Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 311342-1/2008/19E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, FZ. 07 02.710-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, FZ. 07 02.710-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX vom 05.04.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, Zahl: 07 02.710-EAST Ost, betreffend den Spruchteilen I und II wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 05.04.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, Zahl: 07 02.710-EAST Ost, betreffend den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 05.04.2007 gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, Zahl: 07 02.710-EAST Ost, wird gemäß § 10 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 05.04.2007 gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, Zahl: 07 02.710-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 10, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 10 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.3.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im XXXX als Buschauffeur im Kosovo einen Verkehrunfall gehabt habe, wobei eine Schwangere verletzt worden sei und ihr Kind verloren habe. Ihr Ehemann mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich und wolle ihn - trotz Einigungsversuche des Beschwerdeführers - umbringen und habe Blutrache geschworen. (siehe Niederschrift AS. 19ff).Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.3.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im römisch 40 als Buschauffeur im Kosovo einen Verkehrunfall gehabt habe, wobei eine Schwangere verletzt worden sei und ihr Kind verloren habe. Ihr Ehemann mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich und wolle ihn - trotz Einigungsversuche des Beschwerdeführers - umbringen und habe Blutrache geschworen. (siehe Niederschrift AS. 19ff).
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.3.2007 brachte er zu seinen Gründen, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, vor, dass bei einem Verkehrsunfall am XXXX, bei dem der Beschwerdeführer ein beteiligtes Fahrzeug gesteuert hätte, unter den sieben Passagieren auch eine schwangere Frau gewesen sei. Im Krankenhaus habe er erfahren, dass diese ihr Kind verloren hätte, worauf er sich ihre Personalien besorgt hätte und zu ihrer Familie gefahren sei, um sich zu entschuldigen. Der Gatte der verletzten Frau hätte ihm aber nicht verziehen, sondern wäre danach ständig beim Wohnsitz des Beschwerdeführers herumgefahren und habe diesen auch in der Arbeit gesucht. Die darüber informierte Polizei habe seinem Vater gesagt, es handle sich um eine Privatgeschichte und sei es Sache des Gerichtes. (siehe Niederschrift AS. 37ff).Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.3.2007 brachte er zu seinen Gründen, die zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten, vor, dass bei einem Verkehrsunfall am römisch 40 , bei dem der Beschwerdeführer ein beteiligtes Fahrzeug gesteuert hätte, unter den sieben Passagieren auch eine schwangere Frau gewesen sei. Im Krankenhaus habe er erfahren, dass diese ihr Kind verloren hätte, worauf er sich ihre Personalien besorgt hätte und zu ihrer Familie gefahren sei, um sich zu entschuldigen. Der Gatte der verletzten Frau hätte ihm aber nicht verziehen, sondern wäre danach ständig beim Wohnsitz des Beschwerdeführers herumgefahren und habe diesen auch in der Arbeit gesucht. Die darüber informierte Polizei habe seinem Vater gesagt, es handle sich um eine Privatgeschichte und sei es Sache des Gerichtes. (siehe Niederschrift AS. 37ff).
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 29.3.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich Neffen habe, in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und im Lager Traiskirchen wohne. Wenn im Kosovo alles in Ordnung wäre, würde der Beschwerdeführer freiwillig zurückkehren, es gebe aber keine Sicherheit, selbst Polizisten würden umgebracht werden. Bei einer allfälligen Heimreise fürchte er sich, getötet zu werden. (siehe Niederschrift AS. 67ff).
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 2.4.2007, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Serbien - Provinz Kosovo ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
Mit am 13.4.2007 mittels Telefax bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, wobei unter anderem vorgebracht wurde, dass sich die Erstbehörde zu wenig mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Auch sei die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor sehr instabil, wobei bisher weder die KFOR noch die UNMIK eine sichere Umgebung schaffen hätten können, wodurch es keine Behörde oder Organisation gebe, die den Beschwerdeführer schützen könne. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.
