TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/14 D3 313278-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2008
beobachten
merken

Spruch

D3 313278-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der N.K.T., geb. 00.00.1964, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, GZ. 07 03.602-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am 13.04.2007 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn illegal nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.04.2007 wurde sie vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beziehung eines Dolmetschers der georgischen Sprache, wie folgt befragt.

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: Ich besuchte von 1971 bis 1981 die Grundschule in R.. Von 1981 bis 1985 besuchte ich die Technische Hochschule in R. und von 1988 bis 1991 besuchte ich die medizinische Fachschule für Diplomkrankenschwestern in O. bzw. beendete ich diese Schule in T..

F: Haben Sie jemals Militärdienst geleistet?

A: Nein.

F: Welche Berufe haben Sie ausgeübt?

A: Ich war von 1992 bis 2000 in einer Fabrik in R. als Diplomkrankenschwester tätig.

F: Möchten Sie diesbezüglich zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten noch etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrem Reiseweg, welche Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost 13.04.2007 angegeben haben, oder wollen Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?

A: Ja. Meine Angaben von damals stimmen. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

F: Über welchen Staat sind Sie in die Europäische Union eingereist?

A: Das weiß ich nicht. Ich kenne mich nicht aus.

F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?

A: Nein.

F: Haben Sie je in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in einem anderen Land von Behörden angehalten und untergebracht?

A: Nein.

F: Haben Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich irgendwelche Grenzkontrollen oder Grenzübergänge passiert?

A: Nein. Ich habe fast den ganzen Weg über geschlafen. Es kann sein, dass wir Grenzübergänge passiert haben. Ich habe es aber nicht mitbekommen.

F: Haben Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich irgendwo angehalten und sind ausgestiegen?

A: Ja. Einmal. Das war, damit wir unsere Notdurft verrichten konnten. Das war in der Nähe eines Waldes. Wo genau das war, weiß ich nicht.

F: Können Sie Städte oder Länder nennen, die Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich durchreisten?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Ortstafeln oder sonstige Schilder mit Aufschriften auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich, wahrnehmen können?

A: Nein.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

A: Ja, als bei meinen Nachbarn eingebrochen wurde. Ich war noch ein Kind. Damals ließ der Nachbar den Schlüssel zum seinem Haus bei uns. Mir wurden von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein.

F: Haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 13.04.2007 alle Ihre Gründe angegeben, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes und zu Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bewogen haben oder möchten Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?

A: Ich habe bei der Polizei alles richtig angegeben. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass sich mein Mann noch immer vor den Gläubigern versteckt. Ich selbst benötigte eine medizinische Behandlung und da diese vom georgischen Staat nicht bezahlt wird, musste ich selbst dafür aufkommen, weshalb wir kein Geld haben. Mein Mann arbeitet bei der Polizei und hat nicht genug Geld, um für unsere Behandlung aufkommen zu können. Deshalb musste er viele Schulden bei Privatpersonen machen. Das Geld war aber nicht ausreichend für unsere Behandlung. Vor unserer Ausreise hatten wir nicht einmal mehr Geld zum Essen und für unsere Medikamente. Dann wurde mein Sohn sehr krank und wir hatten nicht genug Geld für seine Behandlung. Außerdem wurde mein Sohn zwar in Georgien behandelt, jedoch wurde diese Behandlung falsch durchgeführt, weshalb er noch schwerer erkrankte.

F: Wie hoch belaufen sich Ihre Schulden bei diesen Gläubigern?

A: Es sind circa 20.000 US$. Das ist aber nur der Betrag, der mir bekannt ist. Es könnte sein, dass mein Mann noch größere Schulden hat.

F: Wo hält sich derzeit Ihr Gatte auf?

A: Das weiß ich auch nicht. Er wechselt ständig seinen Aufenthaltsort. Er wurde öfters bedroht, ermordet zu werden. Ich wurde auch bedroht.

F: Von wem wurden Sie bedroht?

A: Das weiß ich nicht. Ich bekam Anrufe. Die Stimme klang nach einem jungen Mann. Dieser Mann sagte, dass wenn ihm das Leben seines Sohnes etwas wert sei, dann soll er das Geld zurückzahlen.

F: Haben Sie sich bezüglich dieser Bedrohungen an die örtlichen Sicherheitskräfte um Hilfe gewandt?

A: Das hätte noch zu schlimmeren Folgen führen können, weil es kurz vor diesen Drohungen einen Vorfall gab. Damals wurde eine Nachbarin von diesen Gläubigern bedroht. Sie hat das dann der Polizei erzählt. Kurze Zeit später ist dann ihr Haus abgebrannt.

F: Welche Maßnahmen wurden von der Polizei nach diesem Vorfall gesetzt?

A: Nichts. Es wurde auch nicht ermittelt. Das weiß ich, weil sonst die Nachbarn gesagt hätten, dass die Täter gefasst wurden. Das haben sie aber nicht gesagt. Sogar als im Jahre 1981 bei mir eingebrochen wurde, habe ich das zwar angezeigt, es kam jedoch zu keinen Erfolg. Die Polizei hat lediglich gesagt, dass ich selbst den Einbruch gemacht haben könnte. Deshalb habe ich es nicht der Polizei gemeldet.

F: Welche medizinische Behandlung benötigten Sie?

A: Bei mir wurde eine Neurose festgestellt. Außerdem wurde mein Sohn auch mit dieser Krankheit angesteckt und musste behandelt werden.

F: Waren Sie selbst, jemals in Ihrem Herkunftsland, konkret irgendwelchen Verfolgungen aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Ansichten ausgesetzt?

A: Nein.

F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, in einen anderen Teil Ihres Herkunftslandes zu ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen?

A: Das hätte keinen Sinn gehabt, weil wir überall gefunden hätten werden können. Außerdem haben wir unsere Wohnung verkauft und haben den Gläubigern einen Teil des Geldes gegeben.

F: Welche Schulbildung hat Ihr Sohn?

A: Er besuchte von 2000 bis 2007 die Grundschule in R..

F: Welche Sprachen spricht Ihr Sohn?

A: Georgisch, Russisch und ganz wenig Deutsch.

F: Waren dies alle Gründe, welche Sie dazu bewogen haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen?

A: Ja. Deshalb habe ich mein Land verlassen.

F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Wir würden wieder bedroht werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragsstellerin am 14.06.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beziehung eines Dolmetschers der georgischen Sprache, hinsichtlich des Fluchtgrundes weiter wie folgt befragt:

AUSREISEGRUND:

Ich verließ mit meinem Sohn Georgien, weil ich und meine Familie seit mehreren Jahren von unbekannten Personen, bei denen mein Gatte Schulden in mir unbekannter Höhe hat, bedroht wurden. Ich bin seit dem Jahre 1998 oder 1999 in ärztlicher Behandlung. Im Jahre 1998 oder 1999 (ASt. holt ihre Röntgenbilder heraus und stellt fest, dass auf diesen April und Mai 1998 steht) wurde bei mir Krebs diagnostiziert. Vier Monate später stellte man später, dass ich nicht an Krebs leide, jedoch hatte ich ab diesem Zeitpunkt riesige psychische Probleme, zumal ich das Gefühl nicht los wurde doch an Krebs zu leiden bzw. dass man mir nicht die Wahrheit sagt. Da ich sehr viele Ärzte aufsuchen musste und die meisten Bargeld verlangten, war mein Gatte gezwungen, bereits im Jahre 1999 Geld auszuborgen. Im Verlauf der Jahre borgte mein Gatte vermutlich insgesamt US-$ 20.000,-- bei verschiedenen Personen, die ich nicht kenne, aus. Ab dem Jahre 2005 wurde von meinem Gatten das Geld aufgrund finanzieller Probleme nicht mehr zurückbezahlt bzw. konnte er nicht mehr die Zinsen bezahlen. Wir wurden daraufhin sowohl persönlich als auch telefonisch bedroht. Da wir keinen anderen Ausweg mehr sahen, verkauften wir im April 2007 unsere Wohnung. Ich verkaufte sogar meinen Schmuck und erhielten wir für die Wohnung US-$ 16.000,-- bzw. US-$ 1.500,-- für den Schmuck. Mein Gatte versuchte mit diesem Geld die Schulden zu bezahlen, er erfuhr jedoch von den Gläubigern, dass mit diesem Geld nicht einmal die Zinsen abgedeckt wären. Da sowohl Telefonanrufe als auch persönliche Bedrohungen stattfanden, entschloss ich mich vorerst mit meinem Sohn aus Sicherheitsgründen das Land zu verlassen. Ich reiste bis nach Österreich und teilte meinem Gatten telefonisch mit, wo ich mich befinde. Danach kam dieser nach Österreich nach.

F: War dies der Grund, warum Sie Georgien verließen?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich von den Geldverleihern weiterhin bedroht, misshandelt oder gar getötet zu werden.

F: Wissen Sie, bei welchen Personen Ihr Gatte Geld ausgeliehen hat und um welchen Betrag es sich handelt?

A: Ich kenne diese Leute nicht und weiß auch nicht die konkrete Höhe der Schulden.

F: Wurden Sie persönlich bedroht?

A: Nein, ich wurde lediglich mehrmals telefonisch bzw. auch persönlich von Unbekannten nach meinem Gatten befragt.

F: Wo hat sich Ihr Gatte aufgehalten?

A: Er hat sich vor den Schuldeneintreibern versteckt.

F: Haben Sie wegen der Vorfälle und Drohungen Anzeige bei der Polizei erstattet?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Polizei hätte uns vor den Schuldeneintreibern nicht schützen können.

F: Warum sind Sie nicht innerhalb Georgiens umgezogen, wenn Sie sich vor den Schuldeneintreibern gefürchtet haben?

A: Wir sind im März oder April 2007, nachdem wir die Wohnung verkauft hatten, zu meiner Mutter gezogen, jedoch waren wir auch dort nicht sicher.

F: Was heißt das?

A: Die Schuldeneintreiber hätten uns vermutlich auch dort gefunden.

Der AW wird die aktuelle Länderinformation betreffend Georgien von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.

F: Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: In diesen Länderfeststellungen steht sehr viel Absurdes. In Georgien herrscht meiner Meinung nach Gesetzlosigkeit und kann man dort kein geordnetes Leben führen.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Brachten Sie alle Gründe vor, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, ZI 07 03.602-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2007 gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Antragstellerin nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, ZI 07 03.602-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Antragstellerin nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits hinsichtlich der Fluchtgründe wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zur Situation in Georgien getroffen sowie die Quellen hierfür angegeben.

Beweiswürdigend wurde nach zusammenfassender Darstellung der Angaben der Antragstellerin festgehalten, dass das Vorbringen nicht geeignet gewesen sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, wozu auf die Ausführungen im Bescheid 06 02.980-BAE verwiesen wurde. Der Vollständigkeit halber wurde an dieser Stelle festgehalten, dass selbst bei Unterstellung der Angaben als wahr, daraus keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ableitbar sei, zumal daraus keine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus einem nach der GFK relevanten Grund ableitbar sei. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Länderdokumente, dass es immer wieder zu Rechtswidrigkeiten kommen würde und ein normales Leben nicht möglich sei, habe die auf vertraulichen und aktuellen Quellen stammende Länderdokumentation nicht erschüttern können.

In der rechtlichen Würdigung wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchteil I. wurde sodann rechtlich begründend festgehalten, dass die Antragstellerin vorgebracht habe, Opfer eines von Privaten ausgehenden Übergriffes zu werden. Diese Gefahr könne nicht dem Staat zugerechnet werden, zumal keine Hinweise auf eine Duldung des Staats bestehen und sich die Antragstellerin der effektiven Schutzmechanismen des Staates hätte bedienen können. Ein derartiger Schutz könne freilich in keinem Staat lückenlos garantiert werden, weshalb dem Fehlen eines solchen lückenlosen Schutzes keine Asylrelevanz zukomme. Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich die Behörde maßgeblich von der Tatsache habe leiten lassen, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur individuellen Situation der Antragstellerin wurde bemerkt, dass auf Grund ihrer persönlichen Umstände - sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien verfüge - nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr dauerhaft in eine aussichtslose Lage gedrängt werde. Es gebe auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr unmöglich machen würden. Zu Spruchpunkt III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge und auch kein Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person - ihr Gatte und Sohn seien ebenfalls bloß Asylwerber - vorliegen würde, sodass die Ausweisung gerechtfertigt sei.In der rechtlichen Würdigung wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchteil römisch eins. wurde sodann rechtlich begründend festgehalten, dass die Antragstellerin vorgebracht habe, Opfer eines von Privaten ausgehenden Übergriffes zu werden. Diese Gefahr könne nicht dem Staat zugerechnet werden, zumal keine Hinweise auf eine Duldung des Staats bestehen und sich die Antragstellerin der effektiven Schutzmechanismen des Staates hätte bedienen können. Ein derartiger Schutz könne freilich in keinem Staat lückenlos garantiert werden, weshalb dem Fehlen eines solchen lückenlosen Schutzes keine Asylrelevanz zukomme. Zu Spruchteil römisch zwei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich die Behörde maßgeblich von der Tatsache habe leiten lassen, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur individuellen Situation der Antragstellerin wurde bemerkt, dass auf Grund ihrer persönlichen Umstände - sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien verfüge - nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr dauerhaft in eine aussichtslose Lage gedrängt werde. Es gebe auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr unmöglich machen würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge und auch kein Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person - ihr Gatte und Sohn seien ebenfalls bloß Asylwerber - vorliegen würde, sodass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Gatte der Asylwerberin fristgerecht eine, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, Berufung. Der gegenüber seiner Gattin erlassene Bescheid gelte als mitangefochten. Nach einem allgemeinen Vorbringen zum Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu Beginn seiner Befragung alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente und die ärztlichen Befunde seiner Frau und seine Sohnes vorgelegt habe, diese jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Die Befragung sei lediglich oberflächlich durchgeführt worden und die Dolmetscherin habe ihm zu verstehen gegeben, dass es auch in Österreich Kriminalität gebe, sodass sein Vorbringen "nichts besonderes" sei. Er sei auch nicht, wie dies im Protokoll vermerkt sei, befragt worden, ob er körperlich misshandelt worden sei. Tatsächlich sei er mehrmals von den Schlägern seiner Gläubiger geschlagen worden. Bei seiner Ankunft in Österreich sei er deswegen auch in Traiskirchen behandelt worden. Zu der Feststellung in der Beweiswürdigung, dass er trotz Vorhalt angebliche Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufgeklärt habe, führte er aus, dass weder ihm noch seiner Gattin bei der Einvernahme derartige Vorhalte gemacht worden seien. Er könne auch keine Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Summen, die er sich 1999 und 2003 ausgeborgt habe, erkennen. Druck auf die Rückzahlung habe von Anfang an bestanden, sei aber erst 2005, als er die wucherischen Zinsen nicht habe zahlen können, in eine massive Bedrohung ausgeartet. Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin könne er nicht erkennen. Überdies sei diese wegen Depressionen in Behandlung, wozu ein Befund von Dr. G.M., Leitender Oberarzt der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses Ob., in der Beschwerde vorgelegt wurde. Befunde aus Georgien habe er bei der Einvernahme vorgelegt. Er habe auch versucht seine Gattin von diesen Problemen abzuschirmen, sodass sie nicht alle Details kenne. Abweichende Angaben hinsichtlich der Bedrohungen und des Hausverkaufes könne er ebenso wenig erkennen. Er habe 2005 seinen Dienst bei der Polizei quittiert, da er zu wenig verdient habe um seine Schulden zurückzuzahlen und in der Bauwirtschaft bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt habe. Er wisse um die Bemühungen und Reformen der Regierung, doch würden Polizisten nach wie vor "im Sold des Untergrundes" stehen, wozu auch auf die beiliegende ACCORD Anfrage verwiesen wurde. Eine Anzeige bei der Polizei sei sinnlos, da seine Gläubiger von dieser erfahren würden. Bei seinem Nachbarn, der wegen einer ähnlichen Sache Anzeige erstatte habe, sei wegen der Anzeige das Haus angezündet worden. Die psychischen Probleme seines Sohnes hätten sich nach 2005 massiv verschlechtert. Er habe auch die Behandlungen seines Sohnes nicht mehr bezahlen können. Das Argument der Behörde sein Vorbringen sei unplausibel, stelle lediglich eine Gegenvermutung dar, was jedoch unzulässig sei. Überdies sei die rechtliche Ansicht der Behörde, nur eine staatliche Verfolgung könne unter die GFK subsumiert werden, verfehlt. Vielmehr stelle nach der ständigen Rechtsprechung auch eine nichtstaatliche Verfolgung ein asylrelevantes Vorbringen dar, soweit der Heimatstaat nicht willens oder in der Lage sei vor Verfolgungshandlungen Dritter Schutz zu gewähren.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiterverfolgt'."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 28 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 28, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. sind Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wann und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. sind Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wann und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Höchstgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Höchstgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

Der Frage des aktuellen gesundheitlichen Zustandes der Antragstellerin kommt im Asylverfahren, insbesondere hinsichtlich des Refoulementschutzes besondere Bedeutung zu. Die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, es sei im Falle einer Rückkehr nicht mit unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zu rechnen und die nicht näher begründete Feststellung, die Beschwerdeführerin sei gesund, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer zumutbaren Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerin sprechen zu können. Es hätte diesbezüglich einer eingehenderen Beschäftigung mit der individuellen Situation der Antragsstellerin, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Angaben an einer Neurose zu leiden, bedurft, weshalb die im Bescheid der Erstbehörde zu Georgien getroffenen - zu allgemein gehaltenen - Feststellungen den Erfordernissen einer ausreichenden Würdigung der Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. In der Beschwerde legte die Antragstellerin überdies einen Befund vor, in welchem eine Depression diagnostiziert wurde. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes wird die Behörde auch die nunmehrige Situation in Georgien zu berücksichtigen haben.

Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen, mit denen sich die Erstbehörde auseinander zu setzen hat und zu denen die Beschwerdeführerin im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten