Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 313277-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des T.L., geb. 00.00.1994, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, GZ. 07 03.603-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am 13.04.2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal nach Österreich. Am gleichen Tag stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.04.2007 wurde die Mutter des Antragstellers als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beziehung eines Dolmetschers der georgischen Sprache, wie folgt befragt:
F: Welche Schulbildung haben Sie?
A: Ich besuchte von 1971 bis 1981 die Grundschule in R.. Von 1981 bis 1985 besuchte ich die Technische Hochschule in R. und von 1988 bis 1991 besuchte ich die medizinische Fachschule für Diplomkrankenschwestern in O. bzw. beendete ich diese Schule in T..
F: Haben Sie jemals Militärdienst geleistet?
A: Nein.
F: Welche Berufe haben Sie ausgeübt?
A: Ich war von 1992 bis 2000 in einer Metallfabrik in R. als Diplomkrankenschwester tätig.
F: Möchten Sie diesbezüglich zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten noch etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrem Reiseweg, welche Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost 13.04.2007 angegeben haben, oder wollen Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?
A: Ja. Meine Angaben von damals stimmen. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F: Über welchen Staat sind Sie in die Europäische Union eingereist?
A: Das weiß ich nicht. Ich kenne mich nicht aus.
F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?
A: Nein.
F: Haben Sie je in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in einem anderen Land von Behörden angehalten und untergebracht?
A: Nein.
F: Haben Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich irgendwelche Grenzkontrollen oder Grenzübergänge passiert?
A: Nein. Ich habe fast den ganzen Weg über geschlafen. Es kann sein, dass wir Grenzübergänge passiert haben. Ich habe es aber nicht mitbekommen.
F: Haben Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich irgendwo angehalten und sind ausgestiegen?
A: Ja. Einmal. Das war, damit wir unsere Notdurft verrichten konnten. Das war in der Nähe eines Waldes. Wo genau das war, weiß ich nicht.
F: Können Sie Städte oder Länder nennen, die Sie auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich durchreisten?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Ortstafeln oder sonstige Schilder mit Aufschriften auf Ihrer Reise mit dem Pkw von der Ukraine nach Österreich, wahrnehmen können?
A: Nein.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ja, als bei meinen Nachbarn eingebrochen wurde. Ich war noch ein Kind. Damals lies der Nachbar den Schlüssel zum seinem Haus bei uns. Mir wurden von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 13.04.2007 alle Ihre Gründe angegeben, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes und zu Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bewogen haben oder möchten Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?
A: Ich habe bei der Polizei alles richtig angegeben. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass sich mein Mann noch immer vor den Gläubigern versteckt. Ich selbst benötigte eine medizinische Behandlung und da diese vom georgischen Staat nicht bezahlt wird, musste ich selbst dafür aufkommen, weshalb wir kein Geld haben. Mein Mann arbeitet bei der Polizei und hat nicht genug Geld um für unsere Behandlung aufkommen zu können. Deshalb musste er viele Schulden bei Privatpersonen machen. Das Geld war aber nicht ausreichend für unsere Behandlung. Vor unserer Ausreise hatten wir nicht einmal mehr Geld zum Essen und für unsere Medikamente. Dann wurde mein Sohn sehr krank und wir hatten nicht genug Geld für seine Behandlung. Außerdem wurde mein Sohn zwar in Georgien behandelt, jedoch wurde diese Behandlung falsch durchgeführt, weshalb er noch schwerer erkrankte.
F: Wie hoch belaufen sich Ihre Schulden bei diesen Gläubigern?
A: Es sind circa 20.000 US$. Das ist aber nur der Betrag, der mir bekannt ist. Es könnte sein, dass mein Mann noch größere Schulden hat.
F: Wo hält sich derzeit Ihr Gatte auf?
A: Das weiß ich auch nicht. Er wechselt ständig seinen Aufenthaltsort. Er wurde öfters bedroht, ermordet zu werden. Ich wurde auch bedroht.
F: Von wem wurden Sie bedroht?
A: Das weiß ich nicht. Ich bekam Anrufe. Die Stimme klang nach einem jungen Mann. Dieser Mann sagte, dass wenn ihm das Leben seines Sohnes etwas wert sei, dann soll er das Geld zurückzahlen.
F: Haben Sie sich bezüglich dieser Bedrohungen an die örtlichen Sicherheitskräfte um Hilfe gewandt?
A: Das hätte noch zu schlimmeren Folgen führen können, weil es kurz vor diesen Drohungen einen Vorfall gab. Damals wurde eine Nachbarin von diesen Gläubigern bedroht. Sie hat das dann der Polizei erzählt. Kurze Zeit später ist dann ihr Haus abgebrannt.
F: Welche Maßnahmen wurden von der Polizei nach diesem Vorfall gesetzt?
A: Nichts. Es wurde auch nicht ermittelt. Das weiß ich, weil sonst die Nachbarn gesagt hätten, dass die Täter gefasst wurden. Das haben sie aber nicht gesagt. Sogar als im Jahre 1981 bei mir eingebrochen wurde, habe ich das zwar angezeigt, es kam jedoch zu keinen Erfolg. Die Polizei hat lediglich gesagt, dass ich selbst den Einbruch gemacht haben könnte. Deshalb habe ich es nicht der Polizei gemeldet.
F: Welche medizinische Behandlung benötigten Sie?
A: Bei mir wurde eine Neurose festgestellt. Außerdem wurde mein Sohn auch mit dieser Krankheit angesteckt und musste behandelt werden.
F: Waren Sie selbst, jemals in Ihrem Herkunftsland, konkret irgendwelchen Verfolgungen aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Ansichten ausgesetzt?
A: Nein.
F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, in einen anderen Teil Ihres Herkunftslandes zu ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen?
A: Das hätte keinen Sinn gehabt, weil wir überall gefunden hätten werden können. Außerdem haben wir unsere Wohnung verkauft und haben den Gläubigern einen Teil des Geldes gegeben.
F: Welche Schulbildung hat Ihr Sohn?
A: Er besuchte von 2000 bis 2007 die Grundschule in R..
F: Welche Sprachen spricht Ihr Sohn?
A: Georgisch, Russisch und ganz wenig Deutsch.
F: Waren dies alle Gründe, welche Sie dazu bewogen haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen?
A: Ja. Deshalb habe ich mein Land verlassen.
F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Wir würden wieder bedroht werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Antragsstellers am 14.06.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beziehung eines Dolmetschers der georgischen Sprache, weiter wie folgt befragt:
Mein Sohn ist mit mir nach Österreich gekommen, weil ich mich zu diesem Schritt entschlossen habe.
Ich übernehme für die Dauer des Asylverfahrens in Österreich die gesetzliche Vertretung für meinen Sohn.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, ZI 07 03.603-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2007 gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2007, ZI 07 03.603-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme vom 14.06.2007 dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zur Situation in Georgien getroffen sowie die Quellen hierfür angegeben.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Identität und Nationalität des Antragstellers aus der vorgelegten Geburtsurkunde ergeben würden. Eine persönliche Verfolgung des Asylwerbers sei nicht behauptet worden. Hinsichtlich des Vorbringens seiner Mutter wurde auf die Ausführungen im Bescheid zur Zahl 07.03.602-BAE verwiesen und festgehalten, dass diese keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Würdigung wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend festgehalten, dass der Antragssteller keine Verfolgung aus einem GFK relevanten Grund habe glaubhaft machen können. Zu dem Vorbringen seiner Mutter, Georgien auf Grund der allgemein schlechten Situation verlassen zu haben, sei zu bemerken, dass auch darin kein GFK relevantes Vorbringen erkennbar gewesen sei, zumal eine aus solchen Verhältnissen resultierende Behandlung bzw. Benachteiligung alle gleich treffe und nicht als Verfolgungshandlung gegenüber einer bestimmten Person qualifiziert werden könne. Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass in Georgien insgesamt keine derartigen Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 MRK aussetzen würde. Es würden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers bestehen. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass in Georgien eine ständige, nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge und auch kein Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person - seine Eltern seien ebenfalls bloß Asylwerber - vorliegen würde, sodass die Ausweisung gerechtfertigt sei.In der rechtlichen Würdigung wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend festgehalten, dass der Antragssteller keine Verfolgung aus einem GFK relevanten Grund habe glaubhaft machen können. Zu dem Vorbringen seiner Mutter, Georgien auf Grund der allgemein schlechten Situation verlassen zu haben, sei zu bemerken, dass auch darin kein GFK relevantes Vorbringen erkennbar gewesen sei, zumal eine aus solchen Verhältnissen resultierende Behandlung bzw. Benachteiligung alle gleich treffe und nicht als Verfolgungshandlung gegenüber einer bestimmten Person qualifiziert werden könne. Zu Spruchteil römisch zwei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass in Georgien insgesamt keine derartigen Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 MRK aussetzen würde. Es würden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers bestehen. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass in Georgien eine ständige, nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge und auch kein Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person - seine Eltern seien ebenfalls bloß Asylwerber - vorliegen würde, sodass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, fristgerecht eine, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, Berufung. Nach einem allgemeinen Vorbringen zum Ermittlungsverfahren führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sie zu Beginn der Befragung alle in ihrem Besitz befindlichen ärztlichen Befunde aus Georgien vorgelegt habe. Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht zur Kenntnis genommen und habe es in weiterer Folge auch unterlassen sie zur Erkrankung ihres Sohnes zu befragen. Die Krankheit ihres Sohnes habe sich durch die Bedrohung ständig verschlechtert, doch sei ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden, darüber zu berichten. Die Dolmetscherin habe ihr lediglich gesagt, dass dies schon alles bekannt sei. Seit 2005 würden Geldeintreiber in ihr Haus kommen. Dabei habe ihr Sohn schon einige Male Einschüchterungen und Gewalttaten miterlebt. Sie hätte ihrem Sohn ständig Anweisungen geben müssen wie er sich für den Fall, dass ihn ein Fremder anspreche oder ein Auto anhalte, verhalten solle. Auch habe er sich seit 2005 nicht mehr allein im Freien aufhalten können, wodurch T.L. aggressiv und verhaltensgestört geworden sei. Seine Großmutter habe ihn deswegen "oft diszipliniert und geschimpft". Ab März 2007 hätte sie ihren Sohn schließlich nicht mehr die Schule besuchen lassen, da ihr mit seiner Entführung gedroht worden sei. In der Kinderabteilung des Krankenhauses sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, wozu ein Befund beigelegt wurde. Ihr Sohn würde auch in der Schule eine besondere Betreuung erhalten. Überdies sei die rechtliche Ansicht der Behörde, nur eine staatliche Verfolgung könne unter die GFK subsumiert werden, verfehlt. Vielmehr stelle nach der ständigen Rechtsprechung auch eine nichtstaatliche Verfolgung ein asylrelevantes Vorbringen dar, soweit der Heimatstaat nicht willens oder in der Lage sei vor Verfolgungshandlungen Dritter Schutz zu gewähren. Auch ein allgemeines Vorbringen zum Refoulement und zur Ausweisung wurde erstattet.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 wurden weitere Befunde hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers vorgelegt. Dr. W.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeit, sowie eine massive Angstsymptomatik und empfahl dringend eine Psychotherapie. Mag. S.A., Psychologin, stellte als Diagnose Pavor nocturunus und eine Anpassungsstörung und empfahl ebenso dringend eine Therapie. Schließlich wurde ein Therapieplan des Beratungszentrums des SOS-Kinderdorf in P. vom 4.12.2007 beigelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiterverfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 28 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 28, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. sind Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wann und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. sind Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wann und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Höchstgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Höchstgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
Der Frage des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers kommt im Asylverfahren, insbesondere hinsichtlich des Refoulementschutzes besondere Bedeutung zu. Die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, es würden in Georgien insgesamt keine Verhältnisse herrschen, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK aussetzen würde und das kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer zumutbaren Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers sprechen zu können. Es hätte diesbezüglich einer eingehenderen Beschäftigung mit der individuellen Situation des Antragsstellers, insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben seiner Mutter der Antragssteller habe psychische Probleme, bedurft.
Die im Bescheid der Erstbehörde zu Georgien getroffenen - zu allgemein gehaltenen - Feststellungen werden den Erfordernissen einer ausreichenden Würdigung der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Mit der Beschwerde und im weiteren Verfahren vor der damaligen Berufungsbehörde, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, legte die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers auch weitere Unterlagen hinsichtlich dessen Gesundheitszustandes vor, die das Bundesasylamt im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben wird.
Die Behörde hätte ebenso den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Erlebnisse in Georgien, die möglicherweise die Grundlage seiner Probleme darstellen, zu befragen gehabt. Zwar ist dieser minderjährig, doch gibt es keine Untergrenze ab welcher ein Antragsteller im Asylverfahren befragt werden kann. Bei der Befragung des Beschwerdeführers wird jedenfalls besondere Aufmerksamkeit auf dessen Bedürfnisse auf Grund seines jungen Alters zu legen sein und eine Befragung behutsam vorzunehmen sein.
Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen, mit denen sich die Erstbehörde auseinander zu setzen hat und zu denen die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, aber erstmalig auch der Beschwerdeführer selbst im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen, mit denen sich die Erstbehörde auseinander zu setzen hat und zu denen der Berufungswerber im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs- 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Abs- 2 Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
20.02.2009