RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0078 E 12. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG 1996 ist, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1996 (Hinweis: E vom 30.9.1998, 98/20/0358) - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X04

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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