Status der subsidiären Schutzberechtigung nach Serbien, Provinz Kosovo.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich in Deutschland niedergelassen hat, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich in Deutschland niedergelassen hat, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerden den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
09.09.2009