Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 402.298-1/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der L. E., StA. Georgien, vertreten durch: Dr. Alfred Windhager, Flußgasse 15, 4040 Linz-Urfahr, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2008, Zahl: 08 04.412-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Georgien und ist mittels eines am 1.5.2008 ausgestellten slowakischen Visums (mit Gültigkeit von 6.5.2008 bis 4.6.2008) per Flugzeug am 6.5.2008 legal nach Österreich gereist, wo sie am 19.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Georgien und ist mittels eines am 1.5.2008 ausgestellten slowakischen Visums (mit Gültigkeit von 6.5.2008 bis 4.6.2008) per Flugzeug am 6.5.2008 legal nach Österreich gereist, wo sie am 19.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit E-mail vom 21.5.2008 ersuchte Österreich die Slowakei um Übernahme der Asylwerberin.
Die Slowakei hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) iSd Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerberin aufzunehmen. Letztlich hat sich die Slowakei mit Schreiben vom 26.6.2008 auch ausdrücklich bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zu übernehmen (Aktenseite 119).Die Slowakei hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) iSd Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerberin aufzunehmen. Letztlich hat sich die Slowakei mit Schreiben vom 26.6.2008 auch ausdrücklich bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Artikel 9, Absatz 2, bzw. Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zu übernehmen (Aktenseite 119).
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2008 erklärte die Antragstellerin nach Vorhalt, dass die Slowakei zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass es für sie sehr wichtig sei, mit ihren in Österreich lebenden Eltern zusammen zu sein, da sie zuckerkrank wäre. Sie habe nichts gegen die Slowakei und habe erfahren, dass es dort eine gute ärztliche Behandlung gebe, jedoch könne sie ohne ihre Eltern nicht leben. Auch hätten sie ihre Eltern immer finanziell unterstützt (Aktenseite 143 u. 145).
Die Asylwerberin legte erstinstanzlich einen Arztbrief vom 00.00.2008 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Asylwerberin vom 00.00.2008 bis 00.00.2008 infolge einer durch Diabetes mellitus Typ I bedingten Blutzuckerentgleisung stationär im Allgemeinen Landeskrankenhaus aufgenommen war und aufgrund einer "vorerst suffizienten Blutzuckereinstellung" entlassen werden konnte. Eine Suizidalität habe ausgeschlossen werden können (vgl. Schlussbericht des Allgemeinen Landeskrankenhauses vom 00.00.2008, Aktenseite 171 ff.).Die Asylwerberin legte erstinstanzlich einen Arztbrief vom 00.00.2008 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Asylwerberin vom 00.00.2008 bis 00.00.2008 infolge einer durch Diabetes mellitus Typ römisch eins bedingten Blutzuckerentgleisung stationär im Allgemeinen Landeskrankenhaus aufgenommen war und aufgrund einer "vorerst suffizienten Blutzuckereinstellung" entlassen werden konnte. Eine Suizidalität habe ausgeschlossen werden können vergleiche Schlussbericht des Allgemeinen Landeskrankenhauses vom 00.00.2008, Aktenseite 171 ff.).
Weiters legte die Asylwerberin einen Arztbrief vom 29.9.2008 vor, demzufolge sie vom 00.00.2008 bis 00.00.2008 im Krankenhaus zwecks Blutzuckereinstellung stationär untergebracht gewesen sei. In diesem Arztbrief heißt es zusammenfassend wörtlich: "Am 00.00.2008 kann Frau L. E. in gutem Allgemeinzustand wieder aus der stationären Pflege entlassen werden. Aufgrund des jungen Alters der Patientin, ihrer Vorgeschichte sowie der doch schwierigen Einstellung auf Basis Bolus ist es wichtig, dass sich die Patientin regelmäßigen Kontrollen in unserer Diabetesambulanz unterzieht." (Aktenseite 333).
