TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/5 S7 400031-1/2008

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Veröffentlicht am 05.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S7 400.031-1/2008/12E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des S.A. alias B.K., StA. Kenia alias Somalia, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, 08 03.905-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 01.05.2008 von Moskau per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Bei der Grenzkontrolle wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Urkunden sichergestellt, darunter ein kenianischer Reisepass, versehen mit diversen Visa, eine russische Meldebestätigung und ein russischer Studentenausweis; alle auf den Namen S.A. lautend.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2008 in Schwechat, durch Organe des Sicherheitsdienstes, Grenzpolizeiinspektion Flughafen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 27-35 BAA, Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 14.05.2008 (AS 69-81 BAA, Erstverfahren) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 09.06.2008 (AS 209-213 BAA, Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu seiner Identität an, S.A. zu heißenund Staatsangehöriger Somalias zu sein. Er habe seine Heimat am 21.04.2008 per Flugzeug mit einem Schlepper verlassen. Der kenianische Reisepass sei gefälscht, er habe ihn und die anderen Dokumente vom Schlepper bekommen. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Russland, da es als sicherer Drittstaat gelte, entgegnete der Beschwerdeführer, nur ein kleiner Mann zu sein, der in Österreich um Asyl bitte. Wenn es ihm in Somalia gut ginge, wäre er dort geblieben. In Österreich gehe es ihm gut, er wisse nicht, was ihn in der Russischen Föderation erwarten würde.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 03.905 - BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG in Spruchteil I als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil II gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum russischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 03.905 - BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil römisch zwei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum russischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers somalischer Staatsangehöriger zu sein, sei nicht plausibel. Vielmehr habe der Beschwerdeführer versucht, unter Vortäuschung einer falschen Identität Asyl zu erlangen. Seine Behauptungen seien durch die offensichtlich echten Dokumente widerlegt. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer stehe in der russischen Föderation ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen (dies habe sich durch eine im Verfahren eingeholte Auskunft der Staatendokumentation ergeben). Es liege, da der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und die Aufenthaltsdauer relativ kurz sei, kein Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.06.2008 Berufung - nunmehr als Beschwerde zu werten - erhoben, worin die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen wiederholt wurden. Weiters wird ausgeführt, dass die Russische Föderation dem Beschwerdeführer, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb nicht als sicherer Drittstaat gem. § 4 AsylG angesehen werden könne.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.06.2008 Berufung - nunmehr als Beschwerde zu werten - erhoben, worin die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen wiederholt wurden. Weiters wird ausgeführt, dass die Russische Föderation dem Beschwerdeführer, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb nicht als sicherer Drittstaat gem. Paragraph 4, AsylG angesehen werden könne.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2008 wurde die Beschwerde gemäß §§ 4 und 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und darin im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich seien, zumal weder ein - nicht auf das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei, noch die Ausweisung des Bf eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Es handle sich im Falle der Russischen Föderation um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt und könne der Bf im Falle eventueller Bedrohung seiner Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich sei, sich an diese wenden und von dieser Schutz erwarten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Russischen Föderation lasse sich keinesfalls erkennen und sei die Russische Föderation als sicherer Drittstaat zu werten.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2008 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und darin im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich seien, zumal weder ein - nicht auf das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei, noch die Ausweisung des Bf eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Es handle sich im Falle der Russischen Föderation um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt und könne der Bf im Falle eventueller Bedrohung seiner Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich sei, sich an diese wenden und von dieser Schutz erwarten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Russischen Föderation lasse sich keinesfalls erkennen und sei die Russische Föderation als sicherer Drittstaat zu werten.

4: Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser sprach zu Aktenzeichen U5/08-9 hiezu aus, dass der Bf durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 3 EMRK verletzt worden sei, hob die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtete den Bund zum Kostenersatz.Dieser sprach zu Aktenzeichen U5/08-9 hiezu aus, dass der Bf durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 3, EMRK verletzt worden sei, hob die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtete den Bund zum Kostenersatz.

II. Der Asylgerichtshof hat nunmehr erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat nunmehr erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Im vorliegenden Fall begründet die Erstbehörde die Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation im Wesentlichen damit, dass die Russische Föderation ein Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK sei und ein effektives Asylverfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings bestehe. Gestützt wird diese zentrale Begründung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (AS 217 ff BAA, Erstverfahren). Diese bezieht sich bei der Beantwortung der für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Fragen aber bloß auf das Asylgesetz der Russischen Föderation, ohne jedoch einen Bezug zur praktischen Handhabung aufzuzeigen. Die Auskunft der Staatendokumentation bleibt weit an den Anforderungen an dieser Institution zurück und ist im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang manifest unzureichend.

Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 ausgesprochen: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 ausgesprochen: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass in der vorliegenden Sonderkonstellation der Beschwerdeführer im Besitz eines russischen Studentenvisums ist und daher vor einer baldigen Abschiebung in sein Herkunftsland schon aus diesem Grund geschützt sein mag. Jedoch vermag dieser Umstand für sich allein - im Lichte der oben zitierten Entscheidung des VfGH - nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer in den Genuss eines effektiven Asylverfahrens in der Russischen Föderation kommen würde. Im Übrigen ist zwar die Einschätzung der Erstbehörde naheliegend, dass der Beschwerdeführer nun wahrheitswidrig angibt, somalischer Staatsangehöriger zu sein; die entsprechende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, ein Schlepper habe ihm die kenianischen Dokumente übergeben, kann aber andererseits nicht als denkunmöglich angesehen werden (so wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Sprache Somalisch einvernommen), sodass die Erstbehörde auch diesbezüglich nähere begründende Erwägungen zu treffen gehabt hätte.

2.2. Da die Erstbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation nicht geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 32.2. Da die Erstbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation nicht geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3

3. Satz AsylG vorzugehen.

Angesichts des Umstandes, dass die Russische Föderation zur Zeit Herkunftsland von AsylwerberInnen in Österreich ist und die gegenständlichen Fragestellungen insgesamt komplex erscheinen, verbieten sich unter Berücksichtigung der knappen Entscheidungsfristen im Beschwerdeverfahren weitere eigene Erhebungen des Asylgerichtshofes.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage war auch auf weitere Erörterungen der Beschwerdeausführungen zu verzichten.

Schlagworte

Drittstaatsicherheit, EMRK, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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