TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/2 D14 401526-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §42 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

GZ. D14 401526-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des B. I., geb. 00.00.1991, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des B. römisch eins., geb. 00.00.1991, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ.

08 04.959-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien, er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Am 11.06.2008 erfolgte eine erste niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Eine zweite niederschriftliche Einvernahme konnte zum vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden, da sich der nunmehrige Beschwerdeführer ohne Angabe einer neuen Adresse aus seiner Unterkunft entfernt hat.

Am 26.06.2008 wurde über den Beschwerdeführer und einen anderen moldawischen Asylwerber wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. des Einbruchsdiebstahls die Untersuchungshaft verhängt, sodass eine Vorführung zur niederschriftlichen Einvernahme veranlasst werden konnte. Die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erfolgte am 14.08.2008 im Beisein eines - durch den gesetzlichen Vertreter, nämlich den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie - bevollmächtigten Vertreters.

Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ.

08 04.959-BAG, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, welcher, wie dargelegt, kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen des Verdachtes auf Begehung mehrerer Vermögensdelikte in Untersuchungshaft genommen wurde, im Rahmen der Erstbefragung, dass er deshalb einen Asylantrag stelle, weil er zu Hause keine Berufsausbildung und kein Geld habe. Das Haus, in dem er mit seiner Mutter gelebt habe, sei einmal geteilt worden, um Wohnraum für eine weitere Familie zu schaffen. Kurze Zeit vor seiner Ausreise sei bei ihrer Hälfte des Hauses abermals eine Teilung vorgenommen worden (AS 17). Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Antragsteller weiters gefragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte. Die Antwort war, dass er nicht wisse, wo er in seiner Heimat wohnen solle (AS 17).

Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.06.2008 gab der Antragsteller an, dass seine Angaben, die er bei seiner Erstbefragung getätigt habe der Wahrheit entsprechen würden (AS 31). Weiters brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass es in Österreich besser als in Moldawien sei, da er dort nirgends leben könne. Das Haus in dem er mit seiner Mutter gewohnt habe, sei zum Großteil abgebrannt. Schuld am Feuer wären die neu eingezogenen Bewohner der zweiten Haushälfte gewesen, da diese ständig alkoholisiert gewesen wären (AS 35).

