TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 E9 319145-2/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E9 319.145-2/2008-7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mayer über die Beschwerde des S.Y., geb.00.00.1979 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2008, FZ. 07 07.806/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mayer über die Beschwerde des S.Y., geb. 00.00.1979 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2008, FZ. 07 07.806/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Divan baskani sifati ile, hakim hanim/ hakim bey Mag. R. Engel ve divan üyesi hanim / divan üyesi / bey Mag. H. Leitner, yazman hanim / yazman bey Fr. Mayer -in de hazir bulundugu, kapali oturumda, SAYIN Yusuf -in, 31.01.1979 dogumlu, Türkei vatandasi, Federal Iltica Dairesinin 15.04.2008 tarihli, FZ. 07 07.806/1-BAG sayili kararina karsi yapmis oldugu itirazi hakkinda, Iltica Adalet Divani adina, karar vermistir

Itiraz, Idari Usül Kanununun § 63 Abs. 5 AVG paragraf ve maddesine istinaden, gecikmis olmasi nedeniyle, reddedilmistirItiraz, Idari Usül Kanununun Paragraph 63, Absatz 5, AVG paragraf ve maddesine istinaden, gecikmis olmasi nedeniyle, reddedilmistir

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALT

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) stellte am 24.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.03.2008, FZ: 07 07.806-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) stellte am 24.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.03.2008, FZ: 07 07.806-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

2. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2008 wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 14.03.2008 angegeben.

3. Mit Telefax vom 11.04.2008 brachte der Beschwerdeführer durch seinen (unter einem bevollmächtigten) Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Berufung gegen den genannten Bescheid, ein.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides den Verein "SPRAKUIN" am 19.03.2008 aufgesucht und dort eine in deutscher Sprache verfasste (und dem Antrag beigeschlossene) Zustellvollmacht unterzeichnet habe. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse sei er jedoch davon ausgegangen, den Verein eine (uneingeschränkte) Vollmacht erteilt und diesem mit der Einbringung einer Berufung beauftragt zu haben.

Bei einer neuerlichen Vorsprache bei diesem Verein am 28.03.2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass keine Berufung eingebracht worden sei, woraufhin er den nunmehrigen Rechtsvertreter beauftragt habe.

Den Beschwerdeführer treffe daher kein bzw. allenfalls ein geringfügiges Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einbringung der Berufung.

Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch rechtzeitig.

4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.04.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 abgewiesen.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.04.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2008 zugestellt.

5. Dagegen richtet sich die mit Telefax vom 30.04.2008 fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (unter anderem) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (unter anderem) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des erkennenden Senats.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des erkennenden Senats.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

3. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

3.1. Zumal im Bescheid der Erstbehörde vom 04.03.2008 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten war, kommt vorliegend lediglich die Z 1 des § 71 Abs 1 AVG Grund des rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags in Betracht.3.1. Zumal im Bescheid der Erstbehörde vom 04.03.2008 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten war, kommt vorliegend lediglich die Ziffer eins, des Paragraph 71, Absatz eins, AVG Grund des rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags in Betracht.

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Weiters liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 26. April 2001, 2000/20/0336; 22. Juli 2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Weiters liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 26. April 2001, 2000/20/0336; 22. Juli 2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).

3.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).3.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

3.3. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, einem Integrationsverein bzw. zwei Mitarbeitern desselben während aufrechter Berufungsfrist (lediglich) eine Zustellvollmacht erteilt zu haben.

Im Hinblick auf diese Einschränkung der Vollmacht, welche im Übrigen seitens dieses Vereins während des erstinstanzlichen Verfahrens auch niemals vorgelegt worden war, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden der Mitarbeiter dieses Vereins mangels Bevollmächtigung nicht zuzurechnen ist (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003; 21.04.2005, 2005/20/0080).Im Hinblick auf diese Einschränkung der Vollmacht, welche im Übrigen seitens dieses Vereins während des erstinstanzlichen Verfahrens auch niemals vorgelegt worden war, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden der Mitarbeiter dieses Vereins mangels Bevollmächtigung nicht zuzurechnen ist vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003; 21.04.2005, 2005/20/0080).

