Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D11 234.604-3/2008/14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde der G.N., geb. 00.00.1969, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, FZ. 02 41.536- BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Ehefrau des nach eigenen Angaben am 00.00.1969 geborenen Asylwerbers G.G.. Die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin stellte nach erfolgter Aufgreifung vor Organen der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Gmünd, am 28. Dezember 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2003 bekannt, dass sie einen Erstreckungsantrag "auf" ihren Ehemann stelle. Gleichzeitig verzichtete sie für den Fall der Ab- oder Zurückweisung des Asylantrages des Ehemannes auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages in einen Asylantrag.
3. Am 23. Mai 2003 wies die belangte Behörde zu GZ. 02 41.538 den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. § 6 Z 2 und 3 AsylG 1997, BGBl. Nr I 76/1997 idgF. (AsylG ) als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß §8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei.3. Am 23. Mai 2003 wies die belangte Behörde zu GZ. 02 41.538 den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 76 aus 1997, idgF. (AsylG ) als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß §8 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei.
4. Im Anschluss wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 2003 auch den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gem. § 11 Abs 2 AsylG 1997, BGBl. Nr I 76/1997 (AsylG) ab.4. Im Anschluss wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 2003 auch den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 76 aus 1997, (AsylG) ab.
5. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004, Z 234.603 gab der unabhängige Bundesasylsenat der fristgerecht erhobenen Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den zurückweisenden Bescheid statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.5. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004, Ziffer 234 Punkt 603, gab der unabhängige Bundesasylsenat der fristgerecht erhobenen Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den zurückweisenden Bescheid statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
6. In der Folge behob der Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. April 2004 auch den Bescheid des Bundesasylamtes, GZ. 02 41.536, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 dritter Satz AsylG als überholt. In der Begründung führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der negative §6- Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin, G.G., auf den das Asyl erstreckt werden solle, sei mit Bescheid vom 2. Februar 2004, Z 234.603 gem. § 32 Abs. 2 AsylG behoben worden.6. In der Folge behob der Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. April 2004 auch den Bescheid des Bundesasylamtes, GZ. 02 41.536, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz AsylG als überholt. In der Begründung führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der negative §6- Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin, G.G., auf den das Asyl erstreckt werden solle, sei mit Bescheid vom 2. Februar 2004, Ziffer 234 Punkt 603, gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG behoben worden.
7. Schließlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 2004 den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abermals gem. § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl Nr I 76/1997 idgF. ab. In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, die Beschwerdeführerin sei die Ehegattin von G.G.. Da der Asylantrag ihres Ehegatten gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen worden war, bestehe die Grundvoraussetzung für Asylerstreckung, dass einem der in § 10 Abs 2 Asylgesetz genannten Angehörigen Asyl gewährt wurde, nicht.7. Schließlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 2004 den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abermals gem. Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 76 aus 1997, idgF. ab. In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, die Beschwerdeführerin sei die Ehegattin von G.G.. Da der Asylantrag ihres Ehegatten gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen worden war, bestehe die Grundvoraussetzung für Asylerstreckung, dass einem der in Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz genannten Angehörigen Asyl gewährt wurde, nicht.
8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche, von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 binnen offener Frist, erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht hierin geltend, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes noch bei der Berufungsbehörde anhängig und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantrage aus diesen Gründen ihr dieselbe Rechtsstellung wie ihrem Ehemann einzuräumen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 14. Mai 2004 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 14. Mai 2004 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt Paragraph 44, AsylG 1997.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Daraus folgt, dass der am 17. Juni 2001 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 17. Juni 2001 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 4.Satz ist eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, nicht zulässig, doch gelten Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, 4.Satz ist eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, nicht zulässig, doch gelten Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.
Der Berufung ist gemäß § 32 Abs. 2 1. Satz stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gemäß § 32 Abs. 2 4. 3. Satz gleichzeitig als überholt aufzuheben.Der Berufung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der Paragraphen 4, oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 4. 3. Satz gleichzeitig als überholt aufzuheben.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl römisch eins 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des Paragraph 66, Absatz 2,, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell rechtlichen Situation die Erlassung eines (Sach)Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend.
Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, GZ. D11 234.603-4/2008/13E, jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2004, FZ 02 41.538 mit dem der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde, vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, GZ. D11 234.603-4/2008/13E, jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2004, FZ 02 41.538 mit dem der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde, vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die Abweisung des Asyl(erstreckungs)antrages der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ohne weitere Feststellungen allein auf diesen, dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Bescheid gestützt wurde, kann auch der hier angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und haftet der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin somit wieder als unerledigt aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
AsylerstreckungZuletzt aktualisiert am
17.02.2009