Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D2 267294-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des C. auch K. A., geb. 00.00.1973, StA.:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, FZ 08 08.659-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 04.10.2004 einen (ersten) Asylantrag eingebracht, wobei er sich im Wesentlichen darauf stützte, dass er als Armenier in der Russischen Föderation diskriminiert würde. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei von Kosaken, die zuvor seinen Bruder schwer verletzt hätten, angegriffen worden. Er habe den Angreifer schwer verletzt und habe in der Folge fliehen müssen, weil er der armenischen Minderheit angehöre und wegen seiner Tat das ganze Leben im Gefängnis verbringen müsste.
Mit Bescheid vom 06.12.2005, Zl. 04 20.303-BAG, hat das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gem. § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vagen Behauptungen nicht geeignet seien, den geschilderten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe Widersprüche nicht plausibel erklären können, sondern habe nach Vorhalt der Widersprüche die Unterschrift (auf der Niederschrift) verweigert. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat ein, zog diese jedoch am 13.08.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurück. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs solcherart in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 06.12.2005, Zl. 04 20.303-BAG, hat das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vagen Behauptungen nicht geeignet seien, den geschilderten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe Widersprüche nicht plausibel erklären können, sondern habe nach Vorhalt der Widersprüche die Unterschrift (auf der Niederschrift) verweigert. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat ein, zog diese jedoch am 13.08.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurück. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs solcherart in Rechtskraft.
Am 16.09.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus der Schubhaft den nunmehr entscheidungsgegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 17.09.2008 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung stützte sich der nunmehrige Beschwerdeführer auf dieselben Fluchtgründe wie bei seiner ersten Asylantragstellung und erklärte, dass es keine anderen, neuen Fluchtgründe gäbe. In der am 22.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durchgeführten Einvernahme brachte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Hepatitis C und ein Nierenleiden habe. Das Nierenleiden bestehe seit mehreren Jahren, Hepatitis C vermutlich seit zwei Jahren. Er sei seit zwei Jahren Suchtgiftabhängig. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er noch nicht drogenabhängig gewesen. In Russland hätte er keine Möglichkeit, normal zu leben. Dort gäbe es keine Therapie und keine Behandlungsmöglichkeit. Das Bundesasylamt veranlasste die Beischaffung der den Beschwerdeführer betreffenden, beim Polizeianhaltezentrum Salzburg aufliegenden Befunde. Aus einer Anamnese des Amtsarztes der BPD Salzburg vom 17.09.2008 ergibt sich, dass Suizidalität nicht ausschließbar ist. Aus einem "Ambulanzdekurs", verfasst am 18.09.2008 von Dr. J. A., Facharzt an der Salzburger Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie 1, ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt sehr angespannt und im Methadon-Substitutionsprogramm war. Er drohe mit Selbstmord für den Fall, dass er nicht entlassen würde. Eine Suizidalität sei derzeit nicht auszuschließen. Eine Verlängerung der Haft würde das Suizidrisiko erhöhen (s. Seite 109 im Akt des Bundesasylamtes).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2008 hat das Bundesasylamt den nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland verfügt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2008 hat das Bundesasylamt den nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland verfügt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:
Die Drogenabhängigkeit könne kostenlos im Herkunftsstaat, nämlich in der Russischen Föderation, behandelt werden. Bezüglich der Hepatitis-Erkrankung sei ebenfalls kostenlose Betreuung gewährleistet. Auch das Nierenleiden sei in der Russischen Föderation behandelbar. Die medizinische Grundversorgung sei in der Russischen Föderation grundsätzlich ausreichend. Was die behauptete Unfähigkeit, die Abschiebung in die Russische Föderation zu überstehen, und die Suizidgefahr im Falle der Rückführung betreffe, sei an einer Entscheidung des EGMR (EGMR, 28.09.2000, Aküz gegen Deutschland) zu verweisen, wonach die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, mit Suizid drohe, den Vertragsstaat nicht an der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme hindere. Eine Verschlechterung des mentalen Gesundheitszustandes durch die Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht auseichend. In der Beschwerdesache Owdienko gegen Finnland (31.05.2005, Nr. 1383/04) habe der EGMR die Abschiebung eines selbstmordgefährdeten und seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befindlichen Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei neuerliche Fluchtgründe vorgebracht. Es sei auch keine Integration bzw. Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 06.12.2005, Zl. 04 20.303-BAG, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zur Zurückweisung dieses Antrags und zum Ausspruch einer Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verpflichtet sei.Die Drogenabhängigkeit könne kostenlos im Herkunftsstaat, nämlich in der Russischen Föderation, behandelt werden. Bezüglich der Hepatitis-Erkrankung sei ebenfalls kostenlose Betreuung gewährleistet. Auch das Nierenleiden sei in der Russischen Föderation behandelbar. Die medizinische Grundversorgung sei in der Russischen Föderation grundsätzlich ausreichend. Was die behauptete Unfähigkeit, die Abschiebung in die Russische Föderation zu überstehen, und die Suizidgefahr im Falle der Rückführung betreffe, sei an einer Entscheidung des EGMR (EGMR, 28.09.2000, Aküz gegen Deutschland) zu verweisen, wonach die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, mit Suizid drohe, den Vertragsstaat nicht an der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme hindere. Eine Verschlechterung des mentalen Gesundheitszustandes durch die Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht auseichend. In der Beschwerdesache Owdienko gegen Finnland (31.05.2005, Nr. 1383/04) habe der EGMR die Abschiebung eines selbstmordgefährdeten und seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befindlichen Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei neuerliche Fluchtgründe vorgebracht. Es sei auch keine Integration bzw. Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 06.12.2005, Zl. 04 20.303-BAG, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zur Zurückweisung dieses Antrags und zum Ausspruch einer Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verpflichtet sei.
Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 11.10.2008 wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Des Weiteren möge der Ausspruch betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Russland ersatzlos behoben werden. Der angefochtene Bescheid möge des Weiteren dahingehend abgeändert werden, dass der Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht entschiedene Sache vorliege, weil der Beschwerdeführer krank sei, und zwar an Hepatitis C und einer Nierenkrankheit leide. Überdies sei er drogenabhängig. Diese Umstände seien nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Die Gesundheitsversorgung sei in Russland für ethnische Minderheiten und arme Personen so schlecht, dass solcherart erkrankte Personen den Tod oder eine extreme Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten hätten.
Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen wiefolgt:
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c i.V.m. Z 2 durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Ziffer 2, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entschiedene Sache im Sinne der zitierten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z. B. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (s. z.B. VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im nunmehrigen (zweiten) Asylverfahren zwar keine neuen Fluchtgründe schildert, die zu einer Asylgewährung i.S.d.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entschiedene Sache im Sinne der zitierten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z. B. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (s. z.B. VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im nunmehrigen (zweiten) Asylverfahren zwar keine neuen Fluchtgründe schildert, die zu einer Asylgewährung i.S.d.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK führen könnten, sondern an den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschilderten, jedoch als unglaubwürdig befundenen Ausreisegründen festhält. Doch sind im Zuge des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens Umstände hervorgekommen, die für die Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, relevant sein können. Das Bundesasylamt hat den (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz dennoch gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend Erkrankungen des Beschwerdeführers (Hepatitis C, Nierenleiden, Suchtmittelabhängigkeit, Erfordernis einer Therapie) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Russische Föderation) entgegengehalten. Den vorliegenden ärztlichen Befunden, wonach der Patient sehr angespannt sei, mit Selbstmord drohe, eine Suizidalität nicht auszuschließen sei und die Verlängerung der Haft das Suizidrisiko erhöhe, trat das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegen, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht entgegenstünden.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK führen könnten, sondern an den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschilderten, jedoch als unglaubwürdig befundenen Ausreisegründen festhält. Doch sind im Zuge des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens Umstände hervorgekommen, die für die Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, relevant sein können. Das Bundesasylamt hat den (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz dennoch gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend Erkrankungen des Beschwerdeführers (Hepatitis C, Nierenleiden, Suchtmittelabhängigkeit, Erfordernis einer Therapie) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Russische Föderation) entgegengehalten. Den vorliegenden ärztlichen Befunden, wonach der Patient sehr angespannt sei, mit Selbstmord drohe, eine Suizidalität nicht auszuschließen sei und die Verlängerung der Haft das Suizidrisiko erhöhe, trat das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegen, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht entgegenstünden.
Zu beachten ist allerdings, dass der EGMR die Auffassung, wonach ein drohender Selbstmord der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe, nicht ohne Einschränkung vertritt. Vielmehr hat der EGMR zuletzt in der Zulässigkeitsentscheidung vom 02.02.2008, Nr. 8594/04 (A.A. gegen Schweden), seinen Standpunkt bekräftigt, dass die Selbstmorddrohung einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, den Vertragsstaat nicht dazu zwingt, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausführung der Selbstmorddrohung zu verhindern. Der EGMR verweist diesbezüglich auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Dragan u. a. gegen Deutschland vom 07.10.2004, Nr. 33743/03, und auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Owdienko gegen Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um den Beschwerdeführer von der Ausführung seiner Selbstmorddrohung abzuhalten. Überdies ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht bloß durch die Selbstmorddrohung für den Fall der Abschiebung, sondern auch durch mehrere weitere Erkrankungen, insbesondere die Drogensucht, die auf die Psyche des Beschwerdeführers Auswirkungen hat, gekennzeichnet. Es wäre demnach auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen gewesen. Insbesondere wäre seine psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Drogensucht und der Selbstmorddrohungen durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich aus diesem psychiatrischen Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen der Beschwerdeführer an der Ausführung seiner Drohungen gehindert werden könnte. Sollte sich ergeben, dass die momentane psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen, der Drogensucht und sonstiger Erkrankungen (Hepatitis C, Nierenleiden) derzeit überhaupt nicht zulässt, insbesondere wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr, so wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz i.S.d.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchsetzungsaufschub i.S.d. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchsetzungsaufschub i.S.d. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des (ersten) Asylverfahrens vorgelegen seien, können vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch keine Selbstmordgefahr vorlag. Überdies fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im ersten (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesasylamtes nicht erwähnt werden, im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens bereits vorlagen.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - ein medizinisches Sachverständigengutachten zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einzuholen haben. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz bzw. ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist.Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - ein medizinisches Sachverständigengutachten zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einzuholen haben. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz bzw. ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist.
Dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, steht der Durchführung eines neuerlich inhaltlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz nämlich sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten (VwGH v. 20.08.2004, Zl. 2003/01/0591) kann im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden, da die im AsylG 1997 vorgesehene rechtliche Konstruktion, wonach die so genannte Refoulement-Prüfung nicht auf Antrag, sondern lediglich von Amts wegen in Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung durchgeführt wurde, kann im Geltungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden (s. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 626f.).Dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, steht der Durchführung eines neuerlich inhaltlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz nämlich sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten (VwGH v. 20.08.2004, Zl. 2003/01/0591) kann im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden, da die im AsylG 1997 vorgesehene rechtliche Konstruktion, wonach die so genannte Refoulement-Prüfung nicht auf Antrag, sondern lediglich von Amts wegen in Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung durchgeführt wurde, kann im Geltungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden (s. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 626f.).
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
05.03.2009