Am 30.11.2007 erfolgte eine mündliche Verhandlung - noch vor dem Unabhängigen Bundesasylamt - in der die Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie die aktuelle Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Ebenso wurden die Fluchtgründe wie auch die Bedrohungen bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat behandelt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2007, übermittelt per Telefax am 14.12.2007, erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Verfahren, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und vorgebracht wurde, dass zu den vom Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelten Länderinformationen festgehalten werde, dass der Bericht des Verbindungsbeamten Obstlt. PICHLER teilweise in auffallendem Widerspruch zu den übrigen Berichten stehe. Unter Verweis auf Quellen wurde die Ineffizienz des Justizsystems - wobei auf eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauern verwiesen wurde - und von staatlicher Einflussnahme im Justizbereich berichtet. Zum genauen Inhalt siehe jene Stellungnahme im Verwaltungsakt.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 wurden eine Gewerbeberechtigung für Transporteure, eine Genehmigungsurkunde zum Betrieb der Buslinie 3A sowie der diesbezügliche Gewerbeschein und eine Berechtigung zum Betrieb eines Textilgeschäftes in Vorlage gebracht.
Im Zuge von auf Ersuchen des zuständigen Senatsmitglieds vom 3.12.2007 durch den Verbindungsbeamten durchgeführten Erhebungen (Bericht vom 29.1.2008, AS. 12ff) konnte die (anfangs) vorgebrachte Anzeige des Verkehrsunfalls bei der Polizei nicht bestätigt werden. Eine Überprüfung des Protokollbuches der Gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses in XXXX nach einer Patientin namens XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX brachte kein Ergebnis. Auch sei es, wie dies bei Fehlgeburten nach einem Unfall üblich wäre, in diesem Zeitraum zu keiner Anzeige mit dem Beschwerdeführer als Verursacher gekommen. Die Familie des Beschwerdeführers gab an, dass der Onkel des Beschwerdeführers beim Ehemann der verletzten Frau vorgesprochen hätte; dabei hätte dieser Ehemann mit dem Umbringen des Beschwerdeführers gedroht und wäre zu einem Abkommen nicht bereit gewesen. Auch hätte sich herausgestellt, dass sich die Drohung lediglich gegen den Beschwerdeführer richten würde. Zur Schutzfähigkeit der staatlichen Organe wurde ausgeführt, dass eine Anzeige bei der KOSOVO POLICE SERVICE KPS zu entsprechenden Maßnahmen gegen den Verdächtigen führen würden. Die Vorgangsweise sei mit jener in Österreich vergleichbar, wobei es zu einer Festnahme käme, wenn einer Drohung nach einer polizeilichen Befragung noch Ernsthaftigkeit beigemessen werden würde. Die Qualität des polizeilichen Einschreitens sei durchaus gegeben. Eine Anzeige gegen den Ehemann der verletzten Frau habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben, ebenso seien der Vater wie auch die Brüder des Beschwerdeführers - entgegen seinen Aussagen - weder bei der Polizei noch bei einem der Gespräche mit jenem Ehemann anwesend gewesen. In Fällen von Untätigkeiten der KPS bestünden mehrfache Beschwerdemöglichkeiten. Bei Anzeige eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes käme es zu einer entsprechenden Strafverfolgung. Beim "Unfall" selbst sei es verkehrsbedingt lediglich zu einer Notbremsung gekommen und habe es keine Beschädigung der Fahrzeuge gegeben.Im Zuge von auf Ersuchen des zuständigen Senatsmitglieds vom 3.12.2007 durch den Verbindungsbeamten durchgeführten Erhebungen (Bericht vom 29.1.2008, AS. 12ff) konnte die (anfangs) vorgebrachte Anzeige des Verkehrsunfalls bei der Polizei nicht bestätigt werden. Eine Überprüfung des Protokollbuches der Gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses in römisch 40 nach einer Patientin namens römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 brachte kein Ergebnis. Auch sei es, wie dies bei Fehlgeburten nach einem Unfall üblich wäre, in diesem Zeitraum zu keiner Anzeige mit dem Beschwerdeführer als Verursacher gekommen. Die Familie des Beschwerdeführers gab an, dass der Onkel des Beschwerdeführers beim Ehemann der verletzten Frau vorgesprochen hätte; dabei hätte dieser Ehemann mit dem Umbringen des Beschwerdeführers gedroht und wäre zu einem Abkommen nicht bereit gewesen. Auch hätte sich herausgestellt, dass sich die Drohung lediglich gegen den