TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 E1 241649-0/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E1 241.649-0/2008-42E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der T. G., geb. 00.00.1951, vertreten durch MMaga. Elisabeth POHN - Caritas, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2003, FZ. 02 20.761-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2008, 23.09.2008 und 30.10.2008

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 10.09.2003 wird gemäß §§ 71, Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde vom 10.09.2003 wird gemäß Paragraphen 71,, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde vom 20.08.2003 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 20.08.2003 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der von der Beschwerdeführerin am 31.07.2002 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, Zahl: 02 20.761-BAI gem. § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Förderation gem. § 8 AsylG für zulässig festgestellt.1. Der von der Beschwerdeführerin am 31.07.2002 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, Zahl: 02 20.761-BAI gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Förderation gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig festgestellt.

2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter der Adresse XX, 6020 Innsbruck nach zwei vorangegangen Zustellversuchen vom 12.06.2003 und 13.06.2003, am 14.06.2003 durch Hinterlegung zugestellt.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter der Adresse römisch zwanzig, 6020 Innsbruck nach zwei vorangegangen Zustellversuchen vom 12.06.2003 und 13.06.2003, am 14.06.2003 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Der Bescheid wurde vom Postamt als nicht behoben an das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck retourniert und langte dort am 03.07.2003 wiederum ein.

4. Am 04.07.2003 wurde der Asylbescheid vom Bundesasylamt persönlich an die Beschwerdeführerin ausgefolgt.

5. Am 20.08.2003 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter einen Wiedereinsetzungsantrag ein und holte unter einem die Berufung nach.

6. Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 02 20.761-BAI wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 abgewiesen und dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.2003 Berufung erhoben.6. Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 02 20.761-BAI wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen und dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.2003 Berufung erhoben.

7. Mit Bescheid vom 13.10.2003, Zahl: 241.649/0/-IX/25/03 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (nach Gewährung des Parteiengehörs zur Sach- und Rechtslage) die Berufung in Spruchteil I. gem. § 71 Abs. 1 AVG ab und in Spruchteil II. die Berufung gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.7. Mit Bescheid vom 13.10.2003, Zahl: 241.649/0/-IX/25/03 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (nach Gewährung des Parteiengehörs zur Sach- und Rechtslage) die Berufung in Spruchteil römisch eins. gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und in Spruchteil römisch zwei. die Berufung gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 19.10.2006 Zahl: 2006/19/0300-9 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es zwar zutreffe, dass die Wirksamkeit einer Zustellung, durch eine Wiederholung des Zustellvorganges auch dann nicht aufgehoben werde, wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht vermeine, die ursprüngliche Zustellung sei nicht wirksam, es aber unter dem Gesichtspunkt, unter dem das Bundesasylamt im vorliegenden Fall erkennbar die mangelnde Übereinstimmung der Bezeichnung der Bescheidadressatin im Bescheid selbst und auf dem Zustellformular - ein Teil der Bezeichnung, unter dem bisher erfolgreich zugestellt worden sei, sei weggelassen worden - davon ausgegangen sei, dass keine wirksame Zustellung vorliege, sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, die Beschwerdeführerin laut Behauptung bis Juli 2003 unter einem anderen Namen an der Abgabestelle bekannt gewesen sei, der zweite Zustellversuch und die durchgeführte Hinterlegung nicht hätten erfolgen dürfen, sondern zu einem Postfehlbericht führen müssen. Der Sachverhalt sei zur Frage der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung als nicht geklärt anzusehen, die Feststellung wonach sich die Wiedereinsetzungsgründe auf einen Zeitraum stützen würden, der außerhalb des rechtlich relevanten Zeitraumes vom 14.Juni bis 28.Juni liegen würde, sei nicht ausreichend begründet.

9. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach zwischenzeitigen Ermittlungsschritten am 07.03.2008, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigungen des Kurz - und Langzeitgedächtnisses behauptete, erstreckt wurde.

10. Nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens vom 23.05.2008, fanden vor dem Asylgerichtshof am 23.09.2008 und 30.10.2008 zwei weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen statt. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an allen Verhandlungen, das Bundesasylamt blieb jeweils entschuldigt fern, die Zeugin Mag. G. G. erschien zur letzten Verhandlung am 30.10.2008.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat unter dem Namen M. G. am 31.07.2002 einen Asylantrag gestellt. Sie wurde am 05.06.2003 niederschriftlich von dem Bundesasylamt Innsbruck befragt und berichtigte sie dort im Zuge der Einvernahme ihren Namen auf T. G., geborene G. . Die Beschwerdeführerin hat bereits vor diesem Einvernahmetermin vom 05.06.2003 der Vermieterin Frau G.G. persönlich ihren richtigen Namen mit T. G. bekannt gegeben. Frau G.G. führte zum damaligen Zeitpunkt als Angestellte ein Hotel in Innsbruck, XX, und nahm in ihrer Funktion auch die Anmeldungen der Bewohner beim Meldeamt vor. Sie meldete die Beschwerdeführerin unter dem Namen T. G. beim Meldeamt unter der Adresse XX, 6020 Innsbruck mit 06.06.2003 an.Die Beschwerdeführerin hat unter dem Namen M. G. am 31.07.2002 einen Asylantrag gestellt. Sie wurde am 05.06.2003 niederschriftlich von dem Bundesasylamt Innsbruck befragt und berichtigte sie dort im Zuge der Einvernahme ihren Namen auf T. G., geborene G. . Die Beschwerdeführerin hat bereits vor diesem Einvernahmetermin vom 05.06.2003 der Vermieterin Frau G.G. persönlich ihren richtigen Namen mit T. G. bekannt gegeben. Frau G.G. führte zum damaligen Zeitpunkt als Angestellte ein Hotel in Innsbruck, römisch zwanzig, und nahm in ihrer Funktion auch die Anmeldungen der Bewohner beim Meldeamt vor. Sie meldete die Beschwerdeführerin unter dem Namen T. G. beim Meldeamt unter der Adresse römisch zwanzig, 6020 Innsbruck mit 06.06.2003 an.

Die Zustellung der Poststücke erfolgte in der Form, als der Postzusteller die Poststücke an der Rezeption, die von Frau G.G. und einem weiteren Mitarbeiter besetzt war, abgab und von diesen übernommen wurden. Persönlich zuzustellende Poststücke wurden bei Anwesenheit des ausgewiesenen Empfänger direkt an diesen ausgefolgt, für Nichtanwesende wurde der übliche postalisch vorgesehene Hinterlegungsvorgang vorgenommen und die Hinterlegungsanzeigen in die für die Hotelbewohner vorgesehenen Hotelfächer, die sich direkt bei der Rezeption befanden und bei denen auch der Zimmerschlüssel eingehängt wurde, eingelegt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.Juni 2003, Zl.02 20.761-BAI wurde ordnungsgemäß nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen vom 12.06. und 13.06.2003, am 14.06.2003 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 20.08.2003 geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe betreffen einen Zeitraum nach dem 04.Juli 2003.

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine dementielle Symptomatik oder psychiatrische Störung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme am 23.09.2008, glaubwürdig angegeben, dass sie zunächst den Namen M. G. verwendet hat, und sie der Behörde gegenüber am 05.06.2003 - anlässlich ihrer Einvernahme zu ihren Fluchtgründen - ihren richtigen Namen, nämlich T. G., bekannt gegeben hat. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Einvernahmetermin die Zeugin G.G darüber informiert hat ergibt sich eindeutig aus ihrer Aussage in der Verhandlung am 23.09.08, als sie auf die Frage," wann haben sie Frau G.G. gesagt, dass sie T. G. heißen" wörtlich antwortet:

"Als ich zu dieser Einvernahme fahren musste, habe ich ihr über meine Probleme erzählt, da habe ich ihr erzählt, dass ich richtigerweise T. heiße und dass ich vorhabe bei der Behörde meinen richtigen Namen anzugeben.

Sie gibt weiterhin auf die Frage, ob es so hin richtig sei, dass Frau G.G. vor dem 05.06.2003 ihren richtigen Namen gekannt hat, wörtlich an: "Ja, das ist richtig".

Aufgrund dieser klaren Aussage der Beschwerdeführerin, sind so hin die schriftlichen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach der Zeugin G.G. bis Juli 2003 die Beschwerdeführerin unter dem Namen M. G. bekannt gewesen sei, eindeutig widerlegt und konnte die Zeugin G.G. in ihrer Einvernahme am 30.10.2008 überhaupt keine konkreten Angaben dazu machen.. Sie begründete dies mit der Vielzahl der an der Unterkunft lebenden Flüchtlinge, die mehrfach verschiedene Namen geführt hätten. Von der Beschwerdeführerin habe sie immer von "M. G." gesprochen. Die erkennende Richterin sieht keine Veranlassung den eindeutigen Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt der Namensberichtigung durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin G.G. keinen Glauben zu schenken und fügt sich die von der Zeugin G.G. mit 06.06.2003 vorgenommene Anmeldung der Beschwerdeführerin unter ihrem (richtigen) Namen T. G, nach dem Einvernahmetermin vom 05.06.2003 auch schlüssig in den chronologischen Ablauf. Die Feststellungen zum Zustellvorganges von Poststücken in der gegenständlichen Unterkunft, gründen sich auf die Angaben der Zeugin G.G. welche sich mit dem im Akt erliegenden Bericht des Postamtes 6020 Innsbruck, vom 27.02.2007, decken.

Dass sich die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe auf einen Zeitraum ab dem 04.07.2003 stützen, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20.08.2003 .

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich einerseits aus dem klaren psychiatrischen Gutachten vom 23.05.2008, in welchem eine psychiatrische Störung der Beschwerdeführerin eindeutig verneint und ein völlig normaler Befund diagnostiziert wird und andererseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die anlässlich der Verhandlung vom 23.09.08 Gedächtnisstörungen verneinte und auch keine Einschränkungen der Merkfähigkeit und Konzentration geltend machte , was sich auch mit dem subjektiven Eindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der Vernehmung hinterließ , deckte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3.2. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und hat bereits am 07.03.2008 eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 ergibt sich daher die Zuständigkeit der erkennenden Richterin, das Verfahren als Einzelrichterin weiterzuführen.3.2. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und hat bereits am 07.03.2008 eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, ergibt sich daher die Zuständigkeit der erkennenden Richterin, das Verfahren als Einzelrichterin weiterzuführen.

3.3. Ad. Spruchpunkt I. Wiedereinsetzung:3.3. Ad. Spruchpunkt römisch eins. Wiedereinsetzung:

Gemäß § 71 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Abs. 2 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zustellen.Gemäß Absatz 2, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zustellen.

Das, entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichthof ergänzend geführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003 rechtswirksam am 14.06.2003 zugestellt wurde und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist somit am 28.06.2003 endete.

Die Übergabe des Asylbescheides am 04.07.2003 an die Beschwerdeführerin vermag keine Rechtswirkungen mehr zu erzeugen. Ist eine Zustellung einmal rechtswirksam vorgenommen

worden, vermag an dieser Rechtswirksamkeit ein späterer Verfahrensschritt, z.B. eine abermalige Zustellung nichts zu ändern. (VwGH 17.03.1967, 609/66; VwGH 11.11.1992, 92/02/0234; 05.12.1996, 94/09/0129)

Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 Zustellgesetz an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet. (VwGH 02.12.1993, 93/09/0398)Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach Paragraph 6, Zustellgesetz an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet. (VwGH 02.12.1993, 93/09/0398)

Da sich die Wiedereinsetzungsgründe auf einen Zeitraum stützen, der nach dem 04.07.2003 liegt, also nicht den rechtlich relevanten Zeitraum vom 14.06.2003 (Tag der Hinterlegung) bis 28.06.2003( Ende der Rechtsmittelfrist) betreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad. Spruchpunkt II. :Ad. Spruchpunkt römisch zwei. :

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung ( hier:"Beschwerde") binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung ( hier:"Beschwerde") binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Die gegenständliche Beschwerdefrist begann daher mit der Hinterlegung am 14.06.2003 zu laufen und endete am 28.06.2003, 24.00 Uhr. Die mit 20.08.2003 datierende und am 21.08.2003 eingelangte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Die gegenständliche Beschwerdefrist begann daher mit der Hinterlegung am 14.06.2003 zu laufen und endete am 28.06.2003, 24.00 Uhr. Die mit 20.08.2003 datierende und am 21.08.2003 eingelangte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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