RS AsylGH 2008/11/18 E13 303986-2/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2008
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).

Schlagworte

Asylantragstellung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten