TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/7 C4 401753-1/2008

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Spruch

C4 401.753-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des C. G., geb. 00.00.1981, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2008, Zahl: 08 08.128, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 04.10.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.07.2007, Zahl: 04 21.442-BAS, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zürückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik China zulässig ist sowie den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 in die Republik China ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.07.2007, Zahl: 04 21.442-BAS, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zürückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik China zulässig ist sowie den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in die Republik China ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2007 zugestellt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

Am 04.09.2008 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.09.2008 gab er zu Protokoll, dass er mit seiner Familie 2003 erfahren habe, dass 2004 ihr Land zwangsenteignet werde. Sie hätten damals 20 000 RMB bekommen, daher sei er dann geflohen. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der am 26.07.2007 abgewiesen worden sei. Er stelle nun einen neuen Asylantrag, weil er Angst habe, nach China zurück zu müssen, dort seien seine Eltern arbeitslos und er könne nur 100 Euro im Monat verdienen. Hier könne er mehr verdienen und sie besser unterstützen. Ein weiterer Grund sei, dass er mittlerweile Zeuge Jehovas geworden sei, in China gäbe es keine Religionsfreiheit, er würde als Zeuge Jehovas von den Behörden verfolgt werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er wegen seiner Religion verfolgt zu werden.

Am 11.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Als er in China gewesen sei, habe die Regierung ihnen 2003 mitgeteilt, dass ihr Land enteignet werde. Seine Eltern seien Bauern, sie hätten alle Lebensmittel selber angebaut. Deswegen habe es für die ganze Familie Arbeitslosigkeit bedeutet. Das Leben seiner Eltern sei von ihm alleine abhängig, er habe höchstens 1 000 RMB im Monat verdienen können, das sei aber nicht genug für so viele Personen, um zu leben. Außerdem sei sein Vater gesundheitlich sehr schwach, er könne nicht gerade stehen, er habe in der Hüfte eine Krümmung. Seine Mutter habe auch eine Operation hinter sich und könne keine Kinder mehr bekommen, ihr gehe es auch nicht sehr gut. Die Operation sei deswegen gewesen, weil sie 2 Kinder seien, der Beschwerdeführer und seine Schwester und weil in China nur ein Kind erlaubt sei, habe man seiner Mutter die Gebärmutter entfernt. Das sei im Jahre 1984 gewesen. Auf die Frage, ob sich seit der ersten Asylantragstellung etwas an den Gründen geändert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er jetzt Zeuge Jehovas sei. Er besuche die Zeugen Jehovas seit Dezember 2007, in China sei es verboten, einer Religion anzugehören, weil es keine Religionsfreiheit gäbe, es sei verboten zu Versammlungen zu gehen und die Religion frei auszuüben. Man dürfe nicht zusammenkommen und Messen feiern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Salzburger-English Congregation of Jehovans Witnesses" vor. Der Beschwerdeführer habe erst am 04.09.2008 den neuerlichen Antrag gestellt, da er bis dorthin nicht gewusst habe, dass dies noch mal gehe. Erst damals habe er von einer Frau aus Hallein von der Sozialhauptmannschaft erfahren, dass er, falls er in Österreich bleiben möchte, nochmals Asyl beantragen müsse. Betreffend seinen Bezug zu den Zeugen Jehovas gab er an, dass er die Religion mit den Lehrern der Zeugen Jehovas lerne und er zu den Versammlungen gehe. Er mache auch diese Arbeit, wo man zu Leuten gehe, um ihnen den Glauben zu vermitteln. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Religionsfreiheit" Sachverhalte vorgehalten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die chinesische Regierung etwas gegen die Zeugen Jehovas habe, weil diese prinzipiell keiner Partei angehörten, also auch nicht der kommunistischen Partei. Sie würden sich ihrer politischen Tätigkeit entziehen, China verlange aber, dass man die Partei unterstütze und in dem Papier, das er vorgelegt habe, sei zu sehen, dass jemand wegen seines Glaubens jahrelang in Haft sei. Das sei aber ein Ausländer, viel schlimmer wäre es für einen Chinesen und in China im Gefängnis werde man misshandelt. Wenn es so wäre, wie es ihm vorgehalten worden sei, warum hätten dann so viele Glaubensgemeinschaften Schaden erlitten. Es sei nicht nur Falun Gong, die Schaden hätten erleiden müssen, es gäbe viele andere kleinere Religionsgemeinschaften, die Schaden erlitten hätten, aber das sei nicht so bekannt. Dieses Schreiben sei sicher beeinflusst von der chinesischen Regierung, man rede von Recht und Religionsfreiheit, aber in Wirklichkeit sei das nicht so. Der Beschwerdeführer werde durch seinen Glauben sicher Probleme in China bekommen.

Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2008, Zahl: 08 08.128, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2008, Zahl: 08 08.128, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe, er aber ergänze, seit Dezember 2007 die chinesischsprachigen Versammlungen der Zeugen Jehovas in Salzburg zu besuchen. Der Bezug zu den chinesischsprachigen Versammlungen der Zeugen Jehovas in Salzburg sei nicht geeignet, eine Entscheidungsabänderung zu bewirken. Der Einwand des Beschwerdeführers deswegen in China Problemen ausgeliefert zu sein, sei mit der Länderfeststellung nicht in Einklang zu bringen bzw. widerspreche dieser, die der Beschwerdeführer zwar umfangreich, aber lediglich spekulativ und allgemein gehalten kommentiert habe. Rein mögliche und spekulative Probleme könnten aber nicht geeignet sein, Asylrelevanz zu begründen und seien anzuzweifeln an Hand der amtlichen Informationen. Der Bezug zu den chinesischsprachigen Zusammenkünften der Zeugen Jehovas sei gegeben. Es sei aber hier der erst kurze Bezug zu sehen. In Zusammenschau sei daher zu sehen, dass das erste Asylverfahren vom 20.10.2004 ausführlich geprüft worden, für unglaubwürdig befunden und negativ entschieden worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom "26.07.2007, Zahl 0421.442," dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Betreffend die Ausweisung führte das Bundesasylamt lediglich ins Treffen, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Familienmitglieder in Österreich habe. Er habe auch ansonsten keinen besonderen Bezug zu Österreich im zu berücksichtigenden Sinne der EMRK.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Von einer Identität der Sache können nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. In seinem Fall handle es sich hinsichtlich seines im Zuge seiner Einvernahmen am 04.09. und 11.09.2008 erstatteten Vorbringens zweifellos um ein zeitlich verschiedenes Geschehen sowie um neu entstandene Tatsachen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 4 Jahren in Österreich und habe während dieser Zeit einen asylrelevanten Glaubenswechsel zum Christentum vollzogen, er sei jetzt Zeuge Jehovas und wäre auch deswegen im Falle seiner Rückkehr nach China dort gefährdet, da Angehörige dieser Religion - ähnlich wie auch andere Minderheitsreligionen zum Beispiel christliche Hauskirchen, Falun Gong, tibetische Buddhisten, etc. - in der Volksrepublik China unter Verfolgung zu leiden hätten. Jehovas Zeugen würden in der Volksrepublik China hauptsächlich wegen 3 konkreten Gründen verfolgt. Die Volksrepublik China versuche bei der Auswahl von verantwortlichen Personen in jeder Religion (bei Jehovas Zeugen seien dies Älteste in den Versammlungen) Einflussnahme zu nehmen bzw. diese zu kontrollieren und zu bestimmen, dem beugten sich Jehovas Zeugen aber nicht. Auch entstehe für Jehovas Zeugen in der Volksrepublik China eine akute individuelle Gefährdung, wenn sie sich, wie überall auf der Welt in den mehr als 100 000 Versammlungen, wöchentlich zur Religionsausübung versammelten. Zusammenkünfte würden deshalb nur in geheimen Privatwohnungen abgehalten. Jehovas Zeugen seien weltweit für ihre Missionstätigkeit nach apostolischem Vorbild bekannt, an der sich jedes Mitglied beteilige, um so den Auftrag Jesu "Jünger zu machen" zu erfüllen. Durch ihr öffentliches Auftreten entstehe allerdings eine reale individuelle Gefährdung, deshalb versuche man diese Form der Zeugnistätigkeit in der Volksrepublik China so unauffällig wie möglich durchzuführen. Alle drei erwähnten Punkte widersprächen dem religiösen Existenzminimum von Versammlungsfreiheit, freier Missionstätigkeit, ungehindeter Kommunikation und Gemeindeleben. Wie man aus zahllosen Medienberichten wisse, würden Menschenrechte in der Volksrepublik China nicht immer respektiert. Die Religionsausübung stelle daher eine sehr reale individuelle Gefährdung dar. In diesem Zusammenhang versäume es das Bundesasylamt, dem Argument, dass die befindliche Lage in China einer genaueren Beurteilung in Zusammenhang mit seinem persönlichen Vorbringen bedürfe, zu folgen, obwohl die Kenntnis der Situation in China dem Amtswissen zugehören müsste. Von vornherein und ohne nachvollziehbare Begründung einfach festzustellen, dass diesem Argument nicht nahe zu treten sei, stelle ebenfalls einen groben Verfahrensmangel dar und belaste den bekämpften Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Als Beweis für seinen ernsthaften, glaubwürdig nachhaltigen Glaubenswechsel und Glaubensvollzug beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme eines Zeugen. Weiters verweise der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens auf die Pressemitteilung von Human Rights Watch, 31.01.2008 zur Religionsfreiheit in China, auf die Recherchen von Amnesty International oder Accord bezüglich religiöse Diskriminierung bzw. Informationen über die Verfolgung von christlichen Minderheiten in der Volksrepublik China sowie auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates und einige weitere Quellen, aus denen jeweils zitiert wurde. Der erstinstanzliche Bescheid sei mit einer unrichtigen Beweiswürdigung behaftet, die sich aus dem Beschwerdevorbringen daraus ergebe, dass das im Rahmen der an sich unzureichenden Erhebung des relevanten Sachverhaltes hervorgekommene Vorbringen nicht von vorneherein in der Art zu würdigen gewesen wäre, dass kein neuer Sachverhalt festzustellen sei, der eine neuerliche Prüfung des Asylbegehrens bedingen würde. Daraus ergebe sich in logischer Weise die ebenfalls unrichtige rechtliche Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass der neue Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Die in seinem Fall eingetretenen persönlichen Veränderungen (Glaubenswechsel und Glaubensvollzug), zeige dann sehr deutlich, dass es für ihn im Falle einer Rückkehr nach China eine aktuelle Verfolgungsgefahr gebe, bzw. er in der heutigen Lage in China bedroht sei. Der Beschwerdeführer habe neue Tatsachen vorgebracht und habe sich dadurch objektiv die maßgebliche Lage für ihn in seiner Heimat geändert. Die Asylbehörden müssten jedoch von der bestehenden Gefahr für ihn in China wissen bzw. relevante Fakten erheben und würdigen. Der Beschwerdeführer verweise weiters auf den ähnlich gelagerten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2007 über die Verfolgung eines chinesischen Staatsbürgers aufgrund des Versammlungsverbots einer christlichen Kirche in der Volksrepublik China. Asylrechtlich erhebliche "Unzumutbarkeit" habe der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner bisherigen Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen dann angenommen, wenn das verfolgungsbefreiende Verhalten den gänzlichen Verzicht auf die Ausübung einer Religion erfordert hätte. Rechtlich ergebe sich in Anbetracht dieser Ausführungen, dass eine andere rechtliche Beurteilung seines Antrages nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könnte und sei daher der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Nach obigen Ausführungen hätte die Behörde somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. C und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, lit. C und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Ohne Zweifel hat der Asylwerber im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt dargetan, wenn er angibt, dass er seit Ende Dezember 2007 regelmäßig mit Jehovas Zeugen zusammenkomme und diesen angehöre, der insoferne auch maßgeblich sein kann, als dieser Sachverhalt nicht von der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides vom 10.07.2007, Zahl 04 21.442-BAS, mit umfasst ist, als er nach Erlassung dieses Bescheides entstanden ist.

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, muss dieser Sachverhalt insoferne relevant sein, als nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde zeigt nun in ausreichender Weise auf, dass im Hinblick auf diesen neu entstandene Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, wenn etwa auf diverse Berichte hingewiesen wird und es dort u.a. heißt: " Jehovah¿s Witnesses in China are an unregistered group that the authorities consistently refuse to register. There have been reports in the past that members have been arrested and detained for participating in prayer study. There are reported to be Jehovah¿s Witnesses in many parts of the country."

oder auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen wird, die allesamt aufzeigen, dass das nunmehrige Vorbringen Asylrelevanz entfalten könnte. Demgegenüber hätte sich das Bundesasylamt, das im Übrigen selbst in seinem Bescheid ausführte, dass es etwa zu Repressalien gegen nicht registrierte Religionsgemeinschaften kommen könne, repressives behördliches Vorgehen sich auf Fälle konzentriere, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellten, also durchaus auch Repressionen hier in der Religionsausübung aufgezeigt werden, ohne jedoch konkret auf die Zeugen Jehovas einzugehen, nicht damit begnügen dürfen, darauf hinzuweisen, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend spekulative Probleme nicht geeignet sei, Asylrelevanz zu begründen und anzuzweifeln sei, wenn es selbst konkrete Repressionen in der Religionsausübung in der Volksrepublik China erkennt, womit es aber schon eine mögliche Relevanz des neu entstandene Sachverhaltes zugesteht. Dementsprechend hätte das Bundesasylamt in einem inhaltlichen Verfahren das gegenständliche Vorbringen konkret zu prüfen gehabt. Das bedeutet zwar nicht, dass dies zwangsläufig in eine Asylgewährung münden muss, doch durfte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall nicht die Sachentscheidung verweigern.

Hinzu kommt, dass im ursprünglichen Bescheid sich die Refoulemententscheidung auf die Republik China bezogen hat, die gegenständliche Entscheidung jedoch die Volksrepublik China betrifft. Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist. Dementsprechend hätte sich das Bundesasylamt auch mit dem Umstand, dass es im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung nunmehr von einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksrepublik China ausgeht, auseinander zu setzten gehabt, was es jedoch unterließ, weshalb auch insoferne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben kann.Hinzu kommt, dass im ursprünglichen Bescheid sich die Refoulemententscheidung auf die Republik China bezogen hat, die gegenständliche Entscheidung jedoch die Volksrepublik China betrifft. Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist. Dementsprechend hätte sich das Bundesasylamt auch mit dem Umstand, dass es im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung nunmehr von einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksrepublik China ausgeht, auseinander zu setzten gehabt, was es jedoch unterließ, weshalb auch insoferne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konversion, Religion

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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