Beschwerdeführer richten würde. Zur Schutzfähigkeit der staatlichen Organe wurde ausgeführt, dass eine Anzeige bei der KOSOVO POLICE SERVICE KPS zu entsprechenden Maßnahmen gegen den Verdächtigen führen würden. Die Vorgangsweise sei mit jener in Österreich vergleichbar, wobei es zu einer Festnahme käme, wenn einer Drohung nach einer polizeilichen Befragung noch Ernsthaftigkeit beigemessen werden würde. Die Qualität des polizeilichen Einschreitens sei durchaus gegeben. Eine Anzeige gegen den Ehemann der verletzten Frau habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben, ebenso seien der Vater wie auch die Brüder des Beschwerdeführers - entgegen seinen Aussagen - weder bei der Polizei noch bei einem der Gespräche mit jenem Ehemann anwesend gewesen. In Fällen von Untätigkeiten der KPS bestünden mehrfache Beschwerdemöglichkeiten. Bei Anzeige eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes käme es zu einer entsprechenden Strafverfolgung. Beim "Unfall" selbst sei es verkehrsbedingt lediglich zu einer Notbremsung gekommen und habe es keine Beschädigung der Fahrzeuge gegeben.
Am 11.9.2008 wurde ein "vorbereitender Schriftsatz" des Beschwerdeführers per Telefax eingebracht, worin dieser neuerlich zum Bericht des Verbindungsbeamten Stellung nahm und das Fehlen entsprechender Quellenangaben im Bericht und die dadurch fehlende Überprüfbarkeit rügte. Weiters wurde der Antrag gestellt, den Verbindungsbeamten zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit dieser die Quellen seiner Ausführungen darlegen könne.
Am 15.9.2008 wurde vor dem erkennenden Richter eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Unter anderem wurde die - nach Abspaltung des Kosovos - nunmehrige Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers erörtert. Nach einer abschließenden Schilderung der Fluchtgründe legte der Beschwerdeführer im Zuge der Erörterung des Berichts der Staatendokumentation eine Bestätigung des Krankenhauses (samt Übersetzung) - die sein Bruder besorgt hätte - vor, in welchem die verletzte Frau behandelt worden sei (siehe AS 17ff).
Mit Schriftsatz vom 29.9.2008 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er unter anderem zu den Länderquellen in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2008 Stellung nahm. Unter Verweis auf die Stellungnahme vom 13.12.2007 wurde abermals vorgebracht, dass die Ausführungen des Verbindungsbeamten mangels Quellenangaben im Dunkeln blieben und sich in Widerspruch zu verschiedenen Länderberichten namhafter Organisationen befänden. Ebenso fände das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in zahlreichen Länderberichten. Weiters wurde bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo gehabt hätte, und diesem bei einer allfälligen Abschiebung nach Serbien - als albanisch stämmigen Kosovaren - eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe Akt des Asylgerichtshofs, OZ 18.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12 June 2008
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), September 2007
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovos Weg in die Unabhängigkeit, März 2008
Obstlt Andreas PICHLER Verbindungsbeamter des BMI, KOSOVO, 20.03.2008
Home Office, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE KOSOVO, 22 July 2008
UNHCR, 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Serbia (includes Kosovo), March 11, 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo: Staatsbürgerschaft, August 2008
Republic of Kosovo Assembly, Law on Citizenship of Kosova, März 2008
Republika e Kosovës, ON CITIZENSHIP OF KOSOVA, Februar 2008
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Unmik Führerschein (siehe AS 29ff)
Unmik Personalausweis
Gewerbeberechtigung für Transporteure (siehe AS 11)
Genehmigungsurkunde zum Betrieb der Buslinie 3A
Gewerbeschein zum Betrieb einer Buslinie
Berechtigung zum Betrieb eines Textilgeschäftes
Bestätigung einer Fachpraxis für Gynäkologie
Erhebungsbericht von Obstlt. PICHLER Andreas vom 29.1.2008
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und kosovarischer Staatsangehöriger.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen auf Grund der vorgelegten Ausweise fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, der sowohl der Mehrheitsbevölkerung des Kosovo als auch der Religionsgemeinschaft der Mehrheit der Kosovaren angehört. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.
