TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/25 C2 316225-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 316225-1/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des W.J., geb. 00.00.1969, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 00.799-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Berufung von W.J. vom 30.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 00.799-BAW, wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Die Berufung von W.J. vom 30.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 00.799-BAW, wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 23.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass man sein Haus und seinen Ackergrund wegen eines öffentlichen Bauprojekts enteignet hätte, die ihm gebotene Entschädigung sei aber lächerlich gewesen, sodass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. Als man den Beschwerdeführer hätte verhaften wollen, sei dieser geflohen (siehe AS 35 ff).

Am 26.1.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er sein Vorbringen vom 23.1.2007 im Wesentlichen wiederholte.

Am 9.7.2007 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser verneinte der Beschwerdeführer vorerst, jemals eine strafbare Handlung in China begangen zu haben, wiederholte dann aber im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Fluchtgründe; er hätte auch einen Polizisten verletzt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.11.2007, erlassen am 20.11.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR-China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei führt der Bescheid begründend aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Diese Begründung fußt auf folgender Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid:

"Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der VR China gründen sich auf die o.a. Quellen.

Die Feststellung hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhalts des ASts. in Österreich ergibt sich aus der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 09.07.2007.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubhaft, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Niederschriftlich hat der ASt. vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er mehrere Jahre lang Schulen besucht hätte. Später wäre der ASt. jahrelang berufstätig gewesen.

Bezüglich der Fluchtgründe behauptete der ASt. in den Einvernahmen beim Bundesasylamt vom 23.1.2007 sowie 26.1.2007 und 09.07.2007 - zusammengefasst dargelegt -, die VR China wegen Problemen im Zusammenhang mit den Ereignissen aufgrund einer bevorstehenden Enteignung verlassen zu haben.

Niederschriftlich behauptete der ASt. in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 23.01.2007, dass in Folge eines geplanten öffentlichen Bauprojektes sowohl das Haus als auch der Ackergrund des Asts. enteignet hätte werden sollen.

Im völligen Widerspruch dazu, gab der ASt. jedoch wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 09.07.2007 nunmehr an, dass bei der bevorstehenden Enteignung ausschließlich der Ackergrund betroffen gewesen wäre.

Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen um eine bloße gedankliche Konstruktion handelt.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch in den widersprüchlichen Angaben des ASts. im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung eines Polizisten infolge der geplanten Zwangsenteignung sowie den Angaben des ASts. hinsichtlich der Ausreise aus der VR China.

So gab der ASt. in der Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom 26.1.2007 an, einen Polizisten im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung in Folge der Weigerung der bevorstehenden Enteignung verletzt zu haben; als Vorfallszeitpunkt gab der ASt. den 28.11.2006 bekannt.

Im völligen Widerspruch dazu gab der ASt. in der Einvernahme vom 09.07.2007 jedoch nunmehr den bzgl. Vorfallszeitpunkt mit 26.11.2006 bekannt.

Hinsichtlich der Ausreise aus der VR China gab der ASt. einerseits in der Einvernahme beim Bundesasylamt EASt/Ost an, sein Heimatland ca. 1 Monat vor der Asylantragstellung in Österreich verlassen zu haben; andererseits behauptete der ASt. wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt Außenstelle Wien vom 09.07.2007 nunmehr jedoch sein Heimatland bereits im Oktober 2006 verlassen zu haben.

Über den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ASt. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Weiters hat der ASt. keine familiären Bindungen glaubhaft gemacht."

Zur genauen Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit am 30.11.2007 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser wurde unter anderem angeführt, dass sich der Beschwerdeführer lediglich um zwei Tage im Datum geirrt hätte, aber ansonsten widerspruchsfrei gewesen sei. Zur genauen Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.

Am 19.5.2008 wurde das Verfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte, jedoch nach Meldung der BPD Wien, wonach der Beschwerdeführer wieder gemeldet war, fortgesetzt.

Am 8.10.2008 wurde die beschwerdeführende Partei mit Verfahrensanordnung aufgefordert, zu ihrer Situation in Österreich Stellung zu nehmen, was sie mit Schriftsatz vom 20.10.2008 auch tat.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Es ist dem Beschwerdeführer in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen, also der Mehrheitsbevölkerung, und keiner Religionsgemeinschaft an (siehe AS 31). Auf Grund der Zugehörigkeit zu den genannten Gruppen findet in China keine Gruppenverfolgung statt. Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii..

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen schlüssig darzulegen, da er die in der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüche in seinem Vorbringen hatte.

In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer nur auf den Umstand, dass er sich im Datum geirrt hatte, eingegangen, wobei anzumerken ist, dass ihm die beiden Niederschriften vor dem Bundesasylamt laut der Niederschrift zur Kenntnis gebracht wurden und nicht zu erkennen ist, warum ihm dieser Fehler nicht hätte auffallen sollen; dies ist deshalb relevant, weil die Lebenserfahrung zeigt, dass Daten, so sie so genau vom einem Asylwerber wiedergegeben werden können, als "fixe Zahl" im Gedächtnis gespeichert oder eben vergessen werden. Das heißt, es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Bezug auf den Zeitpunkt der Flucht - ohne hiezu gedrängt worden zu sein - ein falsches Datum nennt. Viel mehr ist davon auszugehen, dass er kein Datum genannt hätte, so er dieses nicht mehr sicher gewusst hätte, als dass es zu einem "Austausch" der Daten in der Erinnerung des Beschwerdeführers gekommen wäre.

Schließlich ist in Anschauung des anderen Widerspruchs der eben behandelte Widerspruch aber nicht entscheidungsrelevant. Dass der Beschwerdeführer aus eigenem vor der Polizei angegeben hatte, dass sein Haus und sein Ackergrund enteignet werden sollten, während er vor dem Bundesasylamt nur noch angegeben hatte, dass es um seinen Ackergrund gehen würde, ist ein so erheblicher Widerspruch, dass dies zur Unglaubhaftmachung der Fluchtgründe führen muss. Zwar vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der Regel nicht entscheidungsrelevant sein können, wenn der Beschwerdeführer aber das "Fundament", auf dem die Geschichte aufbaut und das er vor der Polizei aus eigenem - also ohne unzulässige Nachfragen - und weitergehender erzählt hat als vor dem Bundesasylamt, so sieht der erkennende Senat keinen Grund, diesen dann vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Widerspruch nicht zu verwerten. Nun macht es aber gerade in der vorgetragenen Fluchtgeschichte einen erheblichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer nur Ackerland oder auch sein Dach über dem Kopf verlieren würde. Dieser Widerspruch wurde im Bescheid des Bundesasylamtes richtigerweise gewürdigt und dargestellt. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, auf diesen Widerspruch zu replizieren, und jener Widerspruch im Hinblick auf die Folgen der angeblichen Enteignung, welche auch die Reaktion des Beschwerdeführers bestimmt haben soll, erheblich war, ist dieser hinreichend, um die fehlende Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers beweiswürdigend festzustellen.

Da andere Verfolgungsgründe weder vorgebracht noch von Amts wegen hervorgekommen sind, wurden solche nicht glaubhaft gemacht.

Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen, da auf Grund der wirtschaftlichen Situation in China selbst ungelernte Kräfte jedenfalls - so sie arbeitswillig sind - in den Metropolen eine Hilfsarbeit erlangen können. Dies alles ergibt sich aus seinen Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine Arbeit in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Berufung/Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Berufung/Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 23.1.2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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