RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0044

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Auch ein einziger Vorfall kann einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0637) und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 beizubringen, auslösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030044.X02

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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