TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/3 D10 300627-2/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Spruch

D10 300627-2/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Einzelrichter über die Beschwerde des R. K., geb. 00.00.1984, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2008, FZ. 08 09.080-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger aus S. und nach eigenen Angaben der abchasischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 22. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26. August 2004 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 00.00. 1984 geboren und trage den Namen R. K.. Sein Vater habe im abchasisch-georgischen Sezessionskrieg für das abchasische Militär gekämpft und sei 1992 getötet worden. Seine Mutter, eine Georgierin, habe im georgischen Staatsarchiv gearbeitet. Sie sei 1994 ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei dann in weiterer Folge bei seiner väterlichen Großmutter aufgewachsen, welche einer einflussreichen Familie entstammt haben soll. Seit deren Tod im Jahre 2003 sei er von ihm namentlich nicht bekannten Abchasiern verfolgt und bedroht worden, da er nach deren Annahme gesehen haben soll, wer seine Mutter ermordet habe.

Mit Bescheid vom 15. März 2006, GZ. 04 16.838-BAL, wies die Asylbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF. BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführer mangle es an Glaubwürdigkeit, zudem stünde ihm im Falle der Verfolgung durch Angehörige der abchasischen Volksgruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Mit Bescheid vom 15. März 2006, GZ. 04 16.838-BAL, wies die Asylbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführer mangle es an Glaubwürdigkeit, zudem stünde ihm im Falle der Verfolgung durch Angehörige der abchasischen Volksgruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2006, GZ. 300.627-C1/E1-XVIII/58/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat das gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Berufung des Beschwerdeführers sei lediglich allgemein gehalten und habe keinen neuen Sachverhalt dargelegt. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei somit nicht substantiiert entgegengetreten worden. Eine Beschwerde gegen diese - ihm am 8. Mai 2006 zugestellte - Erledigung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben.

Am 25. September 2008 schließlich stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, seine im Erstverfahren geltend gemachten Asylgründe blieben weiterhin aufrecht, er "habe keine neuen" Gründe. Im Februar 2005 habe er sich für einen Monat in Frankreich aufgehalten und habe in Straßburg um Asyl angesucht. Er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Georgien um sein Leben, da er Abchase sei und ihm von staatlicher Seite die Ermordung drohe.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008, FZ. 08 09.080-EAST-Ost, zugestellt am 10. Oktober 2008, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 nach Georgien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen nach Rechtskraft des Bescheides aus dem Erstverfahren entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar.Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008, FZ. 08 09.080-EAST-Ost, zugestellt am 10. Oktober 2008, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 nach Georgien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen nach Rechtskraft des Bescheides aus dem Erstverfahren entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete, am 17. Oktober 2008 fristgerecht erhobene und am 22. Oktober 2008 beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde begehrt unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 und führt begründend insbesondere aus, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid die aktuelle Lage in Georgien, welche sich seit Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren wesentlich geändert habe, völlig verkannt. Als Angehöriger der abchasischen Volksgruppe drohe dem Beschwerdeführer in Georgien nunmehr asylrelevante Verfolgung. Als Familienmitglied eines abchasischen Militärangehörigen sei er in Folge Sippenhaftung zudem Racheakten der georgischen Behörden ausgesetzt.Die gegen diesen Bescheid gerichtete, am 17. Oktober 2008 fristgerecht erhobene und am 22. Oktober 2008 beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde begehrt unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 und führt begründend insbesondere aus, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid die aktuelle Lage in Georgien, welche sich seit Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren wesentlich geändert habe, völlig verkannt. Als Angehöriger der abchasischen Volksgruppe drohe dem Beschwerdeführer in Georgien nunmehr asylrelevante Verfolgung. Als Familienmitglied eines abchasischen Militärangehörigen sei er in Folge Sippenhaftung zudem Racheakten der georgischen Behörden ausgesetzt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2008, GZ. D10 300627-2/2008/2E, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2008, GZ. D10 300627-2/2008/2E, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 4 Asylgesetz 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Asylgesetz 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Für den Asylgerichtshof als Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob durch die erstinstanzliche Behörde der neuerliche Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Recht zurückgewiesen wurde und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde - in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde - den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Für den Asylgerichtshof als Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob durch die erstinstanzliche Behörde der neuerliche Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Recht zurückgewiesen wurde und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde - in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde - den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf somit nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) zu einer neuerlichen Entscheidung führen, etwa wenn in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf somit nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) zu einer neuerlichen Entscheidung führen, etwa wenn in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.7.2005, 2005/20/0343).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.7.2005, 2005/20/0343).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im ersten Asylverfahren mit Bescheid der Asylbehörde erster Instanz vom 15. März 2006, GZ. 04 16.838-BAL, festgestellt, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der abchasischen Minderheit in Georgien ist. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2006, GZ. 300.627-C1/E1-XVIII/58/06, schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat den Feststellungen und der Beweiswürdigung der Erstbehörde an und erhob diese zum Inhalt des Berufungsbescheides.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegen auf Grund der notorisch bekannten politischen Entwicklungen der letzten Monate - das heißt infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 betreffend die territoriale Unabhängigkeit der von Georgien abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien - vertretbar Anhaltspunkte vor, die für Angehörige der abchasischen Minderheit im Falle einer Abschiebung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK möglich erscheinen lassen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegen auf Grund der notorisch bekannten politischen Entwicklungen der letzten Monate - das heißt infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 betreffend die territoriale Unabhängigkeit der von Georgien abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien - vertretbar Anhaltspunkte vor, die für Angehörige der abchasischen Minderheit im Falle einer Abschiebung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich erscheinen lassen.

Selbst wenn die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt speziell in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers nicht geändert habe, zutreffend wäre, so schließt dies dennoch nicht das Vorliegen einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aus, zumal nach derzeitigem Informationsstand nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit einer Rückkehr nach Abchasien ausgegangen werden kann.

Es wäre zur Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts daher erforderlich gewesen, die aktuelle Lage für Abchasier in Georgien - nicht nur beschränkt auf Abchasien - zu ermitteln. Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde keine detaillierten Feststellungen gemacht und nur pauschal ausgeführt, die maßgebliche Lage für den Beschwerdeführer habe sich in seinem Herkunftsland nicht geändert. Es ist überhaupt nicht erkennbar, welche konkreten Quellen das Bundesasylamt zur Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Georgien herangezogen hat. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der im entscheidungsrelevanten Zeitraum maßgeblichen Lage in Georgien in keinster Weise auseinandergesetzt und hat demzufolge auch nicht geprüft, welche Lebenssituation und -umstände der Beschwerdeführer zu erwarten hätte, sollte er als Abchase nach Georgien zurückkehren müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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