TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 E3 308556-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2008
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E3 308.556-1/2008-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des J.B., geb. 00.00.1959, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, FZ. 04 24.220-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Ehegattin des Beschwerdeführers (vormals Berufungswerbers), ebenso wie dieser eine Staatsangehörige des Iran, reiste am 21.01.2004 gemeinsam mit der 1989 geborenen Tochter und dem 1994 geborenen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder Asylanträge.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Gattin des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass sie trotz ihrer Ehe eine Beziehung zu einem anderen Mann habe, wovon der Beschwerdeführer am 25.10.2003 erfahren habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Im Anschluss sei sie vom Beschwerdeführer auch wegen Ehebruchs angezeigt worden, weshalb ihr im Falle ihrer Rückkehr die öffentliche Steinigung drohe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004, FZ 04 01.125-BAT, wurde dem Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dieser in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004, FZ 04 01.125-BAT, wurde dem Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dieser in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag, FZ 04 01.129-BAT sowie FZ 04 01.127-BAT, wurde auch den Asylerstreckungsanträgen der beiden Kinder stattgegeben, diesen jeweils gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag, FZ 04 01.129-BAT sowie FZ 04 01.127-BAT, wurde auch den Asylerstreckungsanträgen der beiden Kinder stattgegeben, diesen jeweils gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Eine nähere Begründung dieser Bescheide unterblieb jeweils unter Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG.Eine nähere Begründung dieser Bescheide unterblieb jeweils unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Am 30.11.2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftliche Einvernahme am 07.12.2004 brachte er zusammengefasst vor, wegen seiner Kinder nach Österreich gekommen zu sein und um mit seiner Frau zu sprechen.

In weiterer Folge wurde eine Bestätigung des "Zentrums für Psychotherapie und Scheidungsberatung" vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Gattin dort eine mediatorische und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nähmen. Weiters wurde die Gattin des Beschwerdeführers ergänzend einvernommen, und bestätigte im Rahmen dieser Einvernahme, in Österreich mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und damit einverstanden zu sein, dass dieser einen auf sie bezogenen Asylerstreckungsantrag stelle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, FZ 04 24.220, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, FZ 04 24.220, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Darin wird zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege, eine nähere Begründung unterblieb unter Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG.Darin wird zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege, eine nähere Begründung unterblieb unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Mit Schreiben vom 23.06.2006 informierte die Bundespolizeiinspektion II Flughafen München das Bundesasylamt davon, dass sich der Beschwerdeführer, seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder unter Vorlage von Konventionspässen am 22.06.2006 der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle für einen Flug nach Doha gestellt hätten. Die vorgelegten Tickets hätten das Routing München-Doha-Teheran aufgewiesen und die Rückflüge seien für 08.07.2006 (Beschwerdeführer) bzw. 25.07.2006 (Gattin des Beschwerdeführers und die beiden Kinder) gebucht gewesen. Die Ausreise der genannten Personen sei gestattet worden.Mit Schreiben vom 23.06.2006 informierte die Bundespolizeiinspektion römisch zwei Flughafen München das Bundesasylamt davon, dass sich der Beschwerdeführer, seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder unter Vorlage von Konventionspässen am 22.06.2006 der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle für einen Flug nach Doha gestellt hätten. Die vorgelegten Tickets hätten das Routing München-Doha-Teheran aufgewiesen und die Rückflüge seien für 08.07.2006 (Beschwerdeführer) bzw. 25.07.2006 (Gattin des Beschwerdeführers und die beiden Kinder) gebucht gewesen. Die Ausreise der genannten Personen sei gestattet worden.

Am 28.07.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Er führte aus, dass sie deshalb in den Iran gereist seien, weil die Mutter seiner Gattin verstorben sei. Im Iran habe er während seines Aufenthalts keine Probleme gehabt. Seine Gattin und die beiden Kinder befänden sich nach wie vor im Iran und würden Ende August nach Österreich zurückkehren, er selbst sei wegen des Deutschkurses bereits am 07.07.2006 wieder zurückgereist. Sie seien mit Konventionspässen ausgereist, jedoch mit gefälschten Reisepässen in den Iran eingereist. Überdies sei seine Frau psychisch krank.

Am 15.09.2006 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, seit zwei Wochen wieder in Österreich zu sein, sich also mehr als zwei Monate mit ihren Kindern im Iran aufgehalten zu haben. Sie sei dorthin gereist, weil ihre Mutter und ihre Schwester einen Autounfall gehabt hätten, wobei die Mutter in der Folge verstorben sei. Die Schwester sei schwer verletzt gewesen.