Bei seiner zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, durchgeführt am 14.08.2008, gab der Fremde an, dass er aus der Stadt C. stamme, wo er auch im Wesentlichen den bisherigen Teil seines Lebens verbracht habe. Er sei ein Einzelkind und habe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seinen Vater habe er niemals kennengelernt und er glaube, dass dieser bereits verstorben sei. Außer seiner Mutter habe er noch eine Tante, zu dieser würde allerdings kein Kontakt bestehen. Der Lebensunterhalt für sich und seine Mutter habe bisher durch ihre Pension und das Geld, das er durch gelegentliche Arbeit verdient habe, gedeckt werden können. Er habe seine Heimat verlassen, nachdem das Haus, in dem er und seine Mutter gewohnt hätten, abgebrannt sei. Er vermute, dass das Feuer durch die neuen Bewohner der Nachbarwohnung - drei arbeitslose Alkoholiker - verursacht worden sei. In diesem Unglück habe er aber "eine Chance für einen neuen Anfang in Europa gesehen", da er gehört habe, dass er dort arbeiten und etwas lernen könne. Darauf angesprochen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise unter dem Verdacht stehe, mehrere Straftaten verübt zu haben und ob er darunter "Arbeiten und etwas lernen" verstehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon nichts wisse und die Straftaten von seinem Bekannten begangen worden seien. In seiner Heimat habe er niemals Probleme mit den Behörden gehabt, auch sei er nicht durch Privatpersonen verfolgt worden und gehöre keiner ethnischen oder religiösen Minderheit an. Im Falle seiner Rückkehr würde sein Leben vermutlich gleich weitergehen, nur etwas schlechter, da eben das Haus - in dem seine Mutter noch wohnen würde - zum Teil abgebrannt sei. Er sei auch gesund, brauche keine medizinische Behandlung und habe keine familiären Bindungen in Österreich. Zum Vorhalt der Informationen seine Heimat betreffend gab er an, dass die allgemeine Lebenssituation in Moldawien zwar schwierig sei, er dort aber nicht verhungern müsse oder sein Leben sonst irgendwie bedroht sei. Bedenken habe er nur hinsichtlich seines Hauses.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vermeinte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe angegeben und nur "irgendetwas, was nicht den Tatsachen entsprechen würde", vorgebracht habe, um im Rahmen des vorübergehenden legalisierten Aufenthaltes aufgrund eines laufenden Asylverfahrens "seine kriminellen Energien ausleben zu können". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage nach der Einreise bereits mehrfach im Tatverbund mit zumindest einem weiteren moldawischen Asylwerber kriminelle Taten gesetzt habe, sei ein Indiz dafür, dass er das Recht auf Asyl völlig zweckentfremde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können, irgendwelche Gefährdungen gem. § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK seien nicht vorgetragen worden und habe der Beschwerdeführer auch keine familiären Bindungen zu Österreich vorgetragen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht vor.Im nunmehr angefochtenen Bescheid vermeinte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe angegeben und nur "irgendetwas, was nicht den Tatsachen entsprechen würde", vorgebracht habe, um im Rahmen des vorübergehenden legalisierten Aufenthaltes aufgrund eines laufenden Asylverfahrens "seine kriminellen Energien ausleben zu können". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage nach der Einreise bereits mehrfach im Tatverbund mit zumindest einem weiteren moldawischen Asylwerber kriminelle Taten gesetzt habe, sei ein Indiz dafür, dass er das Recht auf Asyl völlig zweckentfremde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können, irgendwelche Gefährdungen gem. Paragraph 50, FPG bzw. Artikel 3, EMRK seien nicht vorgetragen worden und habe der Beschwerdeführer auch keine familiären Bindungen zu Österreich vorgetragen. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht vor.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.09.2008 wird vorgetragen, dass das vom Bundesasylamt durchgeführte Verfahren an mehreren schweren Mängeln leide. Diese würden in einer Verletzung der Ermittlungs- und Manuduktionspflicht bzw. der Begründungspflicht liegen. So werde etwa nicht ausgeführt, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht unter die in der GFK normierten Fluchtgründe subsumierbar seien. Auch wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, durch eine entsprechende Fragestellung auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken bzw. wären mangelhafte Ermittlungen den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend durchgeführt worden. Aufgrund der vom Bundesasylamt festgestellten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten sei ein wirtschaftliches Überleben des Beschwerdeführers nicht möglich, wodurch ein subsidiärer Schutzgrund gegeben sei. Ebenso habe die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der verhängten Untersuchungshaft geführt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Antragsteller - wie von ihm kontinuierlich vorgebracht - Moldawien erkennbar rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal es aktenkonform ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der ausführlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt hauptsächlich auf seine schlechte wirtschaftliche Situation in Moldawien zu sprechen gekommen ist.

Dem Beschwerdevorbringen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, die mangelnde Subsumierbarkeit des Sachvorbringens des Beschwerdeführers ausreichend zu begründen, ist entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nur zuerkannt werden kann, wenn glaubhaft ist, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist also die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung, wenn der Antragsteller aus diesen Gründen den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Wie das Bundesasylamt richtig ausführt, hat der Antragsteller demnach Anhaltspunkte vorzubringen, die auf eine Bedrohung aus Konventionsgründen hindeuten. Solche Anhaltspunkte hat der Beschwerdeführer allerdings weder in seinen umfangreichen Einvernahmen noch in seiner Beschwerde vorgebracht, weshalb das Bundesasylamt zutreffend die Asylrelevanz verneint hat.Dem Beschwerdevorbringen, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, die mangelnde Subsumierbarkeit des Sachvorbringens des Beschwerdeführers ausreichend zu begründen, ist entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nur zuerkannt werden kann, wenn glaubhaft ist, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist also die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung, wenn der Antragsteller aus diesen Gründen den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Wie das Bundesasylamt richtig ausführt, hat der Antragsteller demnach Anhaltspunkte vorzubringen, die auf eine Bedrohung aus Konventionsgründen hindeuten. Solche Anhaltspunkte hat der Beschwerdeführer allerdings weder in seinen umfangreichen Einvernahmen noch in seiner Beschwerde vorgebracht, weshalb das Bundesasylamt zutreffend die Asylrelevanz verneint hat.

