TE AsylGH Beschluss 2008/12/1 E2 226607-3/2008

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

GZ. E2 226.607-3/2008-21E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. AUBERGER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2003, GZ. 226.607/0-VII/20/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend A.M., StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2003, GZ. 226.607/0-VII/20/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2003, GZ. 226.607/0-VII/20/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und sachverhalt

1.1. Der Antragsteller brachte am 23.10.2001 einen Asylantrag ein, welchen er bei seiner Einvernahme am 13.12.2001 damit begründete, dass er nach dem Attentat in den USA am 11.09.2001 am 17.09.2001 im Zuge einer Sympathiekundgebung für Amerika festgenommen und für fünf Tage angehalten worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen die Grundsätze der islamischen Republik gehandelt zu haben. Als man ihn nach fünf Tagen zu ihm nach Hause gebracht habe, um Bestechungsgeld zu kassieren, sei er geflüchtet und tags darauf ausgereist.

1.2. Mit Bescheid vom 19.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.1.2. Mit Bescheid vom 19.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.05.2003, GZ 226.607/0-VII/20/02, ab. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde nach zwei vorausgegangenen Zustellversuchen am 22.05.2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

1.4. Mit Beschluss vom 22.07.2004, Zl. 2003/20/0327-5, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der am 12.08.2003 gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2003 erhobenen Beschwerde ab.

2.1. Der am 18.07.2003 beim Bundesasylamt einlangende Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Antragstellers wurde am 22.07.2003 an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Der Antragsteller begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass er nach seiner Flucht aus dem Iran telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder M. in Teheran gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Einvernahme längst vorbei und die von der Ausländerberatung verfasste Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geschrieben gewesen. Über den telefonischen Kontakt habe er von einer angeblich gegen ihn ergangenen Vorladung, der er jedoch keine Bedeutung für seine aktuelle Situation zugewiesen habe, erfahren.

Erst in einem Gespräch mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter habe er "deren Bedeutung erkannt." Sein nunmehriger Vertreter habe sich für den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Übernahme seiner Vertretung bereit erklärt.

Am 03.07.2003 habe ihm sein Bruder, nachdem es ihm gelungen sei seine Eltern telefonisch zu erreichen, die an ihn adressierte Ladung des Bezirksgerichtes B. [vom 10.11.1380 persischer Kalender (30.01.2002)] per Fax übermittelt.

In dieser Ladung werde ihm Landesverrat und Beleidigung des Führers vorgeworfen. Sie mache deutlich, dass er im Iran Gefahr laufe, wegen seiner Teilnahme an einer proamerikanischen Demonstration, also seiner politischen Gesinnung, und den daraus von den iranischen Behörden abgeleiteten Straftaten gegen das Regime und den Staat, der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Es treffe ihn kein Verschulden, dass er die Ladung im bisher abgeführten Verfahren nicht vorgelegt bzw. diese Tatsache nicht geltend machen konnte, da er selbst erst seit dem 03.07.2003 über dieses Beweismittel verfügen könne.

Diese Ladung hätte in Verbindung mit seinem bisherigen Vorbringen voraussichtlich einen im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme brachte der Antragsteller die Ladung des iranischen Gerichts vom 20.01.2002 in Vorlage.

2.2. Per Fax vom 30.11.2006 an das Bundesasylamt brachte der Antragsteller eine (weitere) Ladung eines iranischen Gerichts sowie eine Übersetzung in Vorlage. Laut der beigelegten Übersetzung ist die gerichtliche Ladung mit 28.07.1384 persischer Kalender (20.10.2005) datiert.

2.3. Mit Schriftsatz vom 21.04.2008 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens vom 15.07.2003. Diesbezüglich führte er aus, dass aufgrund des im Iran anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Landesverrates und der Beleidigung des religiösen Führers, welches durch die vorgelegte Ladung des Bezirksgerichtes B. dokumentiert sei, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorlägen, zumal über diesen Sachverhalt im bereits beendeten Asylverfahren nicht entschieden worden sei.

In eventu stellte er Anträge auf internationalen Schutz, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

2.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008 wurde der Antragsteller aufgefordert binnen vier Wochen zu den von ihm im Verfahren vorgelegten Ladungen eines iranischen Gerichtes, welche unterschiedliche Daten aufweisen, Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 08.09.2008 führte der Antragsteller aus, dass es sich bei den Ladungen um verschiedene Dokumente handle.

2.5. Am 25.09.2008 übermittelte der Asylgerichtshof dem Rechtsvertreter des Antragstellers eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.2.5. Am 25.09.2008 übermittelte der Asylgerichtshof dem Rechtsvertreter des Antragstellers eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

2.6. Eine solche langte am 15.10.2008 beim Asylgerichtshof ein. Darin erwiderte der Antragsteller auf den Vorhalt des Asylgerichtshofes, dass der Antragsteller bereits während des Berufungsverfahrens Kenntnis von der angeführten Ladung gehabt habe, dass er aufgrund seiner Aktivitäten wusste, dass er im Iran verfolgt worden sei, von der konkreten Ladung habe er jedoch noch keine Kenntnis gehabt. Richtig sei, dass der Antragsteller über das Telefon gehört habe, dass für ihn eine Ladung gekommen sei, wobei dem Antragsteller diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht worden wären, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag [gemeint:

Wiederaufnahmeantrag] alleine aufgrund eines Telefonates von vornherein aussichtslos gewesen sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

1. Zuständigkeit des erkennenden Senats:

Gemäß § 75 Abs 7 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

[...]