In den Iran eingereist sei sie mit einem gefälschten Reisepass, welcher ihr von einem von ihrem Bruder organisierten Schlepper übergeben worden sei. Im Iran hätte sie keinerlei Probleme gehabt, wobei sie sich nur kurz in ihrer Heimatstadt M. aufgehalten, die restliche Zeit jedoch, um Probleme zu vermeiden, in Teheran verbracht habe.

Sie hätte gemeinsam mit ihrem Bruder die Erbschaftsangelegenheiten erledigen sollen, habe dies jedoch unterlassen, um keinerlei Kontakt zu den Behörden zu haben.

Aus dem Iran ausgereist sei sie wieder mittels eines vom Schlepper übergebenen gefälschten Reisepasses, am Flughafen München habe sie sich wieder mit dem Konventionsreisepass ausgewiesen.

Weiters legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Bestätigung vom 13.09.2006 vor, wonach sie seit ca. einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Ihr Zustand habe sich nach dem Tod der Mutter verschlechtert und sei die Reise "nach Persien", um von ihrer Mutter Abschied zu nehmen und mit ihren Geschwistern zu trauern, die einzige Möglichkeit gewesen, dieses Leid zu mildern, und hätte diese Reise daher aus psychologischer und psychotherapeutischer Sicht existentielle Bedeutung gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2006 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem gemäß § 7 Abs 2 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2006 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.

Die Erstbehörde stellte nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin - neben Länderfeststellungen zum Iran - fest, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich vom 22.06. bis 07.07.2006 im Iran aufgehalten habe. Seine Ehegattin habe sich durch einen zweimonatigen Aufenthalt im Iran wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ihrer Person im Iran ausgeschlossen werden könne.

Auch habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder mit ihm versöhnt und sei deshalb davon auszugehen, dass das im Iran gegen jene eingeleitete Verfahren wegen Ehebruchs eingestellt worden bzw. leicht aus der Welt zu schaffen sei.

Weiters gehe die Erstbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer immer im Besitze eines nationalen Reisepasses gewesen sei und diesen für diverse Reisen in den Iran verwendet habe.

Daher seien sämtliche Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten), welche dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.01.2007 vorgelegt wurde.

Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 75 Abs 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).

Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs 3 leg cit ist die Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Absatz 3, leg cit ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

2.1. Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:2.1. Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

2.2. Die Erstbehörde ging aufgrund des Umstands, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers zwei Monate im Iran aufgehalten hat davon aus, dass sich diese wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und eine asylrelevante Verfolgung der Gattin im Iran ausgeschlossen werden könne.

Weiters führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer "im Auslandsverfahren einen Erstreckungsantrag gestellt" habe, ihm - nach Gesprächen mit seiner Gattin in Österreich - die Einreise gestattet und sein Asylantrag im Familienverfahren positiv erledigt worden sei.

Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin versöhnt hätten und er selbst niemals Probleme im Iran gehabt hätte, würde es leicht möglich sein, das gegen seine Ehegattin wegen Ehebruchs anhängige Verfahren, so es noch nicht eingestellt worden sei, "aus der Welt zu schaffen".

2.3. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den soeben zitierten Ausführungen der Erstbehörde - zumindest soweit aus dem Akt ersichtlich - keinen Erstreckungsantrag aus dem Ausland gestellt hat. Vielmehr ist er selbst illegal nach Österreich eingereist und hat hier einen Asylantrag gestellt. Diesem wurde weder durch Erstreckung des seiner Gattin gewährten Asyls (§§ 10 f AsylG 1997) (was gemäß der Gesetzeslage seit 01.05.2004 auch nicht mehr möglich war) noch im Rahmen des Familienverfahrens (§ 10 Absatz 2 AsylG 1997 idF 101/2003) stattgeben, sondern vielmehr originär gemäß § 7 AsylG 1997.2.3. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den soeben zitierten Ausführungen der Erstbehörde - zumindest soweit aus dem Akt ersichtlich - keinen Erstreckungsantrag aus dem Ausland gestellt hat. Vielmehr ist er selbst illegal nach Österreich eingereist und hat hier einen Asylantrag gestellt. Diesem wurde weder durch Erstreckung des seiner Gattin gewährten Asyls (Paragraphen 10, f AsylG 1997) (was gemäß der Gesetzeslage seit 01.05.2004 auch nicht mehr möglich war) noch im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003,) stattgeben, sondern vielmehr originär gemäß Paragraph 7, AsylG 1997.

