Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E6 216.115-2/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des A. alisa A.S., geb. 00.00.1978 alias 00.00.1982, StA. Jordanien alias Israel alias Staatenlos, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwaller, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 10.403-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2000 unter den Personalien "A.S., geb. 00.00.1982, Jerusalem, Israel, Palästinenser" erstmals die Gewährung von Asyl in Österreich. Er wurde hiezu am 06.03.2000 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich seines Fluchtvorbringens an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er sich durch das Verteilen von Zettel für die Hamas Bewegung engagiert habe und in der Folge von einem Scheich gewaltsam bedrängt worden sei, ein Selbstmordattentat gemeinsam mit seinem Bruder durchzuführen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, FZ. 00 02.326-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2000 zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, FZ. 00 02.326-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2000 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2000 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers (er wurde aufgrund der Falschangabe, noch minderjährig zu sein vom Jugendamt betreut) Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 ein.
4. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 24.10.2001 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Identitätsdokumente vorzulegen, dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002, GZ. 216.115/0-VI/42/00, wurde die Berufung vom 23.03.2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 gemäß §§ 7,8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach zweimaligem Zustellversuch rechtswirksam zugestellt.4. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 24.10.2001 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Identitätsdokumente vorzulegen, dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002, GZ. 216.115/0-VI/42/00, wurde die Berufung vom 23.03.2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach zweimaligem Zustellversuch rechtswirksam zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 02.05.2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002 jedoch mittels Beschluss vom 12.09.2002 ab.
6. Am 00.00.2002 hat der Beschwerdeführer (unter den oben unter Punkt 1. angegebenen Personalien) die österreichische Staatsbürgerin A.K., geb. P., geheiratet. Aus dieser im Oktober 2006 geschiedenen Ehe ging eine Tochter, A.L., geb. 00.00.2002 hervor.
7. Am 27.07.2005 korrigierte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens betreffend die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft über Vorhalt von Widersprüchlichkeiten bezüglich seiner Angaben zu seiner Person seine Personalien.
8. Am 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen wegen §§ 83 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1.1. und 2. Fall SMG, 28 Abs. 1 SMG, 31 Abs. 1 SMG, 28 Abs. 2, 4. Fall und 12, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.8. Am 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB, 27 Absatz eins Punkt eins und 2, Fall SMG, 28 Absatz eins, SMG, 31 Absatz eins, SMG, 28 Absatz 2, 4, Fall und 12, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.
9. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 00.00.2007 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zu FZ. 2007/18/0699 wurde nach Überprüfung der Interessensabwägung im Zuge der Ausweisung als unbegründet abgewiesen.
10. Am 00.00.2007 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin A.E., geb. B., geschiedene S., mit welcher er ebenfalls eine Tochter hat.
11. Am 08.11.2007 stellte der Beschwerdeführer erneut gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt. Nunmehr gab der Beschwerdeführer zu seinen Personalien "A.S., geb. 00.00.1978, Jordanien" an. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er von der Polizei in seiner Heimat für elf Tage festgehalten und gezwungen worden sei, Geständnisse für Straftaten zu unterschreiben, welche er nicht begangen habe. Aufgrund seines Geständnisses sei er auch am 00.00.1996 in Haft genommen und erst 15 Monate später wieder freigelassen worden. Weiters liege ein Strafbeschluss des Gerichtes für Strafsachen, sodass er zu befürchten habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Im Zuge dieser Einvernahme am 08.11.2007 legte der Beschwerdeführer ein Säumnisurteil vor, wonach er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren samt Schwerarbeit in Jordanien verurteilt worden sei.
Am 13.11.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er in seinem ersten Asylverfahren aus Angst, dass sein Bruder in Jordanien Probleme bekommen würde, falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums und Geburtsortes gemacht habe.
Weiters erklärte er im Zuge dieser Einvernahme, dass er in Jordanien bereits verurteilt wurde und er aus diesem Grund nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren wolle.
Als Grund für seine bereits erfolgte sowie seine im Falle der Rückkehr zu erwartende Inhaftierung in Jordanien versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, dass diese Inhaftierung auf dem von ihm erpressten Geständnis beruhen würde.
Am 14.04.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme einen jordanischen Personalausweis und eine jordanische Geburtsurkunde vor.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 00.00.1978 geborenen wurde und jordanischer Staatsangehöriger ist.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Jordanien vorgelegt, welche dieser selbst durchlas und dazu angab, dass alles wahr sei, was dort angeführt ist. Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebensverhältnisse in Jordanien an sich nicht schlecht gewesen seien.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 wiederholte der Beschwerdeführer dezidiert seine Angabe, dass er bereits vor seiner Einreise im Jahr 2000 strafrechtlich in Jordanien wegen organisierter Kriminalität, schwerer Körperverletzung und versuchten Mordes verfolgt worden sei. Dem Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass durch einen Verbindungsbeamten recherchiert wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß jordanischem Strafrecht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, da gegen den Beschwerdeführer in Jordanien schon eine Vielzahl an strafbaren Handlungen vorliegen würden, wurde durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Auch zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner Haftentlassung im Jahr 1998 einen Raubüberfall begangen habe, und nur deshalb von einem jordanischen Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei, da er alle Ladungsbescheide (wohl aufgrund seines Aufenthaltes zu diesem Zeitpunkt in Österreich) missachtet habe, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass er nichts getan habe.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 10.403-BAW, wurde im Spruchpunkt I. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.11.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich zwar bei dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Strafbeschluss des Gerichtes in Jordanien um ein echtes Dokument handle und damit das Vorbringen des Beschwerdeführers - betreffend der in Jordanien drohenden Haftverhängung - als wahr beurteilt wurde. Damit wäre jedoch durch den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan, da dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und damit schon im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens vorzubringen gewesen wäre. Es könne daher kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG angenommen werden. Trotz Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vor allem in Verbindung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich kein Hindernis für eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Jordanien gesehen.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 10.403-BAW, wurde im Spruchpunkt römisch eins. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.11.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich zwar bei dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Strafbeschluss des Gerichtes in Jordanien um ein echtes Dokument handle und damit das Vorbringen des Beschwerdeführers - betreffend der in Jordanien drohenden Haftverhängung - als wahr beurteilt wurde. Damit wäre jedoch durch den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan, da dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und damit schon im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens vorzubringen gewesen wäre. Es könne daher kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG angenommen werden. Trotz Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vor allem in Verbindung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich kein Hindernis für eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Jordanien gesehen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2008 persönlich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 22.10.2008 brachte der Beschwerdeführer, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 10.403-BAW, ein, welche beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, am 31.10.2008 eingelangte.
Im Wesentlichen wiederholte er jenes Vorbringen, das er bereits in Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz erstattete und führte insbesondere aus, dass es sich bei diesem Vorbringen betreffend die Verurteilung zu einer Haftstrafe um einen neu entstanden Sachverhalt (nova producta) handeln würde. Dies vor allem deshalb, da selbst wenn man die Verurteilung in Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung im Jahr 1996 sehen würde, es dennoch lebensfremd wäre, anzunehmen, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer langjährigen, mit schwerer Arbeit verbundenen Haftstrafe dasselbe wäre.
Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, dass er unwahre Angaben im Asylverfahren gemacht hat, da ihm aufgrund seiner Lebensgeschichte Misstrauen zu den Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Vor allem aber hätte das Bundesasylamt fälschlicherweise keine Refoulementprüfung vorgenommen und hätte den konkreten Fall lediglich an Art. 8 EMRK und nicht auch an Art. 3 EMRK gemessen. Die erstinstanzliche Behörde hätte es gänzlich unterlassen, auf "das an der Spitze der EMRK stehende höchste und absolute Grundrecht des Art. 3 EMRK, i.e. Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dessen zu befürchtende Verletzung im Zielstaat einer Abschiebung den elementarsten Non-Refoulement-Grund darstellt, einzugehen". Es wird zwar im Anschluss in der Beschwerde ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Folter und/oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewärtigen haben wird, wobei konkrete Ausführungen, zB welcher Gefahr er ausgesetzt sein wird, hiezu fehlen. Es wird lediglich zum Beweis hierfür die Beischaffung von drei Berichten beantragt.Vor allem aber hätte das Bundesasylamt fälschlicherweise keine Refoulementprüfung vorgenommen und hätte den konkreten Fall lediglich an Artikel 8, EMRK und nicht auch an Artikel 3, EMRK gemessen. Die erstinstanzliche Behörde hätte es gänzlich unterlassen, auf "das an der Spitze der EMRK stehende höchste und absolute Grundrecht des Artikel 3, EMRK, i.e. Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dessen zu befürchtende Verletzung im Zielstaat einer Abschiebung den elementarsten Non-Refoulement-Grund darstellt, einzugehen". Es wird zwar im Anschluss in der Beschwerde ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Folter und/oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewärtigen haben wird, wobei konkrete Ausführungen, zB welcher Gefahr er ausgesetzt sein wird, hiezu fehlen. Es wird lediglich zum Beweis hierfür die Beischaffung von drei Berichten beantragt.
Außerdem könne im konkreten Fall keine Ausweisung ohne Verletzung von Art. 8 EMRK durchgeführt werden.Außerdem könne im konkreten Fall keine Ausweisung ohne Verletzung von Artikel 8, EMRK durchgeführt werden.
Es lägen dem erstinstanzlichen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung und sekundäre Feststellungsmängel zugrunde.
Weiters hätte die erstinstanzliche Behörde die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt, da sie den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei und auch keine bzw. keine vollständigen Herkunftsländerinformationen insbesondere zu den Haftbedingungen in Jordanien eingeholt und mit der Situation des Beschwerdeführers abgewogen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe lediglich einen einzigen Bericht zu Jordanien angeführt und sei des Weiteren den fraglichen Angaben des Verbindungsbeamten gefolgt.
14. Am 31.10.2008 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz , ein, wovon das Bundesasylamt verständigt wurde.
15. Am 31.10.2008 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, der eine kurze ärztliche Stellungnahme von Dr. A.H. angeschlossen war. In dieser wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen depressiven und Angstsymptomen aufgrund einer im Herkunftsland erlittenen Traumatisierung in psychiatrischer Behandlung befinde und ein entsprechendes Gutachten nachgereicht werden würde.
Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien Art. 3 EMRK verletzen würde, da dem Beschwerdeführer bereits die subjektiv für wahrscheinlich gehaltene Inhaftierung solche seelischen Qualen bereiten würde, dass dies einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gleichkommen bzw. eine Retraumatisierung auslösen würde. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung in Jordanien, - mit welcher aufgrund des vorliegenden Urteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre, - einem beträchtlichem Risiko ausgesetzt, unmenschlich oder erniedrigend behandelt bzw. gefoltert zu werden.Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien Artikel 3, EMRK verletzen würde, da dem Beschwerdeführer bereits die subjektiv für wahrscheinlich gehaltene Inhaftierung solche seelischen Qualen bereiten würde, dass dies einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gleichkommen bzw. eine Retraumatisierung auslösen würde. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung in Jordanien, - mit welcher aufgrund des vorliegenden Urteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre, - einem beträchtlichem Risiko ausgesetzt, unmenschlich oder erniedrigend behandelt bzw. gefoltert zu werden.
16. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Asylantragstellung und die Beschwerde und Beschwerdeergänzung..
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG.Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.
II.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41 A, b, s, 2, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
II.3.1. Im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Asylverfahren vom 08.02.2002, GZ. 216.115/0-VI/42/00, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Israel - da der Beschwerdeführer selbst angab, aus Israel zu stammen - der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Israel einer unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.1. Im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Asylverfahren vom 08.02.2002, GZ. 216.115/0-VI/42/00, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Israel - da der Beschwerdeführer selbst angab, aus Israel zu stammen - der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Israel einer unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Diese Prüfung in Bezug auf den angegebenen Herkunftsstaat Israel war unter Zugrundelegung der nachstehenden Judikatur des VwGH vom 31.05.2001, 2001/20/0041 zur damals anzuwendenden Rechtslage korrekt:
"Zur Frage, in Bezug auf welchen "Herkunftsstaat" im Sinne des § 8 AsylG 1997 bei ungeklärter Herkunft des Fremden die Voraussetzungen des § 57 FrG 1997 zu prüfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dargelegt, dass sich aufgrund der in dieser Bestimmung vorgenommenen Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, welche gemäß § 75 FrG 1997 in Bezug auf den vom Antragsteller bezeichneten Staat zu prüfen ist, ergibt, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in Bezug auf den Staat zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist.""Zur Frage, in Bezug auf welchen "Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 bei ungeklärter Herkunft des Fremden die Voraussetzungen des Paragraph 57, FrG 1997 zu prüfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dargelegt, dass sich aufgrund der in dieser Bestimmung vorgenommenen Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, welche gemäß Paragraph 75, FrG 1997 in Bezug auf den vom Antragsteller bezeichneten Staat zu prüfen ist, ergibt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in Bezug auf den Staat zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist."
Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 00.00.2007 (Aufenthaltsverbot) beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.12.2007, 2007/18/0699 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Annahme der Sicherheitsdirektion, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 6 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken begegnet. Ebenso bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Abwägung der Behörde bezüglich Art. 8 EMRK bzw. § 66 Abs. 1 FPG.Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 00.00.2007 (Aufenthaltsverbot) beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.12.2007, 2007/18/0699 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Annahme der Sicherheitsdirektion, der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei erfüllt, keinen Bedenken begegnet. Ebenso bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Abwägung der Behörde bezüglich Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 66, Absatz eins, FPG.
II.3.2. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers.römisch zwei.3.2. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers.
II.3.3. Der Berufung ist aber insofern Folge zu geben, als vom Bundesasylamt eine Refoulementprüfung durchzuführen gewesen wäre.römisch zwei.3.3. Der Berufung ist aber insofern Folge zu geben, als vom Bundesasylamt eine Refoulementprüfung durchzuführen gewesen wäre.
Im Zuge der Einvernahme vom 14.04.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Lebensverhältnissen in Jordanien zwar an, dass:
Damit hat der Beschwerdeführer selbst bei der Begründung seines Asylantrages keinerlei Angaben gemacht, welche sich auch nur ansatzweise im Rahmen einer Refoulement-Prüfung positiv für ihn auswirken würden. Vielmehr gab er selbst durch die oben aufgezählten Punkte an, dass seine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat gesichert gewesen sei und machte auch keine Angaben - bis auf Angaben zu Gefahren in Bezug auf eine ihm drohende Inhaftierung - dass dem im Falle einer Rückführung nicht mehr so wäre. Auch wurden im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde entgegen den Angaben in der Beschwerde Länderfeststellungen - insbesondere zum Thema Haftbedingungen - angeführt und stützen sich diese, wie sich aus den jeweiligen Quellenangaben erkennen lässt, nicht wie in der Beschwerde angegeben lediglich auf eine einzige Quelle, sondern auf diverse unterschiedliche Quellen. All dies entbindet die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht davon - insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall eine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den nunmehr festgestellten Herkunftsstaat (Jordanien) des Beschwerdeführers noch nie durchgeführt wurde - eine Refoulement-Prüfung durchzuführen, auch wenn aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich positive Entscheidung ersichtlich sind.
II.3.4. Zur Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde ist weiters auszuführen, dass sie sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt und teilweise ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die erstinstanzliche Behörde hat insbesondere - ohne dass der Asylgerichtshof hiermit eine inhaltliche Beurteilung bzw. Entscheidung vorwegnehmen möchte - nachstehende Punkte ordnungsgemäß geprüft.römisch zwei.3.4. Zur Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde ist weiters auszuführen, dass sie sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt und teilweise ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die erstinstanzliche Behörde hat insbesondere - ohne dass der Asylgerichtshof hiermit eine inhaltliche Beurteilung bzw. Entscheidung vorwegnehmen möchte - nachstehende Punkte ordnungsgemäß geprüft.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor. Wie bereits angeführt ist die Interessensabwägung des Bundesasylamtes im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden und wurde insbesondere auch bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu FZ. 2007/18/0699 keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe im Rahmen des Art. 8 EMRK Prüfung gesehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor. Wie bereits angeführt ist die Interessensabwägung des Bundesasylamtes im Rahmen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden und wurde insbesondere auch bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu FZ. 2007/18/0699 keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe im Rahmen des Artikel 8, EMRK Prüfung gesehen.
Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, wenn es meint, dass der Beschwerdeführer durch das Austauschen seines bisherigen unglaubwürdigen Vorbringens bzw. durch eine weitere unglaubwürdige Anpassung seines Vorbringens an die aktuelle Situation im Herkunftsstaat lediglich versuchte, eine Asylgewährung zu erlangen. Aus dem gesamten Sachverhalt erhellt sich für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer größte Anstrengungen unternahm, um immer wieder neuerlich im Asylverfahren bzw. in Österreich bleiben zu können, dies insbesondere auch unter Vortäuschen falscher Tatsachen.
Betreffend der vorgelegten Stellungnahme vom 31.10.2008 ist auszuführen, dass das hierin angeführte Trauma des Beschwerdeführers, welches nunmehr acht Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes aufgetreten sein soll, nur als weiterer Versuch des Beschwerdeführers gesehen wird, seinen Aufenthalt in Österreich auf jeden möglichen und irgendwie plausibel erscheinenden, auch vorgeschobenen Grund zu stützen. Hiezu ist weiters anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis des Gutachtens insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach Jordanien überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik eingewiesen war, bis jetzt noch (über acht Jahre!!) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer posttraumatischen Belastungsreaktion aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis des Gutachtens insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach Jordanien überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik eingewiesen war, bis jetzt noch (über acht Jahre!!) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer posttraumatischen Belastungsreaktion aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).
II.5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.römisch zwei.5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist in diesem Sinne nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist in diesem Sinne nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Da im erstinstanzlichen Verfahren eine Refoulement-Prüfung gänzlich unterlassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
II.6. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.römisch zwei.6. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
II.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG.römisch zwei.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.02.2009