Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S6 318.880-3/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF zu Recht erkannt:
Der Antrag der C.S., geb. 1985, auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 09.10.2008 wird gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG abgewiesen.Der Antrag der C.S., geb. 1985, auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 09.10.2008 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.01.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
In der an demselben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu ihrem Reiseweg an, dass sie im August 2007 von der Türkei kommend mit einem Boot illegal nach Griechenland eingereist sei. Sie sei in Griechenland 17 Tage lang in einem Lager aufhältig gewesen. Nach 17 Tagen sei sie zum Verlassen des Lagers aufgefordert worden und habe dann in Athen auf der Straße gelebt. Am 25.01.2008 sei sie von Athen nach Mailand gereist und dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am 26.01.2008 sei sie in Österreich angekommen.
Der EURODAC-Fingerabdruckvergleich ergab, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 20.08.2007 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 28.01.2008 ersuchte das Bundesasylamt die griechische Dublin-Behörde auf elektronischem Weg - gestützt auf den EURODAC-Fingerabdruckvergleich - um Aufnahme der nunmehrigen Berufungswerberin, wobei das Aufnahmeersuchen auf Art. 10 Abs. 1 (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) und auf Art. 17 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung gestützt wurde.Am 28.01.2008 ersuchte das Bundesasylamt die griechische Dublin-Behörde auf elektronischem Weg - gestützt auf den EURODAC-Fingerabdruckvergleich - um Aufnahme der nunmehrigen Berufungswerberin, wobei das Aufnahmeersuchen auf Artikel 10, Absatz eins, (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) und auf Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung gestützt wurde.
In der Folge langte keine Antwort der griechischen Behörden ein. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (Seite 59 im Akt des Bundesasylamtes) forderte das Bundesasylamt die griechische Dublin-Behörde auf, wegen Fristablaufs (Verstreichen der einmonatigen Frist gemäß Art. 18 Abs. 6 der Dublin II-Verordnung) angemessene Vorkehrungen für die Ankunft der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu treffen. Auch diese Aufforderung blieb unbeantwortet.In der Folge langte keine Antwort der griechischen Behörden ein. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (Seite 59 im Akt des Bundesasylamtes) forderte das Bundesasylamt die griechische Dublin-Behörde auf, wegen Fristablaufs (Verstreichen der einmonatigen Frist gemäß Artikel 18, Absatz 6, der Dublin II-Verordnung) angemessene Vorkehrungen für die Ankunft der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu treffen. Auch diese Aufforderung blieb unbeantwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07 .2008, GZ 08 00.969-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07 .2008, GZ 08 00.969-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die griechischen Asylbehörden gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien. Es liege eine Verfristung (Zustimmung Griechenlands durch Zeitablauf) gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-Verordnung vor.Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die griechischen Asylbehörden gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien. Es liege eine Verfristung (Zustimmung Griechenlands durch Zeitablauf) gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-Verordnung vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 23.04.2008 gem. § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Berufung stattgegeben, das Verfahren zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 23.04.2008 gem. Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 der Berufung stattgegeben, das Verfahren zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz abermals gemäß § 5 Abs. 1AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist.Mit Bescheid vom 29.07.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz abermals gemäß Paragraph 5, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ S6 318.880-2/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß den §§ 5,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ S6 318.880-2/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2008 beantragte C.S. die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gem. § 69 AVG. Dies mit der Begründung, dass C.S. im August 2007 nach Griechenland eingereist sei und ein EURODAC-Treffer vom 20.08.2007 existiere, wonach die Bf in Griechenland eingereist, jedoch keinen Asylantrag gestellt hätte. Da laut Art. 10 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts enden würden und die Bf bereits vor mehr als 12 Monaten nach Griechenland eingereist sei, sei der Vollzug des negativen Dublin-Bescheides nicht mehr möglich.Mit Schriftsatz vom 09.10.2008 beantragte C.S. die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Dies mit der Begründung, dass C.S. im August 2007 nach Griechenland eingereist sei und ein EURODAC-Treffer vom 20.08.2007 existiere, wonach die Bf in Griechenland eingereist, jedoch keinen Asylantrag gestellt hätte. Da laut Artikel 10, der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts enden würden und die Bf bereits vor mehr als 12 Monaten nach Griechenland eingereist sei, sei der Vollzug des negativen Dublin-Bescheides nicht mehr möglich.
Unter Zahl 08 10.180-BAT hat die Beschwerdeführerin mittlerweile einen neuerlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes beim Bundesasylamt eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Art. 10 der Dublin II Verordnung lautet:Artikel 10, der Dublin römisch zwei Verordnung lautet:
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mietgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines unterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylwerber sich für die Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Art. 10 Absatz 1 regelt die Zuständigkeit aufgrund nachweislicher illegaler Einreise. Art. 10 weicht insofern von der Systematik der allgemeinen Zuständigkeitskriterien ab, als er in seinem ersten Satz die Tatbestandsmerkmale für eine Zuständigkeit festgelegt, in seinem zweiten Satz jedoch - und hierin liegt die Abweichung in der Systematik, da für die Art. 6, 7 und 8 die Zuständigkeitserlöschungsgründe in Art. 16 Abs. 2 bis 4 geregelt sind - eine eigene Bestimmung über das Erlöschen der nach Art. 10 ersten Satz begründeten Zuständigkeit vorsieht:Artikel 10, Absatz 1 regelt die Zuständigkeit aufgrund nachweislicher illegaler Einreise. Artikel 10, weicht insofern von der Systematik der allgemeinen Zuständigkeitskriterien ab, als er in seinem ersten Satz die Tatbestandsmerkmale für eine Zuständigkeit festgelegt, in seinem zweiten Satz jedoch - und hierin liegt die Abweichung in der Systematik, da für die Artikel 6, 7 und 8 die Zuständigkeitserlöschungsgründe in Artikel 16, Absatz 2 bis 4 geregelt sind - eine eigene Bestimmung über das Erlöschen der nach Artikel 10, ersten Satz begründeten Zuständigkeit vorsieht:
Die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, in welchen der spätere Antragsteller feststellbar eingereist ist, endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Überschreitet ein Drittstaatsangehöriger also, aus einem Drittstaat kommend, nachweislich die Grenze eines Mitgliedstaates, reist über eine Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat und stellt dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen Asylantrag, so ist der Einreisemitgliedstaat - sofern nicht ein Kriterium nach Art 6, 7, 8 oder 9 vorliegt - für die Prüfung des Asylantrages nicht mehr zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Staates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung des betreffenden Asylwerbers in einem Mitgliedstaat gegeben ist. Liegt daher zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der illegale Grenzübertritt bereits 12 Monate zurück, besteht keine Zuständigkeit des Grenzmitgliedstaates und darf an diesen kein Aufnahmegesuch mehr gestellt werden bzw. darf dieses vom ersuchten Mitgliedstaat unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 letzter Satz abgelehnt werden. Wenn dagegen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, schadet der Ablauf dieser Frist während des Zuständigkeitsverfahrens nicht (unter der allgemeinen Voraussetzung, dass das Aufnahmeersuchen an den betreffenden MS innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 genannten Frist gestellt wird.Überschreitet ein Drittstaatsangehöriger also, aus einem Drittstaat kommend, nachweislich die Grenze eines Mitgliedstaates, reist über eine Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat und stellt dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen Asylantrag, so ist der Einreisemitgliedstaat - sofern nicht ein Kriterium nach Artikel 6, 7, 8, oder 9 vorliegt - für die Prüfung des Asylantrages nicht mehr zuständig. Dies ergibt sich aus Artikel 5, Absatz 2,, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Staates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung des betreffenden Asylwerbers in einem Mitgliedstaat gegeben ist. Liegt daher zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der illegale Grenzübertritt bereits 12 Monate zurück, besteht keine Zuständigkeit des Grenzmitgliedstaates und darf an diesen kein Aufnahmegesuch mehr gestellt werden bzw. darf dieses vom ersuchten Mitgliedstaat unter Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz abgelehnt werden. Wenn dagegen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, schadet der Ablauf dieser Frist während des Zuständigkeitsverfahrens nicht (unter der allgemeinen Voraussetzung, dass das Aufnahmeersuchen an den betreffenden MS innerhalb der in Artikel 17, Absatz eins, genannten Frist gestellt wird.
Im Ergebnis kommt die 12-Monatsfrist daher nur dann zur Anwendung, wenn der illegal eingereiste Ausländer erst 12 Monate nach seiner Einreise seinen Asylantrag in einem der Mitgliedstaaten stellt. Aus dieser Bestimmung sowie aus Artikel 10 Abs. 2 sind die Mitgliedstaaten gehalten, effektive Maßnahmen gegen den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu setzen, die noch keinen Asylantrag gestellt zu haben.Im Ergebnis kommt die 12-Monatsfrist daher nur dann zur Anwendung, wenn der illegal eingereiste Ausländer erst 12 Monate nach seiner Einreise seinen Asylantrag in einem der Mitgliedstaaten stellt. Aus dieser Bestimmung sowie aus Artikel 10 Absatz 2, sind die Mitgliedstaaten gehalten, effektive Maßnahmen gegen den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu setzen, die noch keinen Asylantrag gestellt zu haben.
(Filzwieser/Liebinger, Dublin II-Verordnung, K1 bis K12 zu Art. 10)(Filzwieser/Liebinger, Dublin II-Verordnung, K1 bis K12 zu Artikel 10,)
Art. 10 Dublin II-Verordnung ist somit eine Zuständigkeitsregelung im Rahmen des Europäischen Asylzuständigkeitssystems und hat der Ablauf dieser Frist nicht die Wirkung, dass eine Überstellung des Asylwerbers nicht mehr möglich ist. Da folglich keine neuen Tatsachen oder Beweismitteln hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorgegeben und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 10, Dublin II-Verordnung ist somit eine Zuständigkeitsregelung im Rahmen des Europäischen Asylzuständigkeitssystems und hat der Ablauf dieser Frist nicht die Wirkung, dass eine Überstellung des Asylwerbers nicht mehr möglich ist. Da folglich keine neuen Tatsachen oder Beweismitteln hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorgegeben und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
13.03.2009