Eine am 8.7.2008 durchgeführte ärztliche Untersuchung der Asylwerberin von Dr. med. A. A., FA für Neurologie und Psychiatrie, hatte zum Ergebnis, dass bei dieser aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegen würde und ihrer Überstellung in die Slowakei schwere psychischen Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden, entgegenstünden (Aktenseite 219).
Der auf der Grundlage einer nachfolgend am 00.00.2008 von Dr. med. G. M., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der Asylwerberin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass diese an einer mäßigen Anpassungsstörung leidet, zum Untersuchungszeitpunkt psychisch aber soweit kompensiert sei, "sodass dass eine Überstellung nach Polen (gemeint wohl: in die Slowakei, Anm.) zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung (auch im Hinblick auf den Diabetes) ebendort i. S. e. Reisefähigkeit gegeben" sei (Aktenseite 291 ff.).Der auf der Grundlage einer nachfolgend am 00.00.2008 von Dr. med. G. M., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der Asylwerberin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass diese an einer mäßigen Anpassungsstörung leidet, zum Untersuchungszeitpunkt psychisch aber soweit kompensiert sei, "sodass dass eine Überstellung nach Polen (gemeint wohl: in die Slowakei, Anmerkung zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung (auch im Hinblick auf den Diabetes) ebendort i. S. e. Reisefähigkeit gegeben" sei (Aktenseite 291 ff.).
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2008, Zahl: 08 04.412-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2008, Zahl: 08 04.412-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass sie schwer zuckerkrank sei und ohne ihre Eltern nicht leben könne. Sie sei nicht nur auf die finanzielle Hilfe ihrer Eltern, sondern auch auf deren Pflege und Betreuung angewiesen.
Unter einem legte die Asylwerberin einen Ambulanzbericht der Diabetesambulanz des Krankenhauses vom 00.00.2008 vor, dessen Zusammenfassung wie folgt lautet:
"Frau L. E. kommt (am 00.00.2008, Anm.) zur geplanten Kontrolle. Es zeigen sich soweit sehr zufriedenstellende Werte. [...] Aus medizinischer Sicht würde ich es doch befürworten, dass die junge Frau nicht aus ihrem Familienverband gerissen wird und hier bei ihren Eltern in Österreich bleiben kann, da sich dies sicherlich positiv auf ihre Gesundheit und auch auf ihren weiteren Werdegang auswirkt. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ I bedarf die junge Frau regelmäßiger Kontrollen, die sie hier in unserer Ambulanz erhält (Aktenseite 453)."Frau L. E. kommt (am 00.00.2008, Anmerkung zur geplanten Kontrolle. Es zeigen sich soweit sehr zufriedenstellende Werte. [...] Aus medizinischer Sicht würde ich es doch befürworten, dass die junge Frau nicht aus ihrem Familienverband gerissen wird und hier bei ihren Eltern in Österreich bleiben kann, da sich dies sicherlich positiv auf ihre Gesundheit und auch auf ihren weiteren Werdegang auswirkt. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ römisch eins bedarf die junge Frau regelmäßiger Kontrollen, die sie hier in unserer Ambulanz erhält (Aktenseite 453).
Laut einer weiteren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von OA Dr. K. des Allgemeinen Landeskrankenhauses vom 4.7.2008 sei es aus medizinischer und auch psychologischer Sicht zu unterstützen, "wenn es zu einer Zusammenführung der Patientin mit ihrer Mutter [...] kommen sollte." (Aktenseite 457).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Aus den von der Asylwerberin erstinstanzlich vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass ihr am 1.5.2008 ein slowakisches Schengenvisum mit Gültigkeit von 6.5.2008 bis 4.6.2008 ausgestellt wurde (vgl. Aktenseite 9). Ausgehend davon, dass das Visum der Asylwerberin zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (konkret Österreich) noch gültig gewesen ist, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sohin die Verpflichtung der Slowakei zur Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie zur Prüfung ihres Asylantrages und hat die Slowakei ihre Zuständigkeit letztlich auch ausdrücklich akzeptiert (vgl. Zustimmungserklärung der Slowakei vom 26.6.2008). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung wäre somit gegeben.Aus den von der Asylwerberin erstinstanzlich vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass ihr am 1.5.2008 ein slowakisches Schengenvisum mit Gültigkeit von 6.5.2008 bis 4.6.2008 ausgestellt wurde vergleiche Aktenseite 9). Ausgehend davon, dass das Visum der Asylwerberin zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (konkret Österreich) noch gültig gewesen ist, ergibt sich aus Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sohin die Verpflichtung der Slowakei zur Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie zur Prüfung ihres Asylantrages und hat die Slowakei ihre Zuständigkeit letztlich auch ausdrücklich akzeptiert vergleiche Zustimmungserklärung der Slowakei vom 26.6.2008). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung wäre somit gegeben.
Die Slowakei hat demgemäß auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerberin aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.Die Slowakei hat demgemäß auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerberin aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Asylantrages und ihrer Ausweisung in die Slowakei gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Asylantrages und ihrer Ausweisung in die Slowakei gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In Bezug auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gem. art. 3 EMRK ist Folgendes auszuführen:
Bezüglich der vorgelegten Arztbriefe, denen zufolge ein Verbleib der Asylwerberin bei ihren in Österreich lebenden Eltern vom medizinischen Standpunkt aus zu begrüßen wäre, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass ein aktuell gegebenenfalls intensiverer Kontakt zu ihren Eltern für die Beschwerdeführerin eine Erleichterung darstellen mag, jedoch letztlich keinem der vorgelegten Arztbriefen zu entnehmen ist, dass die Krankheit der Asylwerberin durch eine mögliche Trennung von ihren Eltern in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert würde. Selbiges ergibt sich auch aus dem Folgegutachten Dr. med. G. M. vom 18.9.2008, in welchem eine Überstellung der Asylwerberin in den zuständigen Mitgliedstaat aus medizinischer Sicht als zulässig befunden wurde. Auch ist im vorgelegten Arztbericht des Krankenhauses vom 29.9.2008 ausdrücklich festgehalten, dass die Asylwerberin am 00.00.2008 in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde, sodass selbst aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auf eine etwaige aktuell gegebene Überstellungsunfähigkeit der Asylweberin geschlossen werden könnte.
So geht auch aus den der Asylwerberin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2008 vorgehaltenen Länderinformationen hervor, dass eine ärztliche Betreuung von Asylwerbern in der Slowakei während des gesamten Verfahrens sichergestellt ist und vom Behandlungsspektrum selbstverständlich auch das Krankheitsbild Zuckerkrankheit umfasst ist. Ebenso arbeiten in den Asylzentren der Slowakei NGO's, die Asylwerbern Betreuung im Falle psychologischer Probleme gewähren und gibt es mit dem Migrationsamt unter Vertrag stehende Psychologen, die Asylwerber in den Flüchtlings- und Aufnahmelagern ebenso Hilfestellung bieten (vgl. Aktenseite 149 u. 151).So geht auch aus den der Asylwerberin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2008 vorgehaltenen Länderinformationen hervor, dass eine ärztliche Betreuung von Asylwerbern in der Slowakei während des gesamten Verfahrens sichergestellt ist und vom Behandlungsspektrum selbstverständlich auch das Krankheitsbild Zuckerkrankheit umfasst ist. Ebenso arbeiten in den Asylzentren der Slowakei NGO's, die Asylwerbern Betreuung im Falle psychologischer Probleme gewähren und gibt es mit dem Migrationsamt unter Vertrag stehende Psychologen, die Asylwerber in den Flüchtlings- und Aufnahmelagern ebenso Hilfestellung bieten vergleiche Aktenseite 149 u. 151).
