TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/1 A6 312504-1/2008

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

GZ. A6 312.504-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der E. alias O.O. alias S., geb. 00.00.1972 alias 00.00.1980, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007., Zl. 05 00.094-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde derE. alias O.O. alias S. vom 23.05.2007 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde derE. alias O.O. alias S. vom 23.05.2007 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 03.01.2005 illegal, über einen ihr weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Sie wurde am 19.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 20.03.2006 vor der Außenstelle Graz niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 03.01.2005 illegal, über einen ihr weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Sie wurde am 19.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 20.03.2006 vor der Außenstelle Graz niederschriftlich einvernommen.

I.1.2. Anlässlich ihrer Einvernahme am 20.03.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität unwahre Angaben getätigt und sich bereits seit dem Jahr 2000 bei ihrer Schwester in Deutschland aufgehalten hat.römisch eins.1.2. Anlässlich ihrer Einvernahme am 20.03.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität unwahre Angaben getätigt und sich bereits seit dem Jahr 2000 bei ihrer Schwester in Deutschland aufgehalten hat.

I.1.3. Das am 23.03.2006 an Deutschland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des Art. 16 Abs 1a der Dublin II Verordnung wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2006 wegen Verfristung iSd. Art. 17 Abs. 1 Dublin II abgelehnt, demgemäß die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auf Österreich übergegangen sei.römisch eins.1.3. Das am 23.03.2006 an Deutschland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des Artikel 16, Absatz eins a, der Dublin römisch zwei Verordnung wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2006 wegen Verfristung iSd. Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch zwei abgelehnt, demgemäß die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages auf Österreich übergegangen sei.

I.1.4. Mit Bescheid vom 20.04.2006, Zahl 05 00.094-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Bescheid vom 20.04.2006, Zahl 05 00.094-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.1.5. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2006 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an ihrer Meldeadresse gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG 1982, BGBl. I Nr. 200/1982 idF BGBl. I. Nr. 10/2004, rechtswirksam am Postamt XX hinterlegt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Einlangens eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist mit 09.05.2006 in Rechtskraft.römisch eins.1.5. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2006 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an ihrer Meldeadresse gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG 1982, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004,, rechtswirksam am Postamt römisch zwanzig hinterlegt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels Einlangens eines dagegen erhobenen Rechtsmittels nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist mit 09.05.2006 in Rechtskraft.

I.1.6. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 11.07.2006, anlässlich einer Einvernahme durch die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, niederschriftlich mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren mit 09.05.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und ihr gleichzeitig eine Frist zum Verlassen des Bundesgebietes bis 11.08.2006 gewährt.römisch eins.1.6. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 11.07.2006, anlässlich einer Einvernahme durch die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, niederschriftlich mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren mit 09.05.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und ihr gleichzeitig eine Frist zum Verlassen des Bundesgebietes bis 11.08.2006 gewährt.

I.1.7. Dem Amtshandlungsprotokoll des Fremdenreferates Bruck an der Mur vom 08.01.2007 ist zu entnehmen, dass die der Beschwerdeführerin ursprünglich gesetzte Frist zur Ausreise auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung ihrer Person bis 30.09.2006 verlängert wurde. Die Befragung der behandelnden Ärzte ergab, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente über die Caritas bezöge und nicht mehr persönlich erscheine. Ihr Zustand erweise sich zudem als stabil und stünde einer Abschiebung nach Nigeria nichts im Wege. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Amtshandlung weiters zur Kenntnis gebracht, dass sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen sei.römisch eins.1.7. Dem Amtshandlungsprotokoll des Fremdenreferates Bruck an der Mur vom 08.01.2007 ist zu entnehmen, dass die der Beschwerdeführerin ursprünglich gesetzte Frist zur Ausreise auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung ihrer Person bis 30.09.2006 verlängert wurde. Die Befragung der behandelnden Ärzte ergab, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente über die Caritas bezöge und nicht mehr persönlich erscheine. Ihr Zustand erweise sich zudem als stabil und stünde einer Abschiebung nach Nigeria nichts im Wege. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Amtshandlung weiters zur Kenntnis gebracht, dass sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen sei.

I.1.8. Mit Schreiben der Polizeiinspektion PAZ Graz vom00.01.2007 erging die Information, dass die Beschwerdeführerin laut Diagnose des behandelnden Gefängnispsychiaters auf Grund ihres auffälligen und unberechenbaren Verhaltens, aber insbesondere wegen des in Haft vorgefallenen Raptus, haftunfähig sei. Sie wurde am 10.01.2007 aus der Schubhaft entlassen und gemäß polizeiärztlicher Anordnung im Sinne des § 8 UBG ins LSF Graz eingewiesen.römisch eins.1.8. Mit Schreiben der Polizeiinspektion PAZ Graz vom00.01.2007 erging die Information, dass die Beschwerdeführerin laut Diagnose des behandelnden Gefängnispsychiaters auf Grund ihres auffälligen und unberechenbaren Verhaltens, aber insbesondere wegen des in Haft vorgefallenen Raptus, haftunfähig sei. Sie wurde am 10.01.2007 aus der Schubhaft entlassen und gemäß polizeiärztlicher Anordnung im Sinne des Paragraph 8, UBG ins LSF Graz eingewiesen.

I.1.9. Mit Beschluss des BG Graz-West vom 00.00.2007wurde eine fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Bereich bis einschließlich 00.00.2007 als zulässig erklärt.römisch eins.1.9. Mit Beschluss des BG Graz-West vom 00.00.2007wurde eine fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Bereich bis einschließlich 00.00.2007 als zulässig erklärt.

I.1.10. Am 08.03.2007 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein Schreiben samt Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx ein, in welchem um Informationen betreffend den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ersucht wurde.römisch eins.1.10. Am 08.03.2007 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein Schreiben samt Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx ein, in welchem um Informationen betreffend den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ersucht wurde.

I.1.11. Die Beschwerdeführerin brachte schließlich im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.03.2007 (eingelangt am 26.03.2007) beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer enorm belastenden psychischen Erkrankung litte und daher nicht fähig gewesen sei, für ihre Bedürfnisse selbständig zu sorgen. Sie habe sich somit in Anbetracht ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gesehen, fristgerecht Berufung zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei festzustellen, dass die ernste Erkrankung der Beschwerdeführerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 darstellte und ihr kein Verschulden, in eventu lediglich ein minderer Grad des Versehens, anzulasten sei.römisch eins.1.11. Die Beschwerdeführerin brachte schließlich im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.03.2007 (eingelangt am 26.03.2007) beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer enorm belastenden psychischen Erkrankung litte und daher nicht fähig gewesen sei, für ihre Bedürfnisse selbständig zu sorgen. Sie habe sich somit in Anbetracht ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gesehen, fristgerecht Berufung zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei festzustellen, dass die ernste Erkrankung der Beschwerdeführerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, darstellte und ihr kein Verschulden, in eventu lediglich ein minderer Grad des Versehens, anzulasten sei.

I.1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007 wurde der am 22.03.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF zurückgewiesen sowie dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung noch während ihrer Einvernahme am 20.03.2006 Hinweise dafür erkennbar gewesen wären, die auf eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schließen hätten lassen. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch überdies nach den vorliegenden Informationen von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen worden. Zudem sei sie im Wege der Fremdenpolizei der BH Bruck an der Mur nachweislich mit dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens konfrontiert und zur Ausreise aufgefordert worden, wobei nichts auf eine Dispositionsunfähigkeit beziehungsweise Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist hingedeutet hätte. In Summe habe nicht festgestellt werden können, dass im Zeitraum zwischen Rechtskraft des nun bekämpften Bescheides und Einweisung der Beschwerdeführerin in das LSF Graz ein ihre Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender Zustand vorgelegen wäre. Sie habe daher bereits seit einem dreiviertel Jahr über den negativen Stand ihres Asylverfahrens bescheid gewusst, weshalb das von ihrem Rechtsvertreter herangezogene und angeblich gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 verfahrensrelevante Datum (13.03.2007) nicht bestätigt habe werden können, sondern sei der vorliegende Antrag vielmehr wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.römisch eins.1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007 wurde der am 22.03.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen sowie dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung noch während ihrer Einvernahme am 20.03.2006 Hinweise dafür erkennbar gewesen wären, die auf eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schließen hätten lassen. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch überdies nach den vorliegenden Informationen von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen worden. Zudem sei sie im Wege der Fremdenpolizei der BH Bruck an der Mur nachweislich mit dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens konfrontiert und zur Ausreise aufgefordert worden, wobei nichts auf eine Dispositionsunfähigkeit beziehungsweise Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist hingedeutet hätte. In Summe habe nicht festgestellt werden können, dass im Zeitraum zwischen Rechtskraft des nun bekämpften Bescheides und Einweisung der Beschwerdeführerin in das LSF Graz ein ihre Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender Zustand vorgelegen wäre. Sie habe daher bereits seit einem dreiviertel Jahr über den negativen Stand ihres Asylverfahrens bescheid gewusst, weshalb das von ihrem Rechtsvertreter herangezogene und angeblich gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, verfahrensrelevante Datum (13.03.2007) nicht bestätigt habe werden können, sondern sei der vorliegende Antrag vielmehr wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

I.1.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.05.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher wiederholt auf ihre enormen psychischen Probleme verwiesen wurde. Die belangte Behörde sei ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da ihr die Erkrankung der Beschwerdeführerin spätestens seit der ersten Einvernahme bewusst gewesen sein müsste. Es sei verabsäumt worden, den diesbezüglichen Sachverhalt näher zu untersuchen sowie geeignete Recherchen anzustellen.römisch eins.1.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.05.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher wiederholt auf ihre enormen psychischen Probleme verwiesen wurde. Die belangte Behörde sei ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da ihr die Erkrankung der Beschwerdeführerin spätestens seit der ersten Einvernahme bewusst gewesen sein müsste. Es sei verabsäumt worden, den diesbezüglichen Sachverhalt näher zu untersuchen sowie geeignete Recherchen anzustellen.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.6. Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung und ihres damit einhergehenden schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Berufung zu erheben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine verspätete Einbringung im Sinne des § 71 Abs. 2 des gegenständlichen Antrages zu erkennen vermag, da im entscheidungsrelevanten Zeitraum überhaupt kein Hindernis vorlag, deren Wegfall es zeitlich zu beurteilen gelte. Es ist in diesem Sinne zwar unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich insgesamt drei Mal in stationärpsychiatrischer Behandlung befunden hat, dabei zwei Mal vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - vom 00.00.2005 bis 00.00.2005 im Klinikum und vom00.00.2005 bis 00.00.2005 in der Landesnervenklinik XY. Anzumerken bleibt jedoch, dass sie den Ladungen des Bundesasylamtes zur Einvernahme durchwegs Folge geleistet hat und die Frage, ob sie sich geistig sowie körperlich in der Lage fühlte, eine Befragung durchzuführen, regelmäßig bejahte. Den vorliegenden Einvernahmeprotokollen, insbesondere jenem der zweiten Einvernahme vom 20.03.2006, waren keine inhaltlichen Verständigungs- beziehungsweise generelle Verständnisprobleme bezüglich der Bedeutung ihres Asylverfahrens seitens der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal sie die belangte Behörde bewusst über ihre wahre Identität und ihren mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland - trotz entsprechender Vorhalte des Bundesasylamtes nach Auffinden der Telefonnummer ihrer Schwester - zu täuschen versuchte. Ihre eindeutige, berechnende Absicht, welche sich insbesondere durch das anschließend stattgefundene Telefonat mit ihrer in Deutschland lebenden Schwester manifestierte, durch einen offenkundig missbräuchlichen Asylantrag ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen, zeugten zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem ihre Dispositionsfähigkeit gänzlich ausschließenden Gesundheitszustand, weshalb die belangte Behörde auch nicht gehalten war, über den vorgelegten Arztbrief der Landesnervenklinik Sigmund Freud, demgemäß sich ihr Zustand stabilisiert habe, diesbezüglich hinausgehende Ermittlungen anzustellen.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung und ihres damit einhergehenden schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Berufung zu erheben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine verspätete Einbringung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, des gegenständlichen Antrages zu erkennen vermag, da im entscheidungsrelevanten Zeitraum überhaupt kein Hindernis vorlag, deren Wegfall es zeitlich zu beurteilen gelte. Es ist in diesem Sinne zwar unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich insgesamt drei Mal in stationärpsychiatrischer Behandlung befunden hat, dabei zwei Mal vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - vom 00.00.2005 bis 00.00.2005 im Klinikum und vom00.00.2005 bis 00.00.2005 in der Landesnervenklinik XY. Anzumerken bleibt jedoch, dass sie den Ladungen des Bundesasylamtes zur Einvernahme durchwegs Folge geleistet hat und die Frage, ob sie sich geistig sowie körperlich in der Lage fühlte, eine Befragung durchzuführen, regelmäßig bejahte. Den vorliegenden Einvernahmeprotokollen, insbesondere jenem der zweiten Einvernahme vom 20.03.2006, waren keine inhaltlichen Verständigungs- beziehungsweise generelle Verständnisprobleme bezüglich der Bedeutung ihres Asylverfahrens seitens der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal sie die belangte Behörde bewusst über ihre wahre Identität und ihren mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland - trotz entsprechender Vorhalte des Bundesasylamtes nach Auffinden der Telefonnummer ihrer Schwester - zu täuschen versuchte. Ihre eindeutige, berechnende Absicht, welche sich insbesondere durch das anschließend stattgefundene Telefonat mit ihrer in Deutschland lebenden Schwester manifestierte, durch einen offenkundig missbräuchlichen Asylantrag ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen, zeugten zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem ihre Dispositionsfähigkeit gänzlich ausschließenden Gesundheitszustand, weshalb die belangte Behörde auch nicht gehalten war, über den vorgelegten Arztbrief der Landesnervenklinik Sigmund Freud, demgemäß sich ihr Zustand stabilisiert habe, diesbezüglich hinausgehende Ermittlungen anzustellen.

Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin ihren am Postamt Bruck an der Mur hinterlegten Bescheid innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Abholfrist persönlich behoben hat, womit abermals ihre zum damaligen Zeitpunkt bestanden habende Einsichtsfähigkeit unter Beweis gestellt wurde. Aber selbst für den Fall, dass sie - trotz ordnungsgemäßer Übersetzung der ihr in weiterer Folge zur Verfügung gestandenen verfahrensrechtlichen Schritte (Rechtsmittelbelehrung) in besagtem Bescheid - sich dennoch der rechtlichen Konsequenzen des negativen Entscheides auf Grund einer plötzlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes nicht bewusst gewesen sein sollte, so gereichte ihr der rechtskräftig negative Abschluss ihres Asylverfahrens spätestens am 11.07.2006 durch Mitteilung der Fremdenpolizei zur Kenntnis. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen, dass der drastische Einbruch ihres Gesundheitszustandes nachweislich erst im Jänner 2007 zu Tage getreten ist, dem zur Folge die vierwöchige Unterbringung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Bereich mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West als zulässig erklärt wurde. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet innerhalb ihrer gerichtlich festgelegten Unterbringungsperiode, somit während ihres offenkundig instabilen Zustandes, dennoch die Einsichtsfähigkeit besaß, sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen und ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der Befassung ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu beauftragen. Daher gelangt der Asylgerichtshof eindeutig nicht zur Ansicht, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung im April 2006 sowie innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist in Anbetracht der oben angeführten Faktoren (insbesondere Folgeleistung der Ladungen, keine Anzeichen oder persönliche Verweise auf eine etwaige Dispositionsunfähigkeit während der Einvernahmen, rechtzeitige Behebung des hinterlegten Bescheides, positiver Arztbrief) als Grund für die Versäumung eines rechtzeitig ergriffenen Rechtsmittels heranzuziehen ist. Es wäre ihr somit in ihrem eigenen Interesse sehr wohl zuzumuten gewesen, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die nötigen Schritte zu veranlassen, insbesondere sich an einen Rechtsvertreter zu wenden und diesen mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu beauftragen. Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist auszuschließen, da ohne Zweifel von der Einsichts- beziehungsweise Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu fraglichem Zeitpunkt ausgegangen wird beziehungsweise auch keine durchgehende (einjährige) Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen ist. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ein knappes Jahr lang untätig geblieben ist und erst gegen Ende ihrer Unterbringung, somit einer drohenden Abschiebung nahe stehend, einen Rechtsvertreter mit der Befassung ihrer Anliegen beauftragte.

Die Beschwerdeführerin vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1AVG glaubhaft vorzubringen.Die Beschwerdeführerin vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins A, römisch fünf G, glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV. I n f o r m a t i o nrömisch vier. römisch eins n f o r m a t i o n

A complaint against this finding may be lodged with the Constitutional Court within six weeks after service. The same has to be signed by an attorney. On filing such complaint, fees of EUR 220 have to be paid.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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