Eine solche hatte der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist dies von Amts wegen hervorgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer keiner bewaffneten Gruppierung oder politischen Partei angehöre und nie mit heimatlichen Behörden Probleme gehabt habe oder gesucht worden sei, besteht auch keine diesbezügliche Gefahr einer Verfolgung. Die drohende Strafverfolgung wegen der fahrlässigen Körperverletzung an der betroffenen Frau stellt keine Verfolgung dar, da es im Kosovo - zumindest was Albaner betrifft - keine diskriminierende oder in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Strafzumessung oder -vollsteckung gibt. Darüber hinaus wurde der Verkehrsunfall nicht glaubhaft gemacht (siehe unten iv.), sodass dieser nicht Grundlage für eine Strafverfolgung sein kanne.Eine solche hatte der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist dies von Amts wegen hervorgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer keiner bewaffneten Gruppierung oder politischen Partei angehöre und nie mit heimatlichen Behörden Probleme gehabt habe oder gesucht worden sei, besteht auch keine diesbezügliche Gefahr einer Verfolgung. Die drohende Strafverfolgung wegen der fahrlässigen Körperverletzung an der betroffenen Frau stellt keine Verfolgung dar, da es im Kosovo - zumindest was Albaner betrifft - keine diskriminierende oder in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Strafzumessung oder -vollsteckung gibt. Darüber hinaus wurde der Verkehrsunfall nicht glaubhaft gemacht (siehe unten iv.), sodass dieser nicht Grundlage für eine Strafverfolgung sein kanne.
Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sowie aus den Länderberichten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, als Lenker eines Omnibusses in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen; als Folge des Unfalls hätte ein weiblicher Fahrgast ihr ungeborenes Kind verloren und der Beschwerdeführer fürchte sich nunmehr vor der Rache des Mannes der Frau. Allerdings hat es der Beschwerdeführer nicht vermocht, diese Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, obwohl ihm geglaubt wird, dass er als Transporteur gearbeitet hat, was sich aus der vorgelegten Gewerbeberechtigung ergibt. Mehr ist aus diesem Beweismittel aber nicht zu gewinnen da sich im Zuge der Recherchen vor Ort ergeben hat, dass in der Geburtsstation des Krankenhauses XXXX unter dem Namen der angeblich verletzten Frau keine Eintragungen vorhanden sind. Auch kam es im besagten Zeitraum - wie bei Fehlgeburten durch Unfall üblich - zu keiner Anzeige des Krankenhauses. Ein Grund dafür, dass die verletzte Person ihren korrekten Namen und die Ursache ihrer Fehlgeburt nicht angegeben hätte, ist nicht einsichtig. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Verletzte von ihrem Gatten mit seinem PKW in ein Privatspital überstellt worden wäre, kann in Hinblick auf den angegebenen kritischen Zustand der Verletzten und die eingetretenen Folgen (Fehlgeburt) nicht nachvollzogen werden, da einerseits die Aufnahme im Spital jedenfalls aktenkundig geworden wäre und das Spital andererseits eine Entlassung nur nach Unterzeichnung eines Reverses zugelassen hätte.Der Beschwerdeführer hatte behauptet, als Lenker eines Omnibusses in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen; als Folge des Unfalls hätte ein weiblicher Fahrgast ihr ungeborenes Kind verloren und der Beschwerdeführer fürchte sich nunmehr vor der Rache des Mannes der Frau. Allerdings hat es der Beschwerdeführer nicht vermocht, diese Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, obwohl ihm geglaubt wird, dass er als Transporteur gearbeitet hat, was sich aus der vorgelegten Gewerbeberechtigung ergibt. Mehr ist aus diesem Beweismittel aber nicht zu gewinnen da sich im Zuge der Recherchen vor Ort ergeben hat, dass in der Geburtsstation des Krankenhauses römisch 40 unter dem Namen der angeblich verletzten Frau keine Eintragungen vorhanden sind. Auch kam es im besagten Zeitraum - wie bei Fehlgeburten durch Unfall üblich - zu keiner Anzeige des Krankenhauses. Ein Grund dafür, dass die verletzte Person ihren korrekten Namen und die Ursache ihrer Fehlgeburt nicht angegeben hätte, ist nicht einsichtig. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Verletzte von ihrem Gatten mit seinem PKW in ein Privatspital überstellt worden wäre, kann in Hinblick auf den angegebenen kritischen Zustand der Verletzten und die eingetretenen Folgen (Fehlgeburt) nicht nachvollzogen werden, da einerseits die Aufnahme im Spital jedenfalls aktenkundig geworden wäre und das Spital andererseits eine Entlassung nur nach Unterzeichnung eines Reverses zugelassen hätte.
Das vorgelegte Beweismittel, ein Schriftstück einer Privatpraxis vom XXXX, vom angegebenen Unfalltag, enthält keine Hinweise auf eine Fehlgeburt. Somit bestehen erhebliche Zweifel sowohl am Zeitpunkt bzw. an der Ursache sowie am Vorliegen der Fehlgeburt bei der verletzten Frau.Das vorgelegte Beweismittel, ein Schriftstück einer Privatpraxis vom römisch 40 , vom angegebenen Unfalltag, enthält keine Hinweise auf eine Fehlgeburt. Somit bestehen erhebliche Zweifel sowohl am Zeitpunkt bzw. an der Ursache sowie am Vorliegen der Fehlgeburt bei der verletzten Frau.
Zum Unfall selbst bestehen ebenfalls zahlreiche Unstimmigkeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers über eine finanzielle Einigung mit dem Unfallgegner sowie die zum Unfallort gerufene Polizei stehen im Widerspruch zu den Aussagen seiner Familie zum Unfallgeschehen, wonach es lediglich eine Notbremsung aber keine Berührung der Fahrzeuge gegeben hätte. Somit wäre eine Einigung mit dem Unfallgegner wie auch ein Polizeieinsatz unnötig, zumal die übrigen sechs Mitreisenden unverletzt geblieben seien und die schwangere Frau - ohne äußerliche Verletzungen - mit einem angehaltenen Privatfahrzeug ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dafür sprechen auch die nicht vorhandenen Aufzeichnungen bei den Polizeibehörden. Nachdem auch das angebliche Unfallfahrzeug bereits verkauft worden sei und der Beschwerdeführer den Namen des Unfallgegners nicht wisse - ein Indiz dafür, dass es keinen Schaden am Fahrzeug gegeben hat - ist eine endgültige Verifizierung ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass es im Zuge des Verfahrens es zu zahlreichen Widersprüchen kam , die der Beschwerdeführer nicht schlüssig ausräumen konnte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.3.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einem Bruder und seinem Vater zu dieser Familie gefahren sei, um sich zu entschuldigen, wobei sie lediglich den Schwager angetroffen hätten. Sie seien am selben Abend nochmals hingefahren und hätten den Gatten angetroffen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 gab er jedoch an, er wäre nie bei diesem Haus gewesen. Auf den Widerspruch hingewiesen, gab er an, es müsse ein Fehler in der Übersetzung sein. In Hinblick darauf, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde, ist die nicht denkbar; andernfalls hätte der Beschwerdeführer den Fehler rügen müssen, daher ist davon auszugehen, dass es sich um den Versuch handelt, einen Widerspruch auszuräumen.
Ebenso kam es bezüglich der Art und Weise der Drohungen, wie auch des Empfängers dieser zu Widersprüchen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten konnte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an:
"Er hat mich bedroht." Bei späteren Aussagen, gab er an, den Mann nicht zu kennen und nicht persönlich bedroht worden zu sein.
Während dieser Verhandlung (30.11.2007) gab er weiters an, dass die von ihm gerufene Polizei seine Personalien aufgenommen hätte. Damit der Vorfall nicht über die Polizei läuft, habe er den Schaden bezahlt, somit stellt sich die Frage, wieso die Polizei gerufen wurde. Abgesehen davon, dass es - den Aussagen seiner Familie zufolge - keine Kollision gegeben habe, widersprechen die Aussagen den Recherchen vor Ort, zumal eine zu einem Einsatz gerufene Polizeieinheit jedenfalls eine Eintragung über den Einsatz gemacht hätte, eine solche wurde durch den Verbindungsbeamten aber nicht vorgefunden .
Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er einen PKW gestoppt hätte, der die verletzte Schwangere ins Krankenhaus gebracht habe, im Gegensatz dazu wird in der Stellungnahme vom 13.12.2007 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst die Frau ins Spital gefahren hätte. In dieser Stellungnahme wird weiters angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers - welcher im Zuge des Gespräches mit dem Verbindungsbeamten angab, dass XXXX alleine die Gespräche geführt hätte - mit dem Gatten der verletzten Frau in Kontakt getreten sei.Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er einen PKW gestoppt hätte, der die verletzte Schwangere ins Krankenhaus gebracht habe, im Gegensatz dazu wird in der Stellungnahme vom 13.12.2007 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst die Frau ins Spital gefahren hätte. In dieser Stellungnahme wird weiters angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers - welcher im Zuge des Gespräches mit dem Verbindungsbeamten angab, dass römisch 40 alleine die Gespräche geführt hätte - mit dem Gatten der verletzten Frau in Kontakt getreten sei.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Erhebungen des Verbindungsbeamten sind nicht zielführend, da der Beschwerdeführer übersieht, dass der Verbindungsbeamte als österreichischer Beamter im Falle von falschen Angaben - an denen ein persönliches Interesse des Verbindungsbeamten nicht zu erkennen ist - mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen hätte; der Verbindungsbeamte hat hingegen im Bericht klar seine Erhebungen und deren Ergebnis dargestellt, sodass diesen nicht entsprechend entgegengetreten werden konnte. Dass der Verbindungsbeamte von der generellen Lage im Kosovo ein anderes Bild zeichnet als mache Organisationen, ist - selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Einschätzung des Verbindungsbeamten von anderen Berichte, etwa dem des deutschen Außenamts durchaus geteilt wird - kein Hinweis darauf, dass die konkreten Erhebungen im vorliegenden Fall falsch sind.
In Zusammenschau von Erhebungsergebnissen und den zahlreichen Widersprüchen gelang es dem Beschwerdeführer nicht seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, da andere von Amts wegen nicht hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung durch Private nicht glaubhaft gemacht.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Nach den Länderquellen und den im konkreten Fall durchgeführten Recherchen vor Ort durch den Verbindungsbeamten, der über langjährige und umfangreiche Erfahrungen bei Recherchen und der Erstattung von Situationsberichten verfügt, ergibt sich, dass die staatlichen Organe im Heimatort des Beschwerdeführers durchaus in der Lage und willens sind, hinreichenden Schutz zu gewähren.
Dem Verbindungsbeamten ist auf Grund seiner Erfahrung und Ausbildung - er ist Polizeioffizier - zuzubilligen, dass er die allgemeine tatsächliche Situation im Kosovo hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe einschätzen kann, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass er wissentlich die Unwahrheit angibt. Bei der gegenständlichen Recherche des Verbindungsbeamten handelte es sich vorwiegend um eine Überprüfung der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers vor Ort, welche nach Ansicht des Asylgerichtshofes den Anforderungen eines individuellen Berichtes entspricht. Die in der Stellungnahme vom 29.9.2008 erhobene Kritik des Beschwerdeführers konnte den konkreten Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten nicht substantiiert entgegentreten und diese somit nicht in Frage stellen. Nachdem allgemeine landeskundliche Quellen internationaler Organisationen über größere Gebiete berichten und mit einiger Verspätung allgemein zugänglich sind, kann es gegenüber ortsbezogenen und individuellen Berichten zu Abweichungen kommen. Daher war auch den Ausführungen von Obstlt. PICHLER zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden zu folgen, welche ausführt, dass eine Anzeige bei der KOSOVO POLICE SERVICE KPS zu entsprechenden Maßnahmen gegen den Verdächtigen führen würden, die Vorgangsweise sei mit jener in Österreich vergleichbar. Der Beschwerdeführer wird sich daher hinsichtlich seiner Probleme - so diese, wovon nicht ausgegangen wird, wirklich existieren - dem Schutze der staatlichen Stellen zu unterstellen haben, zumal auch eine Drohung im Kosovo eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.9.2008 monierte lange Verfahrensdauer vor den Gerichten hängt nach Ansicht des Gerichtshofes - wie auch in Österreich - vom Umfang des Verfahrensgegenstands ab und ist die Annahme gerechtfertigt, dass geringere Delikte (wie gefährliche Drohungen) rascher abgeurteilt werden.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten Länderberichte und des Berichts des Verbindungsbeamten.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers - nach ihren Angaben - sehr gut sind, der Beschwerdeführer selbst seine finanzielle Situation ebenso bezeichnete, und dieser gesund und männlich ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich sein Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann er notfalls auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies alles ergibt sich aus seinen Aussagen und den Länderberichten.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, konnte von dieser nicht glaubhaft gemacht werden (siehe oben iii. und iv.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnte von dieser nicht glaubhaft gemacht werden (siehe oben iii. und iv.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht ausreichend deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Seinen Aussagen zufolge verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Freundeskreis in Österreich noch nehme er an Kursen teil oder besuche Vereine. Er habe auch keine Arbeit. Zu Österreich bestehe darüber hinaus auch keine besondere Bindung. (siehe Verhandlungsschrift vom 15.9.2008, AS17)
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandte oder Freunde in Österreich. Die Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Zu den im Rahmen des Verfahrens angegebenen Neffen (bzw. Cousins, die Söhne seiner Tante väterlicherseits, siehe Verhandlungsschrift vom 15.9.2008, AS. 17) konnten weder ein familienähnliches Verhältnis - es komme lediglich am Wochenende zu Besuchen - noch eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden, wofür auch dessen Wohnsitznahme im Lager Traiskirchen spricht. Darüber hinaus verfüge er in Österreich über keinen Freundeskreis.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Darüber hinaus wurde lediglich eine Verfolgung durch Private behauptet, gegen die es hinreichenden staatlichen Schutz gibt.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 18.3.2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer - bis auf seine Neffen, zu denen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht und lediglich Wochenendbesuche stattfinden - keine Verwandten im Bundesgebiet hat, und über keinen Freundeskreis in Österreich verfügt, keine Deutschkurse oder Vereine besucht, sowie keine besondere Beziehung zu Österreich hat, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
09.09.2009