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

[...]

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Art 129c Abs 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005 gemäß § 69 Abs 4 AVG zur Entscheidung zuständig war.Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständig war.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 75 Abs 7 AsylG ist jedoch auch hier auf Art 151 Abs 39 Z 1 und Z 4 B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist jedoch auch hier auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 4, B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

3.2. Der Antragsteller begründete den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag damit, dass er am 03.07.2003 per Fax von seinem Bruder in Teheran eine ihn betreffende Ladung eines iranischen Gerichts vom 10.11.1380 nach persischem Kalender (entspricht dem 30.01.2002 nach gregorianischem Kalender) erhalten habe. Diese Ladung stelle ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, welches im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden hätte können und welches in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Festzuhalten ist, dass die vom Antragsteller bei Vorlage besagter Ladung an das Bundesasylamt beigelegte Übersetzung irrtümlicherweise den 30.01.2001 als Ausstellungsdatum der Ladung anführt.

Bei der Ladung eines iranischen Gerichts vom 30.01.2002 handelt es sich um ein Beweismittel, welches bei Abschluss des seinerzeitigen, mit Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2003 am 22.05.2003 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens schon vorhanden gewesen ist, jedoch in diesem nicht geltend gemacht wurde.

Hingegen ist zu der vom Antragsteller per Fax vom 30.11.2006 an das Bundesasylamt übermittelten (weiteren) Ladung eines iranischen Gerichts vom 28.07.1384 nach persischem Kalender (20.10.2005 nach gregorianischem Kalender) auszuführen, dass diese, wie bereits aus dem Ausstellungsdatum (20.10.2005) hervorgeht, erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 22.05.2003 ausgestellt wurde, es sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt, welches bereits während des Verfahrens bestanden hat und dieses zu keiner Stattgabe des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.

Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs 1 Z 2 jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein maßgerechter Asylwerber, der während seines anhängigen Asylverfahrens Kenntnis davon erlangt, dass er in seinem Heimatland gerichtlich gesucht wird und dort eine ihn betreffende gerichtliche Vorladung existiert, zum einen die Tatsache, dass er in seinem Heimatland gerichtlich gesucht wird, im anhängigen Asylverfahren bekannt gegeben hätte und zum anderen alles daran gesetzt hätte, das im Heimatland befindliche Bescheinigungsmittel - in Entsprechung seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - beizuschaffen.

Zumal der Antragsteller im gegenständlichen Fall aber trotz Kenntnis im damals anhängigen Asylverfahren nicht bekannt gegeben hat, dass er im Iran nunmehr gerichtlich gesucht wird und er auch nicht umgehend die Beischaffung der im Iran befindlichen gerichtlichen Ladung durch Familienangehörige veranlasste, kann nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden wären.

Dass der Antragsteller während des seinerzeitigen Asylverfahrens von der Existenz einer ihn betreffenden Ladung eines iranischen Gerichts gewusst hatte, räumte dieser dezidiert in seiner Stellungnahme vom 13.10.2008 ein, in der er ausführte, dass er "über das Telefon gehört hat, dass für ihn eine Ladung gekommen sei". Dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der "konkreten" Ladung haben konnte, ist logisch, da er diese noch nicht in physischer Form vorliegen hatte. Ungeachtet dessen wusste der Antragsteller seit dem Telefonat mit seinen Familienangehörigen in Teheran, dass eine ihn betreffende Ladung eines iranischen Gerichts existiert, dennoch veranlasste der Antragsteller weder die Beischaffung des Beweismittels noch gab er den Umstand, dass er im Iran nunmehr gerichtlich verfolgt wird, im Asylverfahren bekannt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Ladung des iranischen Gerichts mit 20.01.2002 datiert ist, das Asylverfahren des Antragstellers jedoch erst am 22.05.2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hatte der Antragsteller deutlich länger als ein Jahr Zeit, besagtes Beweismittel in Vorlage zu bringen. Angesichts dieses langen Zeitraums zur Beischaffung des Beweismittels und des Verschweigens der Tatsache, dass der Antragsteller im Iran gerichtlich verfolgt wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Beweismittel bzw. die Tatsache ohne sein Verschulden im damals anhängigen Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnte.

Der Antragsteller versuchte in seinem Wiederaufnahmeersuchen die Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsache bzw. des Beweismittels im Verfahren damit zu rechtfertigen, dass er erst nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, während eines Gesprächs mit seinem Rechtsvertreter, die Bedeutung der gerichtlichen Ladung für sein Asylverfahren erkannt habe. Auch dieser Umstand ist dem Antragsteller vorzuwerfen, wurde er doch bereits in der Einvernahme am 13.12.2001 darauf hingewiesen, dass seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem Asylverfahren sind. Der Antragsteller hätte somit erkennen müssen, dass die Umstände, dass er nunmehr in seinem Heimatland gerichtlich gesucht wird und eine gerichtliche Ladung existiert, in seinem zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Verfahren von Belang waren, zumal sie direkt im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen standen.

Dem Antragsteller ist daher schuldhaft vorzuwerfen, dass er das letztlich erst am 18.07.2003 gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel, respektive die Ladung des iranischen Gerichts vom 20.01.2002, nicht bereits während des damals anhängigen Asylverfahrens geltend gemacht und er die Tatsache, dass er im Iran gerichtlich gesucht wird, im Verfahren nicht bekanntgegeben hat.

Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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