In diesem Zusammenhang ist weiters auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist weiters auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Asylwerberin in die Slowakei eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU, wie oben bereits angeführt selbstverständlich auch hinsichtlich Diabetes verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, weiters (in Bezug auf die bei der Asylwerberin diagnostizierte Anpassungsstörung gegebenenfalls erforderliche) psychologische Hilfe angeboten wird, wobei im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung die Kosten für die medizinische Versorgung auch vom Staat übernommen werden (vgl. hierzu auch Seite 17 f. des angefochtenen Bescheides). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den Befunden keine akute, hohe Selbstmordgefahr der Asylwerberin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr konnte eine Suizidalität noch Ende Juni 2008 explizit ausgeschlossen werden, vgl. Schlussbericht vom 00.00.2008, Aktenseite 173), sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt würde.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Asylwerberin in die Slowakei eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU, wie oben bereits angeführt selbstverständlich auch hinsichtlich Diabetes verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, weiters (in Bezug auf die bei der Asylwerberin diagnostizierte Anpassungsstörung gegebenenfalls erforderliche) psychologische Hilfe angeboten wird, wobei im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung die Kosten für die medizinische Versorgung auch vom Staat übernommen werden vergleiche hierzu auch Seite 17 f. des angefochtenen Bescheides). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den Befunden keine akute, hohe Selbstmordgefahr der Asylwerberin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr konnte eine Suizidalität noch Ende Juni 2008 explizit ausgeschlossen werden, vergleiche Schlussbericht vom 00.00.2008, Aktenseite 173), sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt würde.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erscheint jedoch letztlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten:Die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erscheint jedoch letztlich im Hinblick auf Artikel 8, EMRK geboten:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Für eine solche hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung ist nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof etwa im Falle einer 21jährigen Türkin ein Familienleben bejaht, die zu ihren Eltern nach Österreich gezogen war und in deren Haushalt lebte (VfSlg 17.457/2005). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei einem gleichaltrigen Türken, der ebenfalls mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, von ihnen finanziell unterstützt wurde und das bereits in der Heimat geführte Familienleben fortsetzte (VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Als weiteres Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind auch besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie etwa die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten von Bedeutung.Für eine solche hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung ist nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof etwa im Falle einer 21jährigen Türkin ein Familienleben bejaht, die zu ihren Eltern nach Österreich gezogen war und in deren Haushalt lebte (VfSlg 17.457 aus 2005,). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei einem gleichaltrigen Türken, der ebenfalls mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, von ihnen finanziell unterstützt wurde und das bereits in der Heimat geführte Familienleben fortsetzte (VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Als weiteres Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind auch besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie etwa die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten von Bedeutung.
Im konkreten Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um eine etwa 22-jährige junge Frau, die zu ihren Eltern, die seit dem Jahre 2003 (Mutter) bzw. 2005 (Vater) als anerkannte Flüchtlinge in Österreich Asyl genießen, nachgereist ist. Zuvor lebte die Asylwerberin nach ihrer Trennung von ihrem gewalttätigen Ehegatten im Heimatland mit ihrer Großmutter im gemeinsamen Haushalt, bis auch die Großmutter im Jahre 2007 nach Österreich gereist ist. Seit dem Jahre 2006 wird die Asylwerberin durch monatliche finanzielle Zuwendungen von ihren Eltern finanziell unterstützt, wobei sie ohne diese finanzielle Unterstützung sich lebenswichtige Medikamente nicht hätte leisten können. Seit August dieses Jahres lebt sie mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich (medizinisch belegt) weiters, dass die Asylwerberin an Zuckerkrankheit leidet, wobei ihre stark schwankenden Blutwerte auch von ihrer psychischen Befindlichkeit beeinflusst werden und somit die Nähe zu ihren Eltern für ihre gesundheitliche Stabilisierung förderlich ist. Es wird nicht verkannt, dass die Asylwerberin in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland keinen gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern führte und die nunmehrige Zeit seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet und seit ein solcher gemeinsamer Haushalt besteht, sehr kurz ist, was gegen das Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK spricht, doch steht dem entgegen, dass sich die Asylwerberin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern befindet, das sich nicht nur seit dem Jahre 2006 in finanzieller Hinsicht äußert, sondern nunmehr auch aufgrund ihrer Erkrankung in der Unterstützung durch ihre Eltern bei der medizinischen Versorgung und Betreuung. Die Asylwerberin ist zwar nicht mehr minderjährig, doch mit 22 Jahren noch in einem Alter, in dem die Bindung zu den Eltern, wenn sonst, wie in casu, keinerlei (familiäre) Bezugspersonen vorhanden sind - gerade in Zeiten von Krankheit und wohltuender Unterstützung durch die Eltern - regelmäßig noch sehr stark ausgeprägt ist. Insgesamt betrachtet liegt daher ein Familienleben der Asylwerberin mit ihren Eltern im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Im konkreten Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um eine etwa 22-jährige junge Frau, die zu ihren Eltern, die seit dem Jahre 2003 (Mutter) bzw. 2005 (Vater) als anerkannte Flüchtlinge in Österreich Asyl genießen, nachgereist ist. Zuvor lebte die Asylwerberin nach ihrer Trennung von ihrem gewalttätigen Ehegatten im Heimatland mit ihrer Großmutter im gemeinsamen Haushalt, bis auch die Großmutter im Jahre 2007 nach Österreich gereist ist. Seit dem Jahre 2006 wird die Asylwerberin durch monatliche finanzielle Zuwendungen von ihren Eltern finanziell unterstützt, wobei sie ohne diese finanzielle Unterstützung sich lebenswichtige Medikamente nicht hätte leisten können. Seit August dieses Jahres lebt sie mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich (medizinisch belegt) weiters, dass die Asylwerberin an Zuckerkrankheit leidet, wobei ihre stark schwankenden Blutwerte auch von ihrer psychischen Befindlichkeit beeinflusst werden und somit die Nähe zu ihren Eltern für ihre gesundheitliche Stabilisierung förderlich ist. Es wird nicht verkannt, dass die Asylwerberin in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland keinen gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern führte und die nunmehrige Zeit seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet und seit ein solcher gemeinsamer Haushalt besteht, sehr kurz ist, was gegen das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK spricht, doch steht dem entgegen, dass sich die Asylwerberin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern befindet, das sich nicht nur seit dem Jahre 2006 in finanzieller Hinsicht äußert, sondern nunmehr auch aufgrund ihrer Erkrankung in der Unterstützung durch ihre Eltern bei der medizinischen Versorgung und Betreuung. Die Asylwerberin ist zwar nicht mehr minderjährig, doch mit 22 Jahren noch in einem Alter, in dem die Bindung zu den Eltern, wenn sonst, wie in casu, keinerlei (familiäre) Bezugspersonen vorhanden sind - gerade in Zeiten von Krankheit und wohltuender Unterstützung durch die Eltern - regelmäßig noch sehr stark ausgeprägt ist. Insgesamt betrachtet liegt daher ein Familienleben der Asylwerberin mit ihren Eltern im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insoferne eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. In casu bedeutet dies, dass das Interesse der Asylwerberin am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit ihren hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Eltern die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen, und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, die Asylwerberin als junge und kranke Frau in die Slowakei auszuweisen, wenn ihre Eltern in Österreich seit dem Jahre 2003 bzw. 2005 als anerkannte Flüchtlinge leben.Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insoferne eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. In casu bedeutet dies, dass das Interesse der Asylwerberin am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit ihren hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Eltern die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen, und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, die Asylwerberin als junge und kranke Frau in die Slowakei auszuweisen, wenn ihre Eltern in Österreich seit dem Jahre 2003 bzw. 2005 als anerkannte Flüchtlinge leben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
28.04.2009