3.4. Es bleibt also zu prüfen, ob überhaupt ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, welches den Beschwerdeführer am Einhalten der Frist gehindert hat, und - wenn ja - ob den Beschwerdeführer persönlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer ein solches Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig ist - ein Schriftstück in deutscher Sprache unterfertigt und sich auch im Anschluss daran offenbar nicht erkundigt hat, was dessen Inhalt ist; dies, obwohl er bereits mittels eines bei der Erstbefragung übergebenen Merkblattes darauf hingewiesen wurde, das ihm unabhängige Rechts- und Flüchtlingsberater zur Verfügung stünden.

Dem Beschwerdeführer sind jedoch offenbar auch selbst Zweifel hinsichtlich des genannten Vereins gekommen, zumal er am 28.03.2008 neuerlich bei diesem vorgesprochen und sich erkundigt hat, ob die Berufung auch eingebracht wurde.

Es ist im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Tag als Ende der 14-tägigen Berufungsfrist (die Rechtsmittelbelehrung war - neben dem Spruch - im erstinstanzlichen Bescheid in Entsprechung des § 22 Abs 1 AsylG auch in türkischer Sprache enthalten) im Auge hatte, zumal ihm der erstinstanzliche Bescheid am 14.03.2008 ausgefolgt worden war und juristische Laien eben oftmals den Tag der Übernahme eines Schriftstückes (und nicht jenen eines erfolglosen Zustellversuches) als Zustelldatum ansehen. Der 14.03.2008 war - entgegen der ursprünglichen Annahme im Wiedereinsetzungsantrag - als erster Tag der Abholfrist auch tatsächlich fristauslösend iSd § 17 Abs 3 ZustellG.Es ist im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Tag als Ende der 14-tägigen Berufungsfrist (die Rechtsmittelbelehrung war - neben dem Spruch - im erstinstanzlichen Bescheid in Entsprechung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG auch in türkischer Sprache enthalten) im Auge hatte, zumal ihm der erstinstanzliche Bescheid am 14.03.2008 ausgefolgt worden war und juristische Laien eben oftmals den Tag der Übernahme eines Schriftstückes (und nicht jenen eines erfolglosen Zustellversuches) als Zustelldatum ansehen. Der 14.03.2008 war - entgegen der ursprünglichen Annahme im Wiedereinsetzungsantrag - als erster Tag der Abholfrist auch tatsächlich fristauslösend iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG.

Nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer an diesem Tag mit der Mitteilung des Vereins (bzw. dessen Mitarbeiter) abgefunden, dass keine Berufung eingebracht worden sei und nicht noch am selben Tag alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Frist zu wahren oder sich zumindest näher zu deren Ablauf zu erkundigen. Dass er es in Betracht zog, dass es noch Möglichkeiten gäbe, zeigt sich darin, dass er am 03.04.2008 (also erst sechs Tage später) seinen nunmehrigen Rechtsvertreter beauftragt hat.

Betreffend die nunmehr in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass dem Beschwerdeführer am 28.03.2008 auch mitgeteilt worden sei, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei, wird auf die oben unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur verwiesen, wonach nachgetragene Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen können. Analog gilt auch für die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge, dass alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen sind es nicht Sache der Behörde ist, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.

3.4. Zusammengefasst ist also bereits zu bezweifeln, dass überhaupt ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd oben unter Punkt 3.1. getätigten Ausführungen vorgelegen ist, zumal der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist Kenntnis davon erlangte, dass noch kein Rechtsmittel eingebracht worden ist, an welchem Tag er die Versäumung der Frist noch verhindern, also abwenden hätte können.

Selbst wenn man vom Vorliegen eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses ausgehen würde, trifft den Beschwerdeführer insofern ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumnis, zumal er es unterließ, trotz der für ihn noch während aufrechter Berufungsfrist erkennbaren Anhaltspunkte, die an der Verlässlichkeit des von ihm konsultierten Vereins zweifeln lassen, weitere Schritte zu setzen.

Aus diesem Grund hat die Erstbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht abgewiesen und war somit auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:4. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Wie bereits oben ausgeführt wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2008 beim Postamt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 14.03.2008 bestimmt. An diesem Tag wurde dem Beschwerdeführer der genannte Bescheid auch ausgefolgt.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.03.2008 endete.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.03.2008 endete.

Die (mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene) Beschwerde (Berufung) wurde jedoch erst mit Telefax vom 11.04.2008 eingebracht, weshalb sie sich als verspätet erweist und sohin beschlussmäßig zurückzuweisen war.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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