2.4. Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach dieses Abkommen (GFK) auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes geschaffen, wo die Unmöglichkeit oder Unwilligkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes gefordert ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K 3 zu § 7 AsylG).2.4. Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, wonach dieses Abkommen (GFK) auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes geschaffen, wo die Unmöglichkeit oder Unwilligkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes gefordert ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K 3 zu Paragraph 7, AsylG).

In der Praxis spielt diesbezüglich - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die (temporäre) Rückkehr in den Heimatstaat eine Rolle (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 3 zu § 7 AsylG; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 145).In der Praxis spielt diesbezüglich - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die (temporäre) Rückkehr in den Heimatstaat eine Rolle vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 3 zu Paragraph 7, AsylG; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 145).

Bei dieser Beendigungsklausel wird von drei Voraussetzungen ausgegangen:

a) Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;

b) Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;

c) erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.

(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs 119)vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 119,)

2.3.1. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des erkennenden Senats bereits fraglich, ob das Kriterium der Freiwilligkeit tatsächlich erfüllt ist. So haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin zum einen vorgebracht, wegen des Todes der Mutter der Gattin des Beschwerdeführers in den Iran gereist zu sein (vgl. dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs 125), zum anderen hat die Gattin des Beschwerdeführers auch eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vorgelegt, wonach diese Reise für sie "eine existentielle Bedeutung gehabt und wahrscheinlich nicht vermeidbar gewesen" sei; die Erstbehörde hat diese Bestätigung völlig außer Acht gelassen.2.3.1. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des erkennenden Senats bereits fraglich, ob das Kriterium der Freiwilligkeit tatsächlich erfüllt ist. So haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin zum einen vorgebracht, wegen des Todes der Mutter der Gattin des Beschwerdeführers in den Iran gereist zu sein vergleiche dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,), zum anderen hat die Gattin des Beschwerdeführers auch eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vorgelegt, wonach diese Reise für sie "eine existentielle Bedeutung gehabt und wahrscheinlich nicht vermeidbar gewesen" sei; die Erstbehörde hat diese Bestätigung völlig außer Acht gelassen.

Es erübrigt sich jedoch, auf dieses Kriterium der Freiwilligkeit überhaupt näher einzugehen, zumal beim Beschwerdeführer jedenfalls der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, fehlt. So hat sich der Beschwerdeführer, anders als seine Gattin und seine beiden Kinder, nur für einen relativ kurzen Zeitraum von rund zwei Wochen im Iran aufgehalten und ist dann nach Österreich zurückgekehrt, weil er - wie er selbst wörtlich angibt "in den Deutschkurs gehen musste."

Bereits daraus ist zu schließen, dass dem Beschwerdeführer nicht daran gelegen ist, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren, zumal er ansonsten den Aufenthalt im Iran doch wohl nicht so kurz gehalten hätte und ihm ansonsten wohl auch nichts am Besuch des Deutschkurses gelegen wäre.

Dass sich der Beschwerdeführer mehrfach - mit einem iranischen Reisepass - in den Iran begeben hätte, ist dagegen lediglich eine durch nichts belegte bloße Vermutung der Erstbehörde.

Nach Ansicht des erkennenden Senats kann daher im gegenständlichen Fall nicht von einem Willen zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, für welchen auch eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat erforderlich wäre (vgl. dazu VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).Nach Ansicht des erkennenden Senats kann daher im gegenständlichen Fall nicht von einem Willen zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, für welchen auch eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat erforderlich wäre vergleiche dazu VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat auf den prinzipiellen Einwand stößt, dass die freiwillige Rückkehr dorthin in Art 1 Abschnitt C Z 4 geregelt ist. Diese Bestimmung setzt allerdings voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat niedergelassen hat, woraus sich wiederum ergäbe, dass in den Fällen einer bloß temporären Rückkehr keine Beendigungswirkung eintritt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 261 mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat auf den prinzipiellen Einwand stößt, dass die freiwillige Rückkehr dorthin in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, geregelt ist. Diese Bestimmung setzt allerdings voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat niedergelassen hat, woraus sich wiederum ergäbe, dass in den Fällen einer bloß temporären Rückkehr keine Beendigungswirkung eintritt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 261 mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).

2.4. Die von der Erstbehörde - zumindest andeutungsweise - ebenfalls herangezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu § 7 AsylG).2.4. Die von der Erstbehörde - zumindest andeutungsweise - ebenfalls herangezogene Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu Paragraph 7, AsylG).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f)

2.4.1. Vorliegend besteht die (besondere) Situation, dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe behauptete, ihm jedoch dennoch gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Offensichtlich wurde von einer Asylgewährung im Familienverfahren ausgegangen, für welche die Voraussetzungen auch gegeben waren.2.4.1. Vorliegend besteht die (besondere) Situation, dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe behauptete, ihm jedoch dennoch gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Offensichtlich wurde von einer Asylgewährung im Familienverfahren ausgegangen, für welche die Voraussetzungen auch gegeben waren.

Bei der Asylaberkennung ist, anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, aaO, 259;Bei der Asylaberkennung ist, anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/ Holzschuster, aaO, 259;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu § 7 AsylG).Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu Paragraph 7, AsylG).

Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand besteht die Besonderheit, dass der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt ist, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist. Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind, was nach Ansicht des erkennenden Senates aber wiederum zu einer - gesetzlich nicht vorgesehen - Familiengleichbehandlung auch bei der Asylaberkennung führen würde.

Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß § 75 Abs 5 AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.Es wäre aber wohl auch unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten (gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG so zu bezeichnenden) Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls von Umständen, welche für ihn nie (auch nicht im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden haben, wieder abzuerkennen.

Letztlich kann diese strittige Frage jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen unbeantwortet bleiben:

2.4.2. Es ist nämlich auch hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers - wie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag auch entschieden wurde - der Ausschlusstatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht erfüllt:2.4.2. Es ist nämlich auch hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers - wie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag auch entschieden wurde - der Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht erfüllt:

So haben sich die Umstände im Herkunftsstaat Iran - insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit von Ehebruch, das Justizsystem und die Stellung von Frauen - seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht grundlegend geändert, wie etwa aus einem Vergleich der Berichte des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran ersichtlich ist. Die gegenständlich einzig eingetretene Änderung ist diejenige, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers, welche Ehebruch begangen hatte, und der Beschwerdeführer wiederum versöhnt haben.

Völlig offen bleibt jedoch, aufgrund welcher Umstände die Erstbehörde zu dem - ohnedies im Konjunktiv gehaltenen - Schluss kommt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gattin "ein leichtes" sein würde, vor Gericht zu erscheinen "und die Sache aus der Welt zu schaffen". In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtsverfahren im Iran laut den von der Erstbehörde selbst getroffenen Feststellungen nach wie vor schwere Mängel aufweisen und nicht den internationalen Standards für faire Prozesse entsprechen. Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig und steht unter Regierungs- und religiösem Einfluss.

Überdies hat die Erstbehörde die Aussage des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass der von seiner Gattin begangene Ehebruch auch den Nachbarn bekannt gewesen sei.

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse gesprochen werden kann, der Ehegattin des Beschwerdeführers die Rückkehr in ihr Heimatland daher nicht zumutbar ist und somit der Asylausschlussgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegt.Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse gesprochen werden kann, der Ehegattin des Beschwerdeführers die Rückkehr in ihr Heimatland daher nicht zumutbar ist und somit der Asylausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht vorliegt.

Da somit hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers von keinem "Wegfall der Umstände" gesprochen werden kann, trifft dies für den Beschwerdeführer selbst, welchem - zumindest inhaltlich - Asyl im Familienverfahren gewährt wurde, jedenfalls nicht zu.

Ferner war zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer - zumindest inhaltlich - Asyl im Rahmen des Familienverfahren gewährt wurde; folglich eine Aberkennung schon unter Berücksichtigung der Unmöglichkeit des Wegfalles von Umständen, welche zu keiner Zeit bestanden haben, wie auch unter Berücksichtigung von Artikel 8 EMRK rechtlich nicht vertretbar ist.

2.5. Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides § 7 Abs 1 Z 2 AsylG genannt, weshalb auch die weiteren, in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Diese sind jedoch zweifelsfrei nicht erfüllt und hat sich die Erstbehörde ohnedies nicht darauf bezogen.2.5. Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannt, weshalb auch die weiteren, in Artikel eins, Abschnitt C GFK genannten Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Diese sind jedoch zweifelsfrei nicht erfüllt und hat sich die Erstbehörde ohnedies nicht darauf bezogen.

2.6. Aus all diesen Gründen kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand mehr haben und war daher gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.2.6. Aus all diesen Gründen kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand mehr haben und war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es die Erstbehörde - entgegen § 8 Abs 1 Z 2 AsylG - auch unterlassen hat, die Frage einer allfälligen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu überprüfen, was jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides nunmehr ohnedies obsolet ist.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es die Erstbehörde - entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - auch unterlassen hat, die Frage einer allfälligen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu überprüfen, was jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides nunmehr ohnedies obsolet ist.

3. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.3. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, Familienverband, Gleichbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten