TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 A2 317249-3/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A2 317.249-3/2008/3E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde desA. alias A.A. alias A. alias A.M. alias T., geb. 00.00.1983, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl:

08 09.026 EAST-Ost in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2008, GZ. A2 317.249-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt I., 2. Satz des Bescheides des Bundesasylamtes), wird der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesenIn Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2008, GZ. A2 317.249-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt römisch eins., 2. Satz des Bescheides des Bundesasylamtes), wird der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdefüherr stellte nach illegaler Einreise am 09.09.2007 erstmals am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung gab er zunächst an, 1993 geboren zu sein und korrigierte sein Geburtsdatum dann auf 1983. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers würde durch ein vom Bundesasylamt eingeholtes psychiatrisches Gutachten bestätigt (As. 125-131 im Akt des BAA zu AIS 07 08.655). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2008, GZ. 07 08.655-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller vage Angaben getätigt hätte (Streit mit einem Freund aus religiösen Motiven), sich bezüglich des Verlassens seines Heimatdorfes widersprochen und die fluchtauslösenden Vorfälle unterschiedlich dargestellt hätte. Die Feststellung der Volljährigkeit des Antragstellers gründe sich das psychiatrische Gutachten vom 16.10.2007, erstellt durch Dr. B.L., FA. Für Psychiatrie-Neurologie.

Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 05.08.2008, Zl. A2 317.249-1/2008/4E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstbehörde ein mängelfreises Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Beschwerde der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht Substantiiertes entgegen gehalten habe. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers seien nicht gegeben.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 05.08.2008, Zl. A2 317.249-1/2008/4E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstbehörde ein mängelfreises Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Beschwerde der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht Substantiiertes entgegen gehalten habe. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers seien nicht gegeben.

Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2008 zugestellt.

2. Am 24.09.2008 stellte der - zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindliche - Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2008 (As. 33-37) gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht 1983, sondern 1993 geboren sei. Er sei 15 Jahre alt. Durch die Bundespolizeidirektion Wien wurde eine ämtsärztliche Stellungnahme bezüglich des Lebensalters des Beschwerdeführers eingeholt. Gemäß der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. R.A. handle es sich beim Beschwerdeführer vermutlich um eine volljährige Person im Alter von 18 Jahren, mit einer Toleranz von +/- 1 Jahr (As. 27 im Akt des BAA). Der Beschwerdeführer wiederholte während der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost am 06.10.2008, dass er 1993 geboren und 15 Jahre alt sei. Er wolle eigentlich vor allem sein Alter richtig stellen. Das Geburtsjahr 1983 sei ihm "gegeben" worden. Er habe nie gesagt - auch nicht in Spanien - dass er 25 Jahre alt sei. Seinen Asylgrund habe er bereits letztes Jahr angegeben. Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13.10.20008 wurde unter Berufung auf das neu hervorgekommene Beweismittel der amtsärztlichen Stellungnahme durch den in der Einvernahme anwesenden Rechtsberater der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aktenzahl 07 08.655 gestellt. Weiters wurde beantragt eine Untersuchung des Beschwerdeführers an der UNI-Klinik für Kinder und Jugendheilkunde zwecks "Feststellung des Alters" zu veranlassen.

3. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.10.2008, Zl: 08 09.026 EAST-Ost den gegenständlichen Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wie das Bundesasylamt den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid Zl. 07 08.655 abgeschlossenen Verfahrens vom 13.10.2008 gemäß § 69 Abs. 1 i. V.m. 59 Abs. 1 AVG ab. Des weiteren wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.3. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.10.2008, Zl: 08 09.026 EAST-Ost den gegenständlichen Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wie das Bundesasylamt den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid Zl. 07 08.655 abgeschlossenen Verfahrens vom 13.10.2008 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, i. römisch fünf.m. 59 Absatz eins, AVG ab. Des weiteren wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG (2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren am 21.08.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass in Zusammenschau aller bekannten Fakten, insbesondere der wiederholten Angaben seines Alters mit 1983 und der Bandbreite der medizinischen Stellungnahmen, davon auszugehen sei, dass er jedenfalls das 18. Lebensjahr vollendet habe. Selbst bei der für den Antragsteller günstigsten Auslegung der medizinischen Befunde ergebe sich ein Lebensalter, welches absolut nicht dem von ihm vorgebrachten entspreche. Einer neuerlichen Begutachtung durch fachkundige Mediziner bedürfe es daher nicht. Das neue Beweismittel hätte am Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keinen im Haupinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt, zumal die vorangegangene Entscheidung sich auf die völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beziehe, die auch ein zu seinen Gunsten auf 17 Jahre korrigiertes Alter nicht zu ändern vermöge.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird - entscheidungsrelevant im Hinblick auf den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren durchwegs angegeben, am 00.00.1993 geboren zu sein, dies sei jedoch bereits im Zuge der Einvernahme vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes mutmaßlich abgeändert/ignoriert worden. Das Bundesasylamt sei in weiterer Folge von dem "illusorischen Geburtsdatum" des 00.00.1983 ausgegangen. Weder das psychiatrische Gutachten von Dr. B.L. noch die amtsärztliche Stellungnahme würden ein seriöses und fundiertes Gutachten darstellen. Aufgrund der fragwürdigen Feststellungen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich die Rechtswidrigkeit des gesamten Erstverfahrens. Als neu zu tage getretenes Beweismittel sei die amtsärztliche Untersuchung vom 02.10.2008 welche von Dr. D. durchgeführt worden sei anzusehen. Dabei sei das Alter des Beschwerdeführers mit 18+/- 1 Jahr angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt max. 19 Jahre alt und sei also zum Zeitpunkt des Erstverfahrens (10.2007) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit minderjährig gewesen. Es werde neuerlich der Antrag gestellt auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Altersschätzung. Der Beschwerdeführer habe keineswegs bei wiederholten Angaben das Alter mit 1983 vorgebracht, sondern stets 1993 als sein wahres Geburtsjahr betrachtet und auch dementsprechende Aussagen getätigt. Das Vorbringen eines minderjährigen Flüchtlings könne nicht in der selben Weise beurteilt werden wie das eines Erwachsenen, welcher im Durchschnitt eher in der Lage sein werde, die kausalen Zusammenhänge und Zeitabläufe logisch nachzuvollziehen und dementsprechend zu schildern. Insofern sei es sehr wohl von wesentlicher Bedeutung auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, ob von einem 15-jährigen oder von einem 25-jährigen gegenüber ausgegangen werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Wie vom Bundesasylamt richtig wiedergegeben, ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Wie vom Bundesasylamt richtig wiedergegeben, ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte amtsärztliche Stellungnahme vom 02.10.2008 (Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 13.10.2008 gemäß § 69 Abs. 2 AVG demnach gegeben) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auch aufgrund des Ergebnisses des nunmehr vorliegenden Gutachtens der Polizeiärztin (welches im übrigen weniger umfangreich als das im ersten Asylverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.L. ist) ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erstverfahrens (Antragstellung 11.10.2007) minderjährig war. Legt man nämlich die amtsärztliche Stellungnahme in ihrer gesamten Bandbreite zugrunde, so könnte der Beschwerdeführer gemäß dem Amtsarzt am 02.10.2008 19 Jahre alt gewesen sein. Demnach wäre der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme im Erstverfahren am 11.10.2007 bereits volljährig gewesen. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass sich aus dem vorliegenden "Gutachten" des Amtsarztes keine zwingende Entscheidungsrelevanz, weder hinsichtlich der Zustellungen im Erstverfahren noch hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ergibt.2.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte amtsärztliche Stellungnahme vom 02.10.2008 (Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 13.10.2008 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG demnach gegeben) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auch aufgrund des Ergebnisses des nunmehr vorliegenden Gutachtens der Polizeiärztin (welches im übrigen weniger umfangreich als das im ersten Asylverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B.L. ist) ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erstverfahrens (Antragstellung 11.10.2007) minderjährig war. Legt man nämlich die amtsärztliche Stellungnahme in ihrer gesamten Bandbreite zugrunde, so könnte der Beschwerdeführer gemäß dem Amtsarzt am 02.10.2008 19 Jahre alt gewesen sein. Demnach wäre der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme im Erstverfahren am 11.10.2007 bereits volljährig gewesen. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass sich aus dem vorliegenden "Gutachten" des Amtsarztes keine zwingende Entscheidungsrelevanz, weder hinsichtlich der Zustellungen im Erstverfahren noch hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ergibt.

Hinsichtlich der erst im zweiten Asylverfahren erfolgten mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er hinsichtlich seines Alters nie gesagt habe, 1983 geboren zu sein, bzw. 25 Jahre alt zu sein und ihm das Geburtsjahr 1983 "gegeben" worden sei, und den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach er bereits im ersten Asylverfahren durchwegs angegeben habe am 01.01.1993 geboren zu sein, dies jedoch bereits im Zuge der Einvernahme vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes mutmaßlich abgeändert und ignoriert worden sei, ist im gesamten Verfahren nicht dargetan worden, warum diese angeblichen Umstände nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht wurden. So wäre insbesondere zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest in der offenbar von einer rechtskundigen Person verfassten Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat vom 04.02.2008 das angebliche rechtswidrige Verhalten des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht hätte.

Angesichts der oben zitierten Judikatur kann nicht erkannt werden, dass den Wiederaufnahmswerber an der unterlassenen Geltendmachung der neuen Tatsachen während des rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2008 abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft.

Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Gutachten, Minderjährigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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