Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.
Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß § 75 Abs 5 AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Familienverband, GleichbehandlungZuletzt aktualisiert am
25.03.2009