RS AsylGH 2008/10/21 E3 308556-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2008
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.

Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß § 75 Abs 5 AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Familienverband, Gleichbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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