Nur im Fall, dass das Sachvorbringen hinreichend deutliche Hinweise auf einen Sachverhalt enthält, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlinkskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG entspringenden Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörden darstellt, kann aber keine Verpflichtung des Bundesasylamtes abgeleitet werden, Asylgründe, die der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, zu ermitteln oder ihn anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit dieses erfolgreich ist (vgl. VwGH v. 18.09.1997, Zl. 96/20/0816), womit die Rüge der Verletzung der Ermittlungs- und Manuduktionspflicht ins Leere geht.Nur im Fall, dass das Sachvorbringen hinreichend deutliche Hinweise auf einen Sachverhalt enthält, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlinkskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gem. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG entspringenden Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörden darstellt, kann aber keine Verpflichtung des Bundesasylamtes abgeleitet werden, Asylgründe, die der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, zu ermitteln oder ihn anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit dieses erfolgreich ist vergleiche VwGH v. 18.09.1997, Zl. 96/20/0816), womit die Rüge der Verletzung der Ermittlungs- und Manuduktionspflicht ins Leere geht.

Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, die Ladung für die niederschriftliche Einvernahme am 14.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, sei dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, als dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht zugestellt worden, sondern habe dieser erst von der Caritas Graz davon erfahren und wäre "somit die Zeit zur Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Einvernahme zu kurz gewesen", ist auszuführen, dass die Übermittlung der Ladung an den gesetzlichen Vertreter nachweislich am 28.07.2008 erfolgt ist und dass der gesetzliche Vertreter mit Schreiben vom 07.08.2008, beim BAA eingelangt am 08.08.2008, der Caritas Graz Vertretungsvollmacht erteilt hat, der Jugendwohlfahrtsträger also spätestens am 07.08.2008 über die Anberaumung der Einvernahme informiert war. Der bestellte Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers hat an der Einvernahme des Beschwerdeführers zum anberaumten Termin teilgenommen. Wäre dem gesetzlichen Vertreter dieser mindestens achttägige Vorbereitungszeitraum tatsächlich zu kurz gewesen, hätte er dies spätestens bei der Einvernahme vorbringen müssen, da sonst die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung dieses Umstandes ausgeschlossen wird (VwGH v. 27.04.1989, Zl. 86/06/0220). Nur wenn die Anberaumung der Einvernahme so kurzfristig erfolgt wäre, dass es dem gesetzlichen Vertreter unmöglich gewesen wäre zur Einvernahme zu erscheinen, würde dies allenfalls zu einer nachträglichen Geltendmachung berechtigen (VwGH v. 14.09.1993, Zl. 90/07/0098). Da jedoch, wie aus dem unangefochten gebliebenen Einvernahmeprotokoll, welches sowohl durch den Beschwerdeführer als auch den gewillkürten Vertreter unterzeichnet wurde, keine Rüge der angeblich ungenügenden Vorbereitungszeit ersichtlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine Mangelhaftigkeit der Einvernahme vorlag; auf die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Rechtsmittels nachträglich kein konkretes Vorbringen erstattet hat, welches er auch schon bei der Einvernahme hätte vorbringen wollen und welches geeignet gewesen wäre, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Jugendlichen handelt, der seinen eigenen Angaben zu Folge - die im Bereich seines sozialen Umfeldes und seiner wirtschaftlichen Situation als wahrheitsgemäß angesehen werden können - über eine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter verfügt und auch bisher durch Gelegenheitsarbeiten zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. In der Beschwerde wurden keine individuellen Merkmale aufgezeigt, die auf ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK hinweisen könnten (schwerwiegende Krankheiten etc. wurden nicht nur nicht einmal behauptet, sondern ausdrücklich verneint), weshalb sich die die Beschwerdeausführungen letztlich zur Gänze als unbeachtlich erwiesen. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar (vgl. hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07).Betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Jugendlichen handelt, der seinen eigenen Angaben zu Folge - die im Bereich seines sozialen Umfeldes und seiner wirtschaftlichen Situation als wahrheitsgemäß angesehen werden können - über eine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter verfügt und auch bisher durch Gelegenheitsarbeiten zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. In der Beschwerde wurden keine individuellen Merkmale aufgezeigt, die auf ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK hinweisen könnten (schwerwiegende Krankheiten etc. wurden nicht nur nicht einmal behauptet, sondern ausdrücklich verneint), weshalb sich die die Beschwerdeausführungen letztlich zur Gänze als unbeachtlich erwiesen. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar vergleiche hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07).

Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen konnte, dass er - im Gegensatz zu Moldawien - über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde, auch sonstige soziale Kontakte - mit Ausnahme irgendwelcher Kontaktaufnahmen in der Justizanstalt Graz - können somit nicht festgestellt werden, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber den nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verwiesen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41

Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverband, Fristen, gesetzlicher Vertreter, kriminelle Delikte, Ladungen, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Straftatbestand, Vertretungsverhältnis, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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