TE AsylGH Beschluss 2008/11/13 S1 402330-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2008
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

GZ. S1 402.330-1/2008/4E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des A.A., 00.00.2000 geb., StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, A.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 08 06.921-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des A.A. vom 28.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 08 06.921-EAST Ost, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des A.A. vom 28.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 08 06.921-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, bringt vor Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein und den im Erkenntnis angeführten Namen zu tragen. Am 06.08.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen Asylantrag, woraufhin sie am 22.09.2008 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 08 06.921-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 08 06.921-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt folgte den erstinstanzlichen Bescheid am 13.10.2008 persönlich an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 23.10.2008, wurde am 28.10.2008 im Faxwege an das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost übermittelt (Seite 125 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Beschwerdevorlage langte am 03.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 an die European Homecare GmbH., Otto Glöckel-Straße 24 (Meldeadresse - Betreuungsstelle Ost) im Faxwege übermittelt, zugestellt am 05.11.2008 mittels Übernahmebestätigung, wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 10.11.2008 (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 an die European Homecare GmbH., Otto Glöckel-Straße 24 (Meldeadresse - Betreuungsstelle Ost) im Faxwege übermittelt, zugestellt am 05.11.2008 mittels Übernahmebestätigung, wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 10.11.2008 (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

In der Stellungnahme, eingebracht durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 10.11.2008, wurde das Datum der rechtswirksamen Zustellung vom 13.10.2008 jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auf das Datum der Zustellung bzw. auf den Zustellvorgang selbst wurde nicht eingegangen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 13.10.2008, bereits am 27.10.2008 abgelaufen. Die am 28.10.2008 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

In der Stellungnahme selbst wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht, welcher der Erstinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde, die das Vorbringen (Beschwerdeverfasserin, als gesetzliche Vertreterin säumig) in geeigneter Weise zu prüfen haben wird.In der Stellungnahme selbst wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht, welcher der Erstinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde, die das Vorbringen (Beschwerdeverfasserin, als gesetzliche Vertreterin säumig) in geeigneter Weise zu prüfen haben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten